Steuerverordnung Nr. 14 - Bewertung der Naturalbezüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
                            1  Steuerverordnung Nr. 14  Bewertung der Naturalbezüge bei  unselbständiger Erwerbstätigkeit  RRB vom 28. Januar 1986 (Stand 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §§  21  Absatz  2,  118  Absatz  2  und  264  Absatz  2  des  Gesetzes  über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. D  ezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz
                            Naturalbezüge,  insbesondere  Verpflegung  und  Unterkunft,  sind  grund-  sätzlich  mit  dem  Betrage  zu  bewerten,  den  der  Arbeitnehmer  anderswo  unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwe  rt).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            2  )    Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  erwachsene  Personen  sind  in  der  Regel  die  nachstehenden  Ansätze  anzuwenden:  Tag  Franken  Monat  Franken  Jahr  Franken  Frühstück  3,50  105  1‘260  Mittagessen  10  300  3‘600  Abendessen  8  240  2‘880  volle Verpflegung  21,50  645  7‘740  Unterkunft (Zimmer)  11,50  345  4‘140  volle Verpflegung und Unterkunft  33  990  11‘880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommt  der  Arbeitgeber  weitgehend  auch  für  Kleider,  Leibwäsche  und  Schuhe  sowie  für  deren  Unterhalt  auf,  so  sind  hierfür  zusätzlich  80  Fran-  ken im Monat beziehungsweise 960 Franken im Jahr anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 614.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 2 Fassung vom 22. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 2 Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 2 Absatz 2 Fassung vom 30. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1  )    Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Kinder sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden:  Tag  Franken  Monat  Franken  Jahr  Franken  a)  bis 6jährig  Frühstück  1  30  360  Mittagessen  2,50  75  900  Abendessen  2  60  720  volle Verpflegung  5,50  165  1‘980  Unterkunft (Zimmer)  3  90  1‘080  volle Verpflegung und Unterkunft  8,50  255  3‘060  b)  über 6jährig bis 13jährig  Frühstück  1,50  45  540  Mittagessen  5  150  1‘800  Abendessen  4  120  1‘440  volle Verpflegung  10,50  315  3‘780  Unterkunft (Zimmer)  6  180  2‘160  volle Verpflegung und Unterkunft  16.50  495  5‘940  c)  über 13jährig bis 18jährig  Frühstück  2,50  75  900  Mittagessen  7,50  225  2‘700  Abendessen  6  180  2‘160  volle Verpflegung  16  480  5‘760  Unterkunft (Zimmer)  9  270  3‘240  volle Verpflegung und Unterkunft  25  750  9‘000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Massgebend  ist  das  Alter  des  Kindes  am  Ende  der  Steuerperiode.  Bei  Familien  mit  mehr  als  3  Kindern  sind  vom  Totalwert  der  Kinderansätze  abzuziehen:  bei  4  Kindern  10%,  bei  5  Kindern  20%,  bei  6  und  mehr  Kin-  dern 30%.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) Wohnung und Zusatzleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine  Wohnung  zur  Verfügung,  so  sind  anstelle  der  Unterkunftspauschalen  gemäss  §§  2  und  3  der  ortsübliche  Mietzins  oder  der  Betrag  einzusetzen,  um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbil-  ligt wird.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 3 Fassung vom 22. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 3 Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )§ 3  bis   eingefügt am 31. Januar 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erbringt  der  Arbeitgeber  weitere  Leistungen,  sind  diese  pro  Person  wie  folgt zu bewerten:  Monat  Franken  Jahr  Franken  a)  Erwachsene:  Wohnungseinrichtung  70  840  Heizung und Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  60  720  Reinigung von Kleidung und Wohnung  10  120  b)  Für  Kinder  g  elten  unabhän  g  i  g    vom  Alter  die halben Ansätze für Erwachsene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1986  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).  Die  Steuerweisung  Nr. 14 vom 27. November 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Beträge angepasst am 30. Oktober 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )§ 3  bis   Absatz 2 Fassung vom 22. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 31. Januar 1994 am 1. Januar 1994;  - 16. September 1997 am 1. Januar 1998;  - 22. August 2000 am 1. Januar 2001;  - 30. Oktober 2006 am 1. Januar 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 89, 564.