Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von temporären Lernstörungen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich
                            Verordnung über den Unterricht zur  Behandlung von temporären  Lernstörungen im schriftsprachlichen  und mathematischen Bereich  Vom 31. Mai 2000 (Stand 1. September 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 16, 37 und 50 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 14. Sep  -  tember 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und § 7  ter    litera e des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. De  -  zember 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Voraussetzung
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung  gilt  für  die  Fachlehrkräfte   im  schriftsprachlichen und  mathematischen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachlehrkräfte unterstehen der Gesetzgebung für die Lehrerschaft an  der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anstellungsbedingungen
§ 2 Lehrberechtigung
                            1  Als   Fachlehrkraft   im   schriftsprachlichen   und   mathematischen   Bereich  kann angestellt werden, wer als Schulischer Heilpädagoge oder Schulische  Heilpädagogin bzw. als Fachlehrkraft im schrift  sprachlichen und mathema  -  tischen Bereich ausgebildet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Anerkennung von Ausbildungsgängen und Diplomen entschei  -  det das Departement für Bildung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anstellung der Fachlehrkraft
                            1  Die Anstellung erfolgt durch das Departement für Bildung und Kultur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuweisung für eine Schule, einen Schulkreis oder eine Region erfolgt  durch   das   Sonder  schulinspektorat   in   Zusammenarbeit   mit   dem   Schulpsy  -  chologischen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Unterrichtspensum
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  126.515.851.1  .  GS 95, 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton legt jeweils auf Grund der Schülerzahlen das Pensum für die  Dauer eines Schuljah  res fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besoldung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Stundenansatz bei Legasthenietherapeuten und Legastheniethe  -  rapeutinnen nach § 2 Absatz 2 ist die Einstufung des Departementes für  Bildung und Kultur massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Räumlichkeiten, Lehrmittel, Material
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, den Fachlehrkräften im schriftsprachli  -  chen und mathematischen Bereich für die Ausübung ihrer Tätigkeit geeig  -  nete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Übungs- und Unterrichtsmaterial für den Unterricht und die Beglei  -  tung vor Ort wird durch die Schulgemeinde pauschal vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn Fachlehrkräfte  eigene Lehrmittel und eigenes  Unterrichtsmaterial  im   Einvernehmen   mit   den   Schulgemeinden   selber   beschaffen,   haben   sie  Anspruch auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufgaben der Fachlehrkräfte
§ 7 Arbeitsfelder
                            1  Der Fachlehrkraft obliegen folgende Bereiche:  a)  Anlaufstelle für Lehrpersonen;  b)  Beratung,   Unterstützung   und   Information   von   Lehrpersonen   und  Schulhausteams;  c)  förderdiagnostische Planung und Evaluation;  d)  Begleitung von Kindern mit Lernstörungen;  e)  Teilnahme an Teamsitzungen gemäss Dienstauftrag für die Lehrer  -  schaft. Bei Themen, die das Arbeitsgebiet der Fachlehrkraft betref  -  fen, ist die Teilnahme obligatorisch;  f)  Durchführung von Kontrolluntersuchungen und Schulstoffabklärun  -  gen;  g)  Erstellen des Lektionsplanes nach Weisungen des kantonalen Inspek  -  torates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Förderunterricht bei Gemeinden mit integrierten Kleinklassen
                            1  Bei Gemeinden mit integrierten Kleinklassen werden in der Regel keine  Fachlehrkräfte einge  setzt. Die vom Kanton bewilligten Lektionen können  vom   Schulischen   Heilpädagogen   oder   der   Schuli  schen   Heilpädagogin   er  -  teilt werden. Die Finanzierung erfolgt durch den Kanton nach dem Gesetz  über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule vom 8. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963 (Lehrerbe  sol  dungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.515.851.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulische Heilpädagog oder die Schulische Heilpädagogin ist zustän  -  dig für die Betreuung und Begleitung von Kindern mit Lernbehinderungen  und Lernstörungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst des Kan -
                            tons Solothurn SPD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fachlehrkraft   ist  berechtigt,   die   Therapie  von  Störungen  im   schrift  -  sprachlichen und mathema  tischen Bereich mit den Schülerinnen und Schü  -  lern bis zu einer Dauer von 6 Monaten in freiem Ermessen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Längerdauernde   Begleitungen   sind   nur   nach   Begutachtung   durch   den  Schul  psychologischen Dienst möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmeldung zur Untersuchung beim Schulpsychologischen Dienst er  -  folgt durch die Klassen  lehrkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zusammenarbeit mit dem kantonalen Inspektorat
                            1  Der Sonderschulinspektor oder die Sonderschulinspektorin entscheidet in  Absprache mit den haupt  amtlichen Inspektoratspersonen über die Zusam  -  menarbeit der Fachlehrkräfte  im  schriftsprachli  chen und mathematischen  Bereich mit den regionalen Inspektoratsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kosten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Kosten
                            1  Die Kosten werden durch den Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12 Aufhebung bisheriger Bestimmungen
                            1  Durch diese Verordnung wird Teil III. (§§ 15 bis 20) der Verordnung über  den   Unterricht   zur   Be  handlung   von   Sprachstörungen   und   Lese-/Recht  -  schreibschwächen vom 12. März 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aufgeho  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung   tritt   auf   den   1.   August   2000   in   Kraft.   Vorbehalten  bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 11. August 2000 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 18. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.665  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.2001 01.08.2001 § 3 Abs. 1 geändert -
26.09.2006 01.01.2007 Titel 4. geändert -
26.09.2006 01.01.2007 § 11 totalrevidiert -
25.06.2007 01.09.2007 § 4 Abs. 1 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 4 Abs. 2 aufgehoben -
25.06.2007 01.09.2007 § 5 Abs. 1 aufgehoben -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 27.03.2001 01.08.2001 geändert -
§ 4 Abs. 1 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 4 Abs. 2 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
§ 5 Abs. 1 25.06.2007 01.09.2007 aufgehoben -
                            Titel 4.  26.09.2006  01.01.2007  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
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