Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Störfallverordnung
                            Verordnung über den Vollzug der  eidgenössischen Störfallverordnung  Vom 10. August 1999 (Stand 1. November 1999)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf   Artikel   36   des  Bundesgesetzes   über  den  Umweltschutz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Oktober 1983
                            1  )   und Artikel 23 der Verordnung über den Schutz vor Stör  -  fällen vom 27. Februar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Die Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Verordnung über  den   Schutz   vor   Störfällen   (Störfallverordnung)   vom   27.   Februar   1991   im  Kanton Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfahren und Rechtspflege
                            1  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver  -  waltungssachen vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten
                            1  Kantonale   Vollzugsbehörde   im   Sinne   der   Verordnung   über   den   Schutz  vor Störfällen ist das Volkswirtschafts-Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Volkswirtschafts-Departement erlässt insbesondere die für den Voll  -  zug notwendigen Verfügungen wie beispielsweise:  a)  Unterstellen   einzelner  Betriebe  oder  Verkehrswege  unter  die  Stör  -  fallverordnung gemäss Artikel 1 Absatz 3 Störfallverordnung;  b)  Erstellen von Risikoermittlungen gemäss Artikel 6 Absatz 4 Störfall  -  verordnung;  c)  Realisieren zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen;  d)  Betriebs-   und   Verkehrsbeschränkungen   sowie   Betriebs-   und   Ver  -  kehrsverbote gemäss Artikel 8 Absatz 1 Störfallverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Arbeitsgruppe
                            1  Das   Volkswirtschafts-Departement   kann   als   beratendes   Organ   eine   Ar  -  beitsgruppe Störfallvorsorge einsetzen, welche sich aus verwaltungsinter  -  nen Mitgliedern zusammensetzt, welche von Amtes wegen tätig sind. Die  Zusammensetzung der Arbeitsgruppe richtet sich nach den konkreten Auf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  814.012  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  125.12  .  GS 94, 868
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können Fachstellen aus anderen Departementen in der Arbeitsgruppe  Einsitz nehmen. Bei Bedarf können Fachstellen aus anderen Kantonen oder  private Experten zur Beratung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben
                            1  Das Amt für Umweltschutz ist zuständig für:  a)  den   koordinierten   Vollzug   der   Störfallverordnung   innerhalb   der  kantonalen Verwaltung;  b)  die Führung eines Risikokatasters für stationäre Risiken;  c)  die Sicherstellung der Fortschreibung der Kurzberichte und Risikoer  -  mittlungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 Störfallverordnung;  d)  das Erstellen von Kontrollberichten;  e)  die Koordination der Ereignisdienste;  f)  Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung nach Artikel  23 Absatz  2  Störfallverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   arbeitet   mit   Fachstellen   anderer   Kantone   zusammen   und   informiert  das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gemäss Artikel 16 Stör  -  fallverordnung über die im Kanton vorhandenen Gefahrenpotentiale und  Risiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Meldestelle
                            1  Kantonale Meldestelle im Sinne von Artikel 12 Störfallverordnung für die  Meldung von Störfällen ist die Alarmzentrale der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft. Vorbehalten bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 28. Oktober 1999 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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