Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln
                            Verordnung  über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittel-  verordnung)  vom 6. Dezember 1965  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 28 des Gesundheitsgesetzes vom 25. April 1965  1)  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen über die Heilmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verweis auf das Gesetz und das Bundesrecht
                            1  Heilmittel dürfen nur nach den Vorschriften des Gesundheitsgesetzes  2)   in  den Verkehr gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit der Bund  3)   Vorschriften über Heilmittel erlässt, sind diese mass-  gebend. Die Vorschriften des Gesundheitsgesetzes  2)  und dieser Verordnung  sind jedoch ergänzend anwendbar, soweit das Bundesrecht es zulässt; des-  gleichen  die  kantonalen  Ausführungsbestimmungen  4)    zum  Bundesgesetz  5)  über die Betäubungsmittel.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  aGS III/434
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bGS 811.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Vgl.  insbes.  die  Art.  19–27  des  Gesundheitsgesetzes  vom  25.  April  1965  (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Vgl. insbes. BRB über die Kontrolle der Sera und Impfstoffe für die Verwendung am  Menschen (SR 812.111) und BRB über die Verlängerung der Geltungsdauer des  letzteren BRB (SR 812.111.1), BG über die Betäubungsmittel (SR 812.121) und die  dazugehörende VV (SR 812.121.1) sowie BRB und BRB über die Schweizerische  Pharmakopöe (SR 812.21 bzw. 812.211)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    bGS 813.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    SR 812.121
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffsumschreibungen
                            a) Heilmittel  Als  Heilmittel  sind  die  Arzneimittel,  einschliesslich  die  pharmazeutischen  Spezialitäten, sowie die für den Publikumsgebrauch bestimmten medizini-  schen Apparate und Vorrichtungen zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Arzneimittel
                            1  Als Arzneimittel gelten Stoffe und Stoffgemenge, die zur Erkennung, Ver-  hütung  oder  Behandlung  von  Krankheiten  oder  sonst  zur  Einwirkung  auf  den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder als sol-  che  angepriesen  werden  und  die  nicht  unter  die  Gesetzgebung  über  die  Lebensmittel  und  Gebrauchsgegenstände,  die  technischen  Gifte  oder  die  Futtermittel fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Arzneimitteln  sind  die  Desinfektionsmittel  und  die  antikonzeptio-  nellen  Mittel  gleichgestellt.  Stärkungsmittel,  die  nicht  der  Lebensmittel-  Gesetzgebung unterstehen, werden als Arzneimittel angesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Pharmazeutische Spezialitäten
                            Pharmazeutische Spezialitäten sind einfache oder zusammengesetzte Arz-  neimittel, die in verwendungsfertiger Form unter einer willkürlichen Bezeich-  nung oder in besonderer Aufmachung in den Verkehr gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Medizinische Apparate und Vorrichtungen
                            Als  medizinische  Apparate  gelten  die  für  den  Publikumsgebrauch  vorge-  sehenen Vorrichtungen, die zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von  krankhaften  oder  störenden  Erscheinungen  des  menschlichen  oder  tieri-  schen  Organismus  sowie  zur  Korrektur  oder  vorübergehenden  Behebung  von  Gebrechen  bestimmt  sind,  wie  orthopädische  Apparate,  Massage-  apparate, Bruchbänder, Hörapparate für Schwerhörige, elektromedizinische  Apparate, Schlund- und Magensonden für Tiere usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 e) Publikumsreklame
                            Als Publikumsreklame gelten Anpreisungen, die sich an das Publikum rich-  ten, wie  a)   Inserieren in Zeitungen, Zeitschriften, Kalendern, Büchern usw.;  b)   Versenden und Auflegen von Prospekten ausserhalb der Apotheken und  Drogerien;  c)   Plakat-, Licht- und Filmreklame;  d)   Vorträge vor Laien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Unzulässige Reklame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Heilmittel, die nur gegen Rezept abgegeben werden dürfen oder die  zur Sucht führen können, sowie für solche, die in der Abgrenzungsliste der  Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) in Liste «C» eingestuft sind,  ist jede Publikumsreklame verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  alle  Heilmittel  sind  verboten:  Anpreisungen,  die  irreführend,  über-  trieben  oder  anstössig  sind  oder  die  zu  einem  übermässigen  oder  un-  zweckmässigen Gebrauch anregen. Darunter fallen insbesondere  a)   die Zusicherung unfehlbarer Wirkungen oder die Behauptung von Wir-  kungen, die nicht genügend belegt sind;  b)   das  Aufzählen  von  Symptomen,  die  zu  falschen  Diagnosen  verleiten  können;  c)   die Berufung auf Zeugnisse und Empfehlungen, die von Laien oder der  Sanitätsdirektion unbekannten Medizinalpersonen oder Heiltätigen stam-  men;  d)   die  Werbung  durch  Angabe  der  Zahl  oder  die  Abbildung  Behandelter  sowie  der  Gebrauch  von  Wendungen  oder  Abbildungen,  die  Angst er-  zeugen können;  e)   die Verwendung nationaler, regionaler oder lokaler Bezeichnungen, aus-  genommen, wenn diese sich seit besonders langer Zeit eingebürgert ha-  ben oder sachlich begründet sind;  f)   die  Gewährung  von  Vorteilen  wie  Prämien,  besonderen  Vergünstigun-  gen, Losen und dergleichen;  g)   das  Verteilen  und  Versenden  von  unverlangten  Gratismustern  an  Ver-  braucher (Streusendungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  Bestimmungen  gelten  sinngemäss  auch  für  Schaufensterausstel-  lungen und für Prospekte, die in Apotheken und Drogerien an das Publikum  abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Reklame für frei verkäufliche Heilmittel
                            1  Bei  frei  verkäuflichen  Heilmitteln  sind  nur  allgemeine Hinweise auf eine  dem  betreffenden  Mittel  zukommende  günstige  gesundheitliche  Wirkung,  nicht aber Anpreisungen über heilende Wirkungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen gemäss lit. f und g von Art. 7 sind auf frei verkäufliche  Heilmittel nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verbotene Vertriebsarten
                            1  Der Vertrieb von Heilmitteln auf der Strasse, auf Märkten und Ausstel-  lungen, durch Hausieren, Aufnahme von Bestellungen von Haus zu Haus,  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 1 geändert am 15. März 1976 (aGS V/702)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vortragsredner  und  Demonstratoren,  durch  Automaten  oder  Auslage  zur  Selbstbedienung ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen von diesem Verbot ist die Abgabe von frei verkäuflichen  Heilmitteln durch Selbstbedienungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 bis 1)
                            Versand von Heilmitteln in andere Kantone  In  andere  Kantone  dürfen  nur  solche  Heilmittel  gewerbsmässig  versandt  werden, die bei der lnterkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) regist-  riert sind.  II. Rezeptpflichtige Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bestimmung der rezeptpflichtigen Arzneimittel
                            1  Die  Heilmittelkommission  bestimmt  die  Arzneimittel,  die  der  (einfachen  oder verschärften) Rezeptpflicht unterstehen. Sofern und soweit sie hiebei  den  Empfehlungen  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  Heilmittel  (IKS)  folgen will, kann auf deren Listen A und B verwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue  Arzneimittel  unterstehen  der  Rezeptpflicht,  bis  über  ihre  Abgabe-  berechtigung entschieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausstellung von Rezepten
                            Rezepte  müssen  nach  den  Vorschriften  der  eidgenössischen  Pharmako-  pöe  2)   und gegebenenfalls der Bundesgesetzgebung über die Betäubungs-  mittel  3)   ausgestellt werden. Sie haben zu ihrer Gültigkeit in jedem Falle zu  enthalten: den Namen des Patienten bzw. des Tierhalters, Art und Menge  des abzugebenden Mittels, allfällige Gebrauchsanweisung sowie die Unter-  schrift des Ausstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Befugnis zur Ausführung von Rezepten
                            1  Rezepte  dürfen  nur  durch  den  verantwortlichen  Leiter  einer  Apotheke  oder  dessen  Stellvertreter  (Art.  21)  oder  unter  unmittelbarer  Aufsicht  sol-  cher Personen ausgeführt werden.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Eingefügt am 15. März 1976 (aGS V/702)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Vgl. auch BRB vom 25. August 1971 und BRB vom 20. November 1974 über die  Schweizerische Pharmakopöe (SR 812.21 bzw. SR 812.211)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Vgl.  BG  über  die  Betäubungsmittel  (SR  812.121),  die  dazugehörende  VV  (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.121.1) sowie die V des Eidg. Gesundheitsamtes über die Betäubungsmittel und  anderen Stoffe und Präparate, die der Kontrolle des Bundesgesetzes über die Be-  täubungsmittel unterstellt sind (SR 812.121.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für die Drogisten im Rahmen der ihnen durch Art. 21 Abs. 1  des Gesundheitsgesetzes  1)   zuerkannten Abgabebefugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufbewahrung von Rezepten
                            Rezepte  für  Arzneimittel,  die  der  verschärften  Rezeptpflicht  unterstehen,  sind in der Apotheke zurückzubehalten und während mindestens 10 Jahren  aufzubewahren.  Dieselbe  Vorschrift  gilt  in  Apotheken  und  Drogerien  für  Heilmittel, die nach einem Vermerk des Ausstellers nicht wiederholt abge-  geben werden dürfen. Andere Rezepte dürfen dem Überbringer zu wieder-  holtem Gebrauch zurückgegeben werden. Doch ist, sofern es sich um re-  zeptpflichtige  Arzneimittel  handelt,  bei  jeder  Wiederholung  der  Name  der  Apotheke oder Drogerie und das Datum der Abgabe darauf zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Buch- oder Kartothekführungspflicht der Apotheken und
                            Drogerien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Abgabe der verschärft rezeptpflichtigen Arzneimittel ist Buch zu  führen, wobei alle Angaben, die das Rezept aufwies, sowie das Datum der  Abgabe  einzutragen  sind.  Für  die  Abgabe  von  einfach  rezeptpflichtigen  Arzneimitteln genügt eine Kartothek mit denselben Eintragungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen sind während mindestens zehn Jahren aufzubewah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufzeichnungspflicht der Medizinalpersonen, kantonal appro-
                            bierten Zahnärzte und frei Heiltätigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Medizinalpersonen  und  kantonal  approbierte  Zahnärzte  haben  die  von  ihnen verabreichten rezeptpflichtigen Arzneimittel in der Krankengeschichte  oder in besonderen Aufzeichnungen (Bücher, Kartothek) zu vermerken. Es  sind aufzuführen: der Name des Patienten, Art und Menge des abgegebe-  nen Mittels, die Art der Anwendung sowie das Datum der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufzeichnungen  sind  während  mindestens  zehn  Jahren  aufzube-  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufzeichnungspflicht gilt in gleicher Weise für frei Heiltätige, die ge-  mäss Art. 25 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes  1)   von der Sanitätskommission  zur  Verabreichung  von  einfach  rezeptpflichtigen  Arzneimitteln  ermächtigt  worden sind.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 811.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 bis 1)
                            Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel durch Drogerien  Die Abgabe von rezeptpflichtigen, nicht der verschärften Rezeptpflicht un-  terliegenden  Arzneimitteln  ist  den  Drogerien  gestattet,  sofern sie in Form  von pharmazeutischen Spezialitäten in Originalpackung abgegeben werden  und ein gültiges ärztliches Rezept vorliegt.  III. Frei verkäufliche Arzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bestimmung der frei verkäuflichen Arzneimittel
                            Die Sanitätsdirektion bestimmt nach Fühlungnahme mit der Heilmittelkom-  mission die frei verkäuflichen Arzneimittel. Sofern und soweit sie hiebei den  Empfehlungen der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) folgen  will, kann auf deren Liste E verwiesen werden.  Abschnitt III a: Tierarzneimittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 bis 1) Meldepflicht, Abgabe, Versand
                            1  Sämtliche im Kanton hergestellten Tierarzneimittel müssen der Sanitäts-  direktion gemeldet werden. Sofern sie rezeptpflichtige Wirkstoffe enthalten,  sind sie bei der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) zur Re-  gistrierung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abgabe  und  der  Versand  rezeptpflichtiger  Wirkstoffe  und  Speziali-  täten,  z. B.  Antibiotika  und  Sulfonamide,  ist  nur  gegen  Vorweisung  eines  gültigen tierärztlichen Rezepts gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  andere  Kantone  dürfen  nur  Tierarzneimittel  und  Medizinalfutter  ge-  werbsmässig versandt werden, die bei der IKS registriert sind.  IV. Die Heilmittelbetriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 2) Begriff der Heilmittelbetriebe
                            1  arbeitet,  gelagert,  im  Gross-  oder  Kleinhandel  abgegeben  oder  vermittelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen  sind  Betriebe,  in  welchen  nur  frei  verkäufliche  Arznei-  mittel im Kleinhandel an das Publikum abgegeben werden.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Eingefügt am 15. März 1976 (aGS V/702)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Abs. 3 eingefügt am 15. März 1976 (aGS V/702)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Frei Heiltätige, die Heilmittel ausschliesslich zur Abgabe an ihre Patienten  herstellen,  unterstehen  nicht  den  Bestimmungen  über  die  Heilmittel-  betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Räume und Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Heilmittelbetriebe und deren Filialen müssen über die erforderlichen Räu-  me und Einrichtungen verfügen. Sie dürfen erst eröffnet werden, nachdem  die Sanitätsdirektion deren Vorhandensein und Zweckmässigkeit durch eine  Inspektion  festgestellt  hat.  Dasselbe  gilt  für  nachträgliche  Verlegungen,  Umbauten oder wesentliche Veränderungen der Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einrichtung  der  Betriebe  sowie  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Prüfung von Arzneimitteln haben nach den Richtlinien der Interkantonalen  Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) über die Herstellung von Arzneimitteln und  den Grosshandel mit solchen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einschlägige Erlasse
                            In  den  Heilmittelbetrieben  müssen  die einschlägigen Gesetze, Verordnun-  gen, Verkaufsabgrenzungslisten und sonstigen Erlasse vorhanden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Leiter eines Heilmittelbetriebes
                            1  Jeder  Heilmittelbetrieb  und  jede  Filiale  eines  solchen  bedarf  eines  ver-  antwortlichen Leiters, der die im Gesundheitsgesetz  2)   vorgeschriebenen Vor-  aussetzungen erfüllen muss. Dieser hat sich der Sanitätsdirektion vor der  Eröffnung des Betriebes unter Einsendung des Fähigkeitsausweises schrift-  lich zu melden. Sein Name ist im Geschäft an gut sichtbarer Stelle anzubrin-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanitätsdirektion ist von jedem Leiterwechsel vorgängig schriftlich zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 bis 3)
                            Anforderungen an den Leiter eines Heilmittelbetriebes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit der fachtechnischen Leitung eines Heilmittelbetriebes bzw. Unter-  nehmens betrauten Personen haben über die notwendige wissenschaftliche  Ausbildung, die erforderlichen technischen Kenntnisse und praktischen Er-  fahrungen zu verfügen. Als Ausweis für die erforderliche wissenschaftliche  Ausbildung gilt das abgeschlossene Fachstudium an einer schweizerischen  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 2 eingefügt am 15. März 1976 (aGS V/702)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bGS 811.1, vgl. aber Art. 20  bis   dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Eingefügt am 15. März 1976 (aGS V/702)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder gleichwertigen ausländischen Hochschule. Absolventen einer schwei-  zerischen höheren technischen Lehranstalt (HTL) können zugelassen wer-  den, wenn sie sich über eine genügende galenische Fachausbildung aus-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befasst  sich  der  Betrieb  nur  mit  Teilherstellung  (Herstellung  z. B.  be-  schränkt auf Abfüllen, Verpacken, Umetikettieren) oder mit der Herstellung  nur  bestimmter  Arzneiformen  bzw.  mit  der  Herstellung  von  Arzneimitteln  einer bestimmten Verkaufskategorie, können hinsichtlich der wissenschaft-  lichen  Ausbildung  Ausnahmen  gewährt  werden.  Dasselbe  gilt  für  den  Grosshandel, sofern neben der Lagerung und dem Versand keine weitern  unter  den  Begriff  der  Herstellung  im  Sinne  des  IKS-Regulativs  fallenden  Tätigkeiten ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Leiter einer Apotheke
                            1  Der verantwortliche Leiter einer Apotheke muss während der Geschäfts-  zeit in der Regel persönlich im Betrieb anwesend sein. Ist er während mehr  als 30 Tagen im Jahr an der Berufsausübung verhindert, hat er einen eidg.  dipl. Apotheker oder eine ihm nach Art. 2 des Gesundheitsgesetzes  1)   gleich-  gestellte  Person  als  Vertreter  zu  bestellen.  Mit Zustimmung der Sanitäts-  direktion kann die Stellvertretung für beschränkte Zeit auch Personen über-  tragen  werden,  die  die  eidgenössische  Apothekerassistentenprüfung  be-  standen  oder  eine  dieser  Prüfungen  gleichwertige  Ausbildung  genossen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Stellvertreter ist der Sanitätsdirektion unter Einsendung des Fähig-  keitsausweises vorgängig schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Leiter einer Drogerie
                            1  Der verantwortliche Leiter einer Drogerie muss während der Geschäfts-  zeit in der Regel persönlich im Betrieb anwesend sein. Ist er während mehr  als sechzig Tagen im Jahr an der Berufsausübung verhindert, hat er einen  Stellvertreter  zu  bestimmen,  der  über  dieselbe  oder  eine  gleichwertige  Fachausbildung verfügen muss. In Härtefällen, wie längerer Krankheit oder  Todesfall  des  Leiters,  kann  diese  Frist  durch  die  Sanitätsdirektion  unter  Auflage besonderer Bedingungen verlängert werden.  Jeder Stellvertreter ist der Sanitätsdirektion unter Einsendung des Fähig-  keitsausweises vorgängig schriftlich zu melden.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 811.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Leiter eines Heilmittelherstellungsbetriebes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom verantwortlichen Leiter eines Heilmittelherstellungs- oder -grosshan-  delsbetriebes kann die Sanitätsdirektion je nach der Bedeutung und dem  Umfang des Betriebes verlangen, dass er hauptberuflich im Betrieb tätig sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der verantwortliche Leiter überwacht den Betrieb, führt die Herstellungs-  kontrolle und ist verantwortlich für die einwandfreie Zusammensetzung und  Beschaffenheit der im Betrieb hergestellten Arzneimittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 2)
Art. 25 Aufbewahrung von Rechnungen und Herstellungsbüchern
                            Heilmittelbetriebe haben Rechnungen und Herstellungsbücher, die Heilmit-  tel betreffen, während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auskündungen
                            1  Auskündungen  (Geschäftsbezeichnungen,  Firmen,  Werbeschriften  usw.)  von Heilmittelbetrieben dürfen nicht aufdringlich, übertrieben oder anstössig  sein und nicht zu Täuschungen Anlass geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung «Apotheke» oder «Drogerie» ist nur Heilmittelbetrieben  gestattet, die von einer zur Führung eines solchen Betriebes ermächtigten  Person geleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Drogerien  ist  die  Führung  der  Bezeichnung  «Medizinaldrogerie»  oder  «drugstore»  untersagt.  Geschäfte,  die  nicht  von  einer  zur  Führung  einer  Apotheke oder Drogerie ermächtigten Person geleitet werden, dürfen nicht  als «Drogenhandlung» bezeichnet werden.  V. Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vollzugsorgane
                            Der  Vollzug  dieser  Verordnung  obliegt  der  Sanitätsdirektion  mit  der  Heil-  mittelkommission. Die Sanitätsdirektion ist befugt, nötigenfalls auch andere  Fachleute  sowie  die  Ortsbehörden  zur  Mithilfe  beizuziehen.  Sie  ordnet  lnspektionen und Untersuchungen an.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Abs. 2 eingefügt am 15. März 1976 (aGS V/702)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Aufgehoben am 15. März 1976 (aGS V/702)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Heilmittelkommission
                            1  Die Heilmittelkommission besteht aus sieben ordentlichen und zwei Er-  satzmitgliedern. Je drei ordentliche Mitglieder und ein Ersatzmitglied sind  nach Möglichkeit aus dem Stande der Medizinalpersonen beziehungsweise  aus den Ständen der Drogisten, Heilmittelhersteller oder -Grosshändler und  frei Heiltätigen zu wählen.  Der Sanitätsdirektor gehört der Kommission von Amtes wegen als Mitglied  an. Die Wahl der übrigen Mitglieder und der Ersatzmitglieder erfolgt durch  den Regierungsrat jeweils auf ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sanitätsdirektor führt in der Heilmittelkommission den Vorsitz und gibt  bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Die Kommission ist beschluss-  fähig,  wenn  mindestens  fünf  Mitglieder  oder  Ersatzmitglieder  anwesend  sind. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kontrollbefugnisse
                            1  Den Aufsichtsorganen sind die verlangten Auskünfte zu geben, und es ist  ihnen Zutritt in alle Geschäfts-, Betriebs-, Lager- und Praxisräume zu ge-  währen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsorgane sind befugt, nötigenfalls die Rechnungen, Geschäfts-  bücher,  Lieferscheine  und  sonstigen  Belege  einzusenden  und  entschädi-  gungslos Warenproben zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  Wareninhaber  ist  für  die  entnommene  Probe  eine  Quittung  aus-  zustellen und zu seinen Handen eine gleiche, versiegelte Probe zu entneh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Einziehung von Heilmitteln
                            1  Werden Heilmittel oder Packungen, Behälter, Bestandteile, Einrichtungen  oder  Anpreisungsmittel  für  solche  gemäss  Art.  26  des  Gesundheitsge-  setzes  1)  eingezogen, ist dem Wareninhaber eine Quittung auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei der Einziehung entstehenden Kosten, insbesondere die Transport-  kosten, trägt der Wareninhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Gebühren und Kostenersatz
                            1  Die  ordentlichen  Inspektionen  der  Heilmittelbetriebe  erfolgen  gebühren-  frei. Gebühren werden dagegen erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   für Inspektionen bei Eröffnung, Verlegung oder Neueinrichtung von Heil-  mittelbetrieben;  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS 811.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  wenn  bei  einer  ordentlichen  Inspektion  festgestellte  Mängel  einen  zu-  sätzlichen Zeitaufwand erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   für Inspektionen, die wegen Übertretung der massgeblichen Vorschriften  vorgenommen werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   für  Untersuchungen  von  Warenproben,  die  sich  als  nicht  vorschrifts-  gemäss erweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   für Nachinspektionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   für die Erteilung von Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanitätsdirektion setzt die Gebühr in jedem einzelnen Falle im Rah-  men von Fr. 10.– bis Fr. 400.– nach Massgabe der Bedeutung der betref-  fenden Amtshandlung und der damit verbundenen Umtriebe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfordert  die  Erteilung  einer  Bewilligung  eine  Prüfung  des  Bewerbers  durch Fachleute, so sind neben der Bewilligungsgebühr die effektiven Prü-  fungskosten zu bezahlen. Desgleichen, wenn Betriebe oder Heilmittel und  deren Anpreisungen fachmännisch untersucht werden müssen.  Vl. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inspektion bereits bestehender Heilmittelbetriebe
                            Die  bei  Inkrafttreten  1)    dieser  Verordnung  bereits  bestehenden  Heilmit-  telbetriebe sind durch die Sanitätsdirektion auf die Zweckmässigkeit ihrer  Räume und Einrichtungen hin zu prüfen. Für diese Prüfungen werden keine  Gebühren  erhoben.  Zur  Behebung  allfälliger  Mängel  ist  ihnen  eine  an-  gemessene Frist einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   in Kraft.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Dezember 1965