Verordnung über die Weiterbildung von Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule
                            ldung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  elt die Weiterbildung der Lehrpersonen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  timmt:  -  und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erwei  tern;  ische Bereiche zu gewinnen;  enen.  -  Gegenstand  Zweck der  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflic  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Weiterbildungspflicht ist im Weiterbildungskonzept festgehal-  ten und soll bei einem Vollpensum in der Regel mindestens 12 T  ge  innerhalb  von  vier  Jahren  umfassen.  Die  Anrechenbarkeit  ver-  schiedener  Weiterbildungsarten  wird  von  der  Schulleitung  fes  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Lehrpersonen  planen  und  dokumentieren  ihre  Weiterbildung  im  Team  oder  selbständig  und  sind  der  Schulleitung  gegenüber  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anor  (Art. 65 Abs  . 2 Schulgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  kann  Weiterbildung  für  einzelne  Lehrpersonen,  für das Lehrerkollegium als Ganzes, für Fachgruppen oder Lehrer-  gruppen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Weiterbildung ist nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien  zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kurse, die auf Unterrichtszeit fallen, können durch die Schul-  leitung  in  begründeten  Ausnahmefällen  5  Tage  im  Jahr  bzw.  10  Tage in zwei Jahren bewilligt werden.  III.  Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Im Wesentlichen bestehen folgende Arten von Weiterbildung:
                            a)  individuelle Weiterbildung;  b)  fachschaftsinterne Weiterbi  ldung;  c)   schulinterne Vortragsreihe (SCHIVRE);  d)  schulinterne Lehrerweiterbi  ldung (SCHILW);  e)  kollegiale Unterrichtsbesuche (Tandem);  f)   Weiterbildungsurlaub gemäss §§ 7 und 8.  Allgemeines  Angeordnete  Weiterbildung  Unterrichtsfreie  Zeit  Weiterbildungs  -  arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rbeitswelt und Kultur;  syndroms.  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ezug  des  Urlaubs  nach  -,  Unterbringungs  -   und  Reisekosten  gehen  zu  Las-  n-  Kostenbeteiligung  Zielsetzung  Antragstellung  und Dauer  Angeordnete  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kursbesuche, für welche Kantonsbeiträge beansprucht werden,
                            bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vorbehältlich  den  Bestimmungen  über  den  Weiterbil  dungsurlaub  haben die Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 8 W  chenlektionen  beim  Besuch  von  Kursen  von  anerkannten  Weiter-  bildungsinstitutionen,  die  für  den  Unterricht  oder  die  Schule  rel  vant sind, Anspruch auf folgende Entschädigungen:  a)  das  Kursge  ld  (bei  kostenintensiven  Kursen  kann  eine  Kosten-  betei  ligung verlangt werden);  b)  die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmi  teln 2. Klasse;  c)   bei  mehrtägigen  Kursen  mit  auswärtiger  Übernachtung  80  %  der ausgewiesenen Kosten, j  edoch max. Fr.   100.  --   pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrpersonen,  die  weniger  als  8  Wochenlektionen  unterrichten,  können anteilsmässig entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung an den Besuch anderer Weiterbildungsveran-  staltungen wird durch die Schulleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beim  Besuch  von  nicht  voll anrechenbaren Weiterbildungsveran-  staltungen kann die Schulleitung die Kostenbeteiligung reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 7)
                            VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Die §§ 14 - 17 bzw. der Abschnitt "IV. Lehrerfortbildungskurse" der
                            Verordnung  betref  fend  die  Entschädigungen  im  Erziehungswesen  vom 30. Januar 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale G  setzessammlung aufzunehmen.  Bewilligung  Entschädigun  -  gen  Aufhebung  bisherigen  Rechts  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsblatt 2005, S. 1448).