Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen
                            Reglement  ü  ber die Beitr  ä  ge f  ü  r den obligatorischen  Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen  (Beitr  ä  ge Fremdsprachenaufenthalt)  Vom 8. November 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Die Direktion f  ü  r Bildung und Kultur,  gest  ü  tzt   auf   §   9   Abs.   3  des   Gesetzes  ü  ber   die   kantonalen   Schulen   vom  27.  September 1990  1  )    in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes  ü  ber die  Organisation der Staatsverwaltung vom 29.  Oktober  1998  2  )  ,  verf  ü  gt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Grunds
                            ä  tze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   Zug  gew  ä  hrt  Beitr  ä  ge   an   die   Kosten  der  Fremdsprachenauf    enthalte  3  )   von Sch  ü  lerinnen und Sch  ü  lern an den kantonalen Gymnasien, der  Fachmittelschule Zug  und der Wirtschaftsmittelschule Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Fremdsprachenaufenthalte  gelten  die von den  Schulen  vorgesehenen  freiwilligen oder obligatorischen, eine bis vier Wochen dauernden Aufent    halte im fremdsprachigen In oder Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sch  ü  lerinnen und Sch  ü  ler, die aufgrund einer Wiederholung des Schuljah    res den Fremdsprachenaufenthalt gem  ä  ss Abs. 1 zum zweiten Mal absolvie    ren,  k  ö  nnen erneut  Beitr  ä  ge  beantragen,  wenn  eine wiederholte  Absolvie    rung des Fremdsprachenaufenthalts  dem Abschluss dient. Die Schulleitung  entscheidet  ü  ber die Dienlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Beitr  ä  ge   werden   entrichtet,   sofern   die   finanzielle   Leistungsf  ä  higkeit  der Sch  ü  lerin oder des Sch  ü  lers bzw. ihrer oder seiner Erziehungsberechtig    ten   zur   Deckung   der   Kosten   f  ü  r   den   Fremdsprachenaufenthalt   nicht   aus    reicht.  1)  BGS  414.11  2)  BGS  153.1  3)  BGS  414.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beitr  ä  ge werden auch dann  entrichtet, wenn der Wohnsitz der Sch  ü  le    rin oder des Sch  ü  lers nicht im Kanton Zug liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitr
                            ge und Maximalbeitr  ä  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die maximalen Kosten f  ü  r den Fremdsprachenaufenthalt, welche von den  Sch  ü  lerinnen  und Sch  ü  lern  bzw. von den  Erziehungsberechtigten  erhoben  werden   k  ö  nnen,  Schulkommission   fest.  1  )  2  )  3  )  Sie   betragen  beim   ein  bis   dreiw  ö  chigen   Fremdsprachenaufenthalt   pro  sieben   Tage  maximal  800  Franken  und beim vierw  ö  chigen Fremdsprachenaufenthalt insgesamt maxi    mal  2500 Franken.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann innerhalb der von der Schulkommission festgeleg    ten maximalen  Kosten diejenigen  f  ü  r den Fremdsprachenaufenthalt  festle    gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sch  ü  lerinnen   und   Sch  ü  lern   bzw.   deren   Erziehungsberechtigten,   die   ge    m  ä  ss diesem Reglement beitragsberechtigt sind, werden maximal die effek    tiven Kosten gem  ä  ss Abs.  2 in Verbindung mit §  3 Abs.  1 verg  ü  tet.  Ü  ber    schreiten die effektiven Kosten f  ü  r einen Fremdsprachenaufenthalt die von  der Schulleitung festgelegten Maximalkosten, so werden dennoch maximal  die von der Schulleitung festgelegten Kosten verg  ü  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ber
                            ü  cksichtigte Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitr  ä  ge an einen Fremdsprachenaufenthalt dienen der Deckung von Schu    lungs und Lebenshaltungskosten.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Schulungskosten gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schulgeld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auslagen   f  ü  r   Lehrmittel,   Schulmaterial,   Exkursionen   und   Besichti    gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zus  ä  tzliche Kosten f  ü  r Abschlusspr  ü  fungen gelten nicht als Schulungskos    ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Lebenshaltungskosten gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Reisespesen mit  ö  ffentlichen Verkehrsmitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterkunft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verpflegung.  1)  BGS  414.111  2)  BGS  414.112  3)  BGS  414.19  4)  Schulkommissionsentscheid vom 8. Mai 2017  5)  BGS  416.211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ermittlung der Anspruchsgrundlage
                            1  Die Ermittlung der Anspruchsgrundlage erfolgt analog zu § 13 Abs. 1 Ziff.  1–3 der Verordnung zum Gesetz  ü  ber Ausbildungsbeitr  ä  ge.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitr  ä  ge werden aufgrund der ermittelten Punkte und  bis zum Wert von –  100 Punkten gew  ä  hrt. Es werden  keine Betr  ä  ge unter 200 Franken ausbe    zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Punkte sind wie folgt bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  –100 bis –81 Punkte  10% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  –80 bis –61 Punkte  20% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  –60 bis –41 Punkte  30% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  –40 bis –21 Punkte  40% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  –20 bis 0 Punkte  50% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  1 bis 20 Punkte  60% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  21 bis 40 Punkte  70% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  41 bis 60 Punkte  80% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  61 bis 80 Punkte  90% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  81 bis 100 Punkte  100% der Kosten gem  ä  ss § 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  H  ä  rtef  ä  llen  kann das Amt f  ü  r  Mittelschulen  und P  ä  dagogische  Hoch    schule  auf Antrag der Schulleitung  den Beitrag um bis zu 20% des  gem  ä  ss  Abs.  3  errechneten Beitrags erh  ö  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesuch
                            1  Beitragsberechtigungen  gem  ä  ss § 1 Abs. 1–3 werden nur auf Gesuch hin  gepr  ü  ft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Gesuch   sowie   die   erforderlichen   Unterlagen  sind   mindestens   zwei  Monate   vor   dem   Antritt   des   Fremdsprachenaufenthalts   bei   der   von   der  Schulleitung   bezeichneten   zust  ä  ndigen   Person   einzureichen.   F  ü  r   die   Ge    suchseinreichung kann die Schule einen einheitlichen Termin festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergeht die definitive Zusage f  ü  r den Fremdsprachenaufenthalt nicht min    destens   zwei   Monate  vor   dem  Antritt  des  Fremdsprachenaufenthalts   bzw.  bis zur definierten Frist der Gesuchseinreichung, gew  ä  hrt die von der Schul    leitung bezeichnete zust  ä  ndige Person eine Fristverl  ä  ngerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu sp  ä  t eingereichte Gesuche werden nicht gepr  ü  ft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt f  ü  r Mittelschulen und P  ä  ü  ber  die Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unrechtm  ä  ssig gew  ä  hrte Beitr  ä  ge sind r  ü  ckzahlungspflichtig.  1)  BGS  416.211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gesuchsformular
                            1  Folgende f  ü  r die Berechnung der Beitragsberechtigung notwendigen An    gaben   sind   vom   Sch  ü  ler   oder   von   der   Sch  ü  lerin   bzw.   von   einem   Erzie    hungsberechtigten mittels amtlichem Formular dem Gesuch beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einkommen und Verm  ö  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anzahl Geschwister bzw. Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schulungs und Lebenshaltungskosten gem  ä  ss § 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schlussbestimmung
                            1  Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Regelungen zu Beitr  ä  gen an die  Fremdsprachenaufenthalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  08.11.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2017/048
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  08.11.2017  01.01.2018  Erstfassung  GS 2017/048