Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrpersonen an der Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen
                            end die Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  lehrerverordnung vom 25. Oktober 2005,   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  stung der Lehrpersonen beurteilt wird.   2)  chtstätigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Geltungsbereich  Zweck,  Zielsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren  Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Beurteilung der Lehrpersonen ist grundsätzlich die Schul-  leitung verantwortlich.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An der Kantonsschule erfüllt sie ihren Auftrag in Zusammenarbeit  mit der Aufsichtskommission. Am B  BZ, an den Höheren Fachschu-  len  und  an  der  Handelsschule  KVS  erfüllt  sie  ihren  Auftrag  in  Zu-  sammenarbeit mit der Aufsichtskommission und dem Berufsschul-  inspektorat.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Erziehungsdepartement  sorgt  in  Zusammenarbeit  mit  den  Schulleitungen für die Schulung und Weiterbildung der beurteilen-  den Personen sowie für die Koordination zwischen den Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2)
                            1    Lehrpersonen  mit  einem  Wochenpensum  von  wenigstens  acht  Lektionen  werden  regelmässig  besucht  und  anlässlich  eines  G  sprächs beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Lehrpersonen  mit  einem  Pensum  von  weniger  als  acht  W  chenlekt  ionen wird die Beurteilung durch die Schulleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Auswirkungen der Beurteilung können sein:
                            a)  Gewährung einer Lohnerhö  hung im Rahmen der z  ur Verfügung  stehenden Lohnsumme;   2)  b)  Nichtgewährung  einer  Lohnerhöhung  unabhän  gig  von  der  zur  Verfügung stehenden Lohnsum  me;   2)  c)   Lohnkürzung;   2)  d)  Auflösung des Arbeitsverhäl  tnisses;   2)  e)  Einleitung von Fördermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a-c an  Schulen des Kantons ist die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig für die U  msetzung der Auswirkungen von § 5 lit. a-c an  der Handel  sschule KVS ist die Aufsichtskommission auf Antrag der  Schullei  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zuständig  für  die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  und  für  die  Einleitung von Fördermassnahmen ist an allen Schulen die Schul-  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   3)  Verantwortlich  -  keit,  Zusammen-  arbeit  Regelung der  Beurteilung  Auswirkungen  der Beurteilung  Zuständigkeit  für die Um  -  setzung der  Auswirkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en  e-  als  notwendig  erachtet,  kann  sie  z  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  terlagen.  nd insbesondere einzubeziehen:  ;  Art der Zu  -  sammenarbeit  Neu angestellte  Lehrpersonen   2)  Lehrpersonen  mit mehr als  zw  ei  Dienstjahren   2)  Zusätzliche  Beurteilungen  Gewichtung  durch die  Schulleitung  Beurteilungs  -  felder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren  Fachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen:
                            −      die Besuchsberichte;  −      die Beurteilung durch die Schülerinnen und Schüler;  −      die Selbstbeurteilung;  −      die  Beurteilungsbogen,  die  von  den  Schulen  angewendet  wer-  den;  −      die Bilanz der Zielvereinbarungen;  −      die Bilanz nach Fördermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 2)
                            Bei allen Unterrichtsbesuchen wi  rd ein Besuchsbericht erstellt, der  in  K  opie  an  die  Lehrperson  und  an  die  Schulleitung  abgegeben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das zuständige Mitglied der Schulleitung vereinbart mit jeder Lehr-  person den Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs und die  Modalit  ten der Beurtei  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  eine  vertiefte  Beurteilung  finden  wenigstens  drei  Schulbes  che durch zwei verschi  edene Personen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mindestens  je  ein  Besuch  hat  durch  das  zuständige  Mitglied  der  Au  fsichtskommission  od  er  durch  den  Berufsschulinspektor  bzw.  die  Beruf  sschulinspektorin  zu  erfolgen.  Es  können  auch  weitere  Fachkräfte beigez  ogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Beurteilung  durch  die  Schülerinnen  und  Schüler  hat  nach  Möglic  hkeit    durch  mindestens  drei  Klassen  verschiedener  Stufen  zu e  rfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfolgt unter Anleitung und Aufsicht des zuständigen Mitglieds  der Schul  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  vertiefte  Beurteilung  ist  mit  dem  Beurteilungsgespräch  abz  schli  essen.  Das  Gespräch  beinhaltet  eine  zusammenfassende,  ganzheitliche Beurteilung und eine Zielvereinba  rung.  Beurteilungs  -  instrumente  Berichter  -  stattung  Zeitpunkt und  Modalität  Vertiefte  Beurteilung  Beurteilung  durch  Schülerinnen  und Schüler  Beurteilungs  -  gespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en  t-  t-  zogen werden.   2)  u-  t-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ährung  einer  Lohnerhöhung,  bei  Lohnkürzung  oder  sschule KVS der zivilprozessuale Rechtsweg.   2)  Massnahmen  bei Feststellung  von Mängeln  Vermittlungs  -  gespräch  Recht  smittel  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsschule sowie an den Berufsfachschulen und den Höheren  Fachschulen  IV.     Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 i  n Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale G  setze  ssammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 1998, S. 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  Oktober  2005,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1431).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Aufgehoben durch RRB vom 25. Oktober 2005, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1431).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  RRB  vom  18.  August  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1369).  Inkrafttreten