Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen --> 414.202
                            1)  ,  s gelten, soweit  antonale Personalrecht.   Februar bis am 31. Juli.  Gegenstand  und Geltungs-  bereich  Hochschuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Entstehung und Beendigung des  Arbeits-  verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:
                            a)  befristete Anstellung als DWA;  b)  unbefristete Anstellung als DWA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zu besetzende Stellen sind in der Regel zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Ausnahmefällen ist keine Veröffentlichung erforder-  lich, insbesondere wenn:  a)  die Anstellung für weniger als ein halbes Jahr erfolgen soll;  b)  die Stelle kurzfristig besetzt werden muss;  c)   die Stelle durch Berufung besetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Stel  le, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninha-  benden  DWA  vakant  ist,  kann  in  der  Regel  erst  nach  Ablauf  der  Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5  Für die Anstellung der DWA ist die Hochschulleitung zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die DWA werden aufgrund ihrer Funktion einem vom Regierungs-  rat festgelegten Lohnband zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der unbefristeten Anstellung als DWA erfolgt eine Einreihung  innerhalb des jeweiligen Lohnbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der befristeten Anstellung als DWA mit einer Anstellungsdauer  von höchstens vier Monaten erfolgt die Besoldung im Stundenlohn.  Beträgt die Anstellungsdauer mehr als vier Monate, so erfolgt eine  Einreihung innerhalb des jeweiligen Lohnbandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Ein  zelheiten regelt die Hochschulleitung in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Pensionierung erfolgt in der Regel frühestens per 31. Januar  bzw. 31.   Juli, nachdem die DWA Anspruch auf eine Rente der Pen-  sionskasse  haben,  und  spätestens  per  31.  Januar  bz  w.  31.  Juli,  nachdem sie Anspruch auf eine AHV  -Rente haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschulleitung kann Anstellungen über die Altersgrenze hin-  aus bewilligen.  Anstellungs  -  arten  Besetzung von  Stellen  Anstellungs  -  befugnis  Besoldungs  -  ansätze  Pensionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesetzte führt mit den DWA mindestens jährlich  ie  e Entlöhnung des Staatsper-  -  und Begleitungstätigkeit;  Fachbereichs  -, Stufen  -  und Projektgruppen.  Personal  -  gespräch und  vertiefte Beur-  teilung  Präsenz  -  verpflic  htung  Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Reduktion der Jahresarbeitszeit bei den DWA erfolgt per 1. Au-  gust  bzw.  1.  Februar,  nachdem  die  jeweilige  Altersgrenze  er  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Teilzeitbeschäftigten sowie bei Ein-   und Austritt im Laufe des  Hochschuljahres bestimmt sich die Jahresarbeitszeit anteilsmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einteilung der Arbeitszeit kann durch die DWA, unter Berück-  sichtigung  der  Präsenzverpflichtung  und  den  Weisungen  des  bzw.  der Vorgesetzten flexibel gestaltet werden. Auf eine Arbeitszeiterfas-  sung wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Anstellung an der PHSH, welche dazu führt, dass die Jahres-  arbeitszeit  gemäss  §  10  Abs.  1  dieser  Verordnung  überschritten  wird, bedarf einer Bewilligung durch die Hochschulleitung. Die Jah-  resarbeitszeit darf maximal um 10 % überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zusätzlich vereinbar  ten und effektiv erbrachten Stunden sind in  der Regel im folgenden Semester oder Hochschuljahr zu kompen-  sieren. Im Ausnahmefall kann eine Pauschalvergütung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  einer  reduzierten  Jahresarbeitszeit  gemäss  §  10  Abs.  1  lit.  b  und c dieser Verordnun  g ist ein Überpensum ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einzelheiten regelt die Hochschulleitung in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Eine Umwandlung der 13. Monatsrate in eine Reduktion der Jahres-
                            arbeitszeit ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An Feiertagen gemäss § 33 Abs. 1 der Personalverordnung besteht  keine Präsenzverpflichtung. Fallen die Feiertage in die Zeit von Fe-  rien, Krankheit, Unfall, Urlaub oder Auszeit, besteht kein Anspruch  auf Kompensation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    DWA  haben  ihre  Ferien  ausserhalb  der  Präsenzverpflichtung  zu  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine finanzielle Abgeltung von nicht bezogenen Ferien oder eine  Verrechnung zu viel bezogener Ferien ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als ganz oder teilweise bezahlter Urlaub gilt ein auf die DWA aus-  gerichteter und en  tsprechend definierter Zeitraum (maximal 15 Wo-  chen), während dem die DWA eine Weiterbildung absolvieren oder  Überpensum  Umwandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatsrate  Feiertage und  Ferien  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e Hochschulleitung.  DWA ausgerichteter und entsprechend  ulassen.  owohl die  -   wie  auch  die  Arbeitgeberprämie  an  die  Pensions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ttet werden.  an der PHSH und fördert die Qualität der PHSH in  Auszeit  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres In-  krafttretens bestehenden Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wis-  senschaftlichen  Mitarbeitenden  und  Assistierenden  an  der  PHSH,  soweit sie nicht bereits nach altem Recht gekündigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistie-  renden erhalten einen neuen Arbeitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Dozierende, welche im letzten Hochschuljahr vor der Überfüh-  rung bereits eine Altersentlastung hatten und deren Pensum ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2020 mindestens 50 % beträgt, wird die Altersentlastung  weiterhin nach altem Recht berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufge-  hoben, vorbehalten sind die Regelungen gemäss § 17 Abs. 1 und 3  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kant  onale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 414.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 180.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 820.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 2020, S. 1361.  Übergangs  -  bestimmung  Inkrafttreten