Verordnung über die Klassifikation der Bürgergemeinden und die Einbürgerungstaxen
                            Verordnung über die Klassifikation der  Bürgergemeinden und die  Einbürgerungstaxen  Vom 6. September 1988 (Stand 1. Januar 1994)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 23. März 1949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            bis   Absatz 2 des Gesetzes über die Ausscheidung und Abtretung der Wäl  -  der und Allmenden vom 21. Dezember 1836
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Bürgergemeinden des Kantons Solothurn sind einheitlich in Klasse I  eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
§ 3
                            1  Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1989  in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung über die Klassifikation der Bürgergemeinden für die Bür  -  gerrechts-Einkaufstaxen und die Staatsbeiträge an die Fürsorgelasten der  Bürgergemeinden vom 21. November 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 1989 eingereicht wurden, gilt die bis  -  herige Regelung.  Die Einspruchsfrist ist am 21. November 1988 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 1. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben. Es gilt das Gemeindegesetz vom 16. Februar 1992 (BGS  131.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS 931.131.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 89, 353.  GS 91, 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.09.1993 01.01.1994 § 2 aufgehoben -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 28.09.1993 01.01.1994 aufgehoben -
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