Gesetz über die Nutzung des Untergrunds
                            Gesetz  ü  ber die Nutzung des Untergrunds  (GNU)  Vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gest  ü  tzt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  ,  beschliesst:  1. Zweck, Geltungsbereich, Begriffe und Zust  ä  ndigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrunds im Einklang mit den  ö  f    fentlichen Interessen, insbesondere der Wirtschaftlichkeit, der Umwelt und  der Sicherheit, sofern die Nutzung nicht bereits in einem anderen Gesetz ge    regelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich und Begriffe
                            1  Als   Untergrund   gilt   jener   Teil   des   Erdinnern,   der   nicht   Gegenstand   der  Bundeszivilgesetzgebung   ist.   Zum   Untergrund   geh  ö  ren   auch   die   Boden    sch  ä  tze und die herrenlosen Naturk  ö  rper nach Art.  724  ZGB  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzungen des Untergrunds umfassen insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Exploration und Gewinnung von Bodensch  ä  tzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Nutzung der Erdw  ä  rme (Geothermie) ab einer Tiefe von 500  m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Gasspeicherung   wie   CO2Sequestrierung,   Wasserstoffspeiche    rung, Druckluftspeicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erstellung und Nutzung von Lagerinfrastrukturen.  1)  BGS  111.1  2)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bodensch  ä  tze sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Metalle,  Erze  und  Mineralien  wie  Gips,  Talk, Asbest,  Dolomit oder  Grafit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Salze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  fossile Energietr  ä  ger wie Erd  ö  l, Erdgas, Kohle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Asphalt und Bitumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Geothermie bezeichnet die Nutzung der Erdw  ä  rme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gasspeicherung bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Kohlendioxid,  Wasserstoff oder Druckluft in unterirdische Lagerst  ä  tten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Lagerinfrastrukturen dienen der Lagerung von Stoffen mit Ausnahme von  Abf  ä  llen und Kernmaterialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Transportinfrastrukturen werden von diesem Gesetz nicht erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zust
                            ä  ndigkeiten Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erteilt die Konzessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt auf dem Verordnungsweg insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Ausgleichsanspruch der Explorierenden (§  10);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Offenlegungspflicht,   insbesondere   f  ü  r   Stoffe,   die   in   den   Unter    grund eingebracht werden, und f  ü  r die Arbeitsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die geologischen Begleitmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Versicherungspflicht (§  13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Datenverwaltung (§  18).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zust
                            ä  ndigkeiten Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  zust  ä  ndige Direktion  erteilt die Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  trifft ausserdem f  ü  r den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses  Gesetz  samt Verordnung  keine andere zust  ä  ndige Beh  ö  rde bezeichnet.  2. Kantonale Hoheit  ü  ber den Untergrund (Regalrechte)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundsatz
                            1  Die Hoheit  ü  ber den Untergrund, einschliesslich Bodensch  ä  tze, und s  ä  mt    liche   damit   verbundene   Nutzungs   und   Verf  ü  gungsrechte   stehen   dem  Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die Nutzungsrechte am Untergrund selber aus  ü  ben oder  mittels Konzession oder Bewilligung  an Dritte  ü  bertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Abbau   von   unkonventionellem   Erd  ö  l   und   Erdgas   wie   Schiefergas,  Tight Gas, Kohlefl  ö  zgas ist nicht zul  ä  ssig.  3. Konzessionspflichtige Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Konzessionspflicht
                            1  Einer Konzession bed  rfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Abbau von Bodensch  ä  tzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Einlagern von Stoffen in unterirdische Lagerinfrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Nutzung der Erdw  ä  rme (Geothermie) ab einer Tiefe von 1000  m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gasspeicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ö
                            ffentliche Ausschreibung der Konzession f  ü  r den Abbau von  Bodensch  ä  tzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Erteilung  einer   Konzession  f  ü  r  den  Abbau  von Bodensch  ä  tzen  wird  nach Massgabe des Binnenmarktgesetzes  1  ö  ffentlich ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbeh  ö  rde  publiziert das Vorhaben im Amtsblatt des Kantons  Zug und setzt den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Tagen, um ein Gesuch um Erteilung der Konzession einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Ü  brigen  gilt sinngem  ä  ss das offene  Verfahren nach der Submissions    verordnung  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erteilung der Konzession, beschr
                            ä  nktes Vorzugsrecht der  Explorierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter   mehreren   Bewerberinnen   und   Bewerbern   geb  ü  hrt   derjenigen   oder  demjenigen der Vorzug, deren  bzw. dessen Vorhaben den  ö  ffentlichen  In    teressen am besten dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Gesuche  im Wesentlichen  gleichwertig,  geb  ü  hrt derjenigen Be    werberin   bzw.   demjenigen   Bewerber   der   Vorzug,   die  bzw.   der   bereits  die  Exploration  im   Hinblick   auf   die   zu  konzedierende   Nutzung   durchgef  ü  hrt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inhalt der Konzession
                            1  Die Konzession regelt mindestens Art, Umfang und Dauer der Nutzung.  1)  Bundesgesetz  ü  ber den Binnenmarkt (BGBM; SR  943.02  ), Art.  2  Abs.  7.  2)  BGS  721.53  , § 10 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsbeh  ö  rde  kann weitere  Bestimmungen aufnehmen,  insbeson    dere in Bezug auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Entsch  ä  digung  f  ü  r  die  Exploration  des  Untergrunds  im Hinblick  auf   konzessionspflichtige   Nutzungen   und   Verwendung   der   dabei  gewonnenen Daten, sofern die Exploration nicht durch die Konzessio    n  ä  rin oder den Konzession  ä  r erfolgte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Versicherungspflicht   und   die   Schadloshaltung   der   Gemeinwesen  gem  ä  ss §  13;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Berichterstattung und die Pflicht zur Ablieferung geologischer und  hydrogeologischer Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Heimfall der Bauten und Anlagen und die Heimfallverzichtsent    sch  ä  digung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Wiederherstellung  und Renaturierung der genutzten Grundst  ü  cke  und des genutzten Untergrunds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzession wird in der Regel  f  ü  r eine Dauer von 30  Jahren, maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Jahren erteilt. In begr  ü  ndeten Ausnahmef  ä  llen kann eine l  ä  ngere Dauer  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausgleichsanspruch der Explorierenden
                            1  Wer als  Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber erfolgreich  nach  einer bestimmten Nutzung geforscht hat, hat einen Ausgleichsanspruch ge    gen  ü  ber dem Kanton, wenn ihr bzw. sein   Konzessionsgesuch danach nicht  ber  ü  cksichtigt wird und der Kanton oder eine Dritte bzw. ein Dritter in der  Folge die erforschte Nutzung durchf  ü  hrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleichsanspruch umfasst den angemessenen Ersatz der erforderli    chen   Auslagen   zuz  ü  glich   eines   angemessenen   Gewinnanteils   und   wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tage nach Eingang der erforderlichen und vollst  ä  ndigen Kostennachwei    se f  ä  llig. Der Ausgleichsanspruch ist unverzinslich und wird gestundet, bis  die Verf  ü  gung betreffend Erteilung der Konzession rechtskr  ä  ftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausgleichsanspruch entf  ä  llt, wenn die beabsichtigte Nutzung infolge  gesetzlicher Vorgaben, aus Gr  ü  nden der Sicherheit oder aus anderen  ü  ber    wiegenden  ö  ffentlichen Interessen nicht konzediert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Bewilligungspflichtige Nutzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bewilligungspflicht
                            1  Die  folgenden  Nutzungen  des Untergrunds  sind nach diesem  Gesetz  be    willigungspflichtig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Exploration des Untergrunds im Hinblick auf konzessionspflichti    ge Nutzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Nutzung der Erdw  ä  rme  (Geothermie) in einer Tiefe  von 500 bis  1000  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   die   Einhaltung   der   gesetzlichen   Anforderungen   nachweist,   hat   An    spruch auf Erteilung der Bewilligung.  5. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verfahren
                            1  F  ü  r die Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung und f  ü  r die ge    samte Dauer der Konzession oder Bewilligung gilt sinngem  ä  ss das Baube    willigungsverfahren einschliesslich des Verwaltungszwangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Konzessionen und Bewilligungen k  ö  nnen widerrufen werden, wenn gegen  Auflagen und Bedingungen verstossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Versicherung und Schadloshaltung
                            1  F  ü  r die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung  hat die Bewerberin  oder   der   Bewerber   gem  ä  ss   Vorgabe   der   Vollzugsbeh  ö  rde   den   Nachweis  ü  ber  eine  ausreichende  Versicherungsdeckung  oder  eine  gleichwertige  Si    cherheit, namentlich eine Bankgarantie oder B  ü  rgschaft, zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist  sich  die  Deckungssumme  zu  einem  sp  ä  teren   Zeitpunkt als  nicht  mehr angemessen, hat die Vollzugsbeh  ö  rde eine Anpassung anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Konzession oder Bewilligung  ist die Schadloshaltung der Gemein    wesen   durch  die  Konzession  ä  rin  bzw.   den Konzession  ä  r  und  die  Bewilli    gungsnehmerin bzw. den Bewilligungsnehmer vorzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Geb  ü  hren und Abgaben  6.1. Konzessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Arten von Abgaben
                            1  F  ü  r die Erteilung einer Konzession entrichtet die Konzession  ä  rin oder der  Konzession  ä  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Verwaltungsgeb  ü  hr, die sich nach dem Verwaltungsgeb  ü  hrenta    rif  1  )   richtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine einmalige Konzessionsgeb  ü  hr; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine j  ä  hrlich wiederkehrende Konzessionsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einmalige Konzessionsgeb
                            ü  hr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionsgeb  ü  hr betr  ä  gt mindestens 10  000  Franken und h  ö  chstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sachlicher   und   geografischer   Umfang   der   einger  ä  umten   Nutzungs    rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Konzessionsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht ein Ausgleichsanspruch der nicht ber  ü  cksichtigten Bewilligungs    inhaberin oder des nicht ber  ü  cksichtigten  Bewilligungsinhabers gegen  ü  ber  dem Kanton  2  )  , erh  ö  ht sich die Konzessionsgeb  ü  hr um diesen Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 J
                            ä  hrlich wiederkehrende Konzessionsabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wiederkehrende  Konzessionsabgabe ist f  ü  r jedes Konzessionsjahr zu  entrichten. Sie ist innert 30  Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahrs  f  ä  llig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die j  ä  hrlich wiederkehrende Konzessionsabgabe betr  ä  gt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  2–8  %   der   aktuellen   Markt   oder   Verkehrspreise   der   im   jeweiligen  Konzessionsjahr gef  ö  rderten Bodensch  ä  tze;  ü  ü    irdische Lagerung von Materialien;  1)  BGS  641.1  2)  Vgl. §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  2–15  % der Markt oder Verkehrspreise der dem Untergrund entzoge    nen  Energiemenge,  wobei  die Vollzugsbeh  ö  rde  anordnen  kann, dass  der Betrag ganz oder teilweise durch die Abtretung von Bezugsrech    ten an der ins Netz eingespeisten Energie im Wert der entsprechenden  Gestehungskosten zu decken ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  1–5  Franken je Kubikmeter nutzbares Nettovolumen f  ü  r alle  ü  brigen  konzessionspflichtigen Nutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzession  ä  rin oder der Konzession  ä  r ist verpflichtet, alle f  ü  r die Er    hebung der Abgaben erforderlichen Ausk  ü  nfte zu erteilen. Die Vollzugsbe    h  ö  rde   ist   berechtigt,   die   erteilten   Ausk  ü  nfte   durch   Kontrollen   und   Audit  Verfahren zu verifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Standortgemeinden steht ein Anteil von gesamthaft 30  % dieser wie    derkehrenden Konzessionsabgaben zu.  6.2. Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verwaltungs und Nutzungsgeb
                            ü  hr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  F  ü  r die Erteilung einer Bewilligung entrichtet  die Bewilligungsinhaberin  oder   der   Bewilligungsinhaber   eine   einmalige   Verwaltungsgeb  ü  hr   sowie  eine j  ä  hrliche Nutzungsgeb  ü  hr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsgeb  ü  hr richtet sich nach dem Verwaltungsgeb  ü  hrentarif  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die j  ä  hrliche Nutzungsgeb  ü  hr betr  ä  gt h  ö  chstens 100  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie wird anhand folgender Kriterien bemessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sachlicher   und   geografischer   Umfang   der   einger  ä  umten   Nutzungs    rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens.  7. Datenverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verzeichnis der Vorhaben
                            1  Die Vollzugsbeh  ö  rde f  ü  hrt ein Verzeichnis aller nach diesem oder einem  anderen   Gesetz   konzessionierten   und   bewilligten  Nutzungen   des   Unter    grunds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bohrungen, die tiefer reichen als 500  Meter, m  ü  ssen von der Konzession  ä    rin bzw. dem Konzession  ä  r oder von der Bewilligungsnehmerin bzw. vom  Bewilligungsnehmer vermessen und dokumentiert werden.  1)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle geologischen und hydrogeologischen Daten  ü  ber den Untergrund und  die aufgefundenen Bodensch  ä  tze m  ü  ssen der Vollzugsbeh  ö  rde auf Verlan    gen  unentgeltlich zur  Verf  ü  gung  gestellt werden.  Sie gehen  ins Eigentum  des Kantons  ü  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann diese Daten nach Ablauf einer Karenzfrist entgeltlich an  Dritte   weitergeben.   Sofern   die   Datenweitergabe   f  ü  r   eine  ö  ffentliche   Aus    schreibung (§  7) erforderlich ist, entf  ä  llt die Karenzfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Verzeichnis und die geologischen Daten sind Bestandteil des Geoin    formationssystems gem  ä  ss dem Geoinformationsgesetz  1  )  .  8. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse bis zu 250  000  Franken wird bestraft, wer vors  ä  tzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ohne Konzession eine T  ä  tigkeit nach §  6 ausf  ü  hrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ohne Bewilligung eine T  ä  tigkeit nach §  11 ausf  ü  hrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Gesetz durch wissent    lich falsche Angaben erwirkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den   Auflagen   einer   erteilten   Konzession   oder   Bewilligung   zuwider    handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   die   Tat   fahrl  ä  ssig   begangen,   so   ist   die   Strafe   Busse   bis   zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sind die  nat  ü  rlichen Personen strafbar, welche f  ü  r die Ersteren gehandelt haben oder  h  ä  tten handeln sollen. K  ö  nnen diese nicht ohne unverh  ä  ltnism  ä  ssigen Un    tersuchungsaufwand   festgestellt   werden,   wird   die   juristische   Person   oder  die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zust  ä  ndigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Straf    prozessordnung  2  )  1)  BGS  215.71  2)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  15.12.2016  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2018/053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  15.12.2016  01.01.2019  Erstfassung  GS 2018/053