Kantonale Fachklassen für Werkzeug- / Etampesmacher-Lehrlinge in Grenchen
                            1  Kantonale Fachklassen für Werkzeug-  /Etampesmacher-Lehrlinge in Grenchen  Vf des Erziehungs-Departementes vom 27. September 1978  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  24  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. September 1963
                            1  ), Artikel 19 der Verordnung vom 30. März  1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) zum  Bundesgesetz über die Berufsbildung und auf § 1 Absatz 1 litera f der Voll-  zugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 1979/1980 werden alle Werkzeugmacher-
                            und  Etampesmacher-Lehrlinge  des  ersten  Lehrjahres  für  den  obligatori-  schen  Unterricht  der  kantonalen  Fachklasse  an  der  gewerblich-industri-  ellen Berufsschule Grenchen zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Werkzeugmacher- und Etampesmacher-Lehrlinge, die bereits in der
                            Ausbildung stehen, besuchen den Unterricht wie bisher.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben. Es gilt das BBG vom 19. April 1978; SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Aufgehoben. Es gilt die BBV vom 9. November 1979; SR 412.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.