Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 des Gesetzes über die öffentliche  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  --   pro Tag bei Personen ohne Pflegebedarf im Sinne  --    pro Tag bei Personen mit einem Pflegebedarf bis   pro Tag bei Personen mit einem Pflegebedarf von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Begrenzung der  Heim  - und  Spitaltaxen   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann das kantonale Sozialamt auf begründetes Gesuch des betroffe-  nen  H  eims  höhere  anrechenbare  Taxen  bis  maximal  Fr.   137.  Tag festlegen.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 16)
                            1   Beim Aufenthalt in einem Heim oder Spital werden für persönliche  Auslagen Fr. 518.  -  pro Monat angerechnet.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Personen  in  Pflegeheimen  mit  einem  Pflegebedarf  von  mehr  als  80  Minuten  pro  Tag  (Pflegestufen  e  – l  gemäss  Art.  7a  Abs.  2  KLV)  bleiben  die  anrechenbaren  persönlichen  Auslagen  in  Abwei-  chung von Abs. 1 auf Fr. 405.  -- pro Monat begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  II.   Krankheits-   und Behinderungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ausgewiesene  Krankheits  -,  Behinderungs  -   und  Hilfsmittelkosten  werden  nur  für  das  Kalenderjahr  vergütet,  in  dem  die  Behandlung  vorgenommen  oder  der  Kauf  getätigt  wurde.  Diese  Regelung  gilt  sinngemäss  auch  für  die  Kosten  eines  vor  übergehenden  Heimau-  fenthaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die AHV  -Ausgleichskasse ist ermächtigt, allgemein auf das Datum  der Rechnungsstellung abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fällt die jährliche Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für  einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittl  ung der zu ver-  gütenden Kosten nach Absatz 1 zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anspruch auf Vergütung der Krankheits  -  und Behinderungskosten  besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten auf-  kommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV,  der  Unfall  -  oder  der  Militärversicherung  gilt  nicht  als  Kostenvergü-  tung einer anderen Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Bundesgesetzes   2)   oder Artikel 19b  der Verordnung   3)  , so wird  die  Hilflosenentschädigung  der  IV  und  der  Unfallversicherung  von  den ausgewiesenen Pflege-  und Betreuungskosten nach den § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 abgezogen. Der Ansatz nach Artikel 14 Absatz 3 des Bundesge-  setzes darf jedoch nicht unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betreuungskosten  zu  Hause  die  Hilflosenentschädigung  der  IV  oder  der  Unfallversicherung  angerechnet,  so  wird  die  Hilflosenent-  schädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgew  nen Kosten abgezogen.  Persönliche  Auslagen  Ze  itlich  massgebende  Kosten  Verhältnis zu  Leistungen  anderer  Versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und  Behinderungskosten  sowie  -, Behinderungs  -  und Hilfs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   an Kosten für Leistungen, welche die obli-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   gewählt, so wird  --   Franken pro Jahr ver-  -,  Militär  -   und  Invalidenversiche-  -Tarif  für  zahntechnische  Arbeiten  Vergütung nach  dem Tod der  oder des  Versicherten  Im Ausland  entstandene  Krankheits  - und  Hilfsmittelkosten  Kosten  -  beteili  gung  Versicherung  mit wählbaren  Franchisen  Zahn  -  behandlungs  -  kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) voraussicht-  lich höher als 3'000.  -- Franken, so ist der AHV  -Ausgleichs  -kasse vor  der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Sind  raussetzungen  nach  Absatz  1  nicht  erfüllt,  kann  eine  Kostenüber-  nahme verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den  Tarifpositionen nach UV/MV/IV  -Tarif einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Ausgewiesene  Mehrkosten für vom Arzt verordnete lebensnotwen-  dige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben,  gelten als Krankheitskosten. Es werden die tatsächlichen Mehrkos-  ten bis maximal 2’100 Franken vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kos-
                            tenbeteiligung nach § 7 ein angemessener Betrag für den Lebens-  unterhalt abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden  nach Abzug  eines  angemessenen  Betrages  für  den  Lebensunterhalt  vergütet,  wenn die Kur in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Begrenzung  der  Heim  -  und  Spitaltaxen  nach  §  1  gilt  sinnge-  mäss auch für Erholungskuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Kosten für ärztlich verordnete Badekuren werden nach Abzug eines
                            angemessenen  Betrages  für  den  Lebensunterhalt  berücksichtigt,  wenn  die  versicherte  Person  während  des  Kuraufenthaltes  unter  ärztlicher Kontrolle stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, die infolge Alter,  Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen  oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei eine  m  nach  den  Einkommens  -  oder Vermögensverhältnissen  abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.  Diätkosten  Kosten bei  vorüber  -  gehendem  Aufenthalt in  einem Spital  Kosten von  Erholungskuren  Kosten bei  vorüber  -  gehendem  Aufenthalt in  einem Heilbad  Ko  sten für Hilfe,  Pflege und  Betreuung zu  Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enfalls vergütet.  --   pro Kalenderjahr vergü-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  -Organisation eingesetzt wird.  --  -  und branchenüblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  rtikel  51  KVV  erbracht  werden  -Organisa-  ird die zuständige Stelle nicht beigezogen o-  stens im Umfang des Erwerbsausfalls ver-  Kosten für direkt  angestelltes  Pflegepersonal  Kosten für  Pflege und  Betreuung  durch Familien-  angehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tages-  heimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen wer-  den vergütet, wenn:  a)  sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort  aufhält und  b)  die  Tagesstruktur  von  einem  öffentlichen  oder  gemeinnützigen  privaten Träger betrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angerechnet werden Kosten bis höchstens 45.  -- Franken pro Tag,  an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Heimaufenthalt  mit  EL-Berechnung  nach  Artikel  10  Absatz  2  des Bundesgesetzes werden keine Kosten vergütet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der  Schweiz  durch  einen  Notfalltransport  oder  durch  eine  notwendige  Verlegung entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vergütet  werden  auch  ausgewiesene  Kosten  für  Transporte  zum  nächstgelegenen  medizi  nischen  Behandlungsort.  Vergütet  werden  die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahr-  ten  auf  dem  direkten  Weg  entsprechen.  Ist  die  versicherte  Person  wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Trans-  portmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Tagesstrukturen  nach  §  17  sind  den  medizinischen  Behandlung-  sorten im Sinne von Absatz 2 gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bezügerinnen  und  Bezüger  von  Ergänzungsleistungen  haben  im  Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 lit. f des Bundesgesetzes Anspruch  auf die Vergütung der Anschaffungskosten für:  a)  kostspielige  orthopädische  Änderungen/Schuhzurichtungen  an  Konfektionsschuhen;  b)  automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine Ver-  sicher  te oder ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur  betreffenden Körperhygiene fähig ist;  c)   Nachtstühle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bezügerinnen  und  Bezüger  von  Ergänzungsleistungen  haben  im  Rahmen von Artikel 14 Absatz 1 lit. f des Bundesgesetzes Anspruch  auf die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte:  Kosten für Hilfe,  Pflege und  Betreuung von  Behinderten in  Tagesstrukturen  T  ransportkosten  Hilfsmittel und  Hilfsgeräte;  Anspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e Abgabe von Hilfsmitteln  -   und  -   oder  Mietkosten  werden  vergütet,  sofern  die  -, Anpassungs  -, Erneuerungs  -  und  -Ausgleichskasse  prüft  die  Gemeinde-  Hilfsmittel und  Hilfsgeräte;  Abklärung  Auszahlu  ng  Aufgaben der  Gemeinde  -  zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ge  meindezweigstelle  meldet  der  AHV  -Ausgleichskasse  von  sich aus  a)  jede Veränderung in den persönlichen Verhältnissen;  b)  jede Adressänderung;  c)   jede wesentliche Veränderung in Einkommen und Vermögen der  oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familienmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Departement des Innern obliegt insbesondere:  a)  die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht betref-  fend die Durchführung dieses Gesetzes;  b)  die  Vereinbarung  mit  der  AHV  -Ausgleichskasse  über  die  De-  ckung der Verwaltungskosten;  IV.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Die Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 8.
                            Dezember 1998 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den  Bund   6)   auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   7)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Aufsicht  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.301.  am  (Amtsblatt 2008, S. 1787); genehmigt vom Eidgenös-  ; genehmigt vom Eidgenös-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 (Amtsblatt 2010, S. 1527); genehmigt vom Eidgenös-  vom 15. Novembe  r 2011, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 (Amtsblatt 2011, S. 1561); genehmigt vom Eidgenös-  vom 15. November 2011, in Kraft getreten am  ; genehmigt vom Eidgenös-   November 2011.   Dezember 2012.   November 2014.  s RRB vom 27. November 2018, in Kraft getreten am  ; genehmigt vom Eidgenös-   des Innern am 19. Dezember 2018.  -  Departement des Innern am 26. Februar 2020.  -