Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung
                            Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der  Verwaltung (SVOG)  vom 16.10.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 49–56 der Staatsverfassung vom 7.  Mai 1857, an de  -  ren Stelle die Artikel 85  ff. und 106  ff. der Verfassung des Kantons Freiburg  vom 16.  Mai 2004 getreten sind;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 8.  Januar 2001;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Stellung und Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Der   Staatsrat   ist   die   oberste   vollziehende   und   verwaltende   Behörde   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ein Kollegialorgan, das aus sieben Mitgliedern besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird durch die Kantonsverwaltung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Funktionen im Allgemeinen
                            1  Der Staatsrat erfüllt unter Wahrung der Befugnisse des Grossen Rates fol  -  gende Funktionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er regiert den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er leitet die Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er erfüllt Rechtsetzungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er verrichtet die Vollzugs- und Rechtspflegehandlungen, für die er zu  -  ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er nimmt die übrigen Befugnisse wahr, die ihm durch die Verfassung  und das Gesetz übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   erstattet   dem   Grossen   Rat   Bericht   über   seine   Tätigkeit,   stellt   die   In  -  formation der Öffentlichkeit sicher und sorgt für die Umsetzung des Rechts  auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Seine   Handlungsweise   entspricht   den   Kriterien   einer   guten   Geschäftsfüh  -  rung und ermöglicht, die gesetzten Ziele zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regierungstätigkeit
                            1  Der  Staatsrat  führt  die  Politik und leitet die öffentlichen  Angelegenheiten  des Kantons, indem er insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die für die nachhaltige Entwicklung des Kantons geeigneten Initiativen  ergreift und für die Entfaltung seiner Bevölkerung sorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die staatliche Tätigkeit plant, insbesondere indem er für jede Legislatur  -  periode ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan verabschiedet,  die er dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme unterbreitet; der Finanzplan  wird 10 Monate nach Amtsantritt der Mitglieder des Staatsrates vorge  -  legt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gemäss der einschlägigen Gesetzgebung den Finanzhaushalt des Staates  führt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für   die   Aufrechterhaltung   der   öffentlichen   Ordnung   und   Sicherheit  sorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Zusammenarbeit und die Koordination mit dem Bund, den ande  -  ren   Kantonen,   den   Nachbarregionen   und   den   Gemeinden   sowie   mit  dem Ausland sorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Staat nach innen und nach aussen vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Regierungstätigkeit  hat   den   Vorrang   vor   allen   anderen   Aufgaben   des  Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leitung der Kantonsverwaltung
                            1  Mit Hilfe moderner Organisations- und Führungsinstrumente, die er regel  -  mässig aktualisieren lässt, leitet der Staatsrat die Kantonsverwaltung, indem  er insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   allgemeinen   Ziele   der   Verwaltung   bestimmt   und   ihre   Prioritäten  festlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Aufgaben   im  Bereich   der   Organisation   und   der   Geschäftsführung  der   Verwaltung   erfüllt,  die  ihm  durch  dieses   Gesetz  und  die  Spezial  -  gesetzgebung übertragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die interne Information und die Koordination der Verwaltungstätigkeit  auf höchster Ebene sicherstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dafür sorgt, dass günstige Bedingungen für die Beziehungen zwischen  Verwaltung und Bevölkerung herrschen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine systematische Aufsicht über die Verwaltung ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bei jeder Änderung und jedem Umzug von Teilen der Verwaltung die  Zweckmässigkeit einer geografischen Dezentralisierung prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beaufsichtigt die Träger von Verwaltungsaufgaben, die nicht der Verwal  -  tung angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsetzung
                            1  Der Staatsrat wirkt bei der Rechtsetzung durch den Grossen Rat mit; insbe  -  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  leitet er in der Regel das Vorverfahren der Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann   er   von   sich   aus   Verfassungsrevisionsentwürfe   und   Gesetzesent  -  würfe unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen der Gesetze sowie, ge  -  gebenenfalls unter Vorbehalt des Vetorechts des Grossen Rates, die Bestim  -  mungen,   deren   Erlass   ihm   auf   Grund   einer   ausdrücklichen   Delegation   zu  -  steht; er kann diese Kompetenz für nebensächliche oder vorwiegend techni  -  sche Fragen an eine seiner Direktionen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   verfasst   die   Vernehmlassungen   an   die   Bundesbehörden;   er   kann   diese  Zuständigkeit unter den Voraussetzungen von Absatz 2 delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollziehung und Rechtspflege
                            1  Der Staatsrat sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   nimmt   diejenigen   Verwaltungshandlungen   selbst   vor,   die   wegen   ihrer  Bedeutung   oder   auf   Grund   der   Gesetzgebung   nicht   einer   anderen   Behörde  zugewiesen oder an sie delegiert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   entscheidet   über   Verwaltungsbeschwerden,   wenn   ein   Gesetz   dies   vor  -  sieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a Programmvereinbarungen
                            1  Der Staatsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen ab; er kann  diese   Kompetenz   auf   dem   Verordnungsweg   und   für   einen   bestimmten   Be  -  reich einer Direktion übertragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über den  Finanzhaushalt des Staates über die Verpflichtungskredite bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Programmvereinbarungen, die die Interessen der Gemeinden berühren,  werden   den   Gemeinden   zur   Stellungnahme   unterbreitet.   Die   Interessen   der  Gemeinden werden berührt, wenn diese im betreffenden Bereich Leistungen  erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Information des Grossen Rates
                            1  Der   Staatsrat   unterbreitet   dem   Grossen   Rat   alljährlich   einen   Bericht   über  seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Kantonsverwaltung zur Genehmigung;  er legt darin Rechenschaft ab über den Stand des Legislaturprogramms und  der allgemeinen Ziele der Verwaltung sowie über die Folge, die er den parla  -  mentarischen Vorstössen gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Zwischenzeit gibt er dem Grossen Rat, so oft dieser es verlangt, über  diese   Aspekte   Auskunft   und   sorgt   allgemein   für   dessen   Information;   die  Grossratsgesetzgebung ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Information der Öffentlichkeit
                            1  Der Staatsrat stellt gemäss der Gesetzgebung über die Information und den  Zugang   zu   Dokumenten   sowie   den   Bestimmungen   dieses   Gesetzes   die   In  -  formation der Öffentlichkeit über seine Absichten und Beschlüsse sowie über  die bedeutenden Arbeiten der Kantonsverwaltung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er gibt seine wichtigen Beschlüsse von Amtes wegen bekannt und gibt da  -  bei die  zu  ihrem  Verständnis  unentbehrlichen   Dokumente  ab;  ein überwie  -  gendes öffentliches oder privates Interesse bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, die insbesondere folgen  -  de Punkte regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Befugnis zu informieren und die Koordination der Informationstä  -  tigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn nötig das System für die Akkreditierung der Medienschaffenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Möglichkeiten, direkt zu informieren, insbesondere mit den moder  -  nen Kommunikationstechnologien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Behandlung der Informationsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
                            1  Der Staatsrat trifft die erforderlichen Vollzugsmassnahmen, um das Recht  auf   Zugang   zu   Dokumenten   der   Regierung   und   der   Kantonsverwaltung   si  -  cherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Umfang   und   die   Modalitäten   dieses   Rechts   werden   in   der   Gesetzge  -  bung über die Information und den Zugang zu Dokumenten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Funktionen
                            1  Die Mitglieder des Staatsrates beteiligen sich an der Tätigkeit des Kollegi  -  ums und führen die Direktion, die ihnen zugeteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie geben den Geschäften des Kollegiums den Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie informieren den Staatsrat über die bedeutenden Geschäfte ihrer Direkti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beginn und Ende der Funktionen
                            1  Die Mitglieder des Staatsrates werden nach den Bestimmungen der Verfas  -  sung, des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte und des Gross  -  ratsgesetzes gewählt und vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treten ihr Amt am ersten Tag des Monats an, der auf ihre Vereidigung  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   bisherigen   Mitglieder   bleiben   in   der   Regel   bis   zum   Amtsantritt   ihrer  Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unvereinbarkeiten
                            1  Die Mitglieder des Staatsrates dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit der  für ihr Amt erforderlichen Disponibilität und Unabhängigkeit nicht vereinbar  ist. Insbesondere können sie nicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in  einer   wirtschaftlich   tätigen   Organisation   eine   Leitungs-,  Aufsichts-  oder Beratungsfunktion ausüben, ausser in den Fällen, in denen sie den  Staat oder andere kantonale Interessen (Art. 54) vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Bundesversammlung angehören; ausgenommen ist die Beendigung  der laufenden kantonalen Amtszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unvereinbarkeiten auf Grund der Verwandtschaft sind diejenigen, die  für die Mitglieder der Gerichtsbehörden vorgesehen sind; die entsprechende  Regelung gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Register der Interessenbindungen
                            1  Die Offenlegung der Verbindungen der Mitglieder des Staatsrates zu priva  -  ten oder öffentlichen Interessen richtet sich nach der Gesetzgebung über die  Information und den Zugang zu Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Persönliche Unterstützung
                            1  Den  Mitgliedern   des  Staatsrates   steht  ein   Kredit,  dessen   Höhe  im  Voran  -  schlag festgesetzt wird, zur freien Verfügung, damit sie eine persönliche Un  -  terstützung, insbesondere die Erteilung von Aufträgen, finanzieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Besoldungen und Pensionen
                            1  Die Besoldungen und die Pensionen der Mitglieder des Staatsrates werden  in einem eigenen Gesetz festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausstand
                            1  Der Ausstand der Mitglieder des Staatsrates bestimmt sich nach dem Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege sowie nach Artikel 32 Abs. 2 dieses Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Entscheiden,   die   nicht   in   den   Geltungsbereich   des   Gesetzes   über   die  Verwaltungsrechtspflege fallen, beschränken sich jedoch die Ausstandsgrün  -  de auf die Fälle, in denen die Mitglieder des Staatsrates, ihre Ehegattin oder  ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder  eine andere Person, mit der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwäger  -  schafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, an einem Geschäft ein  unmittelbares persönliches Interesse haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rangfolge
                            1  Unter Vorbehalt des Vorrangs auf Grund der Präsidentschaft und der Vize  -  präsidentschaft   bestimmt   sich   die   Rangfolge   der   Mitglieder   des   Staatsrates  nach der Anzahl Amtsjahre. Bei gleicher Amtsdauer hat das älteste Mitglied  den Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, Stillschweigen über Tatsa  -  chen zu bewahren, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten  und die ihrer Natur oder den Umständen nach oder gemäss besonderer Vor  -  schriften geheim zu halten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Staatsrates bleiben nach Ausscheiden aus ihrem Amt an  das Amtsgeheimnis gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   kann   das   Amtsgeheimnis   aufheben,   insbesondere   wenn   ein  amtierendes oder ein ehemaliges Mitglied vor einem Organ der Rechtspflege  aussagen muss; die Erteilung von Auskünften an den Grossen Rat und seine  Organe nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Staatsrates wegen eines  im Amt begangenen  Verbrechens oder Vergehens  bedarf der Ermächtigung  durch den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Ermächtigungsgesuch   der   zuständigen   richterlichen   Behörde   wird   an  eine   nicht   ständige   Kommission   überwiesen;   diese   erstattet   schriftlich   Be  -  richt, nachdem sie die betroffene Person angehört und die Auskünfte, die sie  für nötig erachtet, eingeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Beratung auf Grund des Kommissionsberichts stimmt der Grosse  Rat geheim ab. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn sie von der Mehrheit der  Mitglieder des Grossen Rates beschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Staatsrat   wird   vom   Grossen   Rat   sofort   über   die   Einreichung   des   Er  -  mächtigungsgesuchs informiert; nach Abschluss der Arbeiten der Kommissi  -  on erhält er deren Bericht zur Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Immunität für Äusserungen vor dem Grossen Rat und seinen Organen  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit und Verantwortlichkeit gegen -
                            über dem Grossen Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zivilrechtliche   Verantwortlichkeit   der   Mitglieder   des   Staatsrates   be  -  stimmt sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer  Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem sind die Mitglieder des Staatsrats dem Grossen Rat gegenüber ver  -  antwortlich für ihre Geschäftsführung und für die Handlungen der ihrer Auf  -  sicht unterstehenden Personen (Art. 109 Abs. 2 der Verfassung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Vorsitz und Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Im Allgemeinen
                            1  Den Vorsitz des Staatsrates führt eines seiner Mitglieder; das Ratssekretariat  leitet die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Präsidentin   oder   der   Präsident   und   die   Kanzlerin   oder   der   Kanzler  arbeiten zusammen, um eine einwandfreie Ratsarbeit zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind berechtigt, gemeinsam im Namen des Staatsrates zu zeichnen; der  Staatsrat kann jedoch die Kanzlerin oder den Kanzler ermächtigen, bestimm  -  te Schriftstücke allein zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Präsidentschaft – Wahl
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident wird nach der Verfassung und der Ge  -  setzgebung über den Grossen Rat alljährlich vom Grossen Rat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer   ausserordentlichen   Vakanz   gilt  die  Wahl  nur  bis zum  Ende  des  laufenden Jahres; dauert die Präsidentschaft weniger als ein halbes Jahr, so ist  die Wiederwahl nicht ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Präsidentschaft – Leitung des Kollegiums
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Tätigkeit des Kollegiums, ins  -  besondere indem sie oder er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Planung und die Organisation der Ratsarbeiten sorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sitzungen einberuft und die Traktandenliste vorschlägt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Sitzungen leitet und wenn nötig versucht, zu einem Konsens zu ge  -  langen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Bereitschaftsdienst nach Artikel 34 Abs. 2 organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident sorgt dafür, dass der Staatsrat seine Auf  -  gaben rechtzeitig und zweckmässig ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Präsidentschaft – Übrige Funktionen
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident hat ferner folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vertretung der Staatsratsgeschäfte vor dem Grossen Rat, wenn diese  Aufgabe nicht einem bestimmten Mitglied zufällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die allgemeine Aufsicht über die Staatskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Vertretung des Staatsrates, wenn diese Aufgabe nicht an eine andere  Person delegiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Präsidentschaft – Stellvertretung
                            1  Die Stellvertretung hat eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident inne, die  oder der vom Staatsrat auf ein Jahr gewählt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nötig wird sie vom rangältesten Mitglied des Staatsrates ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sekretariat – Kanzlerin oder Kanzler
                            1  Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler leitet das Sekretariat des Staats  -  rates; sie oder er wird von diesem angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Stellvertretung   hat   eine   Vizekanzlerin   oder   ein   Vizekanzler   inne,   die  oder der ebenfalls vom Staatsrat angestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Sekretariat – Aufgaben
                            1  Das Sekretariat unterstützt den Staatsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben  und steht dem Präsidium bei der Leitung des Kollegiums zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  sorgt  für  die   Führung   des  Protokolls  der   Ratssitzungen,   achtet  auf  die  Einhaltung der protokollarischen Formen und verwahrt die Siegel für die Be  -  glaubigung der Schriftstücke des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es stellt die Information der Öffentlichkeit über die Geschäfte des Staatsra  -  tes sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Grossen Rates  die Beziehungen zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 ...
Art. 28 ...
                            1.4 Arbeitsweise des Kollegiums
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anträge – Im Allgemeinen
                            1  Im Allgemeinen verhandelt der Staatsrat auf Grund von schriftlichen Anträ  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Antragsberechtigt   sind   die   Mitglieder   des   Staatsrates   sowie,   für   die   Ge  -  schäfte der Staatskanzlei, die Kanzlerin oder der Kanzler. Zudem bleiben die
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Abs. 2 und 61 Abs. 1 Bst. a vorbehalten.
                            3  Die Anträge müssen den Mitgliedern des Staatsrates frühzeitig vor der Rats  -  sitzung übermittelt werden; dringliche Fälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Anträge – Mitberichtsverfahren
                            1  Rechtfertigt es die Bedeutung oder die Natur des Geschäftes, so wird über  einen Antrag ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ziel des Mitberichtsverfahrens ist es, dass sich der Staatsrat in den Verhand  -  lungen auf grundsätzliche Aspekte des Geschäfts konzentrieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt die Fälle, in denen ein Mitberichtsverfahren durch  -  geführt wird, und regelt das Verfahren im Einzelnen; die Dokumente dieses  Verfahrens sind nicht öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Anträge – Staatsratsdelegationen
                            1  Um bei gewissen Geschäften die Verhandlungen und die Beschlüsse vorzu  -  bereiten, kann der Staatsrat ständige oder befristete Delegationen aus höchs  -  tens drei seiner Mitglieder bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegationen informieren den Staatsrat regelmässig über den Stand ih  -  rer Arbeiten; sie können ihm Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt ihren Auftrag fest und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verhandlungen – Grundsätze
                            1  Der Staatsrat fasst seine Beschlüsse nach gemeinsamer Beratung; weniger  wichtige Geschäfte kann er jedoch in einem vereinfachten Verfahren erledi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tritt ein Mitglied in den Ausstand, so nimmt es nicht an der Beratung über  das betreffende Geschäft teil, es sei denn, seine Anwesenheit sei für Erklä  -  rungen erforderlich; Artikel 97 Abs. 2 des Gesetzes  über die Verwaltungs  -  rechtspflege bleibt zudem vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verhandlungen – Sitzungen
                            1  Der Staatsrat versammelt sich in der Regel einmal in der Woche; er tritt zu  -  dem zusammen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzu  -  nehmen, ausser wenn ein wichtiger Hinderungsgrund vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kanzlerin   oder   der   Kanzler   nimmt   an   den   Sitzungen   mit   beratender  Stimme teil; die Vizekanzlerin oder der Vizekanzler nimmt an den Sitzungen  ebenfalls teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates wird zu  den Sitzungen des Staatsrates eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordi  -  nation zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat sicherzustellen. In den  Einladungen zu den Sitzungen des Staatsrates werden die betreffenden  Ge  -  schäfte besonders erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Sitzungen   des   Staatsrates   sind   nicht   öffentlich;   die   Anwesenden   sind  zum   Stillschweigen   über   die   Verhandlungen   verpflichtet,   es   sei   denn,   der  Staatsrat entbinde sie von der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verhandlungen – Besondere Lagen
                            1  In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefo  -  nisch oder  auf ähnliche Art gefasst werden,  falls es nicht möglich ist, eine  Sitzung abzuhalten; soweit möglich, muss die Meinung aller Mitglieder des  Staatsrates eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Ferienzeiten müssen ständig vier Mitglieder des Staatsrates erreich  -  bar sein, damit in dringenden Fällen ein Beschluss gefasst werden kann; im  Übrigen gilt Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   legt   ein  besonderes   Verfahren   fest,   damit  seine   Tätigkeit   in  ausserordentlichen Lagen fortgeführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit
                            1  Der   Staatsrat  ist  nur  beschlussfähig,   wenn  die   Mehrheit  seiner   Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein Geschäft darf in Abwesenheit des Mitglieds behandelt werden, das da  -  mit beauftragt ist, es vorzulegen, es sei denn, dieses Mitglied sei einverstan  -  den oder das Geschäft sei dringlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beschlussfassung – Stillschweigende Annahme
                            1  Bleibt ein Antrag unbestritten, so gilt er als angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beschlussfassung – Ordentliches Abstimmungsverfahren
                            1  Ist   eine   Abstimmung   nötig,   so   werden   die   Beschlüsse   mit   der   absoluten  Mehrheit  der  Stimmen  der  anwesenden  Mitglieder   gefasst,  wobei  in jedem  Fall die Stimmen von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern kein Ausstandsgrund vorliegt, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beschlussfassung – Wahlen und Anstellungen
                            1  Die Stimmabgabe bei Wahlen und Anstellungen richtet sich nach dem or  -  dentlichen Verfahren. Es gelten jedoch folgende Sonderregeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei Stimmengleichheit hat die Vorsteherin  oder  der Vorsteher  der  fe  -  derführenden   Direktion   den   Stichentscheid;   ist   keine   Direktion   feder  -  führend, so entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Beschlussfassung – Zusätzliche Bestimmungen
                            1  Der   Staatsrat   erlässt   wenn   nötig  ergänzende   Bestimmungen   über   das   Ab  -  stimmungsverfahren; fehlen entsprechende Regeln, so gelten die Bestimmun  -  gen der Gesetzgebung über den Grossen Rat sinngemäss, insbesondere dieje  -  nigen über die Reihenfolge der Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beschlussfassung – Zurücknahme eines Beschlusses
                            1  Ein   Beschluss   kann   nur   zurückgenommen   werden,   solange   er   noch   nicht  angefangen hat, Wirkungen zu entfalten; insbesondere können Entscheide im  Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nur zurückgenommen  werden, sofern sie den Empfängerinnen oder Empfängern noch nicht eröffnet  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag, einen Beschluss zurückzunehmen, muss die Stimmen von min  -  destens vier Mitgliedern auf sich vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Protokoll
                            1  Die Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Verhandlungen des Staats  -  rates werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied des Staatsrates, das einem Beschluss nicht zustimmt, hat das  Recht, seine abweichende  Meinung zu Protokoll zu geben,  sofern  es sie in  der Beratung begründet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sitzungsprotokoll ist nicht öffentlich zugänglich; der Staatsrat regelt die  Mitteilung seiner Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kollegialentscheide
                            1  Die Beschlüsse werden vom Staatsrat als Kollegium gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Staatsrates müssen die Beschlüsse des Kollegiums mit  -  tragen; ist ein Mitglied mit einem Beschluss nicht einverstanden, so muss es  zumindest davon absehen, diesen in Frage zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kantonsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Allgemeine Gliederung
                            1  Die Kantonsverwaltung besteht aus sieben Direktionen; sie umfasst zudem  die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder  administrativ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Zuweisung  von Aufgaben  an  Kommissionen  sowie  an  Personen  oder  Institutionen, die nicht der Verwaltung angehören, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Allgemeine Grundsätze
                            1  Die Kantonsverwaltung muss rationell, leistungsfähig und transparent orga  -  nisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Verwaltungseinheiten muss möglichst klein gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungsorganisation wird angepasst, wenn immer die Umstände es  rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Direktionen – Allgemeine Funktion
                            1  Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bereiten die Direktionen die vom Staats  -  rat   zu   behandelnden   Geschäfte   vor   und  sorgen   für   den   Vollzug   seiner   Be  -  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erledigen die Geschäfte, die auf Grund der Gesetzgebung in ihre Zustän  -  digkeit fallen oder die der Staatsrat ihnen zur Behandlung zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   beaufsichtigen   die   Verwaltungseinheiten,   die   ihnen   unterstellt   oder  administrativ zugewiesen sind, gemäss den Artikeln 60 und 61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie stellen die Information der Öffentlichkeit über die sie betreffenden Ge  -  schäfte sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Direktionen – Zuständigkeitsbereich
                            1  Zuständigkeitsbereich und Benennung der Direktionen werden vom Staats  -  rat durch Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche trägt folgenden Kriterien Rech  -  nung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zusammenhang der Aufgaben und Führbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beziehungen mit den anderen Kantonen und dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Zuteilung der Direktionen – Grundsätze
                            1  Der Staatsrat verteilt die Direktionen zu Beginn jeder Legislaturperiode und  jedesmal, wenn es die Umstände rechtfertigen,  auf seine Mitglieder,  insbe  -  sondere nach Ersatzwahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet für jede Direktion aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder  einen Stellvertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Aufteilung trägt der Staatsrat soweit möglich den Wünschen seiner  Mitglieder   Rechnung;  diese   sind  jedoch   verpflichtet,   die  Direktion  und  die  Stellvertretung, die ihnen übertragen werden, zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a Zuteilung der Direktionen – Verfahren bei einer Wahl
                            1  Nach einer Wahl treten die Mitglieder des neu konstituierten Staatsrates un  -  verzüglich zusammen, um die Zuteilung der Direktionen und die Stellvertre  -  tungen zu organisieren. Dabei werden sie von der Staatskanzlei unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgt die Zuteilung auf eine allgemeine Wahl, so wird die Sitzung von der  amtierenden Vizepräsidentin oder vom amtierenden Vizepräsidenten geleitet,  sofern sie oder er wiedergewählt wurde. Andernfalls hat das amtsälteste Mit  -  glied den Vorsitz; wenn nötig gilt Artikel 16 über die Rangfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgt die Zuteilung auf eine Ergänzungswahl, so richtet sich die Leitung der  Sitzung nach den ordentlichen Vorschriften (Art. 22 und 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Zuteilung   der   Direktionen   und   der   Stellvertretungen   wird   nach   dem  Amtsantritt  des  neu konstituierten   Staatsrates   formal  beschlossen.  Sie  kann  der Öffentlichkeit jedoch mitgeteilt werden, sobald sie bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei ist die Stabsstelle des Staatsrates; sie führt dessen Sekreta  -  riat gemäss Artikel 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanzlei können in der Verordnung nach Artikel 46 Abs. 1 zusätzliche  Befugnisse übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme von Artikel 50 gelten die Bestimmungen über Organisation  und Geschäftsführung der Direktionen für die Staatskanzlei sinngemäss; die  Staatskanzlerin  oder der  Staatskanzler  übt der Kanzlei gegenüber  dieselben  Befugnisse aus wie die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion dieser  gegenüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Verwaltungseinheiten – Im Allgemeinen
                            1  Die Verwaltungseinheiten erfüllen die Aufgaben, die die Gesetzgebung ih  -  nen zuweist oder die an sie delegiert werden; sie wirken zudem bei der Erfül  -  lung der Aufgaben der Direktion, der sie angehören, mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen ihrer Direktion, es sei denn, die Spezialgesetzgebung sehe  ausdrücklich eine administrative Zuweisung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verwaltungseinheiten – Generalsekretariate
                            1  Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat, dem eine Generalsekre  -  tärin oder ein Generalsekretär vorsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Generalsekretariate   erfüllen   Unterstützungsaufgaben   bei   der   Leitung  und der Geschäftsführung der Direktionen; es können ihnen auch andere Auf  -  gaben zugewiesen oder an sie delegiert werden, insbesondere in den Berei  -  chen logistische Unterstützung und Repräsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Verwaltungseinheiten – Zentrale Dienste
                            1  Die Verwaltungseinheiten, die die Funktion von zentralen Diensten haben,  stehen dem Staatsrat und allen seinen Direktionen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erfüllung der Aufgaben, die sie für die gesamte Verwaltung erbrin  -  gen, unterstehen diese Einheiten einzig der Weisungsgewalt des Staatsrates;  die Stellungnahmen, die sie ihm unterbreiten, werden von der Direktion, der  sie   angehören,   vorgelegt,   die   dabei   ihren   Standpunkt   vorbringen   kann.   Im  Übrigen unterstehen sie ihrer Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   bezeichnet   die   betreffenden   Verwaltungseinheiten.   Er   be  -  stimmt ihre Aufgaben und regelt ihre Beziehungen mit den anderen Einheiten  und trägt dabei den Besonderheiten der Anstalten mit eigener Rechtspersön  -  lichkeit Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Verwaltungseinheiten – Anstalten mit eigener Rechtspersönlich -
                            keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   staatlichen   Anstalten   mit   eigener   Rechtspersönlichkeit   werden   durch  ein   Gesetz   geschaffen;   sie   sind   der   Direktion,   der   sie   angehören,  administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung gelten die Organisations- und Ge  -  schäftsführungsregeln dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen  auch für die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Kommissionen
                            1  Kommissionen   werden   durch   die   Spezialgesetzgebung   oder   durch   einen  Einsetzungsbeschluss   des   Staatsrates   geschaffen;   ohne   anders   lautende   Ge  -  setzesbestimmung sind sie der Direktion, der sie angehören, administrativ zu  -  gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufgaben   der   Kommissionen   werden   im   Erlass   oder   Beschluss,   mit  dem   sie   eingesetzt   werden,   festgelegt;   Entscheidungsbefugnisse   müssen   in  der Gesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen; er  kann die Kommissionsmitglieder dem Amtsgeheimnis unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Amtsdauer   der   Kommissionsmitglieder   richtet   sich   nach   dem   Gesetz  betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Vertretung des Staates oder anderer kantonaler Interessen
                            1  Der Staat wird in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen externen In  -  stitutionen   vertreten,   wenn   die   Spezialgesetzgebung   dies   vorsieht   oder   der  Staatsrat dies im Einzelfall beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertreterinnen und Vertreter des Staates informieren den Staatsrat auf  geeignete Weise über die Ausübung ihres Mandats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Fälle, in denen die Mitglieder des  Staatsrats andere kantonale Interessen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 Bst. b  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Staatskanzlei führt anhand der Informationen von den einzelnen Direk  -  tionen ein Register der Vertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Grundsätze
                            1  Die Direktionen und Verwaltungseinheiten handeln zweckmässig und ratio  -  nell; sie beachten die Grundsätze des öffentlichen Interesses, der Gesetzmäs  -  sigkeit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glau  -  ben sowie des Willkürverbots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden so geführt, dass sie ihre Ziele erreichen, und nutzen zu diesem  Zweck ihre Mittel optimal; zudem richten sie ihre Leistungen auf die Erwar  -  tungen der Empfängerinnen und Empfänger aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a Leistungskatalog
                            1  Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten erstellen einen Leistungska  -  talog und sind für seine Nachführung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leistungskataloge   werden   dem   Staatsrat   periodisch   zur   Überprüfung  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt den Inhalt, die Form und die Modalitäten für die Er  -  stellung   und   die   Nachführung   des   Leistungskatalogs.   Er   beantragt   dem  Grossen Rat wenn nötig Änderungen der betreffenden gesetzlichen Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Führung der Verwaltungseinheiten – Führen mit Zielen
                            1  Auf der Grundlage der von Staatsrat und Direktionen gesetzten allgemeinen  Ziele und Prioritäten führen die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinhei  -  ten mit Zielen, indem sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  periodisch die Ziele und die Prioritäten festlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Tätigkeit ihrer Einheit planen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regelmässig   die   Tätigkeit  ihrer   Einheit   evaluieren   und  die   Ergebnisse  den Zielen gegenüberstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Schlussfolgerungen aus ihren Evaluationen ziehen und die nötigen  Verbesserungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Führung der Verwaltungseinheiten – Übrige Führungsaufgaben
                            1  Die Chefinnen und Chefs der Verwaltungseinheiten nehmen zudem die üb  -  rigen Führungsaufgaben innerhalb ihrer Einheit wahr; insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  achten sie auf eine rationelle Aufteilung der Aufgaben und Verantwort  -  lichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellen sie die Information und die Koordination innerhalb ihrer Einheit  sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sorgen sie für die Zusammenarbeit mit den anderen Einheiten und stel  -  len die Beziehungen nach aussen sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  überprüfen   sie   periodisch   die   Organisation   ihrer   Einheit,   um   sie   der  Entwicklung der Bedürfnisse anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzverwaltung   und   die   Personalführung   richten   sich   nach   den  einschlägigen Gesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Führung der Direktionen
                            1  Die   Mitglieder   des   Staatsrates   nehmen   gegenüber   ihrer   Direktion   mit   der  Unterstützung   ihres   Generalsekretariats   sinngemäss   die   Führungsaufgaben  wahr, die die Artikel 56 und 57 den Chefinnen und Chefs der Verwaltungs  -  einheiten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Leistungsorientierte Führung
                            1  Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten die leistungsorientierte  Führung   nach   den   Bestimmungen   dieses   Gesetzes   und   der   Gesetzgebung  über den Finanzhaushalt  des Staates bewilligen oder wenn nötig vorschrei  -  ben. Er holt dazu vorgängig die Stellungnahme der Finanz- und Geschäfts  -  prüfungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die leistungsorientierte Führung kann sich über ein oder mehrere Jahre er  -  strecken. Sie kann mit einem Leistungsauftrag verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Voraussetzungen fest, die die Einheiten mit leistungs  -  orientierter Führung erfüllen müssen, und regelt die Modalitäten der Bewilli  -  gungserteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Staatsrat  kann  den Einheiten mit leistungsorientierter  Führung in den  Grenzen des Gesetzes Entscheidungsbefugnisse übertragen; dies gilt nament  -  lich   für   die   Bereiche   Organisation,   Finanzverwaltung,   Personalverwaltung  und Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a Leistungsauftrag – Inhalt
                            1  Der Staatsrat kann einzelnen Verwaltungseinheiten einen Leistungsauftrag  erteilen oder auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag legt für einen bestimmten Zeitraum die von der Ver  -  waltungseinheit zu erbringenden Leistungen, die gewährten Kredite und die  zu erreichenden Ziele fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  legt er den Auftrag der Verwaltungseinheit fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beschreibt er die von der Verwaltungseinheit zu erbringenden Leistun  -  gen und Leistungsgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  formuliert er die Zielvorgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bezeichnet er die Leistungsindikatoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  legt er die für die Erfüllung des Leistungsauftrags erforderlichen Mittel  fest. Die Budgetbefugnisse des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59b Leistungsauftrag – Beschluss
                            1  Der Leistungsauftrag wird vom Staatsrat auf Antrag der Direktion, der die  betreffende Verwaltungseinheit untersteht, und gestützt auf die Stellungnah  -  me der für die Finanzen zuständigen Direktion  1  )   beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59c Leistungsauftrag – Rechtswirkungen
                            1  Der   Leistungsauftrag   ist   für   den   Staatsrat   und   für   die   Verwaltungseinheit  verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann jedoch auf Betreiben der einen oder anderen Partei geändert wer  -  den,   wenn   ausserordentliche   Umstände,   insbesondere   die   Finanzlage   des  Staates, dies erfordern. Das Verfahren ist dasselbe wie für die Beschlussfas  -  sung über den Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Beziehungen zwischen den Direktionen und den Verwaltungs -
                            einheiten – Unterstellte Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktionen haben gegenüber den ihnen unterstellten Einheiten ein all  -  gemeines Weisungsrecht und das Recht, in eine bestimmte Sache einzugrei  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie üben über diese Einheiten eine umfassende Aufsicht aus, die sich eben  -  so auf die Aufgabenerfüllung wie auf die Geschäftsführung erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   tragen   in   ihren   Beziehungen   mit   den   unterstellten   Einheiten   den  spezialgesetzlichen Bestimmungen Rechnung, die diesen Einheiten eine Au  -  tonomie in der Geschäftsführung  oder Entscheidungsbefugnisse übertragen;  zudem bleibt Artikel 51 Abs. 2 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Beziehungen zwischen den Direktionen und den Verwaltungs -
                            einheiten – Zugewiesene Einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verwaltungseinheiten,   die   einer   Direktion   administrativ   zugewiesen  sind, sind unter Vorbehalt folgender Bestimmungen von dieser unabhängig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Geschäfte, die sie dem Staatsrat unterbreiten, werden von der Di  -  rektion vorgelegt, die dabei aber ihren Standpunkt vorbringen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ihre Geschäftsführung unterliegt der Aufsicht der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten; diese regelt insbesondere aus  -  schliesslich die Aufsicht über die Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Zusammenarbeit – Im Allgemeinen
                            1  Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten arbeiten bei der Erfüllung ih  -  rer Aufgaben zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erteilen einander von Amtes wegen oder auf Verlangen die Auskünfte,  die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Auskunft wird erteilt, wenn ein überwiegendes öffentliches oder pri  -  vates   Interesse   entgegensteht;   vorbehalten   bleiben   insbesondere   die   Regeln  über   die   Bekanntgabe   von   Personendaten   und   die   besonderen   Geheimhal  -  tungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Zusammenarbeit – Koordination
                            1  Die Direktionen und die Verwaltungseinheiten sorgen für die Koordination  ihrer Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor sie einen Entscheid treffen oder der übergeordneten Ebene einen An  -  trag stellen, holen sie die von der Gesetzgebung vorgesehenen Stellungnah  -  men und Genehmigungen ein und ersuchen die übrigen betroffenen Direktio  -  nen und Einheiten um ihre Mitwirkung; das Mitberichtsverfahren bleibt zu  -  dem vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrifft ein Geschäft  mehrere  Direktionen,  so bezeichnet  der Staatsrat  die  hauptverantwortliche Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Projektführung
                            1  Zur Sicherstellung von Planung, Steuerung und Ausführung von bestimm  -  ten Projekten können in der Verwaltung Arbeitsgruppen und andere geeigne  -  te   Gremien   oder   Stellen   gebildet   werden;   externe   Sachverständige   können  darin Einsitz nehmen und die betroffenen externen Kreise können darin ver  -  treten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat sorgt dafür, dass bedeutende Projekte auf geeignete Weise or  -  ganisiert werden und über die nötigen materiellen und personellen Mittel ver  -  fügen; diese Projekte müssen bei den interessierten Kreisen in die Vernehm  -  lassung gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Übertragung von Zuständigkeiten – Zuweisung durch den Staats -
                            rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden die Zuständigkeiten nicht durch das Gesetz dem Staatsrat, den Di  -  rektionen   und   den   Verwaltungseinheiten   zugewiesen,   so   legt   der   Staatsrat  diese Zuweisung in der Regel durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trägt dabei der materiellen und politischen Bedeutung der Zuständigkei  -  ten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn Direktionen und Verwaltungseinheiten gestützt auf diese Zuweisung  handeln, tun sie dies im eigenen Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übertragung von Zuständigkeiten – Delegation
                            1  Der Staatsrat kann die Befugnis, in seinem Namen zu handeln, delegieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn das Gesetz ihn dazu ermächtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  oder   wenn   die   Zuständigkeiten   weder   in   einem   Gesetz   noch   in   einer  Verordnung festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen können die Befugnis, in ihrem Namen zu handeln, an die  ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Übertragung von Zuständigkeiten – Unterschriftsberechtigung
                            1  Der Staatsrat erlässt allgemeine Regeln über die Erteilung der Unterschrifts  -  berechtigung innerhalb der Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Übertragung von Zuständigkeiten – Finanz- und Rechtsetzungs -
                            kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zuweisung und die Delegation von Finanzkompetenzen sowie die Ertei  -  lung der Unterschriftsberechtigung in Finanzsachen richten sich nach der Ge  -  setzgebung über den Finanzhaushalt des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen richtet sich ausschliesslich  nach Artikel 5 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Zuständigkeitskonflikte
                            1  Zuständigkeitskonflikte innerhalb der Kantonsverwaltung werden in jedem  Fall nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beige  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Vollzugsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt ergänzende allgemeine Regeln über Organisation und  Geschäftsführung der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er achtet darauf, dass diese Bestimmungen und diejenigen über die Perso  -  nalführung aufeinander abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Organisationskompetenz
                            1  Der Staatsrat bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes und der Spezialgesetz  -  gebung die Verwaltungsorganisation, indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Verwaltungseinheiten,   mit   Ausnahme   der   Anstalten   mit   eigener  Rechtspersönlichkeit, schafft oder sie aufhebt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch Verordnung die Organisation der einzelnen Direktionen und der  Staatskanzlei festlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in einem Anhang zu dieser Verordnung das Organigramm der Direktio  -  nen und der Staatskanzlei aufstellt, das den Kriterien der Verständlich  -  keit, der Transparenz und der Information genügen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktionen   legen   die   Organisation   der   ihnen   unterstellten   Verwal  -  tungseinheiten nach den vom Staatsrat aufgestellten, allgemeinen Regeln fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die administrativ zugewiesenen  Einheiten regeln  ihre Organisation  selbst,  soweit sie nicht durch die Spezialgesetzgebung oder durch den Staatsrat fest  -  gelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Fachstellen
                            1  Der Staatsrat setzt für die Umsetzung der Organisations- und Geschäftsfüh  -  rungsregeln Fachstellen oder -gremien ein, insbesondere für folgende Berei  -  che:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausarbeitung und regelmässige Aktualisierung der Ausführungsbestim  -  mungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Unterstützung und Beratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zusammenarbeit und Koordination;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verwaltungskontrolle und Prüfung der Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 8.  Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und sei  -  ner Direktionen (SGF 122.0.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Änderung bisherigen Rechts – Reglement des Grossen Rates
                            1  Das Gesetz vom 15.  Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Änderung bisherigen Rechts – Übrige Änderungen
                            1  Die   übrigen   Änderungen   der   kantonalen   Gesetzgebung,   die   dieses   Gesetz  erfordert,   werden   durch   ein   Anpassungsgesetz   und   einen   Anpassungsbe  -  schluss vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Übergangsrecht – Vollzugsmassnahmen
                            1  Die Ausführungsbestimmungen müssen innert drei Jahren nach Inkrafttreten  dieses Gesetzes  erlassen  werden;  in derselben  Frist müssen die  Fachstellen  und -gremien geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Übergangsrecht – Kompetenzen der Departemente
                            1  Überträgt die Spezialgesetzgebung einem «Departement» Kompetenzen, so  werden   diese   bis   zur   Anpassung   der   betreffenden   Gesetzgebung   durch   die  Direktion, der das Departement angehörte, ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gebäudedepartement und das Strassen- und Brückendepartement üben  jedoch die ihnen übertragenen Kompetenzen selbst aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Übergangsrecht – Erteilung von Leistungsaufträgen
                            1  Bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Dekrets vom 8.  Februar 2000 über  die   versuchsweise   Einführung   der   Führung   mit   Leistungsauftrag   in   der  Kantonsverwaltung richtet sich die Erteilung von Leistungsaufträgen an Ver  -  waltungseinheiten nach diesem Dekret sowie nach der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2002 (StRB 11.12.2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2001  Erlass  Grunderlass  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 445 / d 451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2004  Art. 12  geändert  01.09.2004  2004_075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2004  Art. 25  geändert  01.06.2005  2004_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2004  Art. 27  geändert  01.06.2005  2004_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.2004  Art. 48  geändert  01.06.2005  2004_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 15  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Ingress  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 5  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 7  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 11  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 12  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 19  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 20  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 25  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 26  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 27  aufgehoben  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 28  aufgehoben  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 33  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 46  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 48  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 65  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 66  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2006  Art. 71  geändert  01.01.2007  2006_083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  Art. 17  geändert  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  Art. 18  geändert  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  Art. 21  geändert  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  Art. 39  geändert  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2007  Art. 6a  eingefügt  01.01.2008  2007_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 55a  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 59  geändert  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 59a  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 59b  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2007  Art. 59c  eingefügt  01.01.2008  2007_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 2  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 8  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 9  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 12a  eingefügt  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 30  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 41  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.10.2016  Art. 12  geändert  01.01.2017  2016_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.10.2016  Art. 54  geändert  01.01.2017  2016_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  Art. 3 Abs. 1, b)  geändert  01.12.2021  2021_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  Art. 11 Abs. 2  geändert  01.12.2021  2021_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  Art. 47  Titel geändert  01.12.2021  2021_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2021  Art. 47a  eingefügt  01.12.2021  2021_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.10.2001  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 445 / d 451  Ingress  geändert  05.09.2006  01.01.2007  2006_083