Reglement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts für bildende Kunst an Schulen mittlerer und oberer Stufe
                            Reglement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts  für bildende Kunst an Schulen mittlerer und oberer Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 30. September 1970  Vom Regierungsrat genehmigt am 3. November 1970  In Ausführung von § 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  erlässt der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt folgendes Re-  glement  für  die  Prüfung  von  Kandidaten  des  Lehramts  für  Fachzei-  chenlehrer an Schulen mittlerer und oberer Stufe.  I. Geltungsdauer des Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            3)  Dieses  Reglement  gilt  für  Kandidaten  des  Lehramts  für  bil-  dende Kunst an Schulen mittlerer und oberer Stufe (Fachzeichenleh-  rer, Lehrkräfte für bildnerische Gestaltung).  II. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Prüfungen haben die Aufgabe, festzustellen, ob die fachliche
                            und die pädagogische Bildung den Kandidaten befähigen, an Schulen  mittlerer und oberer Stufe als Fachzeichenlehrer zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund der Prüfungen wird das Diplom für das Lehramt für Fach-  zeichenlehrer an Schulen mittlerer und oberer Stufe erteilt.  III. Prüfungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            4)  Die Prüfungen stehen unter der Leitung des vom Erziehungsrat  auf die Dauer einer Legislaturperiode gewählten Ausschusses für die  Prüfung  von  Lehrkräften  für  bildende  Kunst  (Bildnerische  Gestal-  tung). Dieser bestimmt Experten als Leiter der einzelnen Prüfungen  und Examinatoren, welche die Prüfung durchführen. Als Examinato-  ren amten in der Regel die Dozenten, welche die Kandidaten ausgebil-  det haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Prüfungsausschuss entscheidet gemäss den gesetzlichen Be-
                            stimmungen über die Zulassung zur Prüfung und stellt Antrag über die  Dispensation von einzelnen Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Der Prüfungsausschuss stellt die Diplome aus.
§6. Der Prüfungsausschuss erstattet nach Abschluss jeder Prüfung
                            dem Erziehungsdepartement Bericht.  IV. Gliederung der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Prüfung besteht aus Fachprüfung und pädagogischer Prü-
                            fung.  V. Bedingungen für die Zulassung zu der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            5)  Für die Zulassung zur Fachprüfung sind erforderlich:  a) Maturität, Diplom für Primarlehrkräfte und Diplom einer Fach-  lehrkraft für Hauswirtschaft oder Diplom einer Fachlehrkraft für  Textilarbeit und Werken und  b) wenigstens sechs Semester Fachstudium an einer höheren Fach-  schule, wovon mindestens die beiden letzten in Basel an der Hoch-  schule für Gestaltung und Kunst Basel in der «Abteilung Lehramt  für bildende Kunst». Über die Anerkennung auswärtiger Fachstu-  dien entscheidet der Prüfungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der auf den Lehrberuf ausgerichtete Studiengang «Lehramt für bil-  dende  Kunst»  mit  dem  entsprechenden  Fachhochschuldiplom  der  Hochschule für Gestaltung und Kunst Basel, wird als Mittel- und Ober-  lehrerexamen anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Für die Zulassung zur pädagogischen Prüfung ist die Absolvie-
                            rung des einjährigen Kurses am Kantonalen Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  erforder-  lich. Dieser kann erst nach bestandener Fachprüfung besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Fachprüfungen, die auswärts bestanden werden, können ange-
                            rechnet werden, wenn die i  n § 8 lit. a genannten Bedingungen erfüllt  sind. In diesem Falle ist ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten des  Prüfungsausschusses  zu  richten.  Der  Prüfungsausschuss  beschliesst  über die Möglichkeit und den Umfang der Anrechnung. Er macht sei-  nen  Entscheid  davon  abhängig,  ob  das  anzurechnende  Examen  als  gleichwertig zu betrachten sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gewährung weitergehender Erleichterungen an besonders  qualifizierte Kandidaten ist nach Einholung eines Gutachtens des Prü-  fungsausschusses der Vorsteher des Erziehungsdepartements zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Zeitpunkt der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            a) Die Fachprüfung findet einmal jährlich statt.  b) Die pädagogische Prüfung findet jeweils am Schluss des Kurses am  Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die Schulleitungen geben den Kandidaten bekannt, wann sie
                            ihre Anmeldung zur Prüfung dem Präsidenten des Prüfungsausschus-  ses schriftlich einzureichen haben.  VII. Anmeldung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            8)  a) Für die Fachprüfung haben sich die Kandidaten beim Prüfungs-  ausschuss anzumelden.  Der Anmeldung sind beizulegen:  –  ein Lebenslauf;  –  Ausweise über die Erfüllung der in § 8 genannten Bedingungen  (Testatbuch).  b) Die Anmeldung für die pädagogische Prüfung ist gemäss besonde-  rer Weisung der Direktion des Kantonalen Lehrerseminars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  dem  Sekretariat des Lehrerseminars schriftlich einzureichen. Der An-  meldung ist das Testatbuch beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die Anmeldung zu einer zweiten Prüfung (§ 30) hat schriftlich
                            zu erfolgen. Gleichzeitig sind Ausweise über die seit der letzten Prü-  fung erfolgte Ausbildung, eigenhändige Arbeiten sowie bereits ausge-  stellte Ausweise einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Anmeldung zur Prüfung kann vor dem Beginn der Prüfung
                            zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Ist ein Kandidat nach Beginn der Prüfung an der Teilnahme ver-
                            hindert, so hat er die Gründe dem Präsidenten des Prüfungsausschus-  ses schriftlich zu melden. Der Ausschuss entscheidet darüber:  a) ob die Anmeldung als zurückgezogen betrachtet wird;  b) ob der Kandidat die Prüfung später beenden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. In den Fällen § 15 und 16 lit. a wird die bezahlte Prüfungsgebühr
                            zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII. Prüfungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung beim Sekreta-
                            riat des Prüfungsausschusses einzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag ist festgesetzt in der «Verordnung über die Festsetzung  der Gebühren und Entschädigungen bei den kantonalen Lehrerprü-  fungen vom 9. März 1964» und wird vom Sekretariat bekanntgegeben.  IX. Umfang und Dauer der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            10)  a) Fachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Fachprüfung ist die Hochschule für Gestaltung und Kunst  Basel als Departement der FHBB zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachprüfung  richtet  sich  nach  der  Promotionsordnung  der  FHBB und dem entsprechenden Anhang über Aufnahme, Vordiplom  I, Vordiplom II und Diplom (Fach) für den Diplomstudiengang «Lehr-  amt für bildende Kunst».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Promotionsordnung der FHBB und der Anhang für den Studien-  gang «Lehramt für bildende Kunst» regeln die Notengebung, die zu  prüfenden Fächer, die Prüfungsform und die Prüfungsdauer in den ver-  schiedenen Bereichen.  Sie bilden für das Fachstudium einen integrierten Bestandteil dieses  Prüfungsreglements.  b) Pädagogische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Theorie
                            –  Pädagogik schriftlich 4 Stunden oder mündlich 20 Minuten  –  Methodik schriftlich 4 Stunden oder mündlich 20 Minuten.  Der Prüfungsausschuss entscheidet vor jeder Prüfung, in wel-  chem der beiden Fächer schriftlich und in welchem mündlich  geprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Unterrichtspraxis: je eine Prüfungslektion von normaler Dauer
                            –  Zeichnen  –  Handarbeit oder Werken  –  Kunstbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wahlfach
                            –  Schreiben als Unterrichtsfach  a) Schulschrift  .............................  4  Stunden  b) Lektion von normaler Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            X. Anforderungen in den einzelnen Fachgebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            11)  a) Fachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zeichnen und farbiges Darstellen
                            Fähigkeit  in  Zeichnen  und  farbigem  Darstellen  von  Natur-  und  Kunstformen. Beherrschung der gebräuchlichen zeichnerischen, ma-  lerischen und handdrucktechnischen Darstellungsmittel und Verfah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Farbe
                            Farbenlehre: Kenntnis der wichtigsten Modelle und der entsprechen-  den Literatur. Farbe und Form: Fähigkeit, sich farbig und formal aus-  zudrücken.  Kenntnis  der  gebräuchlichsten  Techniken  und  Verfah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Räumliches Gestalten
                            Räumliches  Gestalten  in  verschiedenen  Materialien  aufgrund  der  Kenntnis werkgerechter Verarbeitungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Medien
                            Kenntnisse in Schriftgeschichte und Schriftgestaltung, der fotografi-  schen Techniken und deren Anwendung, der Grundlagen und gestal-  terischen Anwendungen der digitalen Bildmedien (Video, Compu-  ter).
                        
                        
                    
                    
                    
                5. a) Werken, handwerkliche Grundlagen
                            –  Papier und Karton: Kenntnis des Materials und der Rohstoffe,  der Werkzeuge und ihrer Handhabung. Fähigkeit, Papier- und  Kartonarbeiten zu planen und herzustellen.  –  Holz:  Kenntnis  des  Materials  und  seiner  Verarbeitung,  der  Werkzeuge, der Werkstatteinrichtung und ihrer Handhabung.  Fähigkeit, Arbeiten in Holz zu planen und herzustellen.  –  Metall: Beherrschung der handwerklichen Grundlagen für sta-  tische und kinetische Konstruktionen.  b) Werken, technische Gestaltung  Fähigkeit,  durch  selbständiges  Denken  flächige  und  räumliche,  statische und kinetische Aufgaben aufgrund der handwerklichen,  technischen und künstlerischen Kenntnisse zu entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kunstgeschichte
                            Kenntnis des allgemeinen Entwicklungsganges der bildenden Kunst  und Architektur vom Altertum bis zur Gegenwart. Die charakteristi-  schen Merkmale der einzelnen Entwicklungsstufen (Stile). Die wich-  tigsten Dokumente zur allgemeinen Kunstentwicklung. Gegenwarts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Pädagogische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Theorie
                            –  Pädagogik einschliesslich Psychologie  Kenntnis der grundlegenden Fakten aus den Gebieten der Ent-  wicklungspsychologie und der pädagogischen Psychologie, beson-  ders  fachbezogener  Art  (Zeichnen  und  Gestalten).  –  Fähigkeit,  sich über Fragen der Erziehung und der Bildungsorganisation Re-  chenschaft  abzulegen,  bestehende  Zusammenhänge  geschichtli-  cher, psychologischer und weltanschaulicher Natur auf dem Ge-  biete der allgemeinen und der Schulerziehung zu erkennen und  eine persönliche Stellungnahme sinnvoll und sachgemäss zu be-  gründen.  –  Methodik des Zeichenunterrichts  Kenntnis des bildnerischen Auffassungs- und Denkvermögens in  seiner Entwicklung vom Kindesalter bis zur Adoleszenz. Selbstän-  diges Planen von Lektionen unter Berücksichtigung der bildneri-  schen  Entwicklungsstufen  und  allgemeiner  pädagogischer  Ein-  sichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Unterrichtspraxis
                            Fähigkeit, Aufgaben in allen Fachgebieten nach modernen pädagogi-  schen Gesichtspunkten, den Lehrzielen entsprechend, zu stellen und  durchzuführen.  –  Zeichnen  –  Kenntnis der Gesetze des Sehens und des bildhaften Gestaltens,  der zeichnerischen und farbigen Entwicklung vom Kindesalter bis  zur Adoleszenz, der bildnerischen Gestaltungsmittel und Werk-  stoffe.  Fähigkeit, die Aufgaben im praktischen Unterricht so zu stellen  und durchzuführen, dass selbständiges Denken und Urteilen des  Schülers gefördert werden.  –  Handarbeit und Werken  Papparbeit: Kenntnis der Werkzeuge und ihrer Handhabung, des  Materials und der Rohstoffe. Fähigkeit, leichtere Papier- und Kar-  tonarbeiten herzustellen. Befähigung zur Erteilung von Knaben-  handarbeitsunterricht.  Holzarbeit: Kenntnis der Werkzeuge und ihrer Handhabung, der  Werkstatteinrichtung  und  des  Materials.  Fähigkeit  der  Herstel-  lung einfacher Gegenstände. Befähigung zur Erteilung von Kna-  benhandarbeitsunterricht.  Werken: Fähigkeit, die Schüler im Rahmen einer gestellten Auf-  gabe zu erfinderischen Einfällen anzuregen, diese im Gespräch zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            XI. Durchführung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            a) Der Kandidat hat die Fachprüfung in der Regel in allen Fächern in  der gleichen Prüfungsperiode abzulegen. Bei besonderen Verhält-  nissen kann auf ein begründetes Gesuch hin eine Trennung gestat-  tet werden.  b) Bei der pädagogischen Prüfung (Pädagogik, Methodik)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  sind für  die schriftlichen Arbeiten den Kandidaten mindestens drei The-  men zur Auswahl vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfungslektionen  sind  in  Klassen  der  mittleren  oder  oberen  Schulstufe zu erteilen. Die Themen der Prüfungslektionen werden von  den Examinatoren festgelegt und den Kandidaten drei Tage vor der  Prüfung mitgeteilt.  XII. Die Bewertung der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Die Prüfungsergebnisse werden durch folgende Noten ausge-
                            drückt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    ausgezeichnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,5 sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 ziemlich gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   unbrauchbar
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Fachprüfung. Als Grundlage für die Diplomnoten der Fachprü-
                            fung gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zeugnisnoten. Die Leistungen während eines Semesters werden
                            durch Noten gemäss § 23 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erfahrungsnoten. Sie sind der Durchschnittswert aus den beiden
                            letzten  Zeugnisnoten.  Entstehen  Zwischenwerte,  gibt  die  letzte  Note den Ausschlag, ob auf- oder abgerundet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Prüfungsnoten. Sie bewerten ausschliesslich die Prüfungsleistung
                            gemäss § 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Prüfungsmappe (§ 25).
§ 25.
                            13)  Die Diplomnoten der Fachprüfung:  –  In  Fächern  mit  Prüfung  entspricht  die  Diplomnote  dem  Durch-  schnitt  aus  der  doppelten  Prüfungsnote  und  der  einfachen  Erfah-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            14)  Die Diplomnote der pädagogischen Prüfung wird folgender-  massen ermittelt:  –  An der Semesterkonferenz, die vor Beginn der Prüfungen stattfin-  det, setzen die Ausbildnerinnen und Ausbildner für jedes Fach eine  Erfahrungsnote fest.  –  Die Prüfungsnoten halten die an der Prüfung gezeigten Leistungen  fest. Werden in einem Fach schriftliche und mündliche Prüfungen  durchgeführt, dann wird die Prüfungsnote aus dem Durchschnitt ge-  wonnen, wobei die schriftliche Leistung den Ausschlag gibt, ob auf-  oder abgerundet werden muss.  –  Die Diplomnote ist das Mittel aus der Erfahrungs- und der Prüfungs-  note, wobei die Erfahrungsnote den Ausschlag gibt, ob auf- oder ab-  zurunden ist.  XIII. Prüfungsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            15)  a) Fachprüfung  –  Die erteilten Diplomnoten richten sich nach den geprüften Fachbe-  reichen entsprechend den Prüfungsmodalitäten der Hochschule für  Gestaltung und Kunst Basel. Sie umfassen mindestens mit je einer  Note  die  Bereiche  Bildnerisches  Gestalten,  Kunstgeschichte/Visu-  elle Kommunikation und Werken/Technisches Gestalten.  –  Die Fachprüfung gilt als bestanden, wenn im Durchschnitt die Note 4  (genügend) erreicht wurde.  b) Pädagogische Prüfung  –  In folgenden Fächern wird eine Diplomnote erteilt:  Obligatorische Fächer  Theorie:  Pädagogik einschliesslich Psychologie  Fachmethodik  Unterrichtspraxis:  Zeichnen/Bildnerische Gestaltung  Handarbeit/Werken/Technische Gestaltung  Kunstbetrachtung/Kunstgeschichte  –  Die pädagogische Prüfung ist nicht bestanden, wenn  –  der Durchschnitt der Noten für Pädagogik und Methodik unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 liegt;  –  der Durchschnitt der drei Diplomnoten in Unterrichtspraxis unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 liegt;  –  eine Diplomnote unter 3 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Über das Prüfungsergebnis in jedem Fach wird dem Prüfungs-
                            ausschuss  vom  Examinator  ein  kurzer  schriftlicher  Bericht  erstattet,  der auch vom Experten zu unterzeichnen ist. In der Abschluss-Sitzung  wird das Resultat der Prüfungen vom Prüfungsausschuss festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Prüfungsergebnis wird den Kandidaten innert sechs Tagen nach  dieser Sitzung schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hierauf können die Kandidaten vom Inhalt der sie betreffenden Prü-  fungsberichte beim Sekretariat des Prüfungsausschusses Kenntnis neh-  men.  XIV. Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Das Diplom wird erteilt, wenn
                            –  der Durchschnitt aller Diplomnoten 4 oder mehr beträgt und  –  wenn Fachprüfung und pädagogische Prüfung bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird vom Vorsteher des Erziehungsdepartements, dem Präsiden-  ten  des  Prüfungsausschusses  und  den  Direktoren  der  Fach-  und  der  pädagogischen Ausbildung unterschrieben.  XV. Wiederholung von Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Für die Wiederholung von Prüfungen und die Verbesserung ein-
                            zelner Diplomnoten gelten folgende Bestimmungen:  –  Kandidaten, welche die Fachprüfung oder die pädagogische Prüfung  nicht bestanden haben, können sich einer zweiten Prüfung unterzie-  hen (§ 14), die Prüfung ist in allen Fächern zu wiederholen, in denen  die Diplomnote 4 nicht erreicht wurde.  –  Auch bei bestandener Prüfung ist es möglich, sich in Fächern mit un-  genügender Note nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Als Di-  plomnote gilt auf jeden Fall die Note der wiederholten Prüfung.  –  Ein drittes Mal wird ein Kandidat nicht zu einer Prüfung zugelassen.  XVI. Rekursrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            16)  Gegen Entscheide der Prüfungsausschüsse kann nach den all-  gemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden; die-  ser entscheidet endgültig.  XVII. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Durch dieses Reglement wird aufgehoben:
                            Das «Reglement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts für