Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
                            Verordnung  über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz  Vom 5. November 2002 (Stand 1. Januar 2003)  Der  Regierungsrat  des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  74  Absatz  4  der Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und auf §  4 des Verwaltungsorga  -  nisationsgesetzes vom 6.  Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Grundsätze   der   Arbeitssicherheit   und   des   Ge  -  sundheitsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Direktionen   im   Sinne   dieser   Verordnung   sind   auch   die   Landeskanzlei,   das  Kantonsgericht und die Ombudsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind auch die erstinstanzlichen Ge  -  richte, die Strafverfolgungsbehörden und die Schulen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beauftragung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung
                            1  Die   Finanz-   und   Kirchendirektion   (FKD)   schliesst   mit   der   Basellandschaftli  -  chen   Gebäudeversicherung   (BGV)   eine   Leistungsvereinbarung   über   die  Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leistungsvereinbarung
                            1  Die  Leistungsvereinbarung  konkretisiert  die  Leistungen  der  BGV,   deren  Ab  -  geltung und die Zusammenarbeit der Fachstelle für Arbeitssicherheit und Ge  -  sundheitsschutz mit dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Leistungen   der   BGV   (insbesondere   die   detaillierten   Aufgaben   der  Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Abgeltung dieser Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Mitsprache der FKD bei der Stellenbesetzung der Fachstellenleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 28.436, SGS 140  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben der Fachstelle
                            1  Die Fachstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz stellt gemeinsam  mit den Dienststellen und den Direktionen sowie deren Mitarbeitenden die Prä  -  vention,   die  Erhaltung  und  Förderung   der   Arbeitssicherheit   und  des   Gesund  -  heitsschutzes sowie die technische Sicherheit sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Wesentlichen hat sie folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie ist eine Koordinations- und Informationsstelle und stellt Synergien si  -  cher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie berät die Regierung, die Direktionen, die Dienststellen, die Fachperso  -  nen und die Sicherheitsbeauftragten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie erstellt Analysen, beurteilt die Ergebnisse der Statistiken, unterbreitet  Verbesserungsempfehlungen und Vorschläge zur Zielsetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie leitet und organisiert Arbeitsgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie erstellt einen Jahresbericht zu Handen der Regierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sie koordiniert die konzeptionelle Aus- und Weiterbildung, übernimmt sie  soweit möglich und zieht dazu Fachpersonen des Kantons bei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  sie bietet fachliche Unterstützung bei der Erstellung von Arbeitsvorschrif  -  ten und Arbeitsweisungen an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  sie sorgt für die Durchführung von Kontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  bei einer allfälligen Mitgliedschaft des Kantons bei einer Branchenlösung,  ist es vorgesehen, dass sie die Umsetzung koordiniert und den Kanton in  den kantonsübergreifenden Gremien vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsvereinbarung konkretisiert diese Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Befugnisse der Fachstelle
                            1  Stellt die Fachstelle in Ausübung ihrer Funktion unmittelbar bestehende Ge  -  fahren oder Risiken fest, hat sie verhältnisgerechte und befristete Sofortmass  -  nahmen anzuordnen und kann jede Person zu verpflichten, ihre Arbeitstätigkeit  vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen, wenn diese mit einer unmittel  -  baren Gefahr oder einem unmittelbaren Risiko verbunden ist. In diesen Fällen  hat die Fachstelle sofort mit den verantwortlichen Vorgesetzten und der Dienst  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt die Fachstelle in Ausführung ihres Auftrags eine Zuwiderhandlung fest,  welche  kein  sofortiges   Eingreifen  nötig macht,  erstellt  sie in Zusammenarbeit  mit der zuständigen Dienststelle einen Lösungsvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird trotz fortgesetzter Nichteinhaltung der Vorschriften keine Lösung gefun  -  den, informiert die Fachstelle die Direktion und falls nötig das Arbeitsinspekto  -  rat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Auftrag der FKD kann die Fachstelle den Kanton gegenüber Dritten ver  -  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit
                            1  Die Leitung der Fachstelle arbeitet mit allen Fachpersonen und Vorgesetzten  des   Kantons   direkt   zusammenarbeiten.   Die   Mitarbeitenden   des   Kantons   sind  für die ordnungsgemässe Information ihrer Vorgesetzten verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat die von Amtes wegen mit der Unfallverhütung, Arbeitssicherheit und  Gesundheitsschutz betrauten Mitarbeitenden des Kantons bei ihrer Aufgaben  -  erfüllung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schweigepflicht und Datenschutz
                            1  Sämtliche  kantonalen  Bestimmungen  über  die  Schweigepflicht   und  den  Da  -  tenschutz gelten sinngemäss auch für die Fachstelle und die von ihr beauftrag  -  ten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Grundsatz
                            1  Durch   die   Tätigkeit   der   Fachstelle   für   Arbeitssicherheit   und   Gesundheits  -  schutz  werden die Direktionen, die Dienststellen und deren Mitarbeitenden in  keiner Weise von ihren Sorgfaltspflichten und der Pflicht zur Wahrung der tech  -  nischen Sicherheit entlastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sicherheitsbeauftragte
                            1  In den Dienststellen werden eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheits  -  beauftragter (SIBE) eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SIBE haben folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Treten  Gefahren oder Risiken  auf,   werden  sie  gemäss   §  13  dieser Ver  -  ordnung tätig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie   melden  die   Ursachen  für  Unfälle   und  Materialschäden  an   die  Fach  -  stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie   halten   die   Unterlagen   des   Handbuchs   über   Sicherheit   und   Gesund  -  heitsschutz am Arbeitsplatz à jour;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie sind für die praktische Organisation der Notfallmassnahmen und der  Ersten Hilfe verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie sind das Bindeglied zwischen den Mitarbeitenden einerseits und der  Fachstelle andererseits; zudem sind sie Ansprechperson für die Mitarbei  -  tenden;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  sie motivieren die Mitarbeitenden im Bereich der Arbeitshygiene und der  Sicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  sie nehmen an Aus- und Weiterbildungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflichtenhefte der SIBE werden entsprechend der jeweiligen Aufgaben im  ordentlichen Verfahren mit fachlicher Unterstützung der Fachstelle erstellt oder  ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben der Dienststellen
                            1  Die Durchführung von Massnahmen ist Sache der Dienststellen. Sie sind ver  -  antwortlich, den Schutz aller Mitarbeitenden in ihrem Bereich zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen in ihrem Bereich für die Einhaltung der Vorschriften sowie der Ent  -  scheide und Empfehlungen der Aufsichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen in Zusammenarbeit mit der Fachstelle und den Sicherheitsbeauf  -  tragten für die ausreichende Information aller Mitarbeitenden in ihrem Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   arbeiten   auf   eine  Abnahme   der  Zahl   der  Unfälle   und  Berufskrankheiten  hin und wirken an den Präventionsmassnahmen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            1  Die Mitarbeitenden wirken bei der Umsetzung der Vorschriften mit und befol  -  gen sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Sicherheitsbeauftragten über festgestellte Missachtungen von vorge  -  schriebenen Schutzmassnahmen informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Sicherheitsbeauftragten Unregelmässigkeiten oder Defekte mitteilen,  welche die Hygiene,  die  Sicherheit  oder den Gesundheitsschutz  gefähr  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Sicherheitsbeauftragten Anträge oder Vorschläge zur Verbesserung  der Hygiene, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in ihrem Tätig  -  keitsbereich unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren bei Feststellen von Gefahren und Risiken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Feststellung von Gefahren oder Risiken
                            1  Stellen Sicherheitsbeauftragte unmittelbar bestehende Gefahren oder Risiken  fest, haben sie verhältnismässige und befristete Sofortmassnahmen anzuord  -  nen und können jede Person verpflichten, ihre Arbeitstätigkeit vorübergehend  ganz   oder   teilweise   einzustellen,   wenn   diese   mit   einer   unmittelbaren   Gefahr  oder einem unmittelbaren Risiko verbunden ist. In diesen Fällen haben sie so  -  fort mit den verantwortlichen Vorgesetzten und der Dienststellenleitung in Kon  -  takt zu treten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellen Sicherheitsbeauftragte Gefahren oder Risiken fest, welche kein sofor  -  tiges Eingreifen nötig macht, übertragen sie den Fall mit einer Stellungnahme  der Fachstelle. Die Fachstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Fachper  -  sonen der Verwaltung und der Dienststelle einen Lösungsvorschlag und unter  -  breitet diesen anschliessend der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Gefahr oder das Risiko nicht behoben und kann keine Lösung gefun  -  den werden, informiert die Fachstelle die Direktion und falls nötig die Arbeitsin  -  spektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Regierungsratsverordnung vom 24. August 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   für die Kommission zur  Förderung   der   Unfallverhütung   und   technischen   Sicherheit   in   der   kantonalen  Verwaltung (Sicherheitskommission) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 26.160, SGS 143.81  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2002  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 34.0689  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.11.2002  01.01.2003  Erstfassung  GS 34.0689  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0689