Beschluss über die Genehmigung der Änderung beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen (SHEG)
                            t um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittelunterhalt gemäss Art. 25 Abs. 3 über die SHEG  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2021, S. 1706.