Verordnung betreffend die Ausrichtung von Betreuungsgutschriften zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter
                            -  -  Kinderbetreuung im Vorschulalter  Regelungs  -  bereich  Bezugsvoraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benötigen  oder  sich  in  einer  Ausbildung  oder  in  einer  Eingliede-  rungsmassnahme einer Sozialversicherung befinden, sind Personen  gemäss Abs. 1 lit. c gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die entsprechenden Nachweise müssen spätestens im Zeitpunkt  der ersten Rechnungsstellung bei der Betreuungseinrichtung vorlie-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Betreuungsgutschriften werden pro Halbtag und Kind ausgerichtet,  sofern die Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind und die dafür notwen-  digen Nachweise vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Halbtag gelten vier zusammenhängende Betreuungsstunden.  Acht z  usammenhängende Betreuungsstunden gelten als zwei Halb-  tage. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsbe-  rechtigten verrechneten Betreuungsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Auszahlung der Betreuungsgutschriften an die Betreuungsein-  richtungen  erfolgt  grundsätzlich  gegen  monatliche  Abrechnung  an  die Dienststelle Sport, Familie und Jugend. Diese stellt ein entspre-  chendes  Abrechnungsformular  zur  Verfügung.  Die  Betreuungsein-  richtungen  können  eine  quartalsweise  oder  halbjährliche  Auszah-  lung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abrechnungen müssen folgende Angaben enthalten:  a)  Vor-, Nachname und Geburtsdatum des Kindes;  b)  Anzahl gebuchte bzw. verrechnete Halbtage;  c)   Betreuungsleistungen  der  Erziehungsberechtigten  pro  Halbtag  mit und ohne Abzug der Betreuungsgutschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Be  i ausserkantonalen Betreuungseinrichtungen erfolgt die Auszah-  lung der Betreuungsgutschriften direkt an die Erziehungsberechtig-  ten. Diese haben der Dienststelle Sport, Familie und Jugend die Ab-  rechnung,  zusammen  mit  den  erforderlichen  Nachweisen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 1 lit. a und c dieser Verordnung, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abrechnungen für das vorangegangene Rechnungsjahr müssen je-  weils bis spätestens am 15. Januar des Folgejahres der Dienststelle  Sport, Familie und Jugend vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zust  ändige Fachperson der Dienststelle Sport, Familie und Ju-  gend überprüft die Bezugsvoraussetzungen und ist befugt, die dafür  notwendigen Nachweise bei den Betreuungseinrichtungen oder den  Erziehungsberechtigten einzufordern.  Betreuungs  -  gutschriften  Abrechnung  Rechte und  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -- pro Kind, für welches Betreuungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225.  Kraft getreten am  (Amtsblatt 2022, S. 1014, S. 1259).  Entschädigung  Inkrafttreten