Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Promotionen und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der Maturitätsschule sowie über die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Schaffhausen
                            -  und Maturitätsverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 und 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Schulde-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sowie auf das Maturitäts  -Aner  kennungs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Austritt  und Schüler erfolgt nur auf Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Aufnahme  -  prüfung  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ler für die Maturitätsschule sowie einer begründeten Stellungnahme  ("empfoh  len" oder "nicht empfohlen") der Klassenlehrerin oder des  Klassenlehrers  .  Die  Meinung  der  anderen  Fachlehrerinnen  und  Fachlehrer muss darin miteinbezogen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nur in besonderen Fällen darf eine Schülerin oder ein Schüler als  "noch nicht beurteilbar" qualifiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als die-
                            jenigen des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zu-  stim  mung der Schulleitung  zur Aufnahmeprüfung zugelassen (§ 17  Abs. 1 Schuldekret). Sie müssen ihrer Anmeldung ein begründetes  Gesuch beilegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle prüfenden Lehrkräfte bilden die Aufnahmeprüfungskonferenz.  Diese entscheidet über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede   Kandidat  in, jeder Kandidat   muss durch eine Lehrkraft der bis-  herige  n  Schule  (wenn  möglich  durch  die  Klassenlehrer  in  oder  des  Klassenlehrers  )  vertreten  sein.  Sie  nimmt  mit  beratender  Stimme  und Antragsrecht an den Verhandlungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schülerinnen  und  Schüler  aus  anderen  schweizerischen  Mittel-  schulen,  welche  mit  einer  eidgenössischen  anerkannten  Maturität  abschliessen, können jederzeit prüfungsfrei eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die genauen Übertrittsbedingungen  – auch aus allen übrigen Mit-  telschulen  – werden von der Schulleitung festgelegt.   28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Erfüllung der obligatorischen Schulzeit ist ein vorzeitiger frei-  auf die schriftliche Mitteilung:  a)  der noch nicht volljährigen Schülerin bzw. des noch nicht volljäh-  rigen Schülers und der erziehungsberechtigten Person; oder  b)  der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a 28)
                            1   Über die Aufnahme in das Förderprogramm Sport und Kultur ent-  scheidet die Schulleitung auf Antrag der Schulkoordinatorin bzw. des  Schulkoordinators Sport und Kultur.  Alter  Aufnahme  -  prüfungs  -  konferenz  Übertritt aus  anderen  Mittelschulen  Vorzeitiger  freiwilliger  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  F  örder  -  programm Sport  und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  ekundarklasse in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Zweisprachige  Maturität  Voraus  -  setzungen  Prüfungsfächer  Prüfungsstoff  Durchführung  und  Vorbereitung  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Nichterreichen  dieser  Notensumme  erfolgt  die  provisorische  Aufnahme  durch  Beschluss  der  Prüfungskonferenz  auf  Antrag  der  Klassenlehrerin oder des   Klassenlehrers  . Das Antragsrecht besteht  nur,  wenn  die  Schülerin  oder  der  Schüler  auf  dem  Anmeldeblatt  empfohlen oder mit zureichender Begründung als noch nicht beur-  teilbar qualifiziert worden ist. Auf dem Anmeldeblatt empfohlen wer-  den sollen nur Schüleri  nnen und  Schüler, welche die  Klassenlehrer  oder der Klassenlehrer   aufgrund ihrer bisherigen Leistungen für die  Maturitätsschule  geeignet  hält.  Stellt  der  Klassenlehrer  oder  die  Klassenlehrerin keinen Antrag auf provisorische Aufnahme, obwohl  die  Schüleri  n  oder  der  Schüler  auf  dem  Anmeldeblatt  empfohlen  worden ist, so hat er oder sie dies an der Prüfungskon  ferenz zu be-  gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aspekte der M  ündlichkeit können im Antrag der Klassenlehre-  rin oder des Klassenlehrers   erwähnt werden und sind angemessen  zu berücksichtigen.   26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 9)
                            1   Die Probezeit dauert höchstens ein Semester und verläuft in zwei  Phasen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach 11 bis 13 Schulwochen erfolgt die erste Promotion. Die Schul-  leitung bestimmt die Dauer dieser ersten Phase. Erreicht eine Schü-  lerin oder ein Schüler in den Aufnahmeprüfungsfächern Deutsch und  Mathematik nicht mindestens eine Notensumme von 8 Punkten,  gilt die Probezeit als nicht bestanden und die Maturitätsschule muss  verlassen werden. Bei einer günstigen Prognose kann die Promoti-  onskonferenz auf Antrag einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers  jedoch den weiteren Verbleib in der Probezeit beschlie  ssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Ende des ersten Semesters entscheidet die Promotionskonfe-  renz  über  die  definitive  Aufnahme  oder  Abweisung  nach  den  or-  dentlichen Promotionsbedingungen (§ 23 und § 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promo-  tionskon  ferenz  der  Schulleitung  empfehlen,  die  Probezeit  für  ein-  zelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung ent-  scheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung.   28)  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgen. Bei dieser Aufnahme ent  scheidet die  der Zeugnisse und Empfehlungen der bisher  len  und  /  oder  Ausbildungsinsti  tutionen,  ob  die  der Schüler zur Prüfung zugelas  sen wird.  rüfungsfächer und die Prüfungsformen   wenn die Durchschnittsnote in den  -Probezeit in den Pro-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t.  -Probezeit in diesen Fächern nicht mindestens die  Voraus  -  setzungen  Prüfungsfächer,  Prüfungsstoff  und Prüfungs-  termin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Vorbereitung  und  Durchführung  Aufnahme  Aufnahme aus  der FMS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für einen Eintritt ins Ausbildu  ngsprofil N ist in Mathematik eine Prü-  fung abzulegen. Zusätzlich ist in den Fächern Deutsch und Franzö-  sisch eine Prüfung abzulegen, falls am Ende der FMS  -Probezeit in  diesen Fächern nicht mindestens die Note 5 erreicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für einen Eintritt ins Ausbildungsprofil S ist in Latein eine Prüfung  abzulegen. Zusätzlich ist in den Fächern Deutsch, Französisch und  Mathematik  eine  Prüfung  abzulegen,  falls  am  Ende  der  FMS  Probezeit  in  diesen  Fächern  nicht  mindestens  die  Note  5  erreicht  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    In  denjenigen  P  romotionsfächern  des  Zielprofils  M,  N  oder  S,  in  denen am Ende der FMS  -Probezeit keine genügende Note erreicht  wurde, ist ebenfalls eine Prüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Prüfungen finden vor den Sommerferien statt. Die Schulleitung  legt die Termine fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  p  rovisorische  Aufnahme  erfolgt,  wenn  die  Durchschnittsnote  mindestens 4 beträgt. Dabei wird in Latein die Prüfungsnote, bei den  Prüfungen mit Vornote der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und  der Zeugnisnote am Ende der 1. FMS  -Klasse, für die übrigen Pro-  mot  ionsfächer die Zeugnisnote am Ende der 1. FMS  -Klasse einge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Provisorium  dauert  ein  Semester.  Die  Promotionskonferenz  ent  scheidet  nach  den  ordentlichen  Promotionsbestimmungen  über  definitive Aufnahme oder Remotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promo-  tionskonferenz das Provisorium für einzelne Schülerinnen und Schü-  ler  verlängern.  Die  Schulleitung  best  immt die Dauer der Verlänge-  rung   22)  .   6)  D.   Hospitantinnen und Hospitanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Aufsichtskommission  kann  Schülerinnen  oder  Schülern,  die  nicht mehr der Schulpflicht unterstellt sind, die Aufnahme als Hospi-  tant  in bzw. Hospitant   ermöglichen (§ 18 Abs. 1 Schuldekret).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hospitantinnen und Hospitantanten  sind der Schulordnung un-  terstellt,  nicht  aber  der  Promotions  -   und  Maturitätsverordnung;  sie  erhalten keine Schulzeugnisse.  Provisorium  Hospita  nten und  Hospitantinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Schüler, welche auf gleicher Stufe in ein anderes  efinitive  Aufnahme  profil, erfüllt. Dabei wird in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Wechsel des  Ausbildungs  -  profils oder des  Schwerpunkt  -  faches  Zeugnisse,  Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ist  die  höchste  und  1  die  tiefste  Note.  Noten  unter  4  stehen  für  ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Promotionsfächer  sind  die  Grundlagenfächer,  nämlich:  Deutsch,  Französisch, die 2. Fremdsprache (Latein oder Englisch), Mathema-  tik,  Physik,  Biologie,  Chemie,  Geschichte/Staatskunde,  Geogra-  phie/Geologie, Bildnerisches Gestalten, Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere Promotionsfächer sind: Englisch in der 1. Klasse des Aus-  bildungsprofils S, Sport (ab dem 2. Semester der 1. Klasse), Einfüh-  rung in Wirtschaft und Recht, Informatik, das Schwerpunktfach und  das Ergänzungsfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Eine Schülerin oder ein Schüler der Maturitätsschule wird definitiv
                            pro  moviert, wenn  a)  in  den  Promotionsfächern  die  doppelte  Summe  aller  Noten  wei  chungen  von  4  nach  unten  nicht  grösser  ist  als  die  Summe  aller Notenabweichungen von 4 nach oben und  b)  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Promotion erfolgt aufgrund der Zeugnisnoten in den Promoti-  ons  fächern durch Beschluss der Promotionskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  definitive  Promotion  erfolgt,  wenn  die  Zeugnisnoten  den  or-  dent  lichen Promotion  sbedingungen genügen. Sind die Bedingungen  für die definitive Promotion gemäss § 24 nicht erfüllt, wird in den ers-  ten  beiden  Jahren  für  die  Dauer  eines  Semesters  ein  Provisorium  verfügt. Genügen die Leistungen auch nach Ablauf dieses Semes-  ters nicht, erfol  gt die Remotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Am  Ende  der  3.  Klasse  kann  aufgrund  der  ordentlichen  Promoti-  ons  bedingungen nur eine definitive Promotion oder eine Remotion  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Zeugnis am Ende der 4. Klasse hat keine Promotionswirkung.  Die  Promotionskonferenz  bestätigt  die  Noten  auf  dem  Zirkular-  weg.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promo-  tionskonferenz der Schulleitung empfehlen, das Provisorium  zelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung ent-  scheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eine freiwillige Repetition zählt als Remotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Promotions  -  fächer  Promotions  -  bedingungen  Promotion,  Remotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ahr auf zwei Jahre aufgeteilt, so erfolgt die Promotion nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  jeweils  nach  einem  Quartal  in  einem  schriftlichen  nd Repetenten werden nur provisorisch in eine ent-  etragen  nicht  immer  chen  oder  sportlichen  ulkoordinators  Sport  und  Zwischenbericht  Repetition  Ausschluss  Bemerkungen  im Zeugnis  Ausschluss aus  dem Förder  -  programm Sport  und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.     Beurteilung der Leistungen in der  Maturaarbeit, in den kantonalen Wahlfächern  und in den Freifächern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Maturaarbeit ist eine grössere,  eigenständige, schriftliche oder  schriftlich kommentierte Arbeit, die am Schluss mündlich präsentiert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis    Die  Kantonsschulkonferenz  erlässt  Richtlinien  zur  Organisation  und zu den Anforderungen an die Maturitätsarbeit.   29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Maturaarbeit wird zurückgewiesen, wenn ihr Inhalt ganz oder  teilweise  undeklariert    übernommen  wurde  (Plagiat).  Schülerinnen  und Schüler, deren Maturaarbeit zurückgewiesen wird, werden nicht  zur Maturitätsprüfung zugelassen. Die Maturität gilt als nicht bestan-  den.  Die  Schulleitung  entscheidet  nach  vorgängiger  Anhörung  der  betroffenen Per  son.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Schuljahr  vor  der  Maturitätsprüfung  sowie  die  Maturaarbeit  sind zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Im obligatorisch zu belegenden kantonalen Wahlfach wird im Zeug-  nis eine Note gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  In den sprachlichen F  reifächern und im Fach Instrument werden No-  ten erteilt. In allen übrigen Freifächern wird der Vermerk „besucht“  ins Zeugnis eingetragen.  V.    Maturitätsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 28)
                            Zur Maturitätsprüfung sind diejenigen Schülerinnen und Schüler zu-  gelassen,  welche  das  letzte  Jahr  vor  der  Maturitätsprüfung  an  der  Kantonsschule Schaffhausen absolviert haben.  Maturaarbeit  Unredlichkeit  bei der Matura  -  arbeit  Kantonale  Wahlfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Freifächer  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hung des Ablaufs  onferenz.  agenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  -  Bildnerisches Gestalten oder Mu-  inführung  in  Wirtschaft  und   werden zwischen dem Ergän-  Maturitäts  -  prüfungs  -  kommission  Maturitätsfächer  Weitere  obligatorische  Fächer  Prüfungsfächer  Vorbereitung  und Durch  -  führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtet hat. Die prüfende Lehrperson und eine Expertin oder ein Ex-  perte beurteilen die Leistungen  der Kandidatinnen und der Kandida-  ten gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Prüfung erstreckt sich   im W  esentlichen über den Unterrichts-  stoff der letzten beiden Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine mündliche oder praktische Prüfung (Instrument) dauert min-  destens  15  M  inuten,  eine  schriftliche  Arbeit  höchstens  4  Stunden.  Die Dauer wird von der Schulleitung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Rektorin bzw. der Rektor entscheidet auf Antrag der Fachlehr-  personen über die erlaubten Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schülerinnen und Schüler sind frühzeitig schriftlich über die er-  laubten Hilfsmittel zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor Beginn der Prüfung wird für jedes Maturitätsfach aufgrund der  Leistungen  im  letzten  Ausbildungsjahr  die  Erfahrungsnote  festge-  stellt. ...   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Maturitätsnote ergibt sich als Durchschnitt aus der Erfahrungs  und der Prüfungsnote. In Fächern, in denen nicht geprüft wird, ist die  mathematisch gerundete Erfahrungsnote die Maturitätsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Prüfungsnoten und die Maturitätsnoten werden in ganzen oder  hal  ben Zahlen ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. No-  ten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Liegt die Maturitätsnote eines Prüfungsfaches genau in der Mitte  zwischen  zwei  möglichen  Schlussnoten,  beantragt  die  prüfende  Lehrperson  in  Absprache  mit  der  Expertin  bzw.  dem  Experten  die  Schlussnote bei der Maturitätsprüfungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:
                            14)  a)  die doppelte Summe aller N  otenabweichungen von 4 nach unten  nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4  nach oben und  b)  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.   14)  Prüfungsstoff,  Prüfungsdauer  Hilfsmittel  Erfahrungs  -  noten,  Maturitätsnoten  Bestehens  -  normen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. des beteiligten Experten.   von der Maturitätsprüfung zur Folge. Bei  weis, ausgestellt nach dem Erlass des Bundesrates und  Maturitäts  -  prüfungs  -  konferenz  Unred  lichkeit  bei der  Maturitäts  -  prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Wiederholung  der Maturitäts  -  prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Maturitäts  -  ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Aus-  länder: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsda-  tum der Inhaberin oder des  Inhabers;  d)  die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber  die Schule besucht hat;  e)  die Maturitätsnoten der Maturitätsfächer nach § 35;  f)   das Thema und die Note der Maturaarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  g)   die Note im Fach Sport;  h)   ...   25)  i)    die Unterschrift des Rektors und des Vorstehers des Erziehungs-  departementes.   21)  Va.    Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 44a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  In allen nicht geregelten Fällen entscheidet die Schulleitung.  VI.     Rekurswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Entscheide der Schulleitung, der Aufnahmeprüfungskonfe-  renz,  der  Promotionskonferenz  und  der  Maturitätsprüfungskonfe-  renz kann bei der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  der  Aufsichtskommission  kann  beim  Erzie-  hungsrat R  ekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in be-  sonders  dringlichen  Fällen  die  anordnende  Behörde  die  Frist  ab-  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über den Rechtsschutz in V  erwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Sämtliche Entscheide müssen den Betroffenen unter Bekanntgabe
                            der  Gründe  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung  schriftlich  zugestellt  werden.  Nicht geregelte  Fälle  Instanzen,  Fristen,  Verfahren  Eröffnung und  Rechtsmittel  -  belehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  men.  schule  August   Juli  2008  November 2001, in Kraft getreten am  Au-  März  Inkraftsetzung  Übergangs  -  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung gemäss ERB vom 12. Dezember 2007, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008 (Amtsblatt 2008, S. 29).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung gemäss ERB vom 9. April 2008, in Kraft getreten am 1.  gust 2008 (Amtsblatt 2008, S. 497).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Aufgehoben durch ERB vom 9. April 2008, in Kraft getreten am 1.  gust 2008 (Amtsblatt 2008, S. 497).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt durch ERB vom 9. April 2008, in Kr  aft getreten am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Amtsblatt 2008, S. 497).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  Eingefügt  durch  ERB  vom  22.  Oktobe  r  2008,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1781).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung  gemäss  ERB  vom  26.  Januar  2011,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Fe  bruar 2011  (Amtsblatt 2011, S. 147).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt durch ERB vom 23. Juli 2014, in Kraft getreten am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2014, S. 1130).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung gemäss ERB vom 5. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 (Amtsblatt 2017, S. 1145).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  Aufgehoben  durch ERB vom 5. Juli 2017, in Kraft getreten am 1.  gust 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1145).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung gemäss ERB vom 7. November 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1819)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Aufgehoben durch ERB vom 7. November 2017, in Kraft  getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1819).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung  gemäss  ERB  vom  23.  Januar  2019  ,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar   2020 (Amtsblatt 2019, S. 190).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung gemäss ERB vom 23. Juni 2021, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2022 (Amtsblatt 2022, S. 723).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Fassung gemäss ERB vom 22. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1335).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Eingefügt durch ERB vom 22. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1335).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Aufgehoben durch ERB vo  m 22. Juni 2022, in Kraft getreten am 1.  gust 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1335).