Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialver... (154.210)
Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialver... (154.210)
Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt
Verordnung über die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Basel-Stadt Vom 30. Oktober 2001 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 42 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889
1) und nach Anhörung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, be- schliesst: Aufbau des Sozialversicherungsgerichts
§1. Die erforderlichen Räumlichkeiten für das Sozialversicherungs-
gericht werden durch das Baudepartement so bereitgestellt und ein- gerichtet, dass das Sozialversicherungsgericht seine Rechtsprechungs- tätigkeit dort am 1. April 2002 aufnehmen kann.
2 Die im Wahlgang vom 28. Oktober 2001 gewählten Gerichtspräsi- dentinnen und Gerichtspräsidenten des Sozialversicherungsgerichts sind, sobald ihre Wahl feststeht, befugt, als Präsidentenkonferenz alle für den Aufbau des im Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversiche- rungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz) vom 9. Mai 2001 vor- gesehenen Sozialversicherungsgerichts erforderlichen Beschlüsse zu fassen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialversicherungs- gerichts anzustellen und bei den Aufbauarbeiten des Baudepartemen- tes mitzuwirken. Sie können bei Bedarf als Präsidentenkonferenz wei- tere Fachleute beiziehen. Zivilgericht
§2. Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversi-
cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet wie bisher das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt über die in seine Zuständigkeit fallenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Massgabe, dass durch Gerichtsbeschluss (§ 9 Abs. 3 des Ge- richtsorganisationsgesetzes) die im Wahlgang vom 28. Oktober 2001 gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des So- zialversicherungsgerichts mit dem Präsidium betraut werden können.
2 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident kann eine auf den 1. April 2002 gewählte Gerichtsschreiberin oder einen auf den
4 Geschäfte, die am 1. April 2002 noch beim Zivilgericht hängig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über, wenn nicht aus besonde- ren Gründen die Zivilgerichtspräsidentin oder der Zivilgerichtspräsi- dent im Einzelfall ausdrücklich ihre Erledigung am Zivilgericht ver- fügt; kommt es nicht zu dieser Erledigung, gehen diese Geschäfte am
1. Juli 2002 an das Sozialversicherungsgericht über.
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen
§3. Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversi-
cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet die kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen wie bisher über die in ihre Zuständigkeit fallenden sozialversi- cherungsrechtlichen Streitigkeiten.
2 Bis zur Aufnahme der Kanzleitätigkeit des Sozialversicherungsge- richts am 1. April 2002 wird die Kanzlei wie bisher durch das Sekreta- riat der Rekurskommission geführt.
3 Geschäfte, die am 1. April 2002 noch bei der Rekurskommission hän- gig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über, wenn nicht aus besonderen Gründen die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Re- kurskommission im Einzelfall ausdrücklich ihre Erledigung an der Re- kurskommission verfügt; kommt es nicht zu dieser Erledigung, gehen diese Geschäfte am 1. Juli 2002 an das Sozialversicherungsgericht über. Kantonale Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung
§4. Bis zur Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversi-
cherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 1. April 2002 entscheidet die kantonale Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung wie bisher über die in ihre Zuständigkeit fallenden sozialversicherungs- rechtlichen Streitigkeiten mit der Massgabe, dass Geschäfte, die bis zum 31. März 2002 neu eingehen, über dieses Datum hinaus von der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung be- urteilt werden. Geschäfte, die am 1. Juli 2002 noch bei der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung hängig sind, gehen an das Sozialversicherungsgericht über.
2 Bis zur Aufnahme der Kanzleitätigkeit des Sozialversicherungs- gerichts am 1. April 2002 wird die Kanzlei wie bisher geführt. Die bishe- rige Kanzlei wickelt die Geschäfte ab, die über den 31. März 2002 hin- aus von der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversi- cherung beurteilt werden.
Entschädigungen
§5. Präsidentinnen und Präsidenten sowie Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber des Sozialversicherungsgerichts, die vor dem
1. April 2002 gemäss den §§ 1 bis 4 tätig werden, werden dafür in sinnge-
mässer Anwendung des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöh- nung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995 entlöhnt. Schlussbestimmung
§6. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
2) Sie fällt mit der Überweisung der am 1. Juli 2002 noch hängigen Ge- schäfte an das Sozialversicherungsgericht dahin.