Heimplanung 2005
                            1  Heimplanung 2005  KRB vom 20. Februar 2001  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  73  Absatz  2  und  101  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Juni 1986
                            1  ),  die  §§  1-6  und  19  des  Alters-  und  Pflegeheimgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dezember 1990
                            2  )  nach   Kenntnis   von   Botschaft   und   Entwurf   des   Regierungsrates   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. September 2000
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Heimplanung 2005 wird beschlossen.
1.1. Die Planung ist auf der Basis der über 80-jährigen Bevölkerung im
                            Jahre 2010 auszurichten und basiert auf folgenden Vorgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.1. Der Kanton bildet einen Heimkreis.
1.1.2. Als Richtzahl für den Bettenbedarf für stationäre Betagtenpflege
                            werden  21%  der  über  80-jährigen  Bevölkerung  festgelegt.  Davon  entfallen 20.5% auf Alters- und Pflegeheime sowie 0.5% auf Lang-  zeitpflegebetten  als  Pufferfunktion  in  Spitälern.  Darin  ist  der  Be-  darf  in  den  Spitälern  an  Altersrehabilitations-,  Alterstherapie-  und  medizinisch-geriatrischen  und  medizinisch-psychiatrischen  Betten  im Akutbereich nicht eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.3. Das Controlling und die Qualitätsförderung und -sicherung werden
                            fortgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.4. Aufgrund der Bedarfszahlen gilt - mit Ausnahme von Pilotprojek-
                            ten  und  Umnutzungen  bestehender  Institutionen  -  grundsätzlich  ein  Baumoratorium  für  neue  Heime,  sofern  die  Zahl  von  2600  Bet-  ten überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1.5. Die Heimplanung 2005 tritt auf 1. Januar 2001 in Kraft und auf
31. Dezember 2005 ausser Kraft. Auf diesen Zeitpunkt ist sie dem
                            Kantonsrat neu zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kantonsratsbeschluss Nr. 5/94 vom 29. Juni 1994 und damit die
                            Heimplanung '93 sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                            Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 2. Juni  2001 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juni 2001.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 838.11.