Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen
                            Interkantonale Vereinbarung  für Soziale Einrichtungen  (IVSE)  Vom 13. Dezember 2002 (Stand 7. März 2020)  In Anbetracht dessen,  – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit  Wohnsitz in einem anderen Kanton offenstehen sollen  –   dass   die   hierfür   nötige  Angebotsoffenheit   nur   spielen   kann,   wenn   die  Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher  Berechnungsmethoden gesichert ist  – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen  Einrichtungen anzustreben ist  beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der  kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz  der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)  und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin  -  nen und -direktoren (GDK) folgende Vereinbarung:  1. Grundlagen  1.1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen  Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen aus  -  serhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone   arbeiten   in   allen   Belangen   der   IVSE   zusam  -  men.   Sie   tauschen   insbesondere   Informationen   über   Massnahmen,   Erfah  -  rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen auf  -  einander ab und fördern die Qualität derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  1.  *  Bereich A: Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches  oder   kantonales   Recht   Personen   bis   zum   vollendeten   20.  Altersjahr,  längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen,  sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung einge  -  treten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen  gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Alters  -  grenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25.  Altersjahr.  2.  *  Bereich B: Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Ein  -  heiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die In  -  stitutionen zur Förderung der  Eingliederung  von invaliden Personen  (IFEG) (Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen  wie   die   Einrichtungen   gemäss   Buchstaben   a)   bis   c)   erfüllen,   sind  gleichgestellt.):  a)  *  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten  Arbeitsplätzen   invalide   Personen   beschäftigen,   die   unter   übli  -  chen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;  b)  *  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für in  -  valide Personen;  c)  *  Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen  und   an   Freizeit-   und   Beschäftigungsprogrammen   teilnehmen  können.  3.  Bereich   C:   Stationäre   Therapie-   und   Rehabilitationsangebote   im  Suchtbereich  4.  *  Bereich D: Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  *  Sonderschulen   für   Unterricht,   Beratung   und   Unterstützung   in  -  klusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreu  -  ung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;  b)  *  Früherziehungsdienste   für   Kinder   mit   Behinderungen   und   von  Behinderung bedrohte Kinder;  c)  *  Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psycho  -  motoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Re  -  gelschulangebotes erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt  der  Artikel  6  und  8 der IVSE auf weitere  Bereiche  sozialer Einrichtungen  ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  *  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einrichtungen,   die   einem   Konkordat   über   den  Vollzug   von   Strafen   und  Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind,  fallen nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fal  -  len nicht unter diese Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und  Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vor  -  aussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie  zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesge  -  setzes über die Invalidenversicherung erbringen.  1.3. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach  -  stehenden Definitionen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder  der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Verein  -  barungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitglie  -  dern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton,  der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Per  -  son, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohn  -  sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Standortkanton:   Standortkanton   ist   der   Kanton,   in  dem   die   Einrich  -  tung   ihren   Standort   hat.  Wird   die   unternehmerische   und   finanzielle  Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so  kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder  natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art.  2  Abs.  1 er  -  bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Richtlinie:  Die   Richtlinie  stellt  eine   verbindliche   Sekundärnorm   der  IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  *  Besondere Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Aufenthalt   in   einer   Einrichtung   gemäss  Art.  2  Absatz  1   Bereich   B  lit.  b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten  der Kostenübernahmegarantie.  1bis  Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthal  -  tes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivil  -  rechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letz  -  ten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohn  -  sitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjeni  -  ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler  oder die Schülerin aufhält.  2. Organisation  2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die SODK ist solange federführende Konferenz, bis die Organe geschaf  -  fen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen  zuständigen   Fachdirektorenkonferenzen   und   der   Schweizerischen   Konfe  -  renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständi  -  gen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  (EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Konferenz   der   kantonalen   Justiz-   und   Polizeidirektorinnen   und  -direktoren (KKJPD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin  -  nen und -direktoren (GDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die  von ihr gestützt auf die Artikel  8  Buchstabe  a) und 9 Buchstaben g) und h)  der IVSE zu fällenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe der IVSE sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Vorstand VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlen und Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der  Hälfte  der in der IVSE für die Besetzung der Organe  vorgesehenen  stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art.  8  Buchstabe  a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei  Abstimmungen   entscheidet   das   Mehr   der   abgegebenen   gültigen  Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der  Präsident mit Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei  Wahlen  gilt  das   absolute  Mehr   der  abgegebenen   gültigen  Stim  -  men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die VK ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtun  -  gen gemäss Artikel  2  Absatz  2. Entscheide  bedürfen  für ihre  Gültig  -  keit der Zweidrittelsmehrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Den   Erlass  eines   Reglementes  zur  Konstituierung  und  Tätigkeit  der  Organe gemäss Artikel  7  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Vorstand VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die  Festlegung  des Zeitpunktes  des  lnkrafttretens  der   IVSE im An  -  schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mit  -  teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss  Art.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Festlegung der Regionen gemäss Art.  12  Absatz  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Die  Verweigerung   der  Aufnahme   oder   Streichung   einer   Einrichtung  von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An  -  trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Den Erlass folgender Richtlinien:  1.  Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art.  20 und 21  2.  Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art.  30  3.  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art.  33  Absatz  2  4.  Zur Kostenrechnung gemäss Art.  34  Absatz  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Die Verabschiedung von Empfehlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren pe  -  riodische Erörterung mit ihnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fal  -  len
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi  -  dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den  Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.  2.2. Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Einholen der Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenüber  -  nahmegarantie und den Entscheid über dieselben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit  Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb  des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbin  -  dungsstellen anderer Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die  Führung  eines  Registers  über   die  erteilten  Kostenübernahmega  -  rantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferen  -  zen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Zusammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbindungsstellen  schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen  Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weite  -  ren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mit  -  glieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kanto  -  nen im Rahmen der Region
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art.  1  Absatz  2 und  die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Ver  -  bindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anträge   an   die   Schweizerische   Konferenz   der   Verbindungsstellen  IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer  Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.  2.4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je  zwei  Vertretern  oder Vertreterinnen  der Regionalkonferenzen.  Der  Konfe  -  renzsekretär   oder   die  Konferenzsekretärin   der   SODK   nimmt  an   den  Ver  -  handlungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig  für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vor  -  standes VK gemäss Art.  9  lit.  e)  –  h). Anträge gemäss Artikel  9  lit.  f)  dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art.  1  Absatz  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Instruktion der Verbindungsstellen  2.5. Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Rechnungsprüfungskommission   der   SODK   revidiert   die   Jahresrech  -  nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.  2.6. Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Zentralsekretariat   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen  Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone da  -  für zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver  -  bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen,  werden von der VK getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Zentralsekretariat   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen  Sozialdirektoren   stellt   den   Vereinbarungskantonen   hierfür   Rechnung   und  sorgt für das Inkasso.  3. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie  3.1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der  Kostenübernahmegarantie   die   Leistungsabgeltung   zu   Gunsten   der   Person  für die zu garantierende Periode zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden  der  Einrichtung des Standortkantons die  Leistungsabgeltung  für die  Leis  -  tungsdauer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Definition Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoauf  -  wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleiben  -  de Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf  -  wand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Per  -  sonal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   anrechenbarer   Ertrag   gelten   Einnahmen   aus   dem   Leistungsbereich  inkl. Kapitalerträge   sowie  freiwillige  Zuwendungen,  soweit  diese  für  den  Betrieb bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art.  20  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent  -  spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Per  -  son in einfachen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe  belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Methode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung)  als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma  -  chung   bezüglich   der   Methode   P,   so   kommt   die   Methode   D   zur  Anwen  -  dung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur  Methode   P  an.   Der  Vorstand  VK   fördert   diesen   Prozess   im  Rahmen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Absatz 2.
                            Art.  24  Verrechnungseinheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art.  2  Absatz  1 Bereich B lit.  a  gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.  *  1ter  Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art.  2  Absatz  1 Bereich B gilt  der  Aufenthaltstag  als Verrechnungseinheit.  Der  Vorstand VK erlässt  eine  Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.  *  1quater  Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er  -  bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Absatz 1 Bereich D lit.
                            b  und  c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder  Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Methode  P kann  von  den Verrechnungseinheiten   gemäss Absät  -  zen  1,  1  bis  ,  ter  und  1  quater   abgewichen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Inkasso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen  und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30  Tagen nach Eingang zu bezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungs  -  pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen  der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5  % zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe  3.3. Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verbindungsstelle   des   Standortkantons   holt   vor   der   Unterbringung  oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons  die Kostenübernahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann   das   Gesuch   um   die   Kostenübernahmegarantie   wegen   zeitlicher  Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Per  -  son in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nach  -  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenübernahmegarantie kann befristet  und mit Auflagen  versehen  sein.   Bei   einem   Wechsel   des   Wohnkantons   holt   der   Standortkanton   eine  neue Kostenübernahmegarantie ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Mo  -  naten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen  Personen erfordern deren Einwilligung.  3.4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss  Bereich B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28  Kostenbeteiligung; Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für erwachsene,  invalide Personen  gemäss Artikel  2  Absatz  1 Bereich  B  lit.  b  und  c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel 3 (Leistungsabgel  -  tung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   erwachsene,   invalide   Person   in   Einrichtungen   gemäss  Artikel  2  Ab  -  satz  1 Bereich  B lit.  b  und  c trägt die Kosten der  Leistungsabgeltung teil  -  weise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermö  -  gens.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29  Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren  gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohn  -  kantons eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung  ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.  3.5. Regeln für den Bereich C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   das   Verfahren   im   Bereich   C   kann   der   Vorstand   VK   eine   spezielle  Richtlinie erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Einrichtungen  4.1. Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31  Bezeichnen der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit,  welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Arti  -  kel  2  Absatz  1   den   entsprechenden   Bereichen   zu,   bezeichnet   die   von   der  Einrichtung   angewandte   Methode   der   Leistungsabgeltung   gemäss  Art.  23  und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeich  -  net der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE  Anwendung finden soll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32  Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie  -  hungsweise  derjenigen  Abteilungen,  welche  der  IVSE  unterstellt sind.  Es  führt die Liste nach Bereichen gem. Art.  2  Absatz  1 sowie nach Methoden  der Leistungsabgeltung gemäss Artikel  23 der IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralse  -  kretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.  4.2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstell  -  ten   Einrichtungen   einen   therapeutisch,   pädagogisch   und   wirtschaftlich  einwandfreien Betrieb.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vorstand  VK  erlässt  Rahmenrichtlinien  zu  den  Qualitätsanforderun  -  gen.  4.3. Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtun  -  gen eine Kostenrechnung führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.  5. Rechtsschutz und Streitbeilegung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35  *  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver  -  handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschrif  -  ten der Streitbeilegung gemäss Art.  31  ff der Rahmenvereinbarung für die  interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,  IRV) vom 24.  Juni  2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35  bis  *  Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35  ter  *  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.  6. Schluss- und Übergangsbestimmungen  6.1. Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  36  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei  und führt das Beitrittsverfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liech  -  tenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  37  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals  erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK  zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin  zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Ar  -  tikel  2 der Beitritt erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft  bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.  6.2. Kündigung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des  Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden  Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gül  -  tigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3. Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be  -  reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK  legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die  Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Inkraftsetzen   hat   spätestens   zwölf   Monate   nach   Erreichen   des  Quorums zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39  bis  *  Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Teilrevision vom 23. November  2018 ist ab  ihrem Inkrafttreten  auf  alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 tritt spätestens nach 12 Monaten in  Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 bis
                            tritt unabhängig von Abs. 2 dieser Bestimmung am Tag  nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft  2  )  .  6.4. Aufhebung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  40  IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald  das  Quorum   gemäss  Art.  39  Absatz  1  unterschritten   wird,  ist  die  IVSE aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK.  Die   SODK   legt   den   Zeitpunkt   für   die  Aufhebung   fest   und   teilt   ihn   den  Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  41  Kostenübernahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten  ihre Gültigkeit.  1)  Inkrafttreten am ...  2)  Inkrafttreten am 7. März 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5. Übergangsregelung IHV/IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  42  Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto  -  ne   die   Gültigkeit   als   Kostenübernahmegarantie.   Artikel  27  Absatz  2   gilt  analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs  -  abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem  Wohnkanton bis zum 31.  3.  2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies  gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.  12.  2007 noch keine  Kostenübernahmegarantien   geleistet   wurden,   sofern   sich   die   Berechnung  der Leistungsabgeltung verändert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  43  Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel  8 der IHV wird für  die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel  31  und  32  IVSE überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem  Beitritt   ihre   gemäss  Artikel  2  und  23   angepasste   und   bereinigte   Liste   der  Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.  Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. Sep  -  tember 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und  -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorin  -  nen und - direktoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen  (KdK) zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  13.12.2002  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  GS 28, 909  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 1.  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 2.  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 2., a)  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 2., b)  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 2., c)  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 4.  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 4., a)  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 4., b)  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 2 Abs. 1, 4., c)  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 3  totalrevidiert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 4 Abs. 1, d)  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 4 Abs. 1, e)  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 5  totalrevidiert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 17 Abs. 3  aufgehoben  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 19 Abs. 1  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 19 Abs. 2  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 20 Abs. 1  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 1  ter  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 1  quater  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 2  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 25 Abs. 1  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 26 Abs. 1  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 27 Abs. 1  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 28 Abs. 1  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 28 Abs. 2  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 28 Abs. 3  aufgehoben  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 31 Abs. 1  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 31 Abs. 2  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 33 Abs. 1  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 34 Abs. 1  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Titel 5.  geändert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 35  totalrevidiert  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 35  bis  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 35  ter  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  14.09.2007  01.01.2008  Art. 40 Abs. 3  eingefügt  GS 29, 1053  14.09.2007  01.01.2008  Art. 42 Abs. 2  eingefügt  GS 29, 1053  15.12.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  GS 2015/067  15.12.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 2  geändert  GS 2015/067  23.11.2018  07.03.2020  Art. 2 Abs. 1, 1.  geändert  GS 2020/010  23.11.2018  07.03.2020  Art. 5 Abs. 1  bis  eingefügt  GS 2020/010  23.11.2018  07.03.2020  Art. 39  bis  eingefügt  GS 2020/010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  13.12.2002  01.01.2007  Erstfassung  GS 28, 909
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 1. 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 1. 23.11.2018
                            07.03.2020  geändert  GS 2020/010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 2. 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 2., a) 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 2., b) 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 2., c) 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 4. 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 4., a) 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 4., b) 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, 4., c) 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 14.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, d) 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, e) 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 14.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 bis 23.11.2018
                            07.03.2020  eingefügt  GS 2020/010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 15.12.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/067
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3 14.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 15.12.2015
                            01.01.2016  geändert  GS 2015/067
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 bis 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 ter 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 quater 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3 14.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 14.09.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Titel 5.  14.09.2007  01.01.2008  geändert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 14.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 bis 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis 23.11.2018
                            07.03.2020  eingefügt  GS 2020/010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2 14.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  GS 29, 1053