Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen
                            Reglement über Beiträge an freiwillige  Schutzmassnahmen  Vom 20. September 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Die Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung,  gestützt auf §  18  Absatz  Januar 2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Prä  -  vention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und  Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regelungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Leistung von Beiträgen der Basellandschaftli  -  chen Gebäudeversicherung (BGV) an freiwillige Schutzmassnahmen zur Ver  -  hütung von Brand- und Elementarschäden gemäss §  18 BNPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandschäden im Sinne dieses Reglementes sind Schäden, die aufgrund von  Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elementarschäden im Sinne dieses Reglementes sind Schäden, die aufgrund  von gravitativen Naturgefahren (Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag  und   Erdrutsch),   meteorologischen   Naturgefahren   (Sturmwind,   Hagel   und  Schnee) oder tektonischen Naturgefahren (Erdbeben) entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitragsberechtigung
                            1  Zweckgebunde   Beiträge   können   nur   an   Versicherungsnehmer   oder   Ver  -  sicherungsnehmerinnen der BGV gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundlagen
                            1  Für die Beurteilung der präventiven Schutzmassnahmen gegen Brandschä  -  den sind die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversi  -  cherungen (VKF) massgebend (§  4  Absatz  1 BNPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 2017.043, SGS  761  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beurteilung der präventiven Schutzmassnahmen gegen gravitative  Naturgefahren sind die in der «Wegleitung über Schutzmassnahmen gegen  Schäden durch gravitative Naturgefahren (Wegleitung Objektschutz Naturge  -  fahren)» (§  9 BNPV) aufgeführten Regelwerke massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Voraussetzungen
                            1  Damit eine Schutzmassnahme («Massnahme») beitragsberechtigt ist, muss  sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Massnahme muss die Baute und Anlage vor den Auswirkungen von  Brand- oder Elementarereignissen, welche durch die BGV versichert sind,  schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Massnahme muss permanent oder automatisch im Ereignisfall wirk  -  sam sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Massnahme muss den jeweils aktuellen und geltenden Stand der  Technik   erfüllen   und   mindestens   für   die   in   §§  7   und   8   aufgeführte  Lebensdauer ausgelegt sein. Sie muss während dieser Zeit wirksam sein  und dauernd in Stand gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Massnahme muss freiwillig ergriffen werden. Als freiwillig ergriffen  gelten Massnahmen, welche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens oder eines arbeitsge  -  setzlichen Plangenehmigungsverfahren ergriffen werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht angeordnet wur  -  den oder deren Schutzwirkung jene der angeordneten Massnahme  übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  nicht im Zusammenhang mit einem Schadenfall gefordert wurde,  damit nicht ein Deckungsvorbehalt ausgesprochen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Manuell   bedienbare   Schutzmassnahmen   gegen   Überschwemmungs  -  schäden, welche bei permanent oder automatisch im Ereignisfall wirken  -  den Massnahmen die Schutzwirkung gegen Ereignisse mit einer Wieder  -  kehrperiode bis 100 Jahre auf eine Wiederkehrperiode bis 300 Jahre er  -  höhen, sind zulässig, wenn diese nachweislich und jederzeit rasch und si  -  cher sowie ohne besondere Kenntnisse von einer Person ergriffen bzw.  bedient werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Die Massnahme darf nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefähr  -  dung   ausserhalb   ihres   direkten   Wirkungsbereiches   führen.   Allfällige  Nachweise sind durch den Gesuchsteller zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Massnahmen, für deren Wirksamkeit ein manuelles Eingreifen von Perso  -  nen erforderlich ist («organisatorische Massnahmen»); vorbehalten bleibt  §  4  Absatz  1  Buchstabe  e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht wirtschaftliche oder unwirksame Massnahmen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Massnahmen, für welche wirksamere oder effizientere Alternativen be  -  kannt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Massnahmen, welche von der BGV nicht als zweckdienlich erachtet wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, welche für die ent  -  sprechende Gefahr von der Versicherungsdeckung bei der BGV ausge  -  schlossen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Behebung von Baumängeln oder Mängel infolge von vernachlässig  -  tem Unterhalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Unterhalt,   Reparatur   oder   Ersatz   von   Massnahmen   während   der   in  §§  7  und  8 aufgeführten Lebensdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Massnahmen in Gebieten, wo gestützt auf die Naturgefahrenkarte Basel-  Landschaft keine Gefährdung (weiss) oder eine Restgefährdung (gelb-  weiss  schraffiert)  und gestützt auf die Gefahrenhinweiskarte oder  die  schweizerische   Gefährdungskarte   Oberflächenabfluss   keine   Gefahren  -  hinweise ausgewiesen werden; davon ausgenommen sind Massnahmen  in Gebieten, in welchen eine Gefährdung glaubhaft und nachvollziehbar  dargelegt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  kollektive Massnahmen, welche in der Verantwortung von Bund, Kanton  oder Gemeinde liegen und dem Schutz von mehreren Parzellen dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Massnahmen gegen meteorologische Naturgefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Massnahmen gegen tektonische Naturgefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Massnahmen, welche die Bebaubarkeit oder die Nutzungserhöhung ei  -  nes Grundstückes erst ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitragsberechtigte Kosten
                            1  Die beitragsberechtigten Kosten umfassen die für die Erstellung der Mass  -  nahme   erforderlichen   und   angemessenen   Leistungen   und   Materialien   ein  -  schliesslich   Honorare   und   MWST,   nach   Abzug   von   Rabatten   und   Skonti.  Massgebend sind die Konkurrenzpreise des Marktes. Allfällige Beiträge Dritter,  insbesondere von der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezo  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Massnahmen   im   Zusammenhang   mit   Baubewilligungsverfahren   oder  arbeitsgesetzlichen Plangenehmigungsverfahren ist nur der die angeordneten  Massnahmen übersteigende Teil der Kosten beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten für Landerwerb, Rechte, Provisorien, Bauzinsen, Versicherungsprämi  -  en, Gebühren, Anstösserbeiträge, Serviceleistungen, Betriebs- und Unterhalts  -  kosten etc. sind nicht beitragsberechtigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung, Belags-,  Maler- und Reparaturarbeiten etc. sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fundamenterder und Potentialausgleichsleitungen, welche nicht ausschliess  -  lich für eine beitragsberechtigte Blitzschutzanlage erstellt werden, sind nicht  beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Erstellen von für die Alarmübermittlung notwendigen Internet- und Kommuni  -  kationsanschlüsse sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eigenleistungen
                            1  Die Abgeltung von Eigenleistungen der gesuchstellenden Person richtet sich  nach den Richtlinien der BGV für Eigenleistungen im Schadenfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beitragsberechtigte Massnahmen im Brandschutz
                            1  Die BGV leistet nachstehende prozentuale Anteile an die beitragsberechtig  -  ten Kosten folgender Massnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Blitzschutzanlagen (Lebensdauer ≥20 Jahre):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Blitzschutzanlagen ohne Überspannungsschutz  10%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Blitzschutzanlagen mit Überspannungsschutz  30%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Überspannungsschutz bei bestehenden Blitzschutzan  -  lagen ohne Überspannungsschutz  30%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  automatische Brand- und Gasmeldeanlagen mit Aufschaltung auf die öf  -  fentliche Feuermeldestelle (Lebensdauer ≥15 Jahre):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vollüberwachung  30%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vollüberwachung bei Bauten und Anlagen mit Pflicht  einer Teilüberwachung (nur für Differenz Teilüberwa  -  chung zu Vollüberwachung)  30%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Teilüberwachung  10%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  automatisch auslösende, VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen für  den Schutz der Baute und Anlage mit Aufschaltung auf die öffentliche  Feuermeldestelle (Lebensdauer ≥20 Jahre):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vollschutz  30%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vollschutz bei Bauten und Anlagen mit Pflicht eines  Teilschutzes   (nur   für   Differenz   Teilschutz   zu   Voll  -  schutz)  30%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Teilschutz  20%.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beitragsberechtigte Massnahmen der Elementarschadenprä -
                            vention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An folgende Massnahmen leistet die BGV Pauschalbeiträge, sofern nach de  -  ren Einbau der Schutz der Baute und Anlage gesamthaft gegen Überschwem  -  mungen infolge Hochwassers mit einer Wiederkehrperiode bis 300  Jahre und  gegen Überschwemmungen infolge Oberflächenabflusses gewährleistet ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Lichtschachterhöhungen   (Lebensdauer   ≥50   Jahre),   pro  Stück pauschal (exkl. MWST)  CHF 500;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Hochwasserschutzfenster   im   Lichtschacht   (Lebensdauer  ≥25 Jahre), pro Öffnung pauschal (exkl. MWST)  CHF 600;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Hochwasserschutztüren (Lebensdauer ≥25 Jahre), pro Öff  -  nung pauschal (exkl. MWST)  CHF 1‘200;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Hochwasserschutz-Garagentore (Lebensdauer ≥25 Jahre),  pro Öffnung pauschal (exkl. MWST)  CHF 4‘000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An andere Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren leistet  die BGV:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre  40% der beitragsberechtigten  Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre  30% der beitragsberechtigten  Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit einer Wiederkehrperiode bis 30 Jahre  20% der beitragsberechtigten  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit ei  -  ner   Wiederkehrperiode   bis   100  Jahre   dürfen   nur   geleistet   werden,   sofern  Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  Jahre nicht wirtschaftlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit ei  -  ner Wiederkehrperiode bis 30  Jahre dürfen nur geleistet werden, sofern Mass  -  nahmen   zum   Schutz   vor   Naturgefahren   mit   einer   Wiederkehrperiode   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Jahre nicht wirtschaftlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Minimalkosten, Rückleistung
                            1  Die beitragsberechtigten Kosten einer Massnahme müssen mindestens CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‘000 (inkl. MWST) betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Massnahmen, an welche die BGV Beiträge geleistet hat, vor Ablauf  der in §§  7  und  8 aufgeführten Lebensdauer stillgelegt oder rückgebaut, sind  die ausbezahlten Beiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Massnahmen nach Ablauf der in §§  7  und  8 aufgeführten Lebens  -  dauer ersetzt, so kann dafür erneut ein Gesuch eingereicht werden. Die Kosten  reiner Unterhaltsarbeiten sind davon ausgenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Vorabklärung
                            1  Zur Klärung der Schutzziele und möglicher Massnahmen bietet die BGV eine  kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umfangreiche, aufwendige und kostenintensive Projekte sind mit der BGV in  der Vorprojektphase zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beitragsgesuch
                            1  Beitragsgesuche sind schriftlich unter Verwendung der offiziellen Gesuchsfor  -  mulare der BGV und unter Beilage aller geforderten Unterlagen vor Baubeginn  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zusicherung durch die BGV ausgeführt  wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beitragszusicherung
                            1  Die BGV sichert die Beiträge schriftlich zu. Vorbehalten bleibt §  14  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragszusicherungen sind auf maximal 3  Jahre befristet. Wird die Massnah  -  me nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt oder wird die Schlussrechnung nicht  spätestens 6  Monate nach der Fertigstellung der Massnahme eingereicht, er  -  lischt der Anspruch auf die zugesicherten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ablehnende Entscheide werden schriftlich begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fertigstellung
                            1  Die Gesuchsteller informieren die BGV schriftlich über die Fertigstellung der  Massnahme. Sie bestätigen damit, dass die Massnahme gemäss Beitragsge  -  such   und   unter   Einhaltung   der   in   der   Beitragszusicherung   festgehaltenen  Schutzziele ausgeführt wurde und während der Lebensdauer in betriebsberei  -  tem Zustand gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BGV kann die fertig gestellten Massnahmen erstmalig und wiederholt  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abrechnung
                            1  Die Schlussrechnung muss der BGV spätestens 6  Monate nach der Fertig  -  stellung eingereicht werden. Diese muss prüf- und nachvollziehbar sein und  hat die tatsächlich aufgewendeten beitragsberechtigten Kosten einschliesslich  der allfälligen Eigenleistungen zu enthalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die definitive Höhe des Beitrages sind die tatsächlich aufgewendeten bei  -  tragsberechtigten   Kosten   massgebend.   Der   zugesicherte   Beitrag   zuzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10% stellt dabei den Maximalbetrag dar. Pauschalbeiträge gemäss §  8  Ab  -  satz  1 dürfen zudem nur bis zur Höhe der effektiv angefallenen Kosten ausbe  -  zahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Prüfung der Massnahme gemäss §  13 und der Abrechnung erfolgt die  Auszahlung des Beitrages. Ergibt die Prüfung, dass die Massnahme Mängel  aufweist, erfolgt die Auszahlung erst nach der Behebung der Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufhebung des bisherigen Rechts
                            1  Unter Vorbehalt von §  16 wird die Richtlinie vom 1.  Dezember 1989 über Bei  -  träge an Brandschutzmassnahmen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Übergangsrecht
                            1  Beitragsgesuche an Schutzmassnahmen, welche von der BGV im Rahmen  von Baugesuchen bis und mit Baugesuchsjahrgang  2017 gefordert wurden,  werden gestützt auf die Richtlinie vom 1.  Dezember 1989 behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsgesuche an freiwillige Schutzmassnahmen, welche der BGV vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2018 eingereicht wurden, werden gestützt auf die Richtlinie vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Dezember 1989 behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2017.090  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.09.2017  01.01.2018  Erstfassung  GS 2017.090  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.090