Bundesbeschluss betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein
                            vom 20. Dezember 1929 (Stand am 20. Dezember 1929)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 1929¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ BBl 1929 II 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 1929² über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 0.747.224.052.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung endgültig abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            ¹ Die zur Durchführung des Regulierungswerkes notwendigen Beträge werden in die jährlichen Voranschläge eingestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Kanton Basel-Stadt hat seinen Kostenbeitrag von 20 Prozent jeweilen in dem den Aufwendungen folgenden Jahr an den Bund zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der vorstehende Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassung³ betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ SR 101 . Es handelt sich um Abs. 4 in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3). Dieser Bestimmung entspricht heute Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.