Verordnung des Erziehungsrates über Aufnahme, Zeugnisse und Promotion der Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule sowie über den Abschluss mit Fachmittelschulausweis oder mit Fachmaturität
                            über Aufnahme,  Promotion der Schülerinnen   sowie über  -Verordnung)  nn  Aufnahme  -  prüfung  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassenlehrers  . Die Meinung der anderen Fachlehrkräfte muss darin  einbezogen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nur in besonderen Fällen darf eine Schülerin oder ein Schüler als  "noch nicht beurteilbar" qualifiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schülerinnen und Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als die-
                            jenigen des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zu-  stimmung  der  Schulleitung  zur  Aufnahmeprüfung  zugelassen.  Sie  müssen ihrer Anmeldung ein begründetes Gesuch bei  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle prüfenden Lehrkräfte bilden die Aufnahmeprüfungskonferenz.  Diese entscheidet über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat muss durch eine Lehrkraft der  bisherige  n Schule (wenn möglich durch die   Klas  senlehrer  in oder den  Klassenlehrer  ) vertreten sein. Sie nimmt mit beratender Stimme und  Antragsrecht an den Verhandlungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Schülerinnen und Schüler aus von der Erziehungsdirektorenkonfe-  renz anerkannten Fachmittelschulen können prüfungsfrei eintreten.  Sie werden in dem Promotionsstatus übernommen, welchen sie an  der früheren Schule inne hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Übertritt  muss  spätestens  zu  Beginn  der  3.  Klasse  erfolgen.  Über Ausnahmefälle entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  genauen  Übertrittsbedingungen  werden  von  der  Schulleitung  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein vorzeitiger freiwilliger Austritt aus der S  chule ist jederzeit mög-  lich. Er erfolgt gestützt auf die schriftliche Mitteilung:  a)  der noch nicht volljährigen Schülerin bzw. des noch nicht volljäh-  rigen Schülers und der erziehungsberechtigten Person; oder  b)  der volljährigen Schülerin bzw. des volljä  hrigen Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere Austrittszeugnisse werden nicht ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die Ausstellung von zweisprachigen Fachmittelschulauswei-  sen  (certificat  ECG  bilingue)  und  zweisprachigen  Fachmaturitäts-  Alter  Aufnahme  -  prüfungs  -  konferenz  Übertritt aus  anderen  Fachmittel  -  schulen  Vorzeitiger  freiwilliger  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Zweisprachige  Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            spécialisée bilingue) entscheidet die Schullei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  ich geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Sprachaufe  nt  -  halt  Voraus  -  setzungen  Prüfungsfächer  Prüfungsstoff  Vorbereitung  und D  urch  -  führung  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antrag  der  Klassenlehrerin  oder  des  Klassenlehrers.  Das  Antrags-  recht besteht nur, wenn die Schülerin oder der Schüler auf dem An-  meldeblatt  empfohlen  oder  mit  zureichender  Begründung  als  nicht  beurteilbar qualifiziert worden ist. Auf dem Anmeldeblatt empfohlen  werden  sollen  nur  Schülerinnen  und  Sch  üler,  welche  die  Klassen-  lehrer  in oder der Klassenlehrer   aufgrund ihrer bisherigen Leistungen  für die Fachmittel  schule geeignet hält. Stellt die   Klassenlehrer  der  Klassenlehrer    keinen  Antrag  auf  provisorische  Aufnahme,  ob-  wohl die Schülerin oder der Schüler auf dem Anmeldeblatt empfoh-  len worden ist, so hat er oder sie dies an der Prüfungskonferenz zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aspekte der M  ündlichkeit können im Antrag der Klassenlehre-  rin oder des Klassenlehrers   erwähnt werden und sind angemessen  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Probezeit dauert ein Semester. Die Promotionskonferenz ent-  scheidet  über  die  definitive  Aufnahme  oder  Abweisung  nach  den  Promotionsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Berücksichtigung ausserordentlicher Umstände kann die Promo-  tionskonferenz  der  Schulleitung  empfehlen,  die  Probezeit  für  ein-  zelne Schülerinnen und Schüler zu verlängern. Die Schulleitung ent-  scheidet und bestimmt die Dauer der Verlängerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Nichterfüllung  der  Promotionsbestimmungen  nach  verlänger-  tem Provisorium kann die 1. Klasse nicht wiederholt werden.  C.  Aufnahme in die zweite Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bei entsprechender Vorbildung kann eine Aufnahmeprüfung in die
                            2. Klasse der Fachmittelschule abgelegt werden. Die Prüfung findet  zur gleichen Zeit statt wie die Aufnahmeprüfung in die 1. Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf die Promotionsfächer der  ersten Klasse. Verlangt wird die Beherrschung des Lehrstoffes der  ersten Klasse der Fachmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Deutsch, der 2. Landesprache (Französisch) und der 3. Sprache  (Englisch) und Mathematik wird schriftlich geprüft; in den übrigen Fä-  chern kann schriftlich oder mündlich geprüft werden.  Probezeit  Voraus  -  setzungen  Prüfungsfächer  und Prüfungs  -  stoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vorber  eitung  und Durch  -  führung  Aufnahme  Provisorium  Übertritt aus  der Maturitäts  -  schule  Wechsel des  Berufsfeldes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Über den Wechsel der Wahl - bzw. Pflichtwahlfächer entscheidet die
                            FMS  -Leitung.  III.  Zeugnisse  und Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Am Ende der Probezeit und am Ende jedes Schuljahres wird ein  Zeugnis ausgestellt. Für die Zeugnisse der 2. und 3. Klasse werden  die  erbrachten  Leistungen  des  ganzen  Schuljahres  berücksichtigt.  Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 1. Klasse nur provis  risch  promoviert  werden  konnten,  erhalten  auch  nach  dem  1.  Se-  mester der 2. Klasse ein Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ist  die  höchste  und  1  die  tiefste  Note.  Noten  unter  4  stehen  für  ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Promotionsfächer in der Fachmittelschule sind: Deutsch, Franzö-  sisch, Englisch, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Psy-  chologie/Pädagogik, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Bildne-  risches Gestalten, Musik und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab der 2. Klasse findet der Unterricht in den Berufsfeldern Gesund-  heit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit/Pädagogik sowie Kommu-  nikation  und  Information  statt.  Weitere  Promotionsfächer  sind  die  Wahlfächer  und  die  berufsfeldbezogenen  Fächer  Philosophie  und  Ethik sowie Kommunikation und Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bedingungen  für  die  Wahl  der  verschiedenen  Fächer  sind  in  den Stundentafeln festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 6)
                            moviert, wenn  a)  in  den  Promotionsfächern  die  doppelte  Summe  aller  Notenab-  weichungen von 4 nach unten nicht grösser als die Summe aller  Notenabweichungen von 4 nach oben ist und  b)  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.  Fächerwechsel  Zeugnisse,  Noten  Promotions  -  fächer  Promotions  -  bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  hülerinnen  und  chülerin oder des Schü-  en eines Beschlusses der Promotionskonfe-  Promotion,  Remotion  Zwischenbericht  Repetition  Ausschluss  Bemerkungen  im Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.  Beurteilung der Leistungen in Freifächern  und besonderen Unterrichtsformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewertung der im Blockunterricht erbrachten Leistungen fliesst  in die Note des jeweiligen Grundlagen-  bzw. Pflichtwahlfaches ein.  Vorbehalten bleiben Abs. 2 und § 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Informatik wird in der 1. Klasse mit einer nicht promotionswirksa-  men Note und in der 2. Klasse mit dem Vermerk „besucht“ ins Zeug-  nis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Projekte werden mit dem Vermerk „besucht“ oder einer nicht promo-  tionswirksamen Note ins Zeugnis eingetragen. Die Details regelt die  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 13)
                            1   Die Selbstständige Arbeit ist eine grössere, eigenständige, schrift-  liche oder schriftlich dokumentierte Arbeit, die am Schluss mündlich  präsentiert wird. Sie wird mit einer Note und der näheren Bezeich-  nung (Thema) in den Fachmittelschulausweis ei  ngetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schlussnote der Selbstständigen Arbeit zählt zu den Fachnoten  des Fachmittelschulausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schulleitung  erlässt  Richtlinien  zur  Organisation  und  zu  den  Anforderungen an die Selbstständige Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Selbstständige  Arbeit  wird  zurückgewiesen,  wenn  ihr  Inhalt  ganz oder teilweise undeklariert übernommen wurde (Plagiat). Schü-  lerinnen und Schüler, deren Selbstständige Arbeit zurückgewiesen  wird, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen. Die Fachmit-  telschule gilt als nicht bestanden. Die Schulleitung entscheidet nach  vorgängiger Anhörung der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die 3. Klasse der Fachmittelschule sowie die Selbstständige Arbeit  sind zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 In allen Wahlfächern werden Noten erteilt.
                            Blockunterricht  Projekte  Selbstständige  Arbeit  Unredlichkeit  bei der  Selbstständigen  Arbeit  Wahlfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen Schülerinnen und Schüler zu-  üfung  für  den  Fachmittelschulausweis  und  die  Die  Prüfungskommission  Fachmittelschule  ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  ndigen Arbeit und folgender Fächer:  oder Physik);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  -  und Sozialwissenschaf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Freifächer  Zulassung  Prüfungs  -  kommission  Fachmittel  -  schule   16)  Fachmittel  -  schulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ein Fach aus dem Lernbereich musische Fächer (Bildnerisches  Gestalten oder Musik);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  h)  Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  i)    ein  berufsfeldbezogenes  Fach  gemäss  gewähltem  Berufsfeld,  welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss lit. a bis h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere, nicht promotionswirksame Fächer können im Fachmittel-  schulausweis aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die sechs Prüfungsfächer für die verschiedenen Berufsfelder sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   im Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften:  a)  Deutsch: schriftlich und mündlich;  b)  eine Fremdsprache: schriftlich und mündlich;   13)  c)   Mathematik: schriftlich;  d)  eines  der  folgenden  berufsfel  dbezogenen  Fächer:  Biologie,  Chemie oder Physik: schriftlich oder mündlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  e)  ein zweites der folgenden berufsfeldbezogenen Fächer: Bio-  logie, Chemie oder Physik: schriftlich oder mündlich;  f)   ein Fach aus dem musischen Lernbereich (Bildnerisches  stalten oder Musik) oder aus dem Lernbereich Geistes  Sozialwissenschaften  (Geografie  oder  Geschichte):  schrift-  lich, mündlich oder praktisch).   13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   im Berufsfeld Soziale Arbeit/Pädagogik:   13)  a)  Deutsch: schriftlich und mündlich;  b)  eine Fremdsprache: schriftlich und mündlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  c)   Mathematik: schriftlich;  d)  eines  der  folgenden  berufsfeldbezogenen  Fächer:  Bildneri-  sches Gestalten, Musik oder Wirtschaft und Recht: schriftlich,  mündlich oder praktisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  e)  ein zweites der folgenden berufsfel  dbezogenen Fächer: Bild-  nerisches   Gestalten,   Musik   oder   Wirtschaft   und   Recht:  schriftlich, mündlich oder praktisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  f)   ein Fach aus dem naturwissenschaftlichen Lernbereich (Bio-  logie, Chemie oder Physik) oder aus dem Lernbereich Geis-  tes  -  und Sozialwissenschaften (Geografie oder Geschichte):  schriftlich oder mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   im Berufsfeld Kommunikation und Information:   13)  b)  eine Fremdsprache: schriftlich und mündlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  c)   Mathematik: schriftlich;  Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            feldbezogene  Fach  Kommunikation  und  Medien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  -  und Sozialwissenschaften (Geografie oder Geschichte):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  wird  in  der  Regel  von  der  Lehrperson  vorbereitet  und  -Leitung  entscheidet  auf  Antrag  der  Fachlehrpersonen  note ergibt sich aufgrund der Leistungen, die wäh-  Vorbereitung  und Durch  -  führung  Prüfungsstoff,  Prüfungsdauer  Hilfsmittel  Erfahrung  s  -  noten, Schluss  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergibt sich di  e Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teil-  noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei der Selbstständigen Arbeit wird die Schlussnote, zusammen-  gesetzt aus den Bewertungen der schriftlichen Arbeit, des Arbeits-  prozesses und der mündlichen Präsentation, in den Fachmittelschul-  aus  weis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Prüfungsnoten und die Schlussnoten werden in ganzen oder  halben Zahlen ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. No-  ten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Liegt  die  Erfahrungsnote  oder  der  Durchschnitt  aus  Erfahrungs  und  Prüfungsnote  genau  in  der  Mitte  zwischen  zwei  möglichen  Schlussnoten, beantragt die prüfende Lehrperson in Absprache mit  der  Expertin  bzw.  mit  dem  Experten  die  Schlussnote  bei  der  Prü-  fungskonferenz Fachmittelschulausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
                            a)  als Durchschnitt sämtlicher Schlussnoten mindestens die Note 4  erreicht und  b)  nicht mehr als drei Schlussnoten unter 4 erteilt wurden und  c)   die  Summe  der  Notenabweichungen  von  4  nach  unten  nicht  mehr als   2 Punkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis besteht aus:  a)  einem  Schulleitungsmitglied,  das  die  Konferenz  mit  beratender  Stimme leitet; und  b)  allen prüfenden Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis hat folgende Auf-  gaben:  a)  Sie entscheidet über die Notengebung in Fällen von § 41 Abs. 6  dieser Verordnung.  b)  Sie  entscheidet  Fälle,  welche  die  Bestehensnormen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 dieser Verordnung nicht erfüllen und besch  liesst über die An-  hebung einer Schlussnote auf Antrag der prüfenden Lehrperson  des entsprechenden Fachs nach Konsultation der beteiligten Ex-  pertin bzw. des beteiligten Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entscheide werden von der Sitzungsleiterin bzw. vom Sitzungs-  leiter im Na  men der Prüfungskonferenz Fachmittelschulausweis un-  terzeichnet. Die Leiterin bzw. der Leiter der Administration schreibt  das Protokoll.  Bestehens  -  norme  n  Prüfungs  -  konferenz  Fachmittelschul  -  ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hulen“;  der die Inhaberin oder der Inhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  hmittel-  departe-  Unredlichkeit  bei der  Abschluss  -  prüfung   16)  Wiederholung  der Abschluss  -  prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fachmittel  -  schulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.  Praktikum und Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 In den ersten beiden Jahren absolvieren die Schülerinnen und Schü-
                            ler ein dreiwöchiges betreutes ausserschulisches Praktikum, wobei  mindestens eine und höchstens zwei der drei Wochen in die Ferien  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 6)
                            1   Für den Erwerb der Fachmaturität ist in den Berufsfeldern Gesund-  heit, Natur  wissenschaften, Soziale Arbeit sowie Kommunikation und  Information  ein  ausgewiesenes  Praktikum  zu  absolvieren.  Der  Er-  werb  der  Fachmaturität  Pädagogik  setzt  den  Besuch  der  von  der  Kantonsschule   Schaffhausen   angebotenen   allgemeinbildenden  Kurse  sowie  ausgewi  esene  Praktika  im  Bereich  Pädagogik  vo-  raus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Fachmaturität  Gesundheit,  Naturwissenschaften,  Soziale  Ar-  beit sowie Kommunikation und Information ist bestanden, wenn das  Fachmaturitätspraktikum vom Betrieb mit „bestanden“ beurteilt wird  und die Note  der  Fachmaturitätsarbeit,  zusammengesetzt  aus  den  Bewertungen des schriftlichen Teils (1/2) und des Arbeitsprozesses  (1/6)  sowie  der  Präsentation  der  Arbeit  mit  anschliessendem  Prüf  ungsgespräch (1/3), mindestens 4 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fachmaturität Pädagogik ist bestanden, wenn  a)  die  Note  der  Fachmaturitätsarbeit,  zusammengesetzt  aus  den  Bewertungen des schriftlichen Teils (1/2) und des Arbeitsprozes-  ses (1/6) sowie der Präsentation der Arbeit mit anschliessendem  Prüfungsgespräch  (1/3) mindestens 4 beträgt;   8)  b)  der Durchschnitt der Fachmaturitätsarbeit und folgender fünf Ab-  schlussnoten mindestens 4 beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Fremdsprachen (Durchschnitt aus Französisch und Englisch, auf  eine halbe Note gerundet);   13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Mathem  atik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Naturwissenschaften  (Durchschnitt  aus  Biologie,  Chemie  und  Physik, auf eine halbe Note gerundet);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Geistes  -  und   Sozialwissenschaften   (Durchschnitt   aus   Ge-  schichte und Geografie, auf eine halbe Note gerundet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  d)  die Summe der Notenabweichungen dieser fünf Abschlussnoten  von 4 nach unten nicht mehr als ein Punkt beträgt.   8)  Praktikum  Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird  h zu prä-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)   Im Anschluss an die Präsentation fin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  itätsarbeit  wird  zurückgewiesen,  wenn  ihr  Inhalt  t als nicht bestanden. Die Schulleitung entscheidet nach  Fachmaturitäts  -  arbeit   6)  Unredlichkeit  bei der  Fachmaturitätsa  rbeit  Fachmaturitäts  -  praktikum und  Spracha  ufent  -  halt   13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die praktischen Leistungen und die Fachmaturitätsarbeit werden in  Zusammenarbeit mit den Betr  euern des Praktikums beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ergänzende Allgemeinbildung im Berufsfeld Pädagogik wird mit  einer Prüfung abgeschlossen. Die fünf Abschlussnoten umfassen:  a)  Deutsch;  b)  Fremdsprachen (Französisch und Englisch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  c)   Mathematik;  d)  Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik);  e)  Geistes  -   und  Sozialwissenschaften  (Geschichte  und  Geogra-  fie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bedingungen  für  die  Auswahl  oder  die  Zuteilung  der  Fremd-  sprachenprüfung richten sich nach den von der Schulleitung hierzu  erlassenen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Zulassung zur Abschlussprüfung im Berufsfeld Pädagogik  ist der Abschluss der Fachmaturitätsarbeit mit einer Note von min-  destens 4 Voraussetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47c bis 17)
                            1  Unredlichkeiten, insbesondere die Mitnahme oder Verwendung un-  erlaubter Hilfsmittel sowie Verstösse gegen die Prüfungsanweisun-  gen,  oder  der  Versuch  zur  Begehung  einer  Unredlichkeit  haben  in  der R  egel den Ausschluss von der Abschlussprüfung für die Fach-  maturität zur Folge. Bei Ausschluss gilt die Fachmaturität als nicht  bestanden.  Die  Schulleitung  entscheidet  nach  vorgängiger  Anhö-  rung der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fachmaturitätsjahr inklusive der P  raktika, die Fachmaturitäts-  arbeit und die Fachmaturitätsprüfung sind zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47c ter 17)
                            1   Die Prüfungskonferenz Fachmaturität besteht aus:  a)  einem  Schulleitungsmitglied,  das  die  Konferenz  mit  beratender  Stimme  leitet; und  b)  allen prüfenden Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungskonferenz Fachmaturität entscheidet Fälle, welche die  Bestehensnormen  gemäss  §  47  Abs.  2  und  3  dieser  Verordnung  nicht erfüllen und beschliesst über die Anhebung einer Schlussnote  auf  Antrag  der  pr  üfenden  Lehrperson  des  entsprechenden  Fachs  nach Konsultation der beteiligten Expertin bzw. des beteiligten Ex-  perten.  Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Unredlichkeit  bei der  Abschluss  -  prüfung  Prüfungs  -  konferenz  Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eiterin bzw. der Leiter der Administration schreibt das Pro-  Fachmaturität  dürfen  maximal  zwei  darunter  den  Vermerk  “gesamt-  men,  Vornamen,  Heimatort  (für  Ausländerinnen  und  der  Allgemeinbildung  nach  §  36  e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  a und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Zeitpunkt der  Repetition   7)  Fachmaturitäts  -  zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII.      Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 In allen nicht geregelten Fällen entscheidet die Schulleitung.
                            VIII.     Rekurswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen Entscheide der Schulleitung, der Aufnahmeprüfungskonfe-  renz, der Promotionskonferenz und der Prüfungskonferenz kann bei  der Aufsichtskommission Rekurs erhoben werden.   16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  der  Aufsichtskommission  kann  beim  Erzie-  hungsrat Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Frist für sämtliche R  ekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in be-  sonders  dringlichen  Fällen  die  anordnende  Behörde  die  Frist  ab-  kürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Sämtliche Entscheide über die Nichtzulassung zur Aufnahmeprü-
                            fung, das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung oder der Probezeit,  die Versetzung ins Provisorium, die Remotion, die Rückweisung von  der Abschlussprüfung wegen Unredlichkeit oder das Nichtbestehen  der  Abschlussprüfung  sind  den  Betroffenen  begründet  bzw.  unter  Bekanntgabe  der  Noten  mit  einer  Rechtsmittelbelehrung  schriftlich  zuzustellen.  IX.  Übergangs-   und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 i  n Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  Verordnung  des  Erziehungsrates  über  Aufnahme,  Zeugnisse und Promotion sowie die Diplomprüfung der Schüler der  Diplommittelschule vom 22. Mai 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Nicht geregelte  Fälle  Instanzen,  Fristen,  Verfahren  Eröffnung und  Rechtsmittel  -  belehrung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  n Kraft getre-  in Kraft getreten  Übergangs  -  bestimmung