Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Reglement über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBR)  vom 28.04.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 6.  Oktober 1995 über den Binnenmarkt  (BGBM);  gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 25.  November 1994 über  das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB);  gestützt auf das Gesetz vom 11.  Februar 1998 über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen;  auf Antrag der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Reglement regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die übrigen öffentlichen Beschaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Auftraggeberbetriebe (Art. 8 Abs. 1 IVöB)
                            1  Neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Staates unterstehen auch die  Freiburgischen Verkehrsbetriebe  (tpf)  und die Freiburgischen  Elektrizitäts  -  werke (FEW) der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Freiburger Kantonalbank ist dieser Gesetzgebung nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auftragsarten (Art. 6 IVöB)
                            1  Werden Dienstleistungen nach Annex 4 IVöB im Rahmen eines Bauauftra  -  ges im Sinne von Anhang 1 dieses Reglements erbracht, so sind sie nicht in  diesem Auftrag eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftragswert (Art. 7 IVöB)
                            1  Die Bestimmungen  über das  öffentliche  Beschaffungswesen  dürfen  nicht  durch Aufteilung des Auftrages umgangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Auftragswert  umfasst  alle Formen von Entschädigungen.  Die Mehr  -  wertsteuer (MWST) wird nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Bauauftrag
                            1  Als   Rohbau   gelten   alle  Arbeiten   für   die   tragenden   Elemente   eines   Bau  -  werks. Die übrigen Arbeiten gehören zum Ausbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Bauwerk versteht man das Ergebnis aller Bauarbeiten an Gebäuden  und Tiefbauarbeiten, mit Ausnahme der Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Bauwerke ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das anzuwenden  -  de Verfahren gemäss dem Wert des einzelnen Bauauftrags festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Liefer- und Dienstleistungsaufträge
                            1  Werden mehrere gleichartige Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben  oder wird ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag in mehrere gleichartige Ein  -  zelaufträge (Lose) unterteilt, so erfolgt die Berechnung des Auftragswerts:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  entweder nach dem tatsächlichen Wert der entsprechenden, wiederkeh  -  renden Verträge, die in den letzten zwölf Monaten oder im vergangenen  Rechnungsjahr   abgeschlossen   wurden;   dieser   Wert   müsste   möglichst  korrigiert sein, um Änderungen in Menge und Wert, die in den folgen  -  den zwölf Monaten eintreten können, zu berücksichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  oder nach dem geschätzten Wert von wiederkehrenden Aufträgen im  Rechnungsjahr oder in den zwölf Monaten, die dem Erstauftrag folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Auftrag die Option auf Folgeaufträge,  so ist  der Gesamtwert  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form von Leasing, Miete oder  Mietkauf sowie für Aufträge, die nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis vor  -  sehen, wird der Auftragswert auf folgender Grundlage berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Aufträgen mit bestimmter Dauer: Gesamtwert für die gesamte Lauf  -  zeit des Vertrags, sofern diese zwölf Monate oder weniger beträgt, oder  der   Gesamtwert   einschliesslich   des   geschätzten   Restwerts,   wenn   die  Laufzeit länger als zwölf Monate dauert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit: die monatliche Rate multipli  -  ziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beteiligte Unternehmen
                            1  Der Auftraggeber kann vom Anbieter genauere Angaben verlangen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Art und den Umfang von Leistungen, die untervergeben werden sol  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Namen und den Sitz der an der Ausführung beteiligten Unterneh  -  men;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Nachweis der Eignung der an der Ausführung beteiligten Unterneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
                            1  Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Anbieter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen so  -  wie die Gleichbehandlung von Frau und Mann einhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dritte, denen er Aufträge weiterleitet, vertraglich verpflichtet, diese Be  -  stimmungen einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Arbeitsbedingungen gelten die Vorschriften der Gesamt- und Normalar  -  beitsverträge; wo diese fehlen, gelten die orts- und berufsüblichen Vorschrif  -  ten. Alle in der Schweiz geltenden Bestimmungen werden als gleichwertig  betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen  hat  der Anbieter die Einhaltung der Arbeitsschutzbestim  -  mungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Erfüllung der Zahlungspflich  -  ten gegenüber Sozialinstitutionen und der öffentlichen Hand nachzuweisen  oder den Auftraggeber zur Nachprüfung zu bevollmächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6b Unvereinbarkeit
                            1  Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Ausschreibungsun  -  terlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitwirken, dass sie die Vergabe  zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen kein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Verfahrensarten und besondere Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 ...
Art. 8 ...
Art. 9 Freihändiges Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Bst. c IVöB)
                            1  Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Auftragswert direkt  und ohne Ausschreibung vergeben, wenn eine der folgenden Bedingungen er  -  füllt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Im offenen oder selektiven Verfahren geht kein Angebot ein, oder die  Eignungskriterien werden von keinem Anbieter erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Alle im offenen oder selektiven Verfahren eingereichten Angebote wur  -  den   aufeinander   abgestimmt,  oder   keines   dieser   Angebote   entspricht  den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auf  -  trages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur  ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.  c  bis  )  Die   Einhaltung   übergeordneter   Grundsätze,   wie   Geheimhaltung,  Berufsgeheimnis oder Schutz der Persönlichkeit, ist sonst nicht mög  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring  -  lich, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder  Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Auftrags zusätzli  -  che Leistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auf  -  trag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für den Auftragge  -  ber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zu  -  sätzlichen Leistungen darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprüng  -  lichen Auftrags ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrach  -  ter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden,  weil nur dadurch die Austauschbarkeit mit bereits vorhandenem Materi  -  al oder Dienstleistungen gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen)  oder neuartige Dienstleistungen, die auf sein Ersuchen im Rahmen ei  -  nes  Forschungs-, Versuchs-, Studien-  oder  Neuentwicklungsauftrages  hergestellt oder entwickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Der Auftraggeber vergibt einen neuen gleichartigen Auftrag, der sich  auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfah  -  ren vergeben wurde. Er hat in der Ausschreibung für den Grundauftrag  darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabe  -  verfahren angewendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h  bis  )  Der Auftraggeber hat im Voraus die Absicht bekannt gegeben, den Ver  -  trag mit dem Gewinner eines Planungs-, Gesamtleistungswettbewerbs  oder eines Parallelprojektierungsmandats abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Der Auftraggeber beschafft Güter an Warenbörsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Der Auftraggeber kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich be  -  fristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den  üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber erstellt über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen  Bericht. Dieser enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen des Auftragnehmers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Wert und die Art des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Ursprungsland der Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig verge  -  ben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Arbeitsgemeinschaften
                            1  Wird die Bildung von Arbeitsgemeinschaften in der öffentlichen Ausschrei  -  bung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich ausgeschlos  -  sen oder begrenzt, so können mehrere Anbieter ein gemeinsames Angebot  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 General- oder Totalunternehmen und Einbezug von Zulieferan -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Auftraggeber kann nähere Angaben über Art und Umfang der Arbeiten  oder Dienstleistungen, die an Zulieferanten vergeben werden, wie auch die  Bekanntgabe von Namen und Sitz der an der Ausführung des Auftrages be  -  teiligten Unternehmen verlangen. Er kann zudem Auskünfte über die Eig  -  nung der vorgeschlagenen Zulieferanten anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergibt der Auftraggeber einen Auftrag an ein General- oder Totalunterneh  -  men oder an ein Unternehmen mit Zulieferanten, so stellt der Auftragnehmer  vertraglich sicher, dass alle an der Ausführung des Auftrages beteiligten Un  -  ternehmen den Eignungskriterien nach Artikel 20 dieses  Reglementes  und  den Anforderungen nach Artikel 11 Bst. a, e, f, g IVöB entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Auftraggeber   kann   vom   Generalunternehmen   verlangen,   dass   es   die  Arbeiten und Dienstleistungen, die es ausführen muss, ausschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Form (Art. 13 Bst. a IVöB)
                            1  Im offenen oder selektiven Verfahren werden die Ausschreibungen auf der  vom Verein simap.ch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffun  -  gen (www.simap.ch) veröffentlicht. Im Amtsblatt erscheint gleichzeitig ein  Hinweis auf die Veröffentlichung der Ausschreibungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einladungsverfahren sowie im freihändigen Verfahren erfolgt die Einla  -  dung zur Einreichung von Angeboten durch direkte Mitteilung. Im freihändi  -  gen Verfahren kann dies formlos erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Sammelaufträge
                            1  Aufträge, die für einen bestimmten Zeitraum geplant sind, können gesamt  -  haft in einer einzigen Publikation veröffentlicht werden. Diese Publikation  enthält mindestens die Informationen gemäss Artikel 14 sowie die Aufforde  -  rung, dass die Anbieter ihr Interesse mitteilen sollen, und die Bezeichnung  der Stelle, wo zusätzliche Informationen eingeholt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sprache (Art. 13 Bst. a IVöB)
                            1  Die Ausschreibung muss in einer der Amtssprachen des Kantons erfolgen.  Die Ausschreibung des Staats muss in den beiden Sprachen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist sie nicht in der Sprache des Bauortes verfasst, wird ihr eine Zusammen  -  fassung in dieser Sprache beigefügt. Die Zusammenfassung enthält folgende  Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen und die Adresse des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die geforderte Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selektiven  Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Adresse,   bei   der   die   Ausschreibungsunterlagen   verlangt   werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Angaben (Art. 13 Bst. a IVöB)
                            1  Die Ausschreibung enthält mindestens folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Adresse des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verfahrensart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Art und Umfang des Auftrags, einschliesslich Optionen für zusätzliche  Aufträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausführungs- und Lieferfrist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sprache des Verfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Eignungskriterien  und finanzielle  Garantien,  für den Fall, dass  keine  Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bezugsstelle der Ausschreibungsunterlagen sowie deren Preis und die  Zahlungsart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Adresse und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im se  -  lektiven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  gegebenenfalls der Ausschluss oder die Einschränkung von Angeboten  von Arbeits- oder Bietergemeinschaften, wenn keine Ausschreibungs  -  unterlagen abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung und Gewichtung für den  Fall, dass keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Hinweis, dass der Auftrag im Staatsvertragsbereich liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Beschwerdeweg und -frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausschreibungsunterlagen
                            1  Die Ausschreibungsunterlagen enthalten folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Adresse des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Art und Umfang des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Varianten und Auftragsdauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sprache der Angebote und der Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ort und Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme im selekti  -  ven Verfahren oder für die Einreichung des Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Dauer und Gültigkeit des Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Eignungskriterien und vom Anbieter zu erbringende Nachweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung und Gewichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Zahlungsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Datum, Zeit und Ort der Angebotsöffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibungsunterlagen können bei Bedarf zusätzlich folgende An  -  gaben enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vorgesehener Zeitplan für die Veröffentlichung von Nebenarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  besondere   Bedingungen   betreffend   Varianten,   Teilangebote   und   Bil  -  dung von Losen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausschluss oder Einschränkung von Angeboten von Arbeits- oder Bie  -  tergemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  allfällige Unterbrechung des Verfahrens, falls die vorgesehene Finan  -  zierung des  Auftrags  für das  wirtschaftlich günstigste Angebot  nicht  ausreichen würde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das   anwendbare   Recht   bei   mehreren   Auftraggebern   (Art.   8   Abs.   3  IVöB) oder wenn die Ausführung nicht am Sitz des Auftraggebers statt  -  findet (Art. 8 Abs. 4 IVöB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausschreibungsunterlagen stehen dem Auftragnehmer ab der Veröffent  -  lichung des Auftrages zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Technische Spezifikationen (Art. 13 Bst. b IVöB)
                            1  Der Auftraggeber bezeichnet in den Ausschreibungsunterlagen die erforder  -  lichen technischen Spezifikationen. Diese:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  umschreiben eher den Nutzen des Produkts als seine Konstruktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sind auf der Grundlage von internationalen Normen und, wenn solche  fehlen, auf der Grundlage der in der Schweiz angewandten technischen  Normen definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anforderungen oder Hinweise in Bezug auf besondere Handelsmarken oder  Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ur  -  sprung oder Produzenten sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine hinrei  -  chend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Be  -  schaffungsbedarfs   gibt,   und   sofern   in   den   Ausschreibungsunterlagen   die  Worte «oder gleichwertig» einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weicht ein Anbieter von diesen Normen ab, so hat er die Gleichwertigkeit  dieser technischen Spezifikationen zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und  Weise von einem Unternehmen, das ein geschäftliches Interesse an der Be  -  schaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, die bei der Aus  -  arbeitung   der   Spezifikationen   für   eine   bestimmte   Beschaffung   verwendet  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Auskünfte
                            1  Die Auftraggeber beantworten kurzfristig die Anfragen zu den Ausschrei  -  bungen oder zu deren Unterlagen, soweit die zusätzlichen Informationen den  Anbieter nicht in ungerechtfertigter Weise begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige Auskünfte an einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen ande  -  ren Anbietern mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a Vertraulichkeit und Urheberrechte (Art. 11 Bst. g IVöB)
                            1  Die vom Anbieter eingereichten  Unterlagen müssen, insbesondere soweit  Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Unterlagen dürfen ohne das Einverständnis des Anbieters weder ge  -  nutzt noch an Dritte weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Fristen: Grundsatz (Art. 13 Bst. c IVöB)
                            1  Jede   Frist   ist   einheitlich   und   so   festzulegen,   dass   niemand   benachteiligt  wird. Bei der Festlegung der Fristen werden namentlich die Komplexität des  Auftrages,  der Umfang der Unteraufträge  sowie die erforderliche  Zeit zur  Übermittlung der Gesuche oder Angebote berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbieter. Sie ist diesen gleichzei  -  tig und rechtzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten folgende Minimalfristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im offenen Verfahren zur Entgegennahme der Angebote: 40 Tage ab  der Veröffentlichung der Ausschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Entgegennahme eines Gesuches zur Teilnahme an einem selekti  -  ven Verfahren ohne ständige Listen: 25 Tage ab der Veröffentlichung  der Ausschreibung. Die Frist für die Entgegennahme eines Angebots  darf nicht weniger als  40 Tage ab der Zustellung der Einladung zur  Angebotseingabe betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im selektiven Verfahren mit Verwendung ständiger Listen für die Ein  -  reichung eines Angebots: 40 Tage ab der ersten Zustellung der Einla  -  dungen zur Angebotseingabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fristen: Ausnahmen (Art. 13 Bst. c IVöB)
                            1  In bestimmten Fällen können die Fristen nach Artikel 18 verkürzt werden.  Sie dürfen aber die absolute Minimalfrist von 10 Tagen nie unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fristen nach Artikel 18 können in den folgenden Fällen auf 24 Tage  verkürzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn eine separate Anzeige zwischen 40 Tagen und 12 Monaten im  Voraus   mit   den   in   Artikel   14   vorgesehenen   Angaben   veröffentlicht  wurde und die interessierten Anbieter zudem unterrichtet wurden, dass  sie zusätzliche Auskünfte verlangen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn es sich um eine zweite Ausschreibung oder um eine nachträgliche  Ausschreibung von Aufträgen wiederkehrender Art handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in dringenden Fällen, bei denen die Einhaltung der Fristen nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 unmöglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim selektiven Verfahren mit Verwendung von ständigen Listen kann die  Frist einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten An  -  bietern festgelegt werden. Kommt keine Einigung zustande, muss die festge  -  legte Frist so beschaffen sein, dass genügend Zeit zur Ausarbeitung eines ent  -  sprechenden Angebots bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Eignung der Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Eignungskriterien (Art. 13 Bst. d IVöB)
                            1  Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Leis  -  tungsfähigkeit im fachlichen, finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und  organisatorischen Bereich nachweisen. Zu diesem Zweck legt er Eignungs  -  kriterien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er veröffentlicht die Eignungskriterien und die Liste der zu erbringenden  Nachweise in der Ausschreibung oder in den entsprechenden Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beurteilung der Eignung des Anbieters kann der Auftraggeber na  -  mentlich alle oder einen Teil der in Anhang 2 erwähnten Unterlagen verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im offenen Verfahren kann der Auftraggeber von den Anbietern im Voraus  eine ehrenwörtliche Erklärung verlangen, dass sie alle verlangten Eignungs  -  kriterien erfüllen und bereit sind, den Nachweis auf Verlangen des Auftrag  -  gebers auszuhändigen. Im Allgemeinen werden nur die Unterlagen der nach  der Prüfung der Angebote bestplatzierten Anbieter eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ständige Listen (Art. 13 Bst. e IVöB)
                            1  Die Auftraggeber können ständige Listen über qualifizierte Anbieter führen  oder führen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeber,  die ständige Listen qualifizierter  Anbieter  führen  oder  führen lassen, lassen alljährlich mindestens eine Mitteilung im Amtsblatt mit  folgenden Angaben veröffentlichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufzählung der geführten Listen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufnahmebedingungen und Prüfungsmethoden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zum Nachführen der Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Listen höchstens drei Jahre gültig, so genügt eine Veröffentlichung  zu Beginn dieser Periode. Dieses System darf nicht dazu benützt werden, das  WTO-Übereinkommen zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Kontrollverfahren muss jederzeit gestatten, die Eignung eines Kandida  -  ten zu prüfen, der einen Antrag um Aufnahme und Eintragung in einer ver  -  nünftig kurzen Frist einreicht. Der Auftraggeber hat seinen Entscheid dem  Bewerber schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die eingetragenen Anbieter werden über die Streichung aus einer Liste in  -  formiert. Die Streichung aus der Liste erfolgt aufgrund von Artikel 25 und ist  schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Prüfung der Eignung von Anbietern
                            1  Der Auftraggeber überprüft die Eignung der Anbieter nach Artikel 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Einreichung (Art. 13 Bst. c IVöB)
                            1  Das Angebot muss schriftlich, in geschlossenem Briefumschlag, direkt oder  per Post eingereicht werden und innerhalb der Frist bei der in der Ausschrei  -  bung genannten Amtsstelle vollständig eintreffen.  Auf dem Briefumschlag  müssen der Gegenstand des Angebots und der Name des Anbieters stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Auftraggeber die elektronische Einreichung in der Ausschreibung  zulässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gewähr   für   die   Identität   des   Anbieters   und   die   Vertraulichkeit   des  Angebots besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unabänderlichkeit des Angebots gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Angebot muss in der Sprache des Vergabeverfahrens  abgefasst  sein.  Angebote für Aufträge des Staats können in einer der beiden Sprachen abge  -  fasst sein. Das Angebot muss mit der rechtsgültigen oder beglaubigten Unter  -  schrift des Verfassers versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Angebot darf nach Ablauf der Frist nicht mehr geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a Einreichung des Antrags auf Teilnahme
                            1  Der Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren muss innerhalb der Frist  schriftlich, per Post oder, soweit der Auftraggeber dies zulässt, per Fax oder  elektronischer Übermittlung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23b Entschädigung
                            1  Die Ausarbeitung des Antrags auf Teilnahme im selektiven Verfahren oder  des Angebots gibt grundsätzlich kein Anrecht auf Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Öffnung der Angebote
                            1  Die in einem offenen oder selektiven Verfahren fristgemäss eingereichten  Angebote müssen nach dem  in den Ausschreibungsunterlagen  festgelegten  Zeitpunkt und am angegebenen Ort von mindestens zwei Vertretern des Auf  -  traggebers geöffnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind min  -  destens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, die  Eingangsdaten und die Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Anbieter haben das Recht, auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll  zu erhalten,  das  ihnen  spätestens  im  Moment  des  Zuschlags  ausgehändigt  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausschlussgründe
                            1  Ein Angebot kann ausgeschlossen werden, wenn der Anbieter namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  falsche Auskünfte erteilt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  seine Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Bestimmungen von Artikel 11 Bst. e, f, g IVöB nicht genügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vereinbarungen   getroffen   hat,   die   einen   wirksamen   Wettbewerb  einschränken oder erheblich beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  in einem Konkursverfahren steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für ein berufliches Fehlverhalten durch Gerichtsentscheid schuldig ge  -  sprochen wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nicht  -  einhaltung   der   Eingabefrist,   fehlende   Unterschrift,   Unvollständigkeit  des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Vergabe von Aufträgen dürfen nur Angebote von Anbietern berück  -  sichtigt werden, die die Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Arbeitsbe  -  dingungen der Gesamtarbeitsverträge und die üblichen Arbeitsverträge oder,  wenn  solche   fehlen,   die  in  der   Schweiz  geltenden  branchenüblichen  Vor  -  schriften einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Prüfung der Angebote
                            1  Die Angebote werden nach einheitlichen Kriterien technisch und rechne  -  risch geprüft. Es können Dritte als Sachverständige eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offensichtliche  Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler,  werden  korri  -  giert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Erläuterungen
                            1  Der Auftraggeber kann von den Anbietern schriftliche Erläuterungen über  ihre Eignung und ihr Angebot verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mündliche Erläuterungen  werden vom Auftraggeber  schriftlich festgehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verhandlungsverbot (Art. 11 Bst. c IVöB)
                            1  Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und den Anbietern über Preise,  Preisrabatte und Änderungen des Leistungsinhalts sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im freihändigen Verfahren sind solche Verhandlungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ungewöhnlich niedrige Angebote
                            1  Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, das in auffallender Weise viel niedri  -  ger ist als die anderen, so kann er vom Anbieter Auskünfte verlangen, um  sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die  Auftragsbedingungen erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.6 Zuschlag des Auftrages
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zuschlagskriterien (Art. 13 Bst. f IVöB)
                            1  Der Auftrag wird dem Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot  vergeben. Es können insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:  Qualität, Preis, Fristen, Betriebskosten, Kundendienst, nachhaltige Entwick  -  lung, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ausbildung von Lehrlingen, Äs  -  thetik, Qualitätssicherung, Kreativität und Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Auftrag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich  nach dem Kriterium des tiefsten Preises vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufteilung des Auftrags
                            1  Der Auftraggeber kann einen Auftrag nur dann und in dem Masse aufteilen  und ohne ihre Zustimmung an verschiedene Anbieter vergeben, als er dies in  den Ausschreibungsunterlagen dargelegt hat oder wenn er vor dem Zuschlag  ihr Einverständnis erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bekanntmachung des Zuschlags
                            1  Für   Aufträge   im   Staatsvertragsbereich   veröffentlicht   jeder   Auftraggeber  spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Mitteilung auf der vom Verein  simap.ch geführten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen (www.si  -  map.ch). Im Amtsblatt erscheint gleichzeitig ein Hinweis auf die Mitteilung.  Die Mitteilung enthält folgende Angaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Art des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Art und Umfang der bestellten Leistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Name und Adresse des Auftraggebers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Datum des Zuschlags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Name und Adresse des Auftragnehmers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Preis des berücksichtigten Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Widerruf des Zuschlags
                            1  Der Auftraggeber kann den Zuschlag aus den Gründen nach Artikel 25 wi  -  derrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abbruch und Wiederholung des Verfahren (Art. 13 Bst. i IVöB)
                            1  Der Auftraggeber kann das Verfahren aus guten Gründen abbrechen oder  wiederholen, namentlich wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kein Angebot eingereicht wurde, das den in den Ausschreibungsunterla  -  gen oder in der Ausschreibung festgelegten technischen Anforderungen  und Kriterien entsprach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aufgrund   veränderter   Rahmen-   oder   Randbedingungen   günstigere  Angebote zu erwarten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine wesentliche Änderung des Auftrags erforderlich wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  er   über   keine   ausreichende   Finanzierung   für   die   Vergabe   an   das  wirtschaftlich günstigste Angebot verfügt. 2 Der Abbruch oder die Wie  -  derholung des Verfahrens wird den Anbietern sofort schriftlich und be  -  gründet mitgeteilt. Sie geben den Anbietern keinerlei Anrecht auf Ent  -  schädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abbruch oder die Wiederholung des Verfahrens wird den Anbietern so  -  fort mit Begründung schriftlich mitgeteilt und auf der vom Verein simap.ch  geführten   Internetplattform   für   öffentliche   Beschaffungen   (www.simap.ch)  veröffentlicht. Im Amtsblatt erscheint gleichzeitig ein Hinweis auf die Veröf  -  fentlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abbruch oder die Wiederholung des Verfahrens gibt den Anbietern kei  -  nerlei Anrecht auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a Eröffnung von Verfügungen (Art. 13 Bst. g und h IVöB)
                            1  Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch persönliche Zustellung oder  durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügungen des Auftraggebers werden summarisch begründet und mit  einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuch hin gibt der Auftraggeber dem nicht berücksichtigten Anbieter  folgende Angaben bekannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das angewendete Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Namen des berücksichtigten Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Preis des berücksichtigten Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   wesentlichen   Gründe   für   die   Nichtberücksichtigung   seines  Angebots;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   ausschlaggebenden   Merkmale   und   Vorteile   des   berücksichtigten  Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beschwerdefrist
                            1  Der Entscheid des als Beschwerdebehörde urteilenden Oberamtmannes über  einen Gemeindeentscheid über das öffentliche Beschaffungswesen kann in  -  nert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.8 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 ...
Art. 37 Aufsicht über die Anbieter (Art. 4 Abs. 2 Bst. e IVöB)
                            1  Die Auftraggeber können kontrollieren oder kontrollieren lassen, ob die Be  -  stimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen und die Gleich  -  behandlung von Frau und Mann eingehalten werden. Auf Verlangen müssen  die Anbieter die Einhaltung nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Übrige öffentliche Beschaffungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Grundsätze
                            1  Für die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (Art. 7  Abs. 1  bis   IVöB) gelten die Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Interkantonalen Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dieses Reglements, mit Ausnahme der Artikel 15 Abs. 1 Bst. k, 18 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 19 und 32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundes über die Nationalstrassen bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gegenrecht
                            1  Die Anbieter aus andern Kantonen werden unter Vorbehalt der in Artikel 3  des Binnenmarktgesetzes vorgesehenen Ausnahmen zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausländischen Anbieter werden nur unter Vorbehalt  des Gegenrechts  gegenüber schweizerischen Anbietern zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 ...
Art. 41 Wahl des Verfahrens
                            1  Ein Auftrag kann nach dem freihändigen Verfahren vergeben werden, wenn  er unter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  150'000 Franken liegt für Bauaufträge für den Ausbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  100'000 Franken liegt für Lieferaufträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  300'000 Franken liegt für Bauaufträge für den Rohbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  150'000 Franken liegt für Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Auftrag kann nach dem Einladungsverfahren vergeben werden, wenn er  unter:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  250'000 Franken liegt für Bauaufträge für den Ausbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  250'000 Franken liegt für Lieferaufträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  250'000 Franken liegt für Dienstleistungsaufträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  500'000 Franken liegt für Bauaufträge für den Rohbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufträge über den Schwellenwerten nach Absatz 2 werden nach dem  offenen Verfahren oder dem selektiven Verfahren vergeben. Das freihändige  Verfahren wird nur angewandt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 9 er  -  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 ...
Art. 43 Fristen
                            1  Die   Frist   zur   Einreichung   der   Angebote   beträgt   für   Aufträge   unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000  Franken 10 bis 30 Tage. Für die übrigen Aufträge beträgt sie mehr  als 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Öffnung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber legt die Erfordernisse zur Öffnung der Angebote fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 ...
                            3 Statistik und Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 ...
Art. 47 ...
Art. 47a Statistik (Art. 4 Abs. 2 Bst. e IVöB)
                            1  Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt  übermittelt dem Interkantonalen Organ auf dessen Aufforderung die jährliche  Statistik über die Aufträge im Staatsvertragsbereich zuhanden des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47b Archivierung (Art. 13 Bst. i IVöB)
                            1  Soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen, werden die Vergabe  -  akten während  mindestens  drei  Jahren  nach  dem  rechtsgültigen Abschluss  des Verfahrens aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Vergabeakten gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Ausschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausschreibungsunterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Offertöffnungsprotokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das berücksichtigte Angebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Berichte über die im Staatsvertragsbereich freihändig vergebenen Auf  -  träge (Art. 9 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wettbewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            1  Für den Bau eines Gebäudes oder eines Kunstbauwerkes findet grundsätz  -  lich ein Wettbewerb statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann jedoch auf den Wettbewerb verzichten, wenn der  Wert tiefer liegt als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  5 Millionen Franken für ein Gebäude (Preisindex, Januar 1998);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  10 Millionen Franken für ein Kunstbauwerk (Preisindex, Januar 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann ebenfalls darauf verzichten, wenn es sich um einen Umbau handelt  oder wenn das Objekt eine besondere Komplexität aufweist oder für einen  Wettbewerb ungeeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über die Architektur- und Tiefbau  -  wettbewerbe des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            1  Schwer wiegende Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen wer  -  den   durch   Verwarnung,   Entzug   des   erteilten   Auftrags,   Auferlegung   einer  Busse von bis zu 10  % der bereinigten Angebotssumme oder Ausschluss von  künftigen Vergaben für die Dauer bis zu fünf Jahren geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese   Sanktionsmöglichkeiten   gelten   unbeschadet   weiterer   rechtlicher  Schritte gegen den fehlbaren Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Reglement vom 16.  April 1974 über die Ausschreibung und Verge  -  bung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (SGF 122.91.41);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 27.  Januar 1975 über die Schaffung einer Zentral  -  kartei für Vergebungen (SGF 122.91.42);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 30.  Dezember 1980 über die Vergebung von Aufträ  -  gen an Architekten und Ingenieure und über die Organisation von Wett  -  bewerben durch den Staat (SGF 122.91.51);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Artikel 61 und 62 des Ausführungsreglements vom 28.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981 zum Gesetz über die Gemeinden (SGF 140.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird  im   Amtsblatt   veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Bauaufträge (Art. 3)  Anhang 2:  Nachweise (Art. 20 Abs. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.1998  Erlass  Grunderlass  01.07.1998  BL/AGS 1998 f 199 / d 199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.05.1999  Art. 3  geändert  15.05.1999  BL/AGS 1999 f 139 / d 142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.05.1999  Art. 41  geändert  15.05.1999  BL/AGS 1999 f 139 / d 142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.01.2002  Art. 41  geändert  01.01.2002  2002_013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Abschnitt 1  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 4a  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 6a  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 6b  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 7  aufgehoben  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 8  aufgehoben  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Abschnitt 1.3  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 12  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 12a  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 15  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 16  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 17a  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 20  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 23  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 23a  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 23b  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 24  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 25  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 28  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 30  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 32  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 34  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 34a  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 35  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 36  aufgehoben  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 38  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 40  aufgehoben  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 41  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 42  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 43  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 45  aufgehoben  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Abschnitt 3  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 46  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 47  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 47a  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 47b  eingefügt  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2002  Art. 49  geändert  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  Art. 12  geändert  01.01.2005  2004_173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  Art. 13  geändert  01.01.2005  2004_173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  Art. 14  geändert  01.01.2005  2004_173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  Art. 15  geändert  01.01.2005  2004_173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  Art. 19  geändert  01.01.2005  2004_173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  Art. 23  geändert  01.01.2005  2004_173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  Art. 32  geändert  01.01.2005  2004_173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  Art. 38  geändert  01.01.2005  2004_173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2004  Art. 42  aufgehoben  01.01.2005  2004_173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 49  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2008  Abschnitt 3  geändert  01.07.2008  2008_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2008  Art. 46  aufgehoben  01.07.2008  2008_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2008  Art. 47  aufgehoben  01.07.2008  2008_056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  Art. 12  geändert  01.01.2011  2010_163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  Art. 32  geändert  01.01.2011  2010_163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  Art. 34  geändert  01.01.2011  2010_163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.09.2011  Art. 41  geändert  01.10.2011  2011_071
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.2022  Art. 47a Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_018  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  28.04.1998  01.07.1998  BL/AGS 1998 f 199 / d 199
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
                            Abschnitt 1  geändert  26.11.2002  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 3 geändert 10.05.1999 15.05.1999 BL/AGS 1999 f 139 / d 142
Art. 4 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 4a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 5 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 6 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 6a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 6b eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 7 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 8 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 9 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 10 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
                            Abschnitt 1.3  geändert  26.11.2002  01.01.2003  2002_130
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 12 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173
Art. 12 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_163
Art. 12a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 13 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 14 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 14 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173
Art. 15 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 15 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173
Art. 16 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 19 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173
Art. 20 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 23 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 23 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173
Art. 23a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 23b eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 24 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 25 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 28 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 30 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 32 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 32 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173
Art. 32 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_163
Art. 34 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 34 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_163
Art. 34a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 35 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 36 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 38 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 38 geändert 21.12.2004 01.01.2005 2004_173
Art. 40 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 41 geändert 10.05.1999 15.05.1999 BL/AGS 1999 f 139 / d 142
Art. 41 geändert 22.01.2002 01.01.2002 2002_013
Art. 41 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 41 geändert 05.09.2011 01.10.2011 2011_071
Art. 42 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 42 aufgehoben 21.12.2004 01.01.2005 2004_173
Art. 43 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 45 aufgehoben 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
                            Abschnitt 3  geändert  26.11.2002  01.01.2003  2002_130  Abschnitt 3  geändert  20.05.2008  01.07.2008  2008_056
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 46 aufgehoben 20.05.2008 01.07.2008 2008_056
Art. 47 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 47 aufgehoben 20.05.2008 01.07.2008 2008_056
Art. 47a eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 47a Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
Art. 47b eingefügt 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 49 geändert 26.11.2002 01.01.2003 2002_130
Art. 49 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
                            ANHANG   1  Bauaufträge   (Art.  3)  Zentrale Produkte  -  Klassifikation  (CPC)  Referenznummer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen  511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bauarbeiten für Hochbauten  512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bauarbeiten für Tiefbauten  513
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Montage und Bau von Fertigbauten  514
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen  515
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Einrichtungsarbeiten von Installationen  516
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten  517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Miete   oder   Leasing   von   Bau  -  oder  Abbruch  -  Ausrüstungen inbegriffen Personalleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            518
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   2  Nachweise   (Art.   20  Abs  . 3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Handelsregisterauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Betreibungsregisterauszug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Erklärung  über  Anzahl  und  Funktion  der  in  den  drei  Jahren  vor  der  Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im  Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung  der  Mitarbeiter  und  M  itarbeiterinnen  des  Unternehmens  und/oder  von  dessen  Führungskräften,  insbesondere  aber  der  für  die  Ausführung  des  zu vergebenden Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Erklärung       betreffend       Verpflichtung       zur       Einhaltung       der  Arbeitsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Liste  der  in  den  letzten  fünf  Jahren  vor  der  Ausschreibung  erbrachten  wichtigsten Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Referenzen,    bei    denen    der    Auftraggeber    die    ordnungsgemässe  Erbringung  dieser  Leistungen  überprüfen  und  insbesondere  folgende  Auskünfte   einholen   kann:   Wert   der   Leistung;   Zeit   und   Ort   der  Leistungserbringung; Stellungnahme (des damaligen Auftraggebers), ob  die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie  ordnungsgemäss erbracht wurde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Bei  Planungswettbewerben  objektspezifische  Nachweise,  insb  esondere  hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Bescheinigung       über       das       Vorliegen       eines       anerkannten  Qualitätsmanagementsystems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Bilanzen  oder  Bilanzauszüge  des  Unternehmens  für  die  letzten  drei  Geschäftsjahre vor der Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   Erklärung   über   den   Gesamtumsatz   der   Unternehmung   in   den   der  Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   Bankerklärungen,   die   garantieren,   dass   dem   Anbieter   oder   der  Anbieterin   im   Falle   der   Auftragserteilung   entsprechende   Kredite  gewährt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.   Bankgarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   Letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   Strafregisterauszug  der  verantwortlichen  Führungskräfte  sowie  der  für  die     Ausführung     des     ausgeschriebenen     Auftrags     vorgesehenen  verantwortlichen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.   Nachweis der   Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern