Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Zugriff auf Grundbuchdaten  (StKB Grundbuchdaten)  vom 21. Dezember 2021 (Stand 30. August 2022)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 37 Abs. 2 und Art. 37c der Verordnung über das Grundbuch  vom 31. Oktober 2005 (VGB),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Dieser Beschluss regelt den elektronischen Zugriff auf Grundbuchdaten,  die Meldung von Handänderungen und die Veröffentlichung von Grundbuch  -  daten im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Stellen haben nur auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur  Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Umfang der Zugriffsrechte richtet sich nach den jeweiligen gesetzli  -  chen Grundlagen. Das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell legt den  Zugang für die berechtigten Personen anhand von Benutzerrollen fest und  erlässt im Streitfall eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übernehmen Empfängerinnen und Empfänger Daten in eine Applikation  oder Datenbank, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, so  -  weit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zugangsmodalitäten
                            1  Mit der Einrichtung des Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese  lauten auf natürliche Personen und dürfen nur von diesen genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell führt ein Verzeichnis, aus  dem ersichtlich ist, welche Benutzerinnen und Benutzer über welche Ein  -  sichtsrechte verfügen. Die Angaben über ausgeschiedene Benutzerinnen  und Benutzer sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erweiterter Zugriff im Abrufverfahren
                            1  Zusätzlich zu den Berechtigten gemäss Verordnung über das Grundbuch  dürfen die folgenden Stellen im Abrufverfahren auf die Daten des Haupt  -  buchs (Grundstücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkei  -  ten, Grundlasten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufga  -  ben benötigen:  a)  Amt für Geoinformation  b)  Bauverwaltung Inneres Land AI  c)  Bauverwaltung Oberegg  d)  Betreibungs- und Konkursamt Appenzell  e)  Betreibungsamt Oberegg  f)  Bodenrechtskommission  g)  Meliorationsamt  h)  Schätzungskommission für Bodenmehrwert
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mittelbarer Zugriff
                            1  Die folgenden Stellen dürfen auf die Grundbuchdaten in der kantonalen  Liegenschaftssoftware greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti  -  gen:  a)  Amt für Umwelt  b)  Amt für Wirtschaft  c)  *  Landesbauamt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldung von Handänderungen
                            1  Die für das Grundbuch zuständigen Stellen melden erfolgte Handänderun  -  gen ohne Angabe des Kaufpreises an folgende Stellen:  a)  Amt für Geoinformation  b)  kantonaler Ingenieur-Geometer  c)  Oberforstamt, wenn ein Waldgrundstück betroffen ist  d)  Wasserversorgung Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Ober  -  egg betroffen ist  e)  Gebäudeassekuranz Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Ober  -  egg betroffen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung wird mit Angabe des Kaufpreises vorgenommen an folgende  Stellen:  a)  kantonale Steuerverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schatzungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldepflicht bei Änderungen
                            1  Die zugriffsberechtigten Stellen melden dem Grundbuch- und Erbschafts  -  amt Appenzell umgehend Änderungen wie Austritte von Benutzerinnen und  Benutzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Publikation im Internet
                            1  Das Amt für Geoinformation macht die nach der Bundesgesetzgebung  ohne Interessennachweis öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs im  Internet zugänglich. Das Erwerbsdatum wird nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Daten dürfen nur grundstücksbezogen abgerufen werden können. In  -  nert kurzer Zeit wiederholte, grundstücksbezogene Anfragen unabhängig  des Suchkriteriums (Serienabfragen) sind mittels technischer Vorrichtungen  zu unterbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-47
30.08.2022 30.08.2022 Art. 4 Abs. 1, c) eingefügt 2022-32
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.12.2021  01.01.2022  Erstfassung  2021-47  Art. 4 Abs. 1, c)  30.08.2022  30.08.2022  eingefügt  2022-32