Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst
                            -Alters freiwillig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  -  oder einer ganzen  -  Grundsatz  Voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Übergangsrente  entspricht  bei  voller  Beschäftigung  grund-  sätzlich 75 % der minimalen einfachen AHV  -Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Personen  mit  einer  Bruttojahresbesoldung  ab  168'300  Fran-  ken  (aufgerechnet  auf  einen  Beschäftigungsgrad  von  100  %)  ent-  spricht  die  Überg  angsrente  50  %  der  minimalen  einfachen  AHV  Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Personen  mit  einer  Bruttojahresbesoldung  unter  70'050  Franken  (aufgerechnet  auf  einen  Beschäftigungsgrad  von  100  %)  erhalten  folgende jährliche Zulage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aufgerechnete  jährliche Zulage  Brutto  jahresbesoldung  Fr.  Fr.  bis 51'053  5'936.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51'054  -  55'801  4'749.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55'802  -  60'550  3'562.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60'551  -  65'299  2'375.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65'300  -  70'049  1'187.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Frankenbeträge  in  den  Abs.  2  und  3  werden  bei  generellen  Lohnanpassungen  gemäss  §  9  der  Lohnverordnung  analog  ange-  passt. Die Anpassungen werden in der Verordnung jeweils nachge-  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Personen,  die  eine  Übergangsrente  beziehen  und  als  Nichter-  werbstätige  der  AHV  -Beitragspflicht  unterstehen,  erhalten  einen  Zuschlag in der Höhe von 20 % der ausbezahlten Übergangsrente.  Jede Erwerbstätigkeit muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Zu  Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäf-  tigte wird der entsprechende Bruchteil erbracht. Bei der Totalpensi-  onierung  wird  auf  den  Durchschnitt  der  Pensen  in  den  letzten  fünf  Jahren  abgestellt.  Dabei  bleiben  Pensumsreduktionen  nach  zu-  rückgelegtem  60.  Altersjahr  unberücksichtigt.  Während  eines  be-  zahlten  oder  unbezahlten  Urlaubes  zählt  der  Beschäftigungsgrad  unmittelbar vor Antritt des Urlaubes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  der  Übergangsrenten  sind  grundsätzlich  vom  Kanton  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, ist  die  Übergangsrente  von  der  betroffenen  Gemeinde  und  vom  Kan-  Höhe der Rente  Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ersguthaben bei der Kantonalen  -Versicherten  der  Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  nimale  einfache  AHV  -  Entlas-  Rechnungs  -  führung und  Administration  Einlage in die  Pensionskasse  Inkrafttreten und  zeitlicher Gel-  tungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2015, S 425  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2022, in Kraft ge-  treten am 1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2320).