Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung der Organe des Gesundheitszentrums Appenzell
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Entschädigung der Organe des  Gesundheitszentrums Appenzell  (StKB Entschädigung GGZ)  vom 18. Dezember 2018 (Stand 1. Dezember 2020)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Ausführung von Art. 5 lit. b des Gesetzes über das Gesundheitszentrum  Appenzell vom 29. April 2018 (GGZ),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Beschluss regelt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungs  -  rates und der Geschäftsleitung des Gesundheitszentrums Appenzell.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Entschädigung Verwaltungsrat
                            1  Es werden folgende jährliche Entschädigungen ausbezahlt:  a  Präsidium  Fr. 24'000.--  b  Mitglied mit Vorsitz in einem Ausschuss  Fr. 9'000.--  c  Mitglied  Fr. 7'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich werden nach Massgabe der Behördenverordnung Sitzungsgel  -  der, Spesen und Entschädigungen für besondere Beanspruchungen bezahlt;  letztere müssen durch die Präsidentin oder den Präsidenten visiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf weitere Entschädigungen besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entschädigung Geschäftsleitung
                            1  Der Verwaltungsrat legt die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anfangslöhne und strukturelle Lohnanpassungen unterliegen der Ge  -  nehmigung der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Löhne orientieren sich an den Kriterien und den Lohnstrukturen der  entsprechenden Funktionsstufen der kantonalen Verwaltung sowie an der  Marktüblichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                18.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung -
02.02.2021 01.12.2020 Art. 2 Abs. 2 geändert 2021-4
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  18.12.2018  01.01.2019  Erstfassung  -  Art. 2 Abs. 2  02.02.2021  01.12.2020  geändert  2021-4