Gesetz betreffend Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Vollziehungsgesetzes zum Urheberrechtsgesetz sowie betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb
                            Gesetz betreffend Änderung des  Gerichtsorganisationsgesetzes und des Vollziehungsgesetzes  zum Urheberrechtsgesetz sowie betreffend Vollziehung des  Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 17. Mai 1945 (Stand 17. Mai 1945)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf den Antrag des Regie  rungsrates, in Ausführung des Bundesge  -  setzes über den unlauteren Wettbewerb  vom  30. September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und in der Absicht, die Beurtei  lung von Streitigkeiten über geistiges  Eigentum wieder dem Zivilge  richt zu übertragen,  beschliesst:  Ziff.  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Behandlung der zivilrechtlichen Streitigkeiten über den Schutz  der Erfindungen, der gewerblichen Muster und Modelle, der Fabrik-  und Handelsmarken, Herkunftsbezeichnungen und gewerblichen Aus  -  zeichnungen oder des Urheberrechts  an Werken der Literatur und  Kunst wird das Zivilgericht als einzige kantonale Instanz zuständig er  -  klärt.  Ziff.  III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollziehung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb  vom 30. September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird folgende Bestimmung erlassen:  Für die im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb vorgesehe  -  nen vorsorglichen Massnahmen sind der Zivilgerichtspräsident und,  wenn Strafantrag  gestellt ist, auch die durch  die  Gesetze  über  das  Strafverfahren bezeichneten Behörden zuständig. Über das Verfahren  kann der Regierungsrat durch Verordnung  ergänzende Vorschriften  erlassen.  Ziff.  V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die bereits hängigen Prozesse über geistiges Eigentum werden vom  Appellationsgericht beurteilt.  Dieses Gesetz tritt sofort in Wirksamkeit; es ist zu publizieren und un  -  terliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Abgedruckt werden hier nur Ziff. I Abs. 1, III und V; Ziff. I Abs. 2, II und IV  enthalten an Ort und Stelle berücksichtigte Änderungen anderer Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt BG gegen den unlautern Wettbewerb vom 19. 12. 1986 (SR  241  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Ziff. III: Jetzt BG gegen den unlautern Wettbewerb vom 19. 12. 1986 (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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