Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
                            marstufe  Gegenstand  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Ausbildungsziele der PHSH entsprechen den Anforderungen in
Art. 7 des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Ma-
                            turitätsschulen   (Diplomanerkennungsregle  ment   der   Schweizeri-  schen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektorenkonferenz  [EDK]).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Ausbildungsstandards an der PHSH richten sich nach dem Kom-
                            petenzstrukturmodell der Pädagogischen Hochschule Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung an der PHSH dauert grundsätzlich drei Jahre, auf-  geteilt in sechs Semester, und ist als Vollzeitstudium konzipiert. Sie  gliedert sich in ein Basisstudium (1. Studienjahr) und ein Diplomstu-  dium (2. und 3. Studienjahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Teilzeitstudium  ist  möglich,  indem  nur  ein  Teil  der  Veranstal-  tungen  besucht  wird.  Die  Ausbildungszeit  verlängert  sich  entspre-  chend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Basisstudium wird mit dem Bestehen der Module des 1. Stu-  dienjahres und der Eignungsabklärung, das Diplomstudium m  Bestehen aller Module des 2. und 3. Studienjahres abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entsprechend  dem  European  Credit  Transfer  and  Accumulation  System (ECTS) erhalten Studierende für erfolgreich absolvierte Mo-  dule  oder  Studi  enleistungen  Kreditpunkte  gutgeschrieben.  Dabei  entspricht ein Kreditpunkt 30 Arbeitsstunden der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Umfang des Studiums zum Erwerb eines Lehrdiploms f  Primarstufe  beträgt  180  Kreditpunkte.  Das  entspricht  jenem  eines  Bachelorstudiums   gem  äss den Bologna-Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Module  sind  in  ihrer  Form  unterschiedlich.  Sie  können  Vorle-  sungen,  Seminare,  Trainings,  Praktika,  Projektarbeiten  oder  selb-  ständiges Studium umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bereits erbrachte,   für die Erlangung des Lehrdiploms relevante for-  male  Bildungs  -   und  Studienleistungen  werden  angemessen  ange-  rechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufs-  praktische Ausbildung ist möglich.  Ziele  Ausbildungs-  standards  Dauer und Glie-  derun  g des Stu-  diums  Umfang und  Struktur der  Ausbildung  Anrechnung be-  reits erbrachter  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeden Studenten bzw.  chaft,  Militä  r-  oder  Zivildienst  für  maximal  ahl der Angebote  –  Führung  –  Kommunikation,  Gesellschaft  und  Bil-  Diplom  Mobilitätsse-  mester  Studienunter-  bruch  Ausbildungsbe-  reiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Studierenden können durch die Wahl von Vertiefungen in ihrer  Ausbildung Schwerpunkte setzen. Der Vertiefungsbereich kann ver-  schiedene Ziele haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)  Vertiefung in einem Ausbildungsbereich;  b)  Zusatzqualifikation für besondere Aufgaben innerhalb des Schul-  bereichs;  c)   Förderung der Studien-   oder Berufsmobilität (z.B. durch das Ab-  solvieren von Modulen an einer anderen Hochschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Studierenden wählen Module aus dem Vertiefungsangebot der  PHSH. Der Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung kann auch an  anderen Hochschulen absolvierte Module im Vertiefungsbereich an-  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Wahl  des  Studiengangs  erfolgt  bei  der  Anmeldung  an  die  PHSH. Bis Ende des ersten Semesters ist ein We  chsel des Studien-  gangs ohne Studienzeitverlängerung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Wahl  der  Pflichtwahlfächer  beim  Studiengang  Primarstufe  Schuljahre 3 bis 8 erfolgt bei der Anmeldung an die PHSH. Bis Ende  des  ersten  Semesters  ist  ein  Wechsel  von  Fächern  ohne  Studien-  zeitverlängerung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Wahl von Vertiefungsmodulen und freiwilligen Angeboten  haben sich die Studierenden semester  -, jahresweise oder für die ge-  samte   Ausbildungsdauer   schriftlich   anzumelden.   Die   Wahlent-  scheide sind grundsätzlich verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Über   Abmeldung bzw. Wechsel nach Ablauf der Einschreibephase  entscheidet der Prorektor bzw. die Prorektorin Ausbildung endgültig  auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin.  IV.  Basisstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Basisstudium beinhaltet folgende Elemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundausbildung  –    Fachausbildung:  Fachwissenschaften,  Fachdidaktik,  praktische  Grundkompetenzen;  –    Erziehungswissenschaften: Bildung und Erziehung, Beziehungs-  gestaltung  – Führung  – Kommunikation;  –    Berufspraktische Ausbildung;  –    Deutschkompetenz.  Vertiefungsan-  gebote  Wahl von Fä-  chern, Vertie-  fungsmodulen  und freiwilligen  Angeboten  Inhalte des Ba-  sisstudiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Prüfungen und  Eignungsabklä-  rung  Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.  Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 umfasst acht Fä-  cher gemäss Lehrplan Zyklus 1 bzw. Zyklus 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Obligatorische Fächer sind:  a)  Deutsch;  b)  Mathematik;  c)   Natur, Mensch, Gesellschaft;  d)  Erste Fremdsprache (Englisch oder Französisch);  e)  Medien und Informatik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Aus  den  folgenden  fünf  Fächern  sind  drei  auszuwählen  (Pflicht-  wahlfächer):  a)  Zweite Fremdsprache (Englisch oder Französisch);  b)  Bewegung und Sport;  c)   Bildnerisches Gestalten;  d)  Musik;  e)  Textiles und Technisches Gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Für den Abschluss des Studiums müssen die Studierenden in der
                            Fremdsprache bzw. in den Fremdsprachen ihres Profils das Zertifi-  kat auf Niveau C1 gemäss europäis  chem Sprachenportfolio vorwei-  sen.  VII.      Erweiterungsstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit dem Erweiterungsstudium für zusätzliche Unterrichtsfächer er-  weitern  Lehrpersonen  der  Primarstufe  da  s  Fächerprofil  ihres  Lehr-  diploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Umfang der Studienleistung entspricht jenem, der f  ür das ent-  sprechende Fach im regulären Studium zu erbringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Teilnehmende des Erweiterungsstudiums an der PHSH absolvie-  ren  die  Ausbildungseinheiten  innerhalb  d  es  Bachelorstudiengangs  oder innerhalb von speziellen Angeboten für berufstätige Lehrperso-  nen.  Fächer  Fremdsprachen  Erweiterungs-  studium für zu-  sätzliche Unter-  richtsfächer für  Lehrpersonen  der Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ufe  Schuljahre  3  bis  8  für  für  die  Primarstufe  Schuljahre  1  bis  5  für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ür die ent-  tudierenden vollzeitlich beansprucht  ür zusätzliche Fächer wird zu-  ber ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die  bis 8 verfügt.  ür  zusätzliche  F  ächer  zugelas-  ür weitere Schuljahre oder ei-  ber ein  ügt.  Erweiterungs-  studium für zu-  sätzliche Schul-  jahre der Pri-  marstufe  Zulassung zur  Erweiterung der  Lehrbefähigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein erfolgreich abgeschlossenes Erweiterungsstudium führt zu ei-  nem  Erweiterungsdiplom  "Lehrbefähigung  für  das  entsprechende  Unterrichtsfach  bzw.  die  entsprechenden  Schuljahre  der  Primar-  stufe". Das Diplom ergänzt das von der EDK anerkannte Lehrdiplom  der Primarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomurkunde wird gemäss Art. 19 des Diplomanerkennungs-  reglements EDK ausg  estellt.  VIII.     Schluss-  und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Basisstudium befin-  den, schliessen dieses und das Diplomstudium nach neuem Recht  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierende, die sich am 1. Februar 2023 im Diplomstudium befin-  den, schliessen dieses nach bisherigem Recht ab.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2020, S. 1465.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am 1. Feb-  ruar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 176).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben  durch  V  vom  16.  Januar  2023,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 176).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt durch V vom 16. Januar 2023, in Kraft getreten am 1. Feb-  ruar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 176).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  V  vom  22.  Februar  2023,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 379).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben  durch  V  vom  22.  Februar  2023,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 379).  Erweiterungs-  diplom  Inkrafttreten  Übergangs  -  bestimmung