Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus
                            Verordnung  über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger  Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in  Folge des Coronavirus  (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)  Vom 5. Mai 2020 (Stand 9. Mai 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons  und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006  1  )  und § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung  (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Kreditausfallgarantie zu  -  gunsten folgender kreditgebenden Banken im Kanton Zug im Umfang von  85 Millionen Franken:  1.  Zuger Kantonalbank  2.  UBS Switzerland AG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Credit Suisse (Schweiz) AG  4.  Valiant Bank AG  5.  Raiffeisenbank Zug Genossenschaft  6.  Raiffeisenbank Region Ägerital-Sattel Genossenschaft  7.  Raiffeisenbank Cham-Steinhausen Genossenschaft  9.  Raiffeisenbank Risch-Rotkreuz Genossenschaft  10.  Raiffeisenbank Menzingen-Neuheim Genossenschaft  1)  BGS  611.1  2)  BGS  153.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit werden subsidiär und ergänzend zu den anderen Massnahmen auf  Bundesebene, insbesondere zur Solidarbürgschaft des Bundes, Kredite der  Banken in der Höhe von 100 Millionen Franken abgesichert, die diese auf  -  grund der Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 an Einzelunter  -  nehmen, Selbständigerwerbende und weitere kleine und mittlere Unterneh  -  men bis 50 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Kreditgarantie ist eine subsidiäre und ergänzende Liquidi  -  tätshilfe zu den Massnahmen auf Bundesebene. Damit werden Unterneh  -  men im Kanton Zug unterstützt, welche zur operativen Liquiditätssicherung  auf   die   Inanspruchnahme   eines   durch   die   Kantonsgarantie   gesicherten  Bankkredits in beantragter Höhe angewiesen sind, da die anderen Instru  -  mente   auf   Bundes-   und   Kantonsebene   bereits   ausgeschöpft   sind   bzw.  zwecks Rückzahlbarkeit des Kredits gemäss vorliegender Verordnung bald  -  möglichst eingeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kredite unter der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  1  )  dienen dabei nicht der Rückzahlbarkeit des Kredits gemäss vorliegen  -  der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufteilung der Kreditausfallgarantie
                            1  Die Kreditausfallgarantie wird vom Regierungsrat auf die teilnehmenden  Banken aufgeteilt, wobei die Aufteilung der Tranchen möglichst proportio  -  nal gemäss Hauptbankstatus erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte  Tranchen zwischen den teilnehmenden Banken neu zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kreditausfallgarantie bezieht sich auf eine einmalige Vergabe von  Krediten; eine erneute oder anderweitige Vergabe von zurückbezahlten Kre  -  diten unter der gleichen Kreditausfallgarantie ist ausgeschlossen. Variable  Negativsalden im Rahmen von liquiditätssichernden Kontokorrentkrediten  (inkl. eingeräumten Überziehungslimiten) gelten nicht als «erneute oder  anderweitige Vergabe von zurückbezahlten Krediten».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vergabedauer
                            1  Die Ausfallgarantie deckt Kredite, welche bis am 15. Oktober 2020 verge  -  ben werden, wobei als Vergabedatum das Datum des Kreditantrages gilt,  wenn gestützt darauf in der Folge ein Kredit gewährt wird.  1)  SR  951.261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Begünstigte Unternehmen
                            1  Die von dieser Kreditausfallgarantie erfassten Kredite sind durch die teil  -  nehmenden Banken zu vergeben an vor dem 1. März 2020 gegründete Ein  -  zelunternehmen, Selbständigerwerbende und kleine und mittlere Unterneh  -  men bis 50 Vollzeitäquivalente (ohne Lernende) mit Hauptsteuerdomizil im  Kanton Zug, welche sich im Zeitpunkt des Kreditantrags nicht in einem  Konkurs- oder Nachlassverfahrens oder in Liquidation befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die teilnehmenden Banken stützen sich auf die Angaben des begünstigten  Unternehmens ab, namentlich auf die Angaben in der jeweiligen Selbstde  -  klaration. Kreditentscheid und Kreditdokumentation ist Sache der kreditver  -  gebenden Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Selbstdeklaration der begünstigten Unternehmen
                            1  Die Kreditvergabe setzt in jedem Fall den bankseitigen Erhalt einer unter  -  zeichneten Selbstdeklaration des begünstigten Unternehmens (Kreditantrag  -  steller) voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin bestätigen die Kreditantragstellenden, dass die anderen Instrumente  auf Bundes- und Kantonsebene ausgeschöpft wurden bzw. zwecks Rück  -  zahlbarkeit des Kredits mit Kreditausfallgarantie des Kantons baldmöglichst  eingeleitet werden. Darunter fallen insbesondere folgende Instrumente:  1.  Eigene Versicherungsdeckungen;  2.  Kurzarbeit;  3.  Zahlungsaufschub;  4.  Entschädigung von Erwerbsausfällen für Selbständige inkl. freischaf  -  fende Künstlerinnen und Künstler;  5.  Erwerbsersatz für Angestellte, die ihre Kinder betreuen müssen;  6.  Soforthilfe in Form von zinslosen Darlehen, soweit nicht über erwei  -  terte Erwerbsausfallentschädigung  abgeckt, sowie Entschädigungen  für abgesagte Veranstaltungen und Betriebsschliessungen, für Kultur  -  unternehmen und Kulturschaffende inkl. Laien-Vereine;  7.  Kredite bzw. Zuwendungen für Sportorganisationen inkl. Subventio  -  nen für ehrenamtliche Organisationen;  8.  Kredite im Tourismus via Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit  beziehungsweise Prüfung des Verzichts auf Rückzahlbarkeit;  9.  Stundungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kreditantragstellenden bestätigen unter anderem ferner, dass:  1.  ihr Unternehmen aktuell nicht mehr als 50 Vollzeitäquivalente (ohne  Lernende) beschäftigt;  2.  das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zug liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Geschäftstätigkeit des Unternehmens vor dem 1. März 2020 aufge  -  nommen wurde;  4.  das Unternehmen sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfah  -  ren oder in Liquidation befindet;  5.  das Unternehmen die Förderkriterien unter der COVID-19 Solidar  -  bürgschaftsverordnung des Bundes nicht oder nur teilweise erfüllt  oder die unter jenem Bundesprogramm verfügbare Liquiditätshilfe für  die Überbrückung der aktuellen Notsituation nicht ausreicht und es  daher zur operativen Liquiditätssicherung auf die Inanspruchnahme  eines durch die Kantonsgarantie gesicherten Bankkredits in beantrag  -  ter Höhe existentiell angewiesen ist;  6.  der Gesamtbetrag des beantragten Kredits unter Hinzuzählung der  vom Unternehmen unter COVID-19 Bundesprogrammen beantragten  Liquiditätshilfen   (insbesondere   unter   der   COVID-19   Solidarbürg  -  schaftsverordnung des Bundes) die Gesamtsumme von 3 Millionen  Franken nicht übersteigt und während der gesamten Kreditlaufzeit  nicht übersteigen wird;  7.  der Kredit bzw. der erhöhte Liquiditätsbedarf in adäquatem kausalem  Zusammenhang steht mit den Einschränkungen des Wirtschaftslebens  aufgrund Massnahmen des Bundes zur Eindämmung von COVID-19;  8.  der Kredit zur Finanzierung des betrieblichen Nettoumlaufvermögens  (Working Capital) verwendet wird, insbesondere nicht für die Ablö  -  sung von bestehenden Darlehen und dergleichen, Investitionen (ausser  Ersatzinvestitionen), nicht für Dividenden-, Tantiemen und/oder Kapi  -  talausschüttungen, nicht zur Rückführung von Privat-, Aktionärs- oder  Gruppendarlehen, nicht für die Gewährung von Aktivdarlehen jegli  -  cher Art und nicht für die Zahlung von Boni und dgl.;  9.  keine Betreibungen von Sozialabgaben offen sind;  10.  der Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften gemäss §  6 zuge  -  stimmt wird;  11.  dem Datenaustausch zwischen den in §  6 genannten Stellen zuge  -  stimmt wird;  12.  bekannt ist, dass sie bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben un  -  ter anderem wegen Betrugs (Art.  146 StGB  1  )  ), Urkundenfälschung  (Art.  251 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kön  -  nen.  1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Antragstellenden bestätigen mit Unterzeichnung der Selbstdeklaration,  dass alle gemachten Angaben vollständig und wahr sind. Auf Aufforderung  des Kantons sind die Antragstellenden verpflichtet, die Richtigkeit der ge  -  machten Angaben nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
                            1  Die teilnehmenden Banken sowie die zuständigen Amtsstellen des Bundes  (inkl. der Schweizerischen Nationalbank), der Kantone und der Gemeinden  sind von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-,  Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden. Die Kreditantragstellenden haben  dieser Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften zuzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung können die kreditge  -  benden Banken und die zuständigen Amtsstellen des Bundes (inkl. der  Schweizerischen Nationalbank), des Kantons und der Gemeinden unterein  -  ander die notwendigen Daten austauschen. Die Kreditantragstellenden ha  -  ben diesem Datenaustausch zuzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Subsidiarität und maximale Kredithöhe
                            1  Das vorliegende Refinanzierungsprogramm mit kantonaler Kreditausfall  -  garantie ist eine subsidiäre und ergänzende Liquiditätshilfe für Härtefälle,  so namentlich dann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn ein begünstigtes Unternehmen die Förderkriterien unter der CO  -  VID-19 Solidarbürgschaftsverordnung des Bundes nicht oder nur teil  -  weise erfüllt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die unter dem Bundesprogramm gegebenenfalls verfügbare Li  -  quiditätshilfe für die Überbrückung der aktuellen Notsituation des  betreffenden Unternehmens nicht ausreicht und dieses folglich zur  operativen Liquiditätssicherung auf die Inanspruchnahme eines durch  die   Kantonsgarantie   gesicherten   Bankkredits   in   beantragter   Höhe  angewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der primär durch den Bund und ergänzend durch den Kanton gesicherte  Gesamtkreditbetrag für berechtigte Unternehmen beträgt hierbei für jedes  durch diese Verordnung begünstigte Unternehmen insgesamt maximal 20  Prozent des Netto-Umsatzes 2019 (allenfalls 2018), jedoch maximal 3 Mil  -  lionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kreditverwendung
                            1  Der Kredit bzw. der erhöhte Liquiditätsbedarf muss in adäquatem kausa  -  lem Zusammenhang mit den Einschränkungen des Wirtschaftslebens auf  -  grund der Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Eindämmung von  COVID-19 stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit ist ausschliesslich zur Finanzierung des betrieblichen Nettoum  -  laufvermögens (Working Capital) zu verwenden. Er darf insbesondere nicht  verwendet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Ablösung von bestehenden Darlehen und dgl.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Investitionen (ausser Ersatzinvestitionen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Dividenden-, Tantiemen bzw. Kapitalausschüttungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Rückführung von Privat-, Aktionärs- oder Gruppendarlehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Gewährung von Aktivdarlehen jeglicher Art; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für die Zahlung von Boni und dgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Konditionen
                            1  Der Zinssatz für die besicherten Forderungen richtet sich, ungeachtet des  selbständigen Bestands der vorliegenden Verordnung, nach Art.  4  Abs.  1 in  Verbindung mit Art.  13  Abs.  3  Bst.  b der Verordnung zur Gewährung von  Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus (COVID-19-  Solidarbürgschaftsverordnung) vom 25. März 2020  1  )  . Sofern sich die teil  -  nehmenden Banken nicht bei der Schweizerischen Nationalbank refinanzie  -  ren können, erheben sie einen Zuschlag von maximal 50 Basispunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den unbesicherten Teil des Kredits können zwischen der teilnehmen  -  den Bank und den Kreditantragstellenden von Abs. 1 abweichende Regelun  -  gen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die teilnehmende Bank entscheidet über die Kreditvergabe nach eigenem  Prozess. Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe eines Kredits. Der Ent  -  scheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abtretung der Forderung
                            1  Die kreditgebenden Banken dürfen ihre Forderungen unter dieser Verord  -  nung zusammen mit der dafür gewährten Kreditausfallgarantie als Sicher  -  heiten an die Schweizerische Nationalbank abtreten bzw. übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fall gilt die Kreditausfallgarantie ohne weiteres auch gegenüber  der Schweizerischen Nationalbank sowie im Verwertungsfall einer allfälli  -  gen Erwerberin oder einem allfälligen Erwerber der Forderungen.  1)  SR  951.261
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Garantiefall
                            1  Über den Kreditausfall entscheidet die Bank nach eigener Einschätzung.  Ein nach Ermessen der kreditvergebenden Bank für das Überleben der Kre  -  ditnehmerin oder des Kreditnehmers erforderlicher und gewährter Forde  -  rungsverzicht gilt ebenfalls als Kreditausfall im Sinne dieser Bestimmung.  Die bestimmungsgemässe Verwendung der garantierten Kredite liegt in der  alleinigen Verantwortung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers, wes  -  halb die kreditvergebende Bank die bestimmungsgemässe Verwendung des  garantierten Kredits weder gewährleisten noch kontrollieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beanspruchung der Garantie durch die Bank kann in Bezug auf eine  Kreditnehmerin oder einen Kreditnehmer jeweils nur ein einziges Mal erfol  -  gen und setzt voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer ihren bzw. seinen Ver  -  pflichtungen unter dem Kreditvertrag bei Fälligkeit nicht nachgekom  -  men ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bank bestätigt, von der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer  eine Selbstdeklaration gemäss §  5 erhalten zu haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der unter der Garantie beanspruchte Betrag nicht grösser ist als 85  %  des im Beanspruchungszeitpunkt der Bank zustehenden Forderungs  -  betrags (Kapital, Zinsen und Kommissionen) unter dem Kreditvertrag;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der unter der Garantie beanspruchte Betrag pro Kreditnehmerin oder  Kreditnehmer maximal 3 Millionen Franken beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gemäss §  2  Abs.  1 der jeweiligen teilnehmenden Bank zugeteilte Ga  -  rantiehöchstbetrag reduziert sich mit jeder Leistung des Kantons unter der  Garantie an die betreffende Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Garantie erlischt am 25. März 2025. Davon unberührt bleiben Forde  -  rungen der teilnehmenden Banken, die während der Garantielaufzeit gegen  -  über dem Kanton angemeldet wurden. Bedeutet die fristgerechte Amortisa  -  tion eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer,  so kann die Frist mit Zustimmung der Finanzdirektion durch die teilneh  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Garantieleistung
                            1  Garantieleistungen für ausgefallene Forderungen erfolgen unter der Vor  -  aussetzung, dass die garantierten Forderungen bei Garantieinanspruchnah  -  me im Umfang der Garantieleistung abzüglich des Betrags des Forderungs  -  verzichts an den Kanton abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bank verpflichtet sich, dem Kanton auf dessen Verlangen sämtliche  zur Eintreibung der Forderung sachdienlichen Unterlagen auszuhändigen  und Informationen zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Koordination der Prozesse
                            1  Die Koordination der teilnehmenden Banken erfolgt durch  die Zuger  Kantonalbank in Absprache mit der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kontrolle
                            1  Vor der Kreditvergabe übermittelt die vergebende Bank der Finanzverwal  -  tung das Kreditantragsformular, beinhaltend die UID-Nummer des Unter  -  nehmens beziehungsweise die AHV-Nummer im Fall von Selbständigerwer  -  benden, die Höhe des beantragten Kredits und den Grund des Kreditbedarfs  (nach folgenden Kategorien: Betriebsunterbruch,  starker Nachfragerück  -  gang,   grosse   Debitorenverluste,   Unterbruch   Lieferkette,   gegebenenfalls  andere) sowie eine Kopie der von den Kreditantragstellenden unterzeichne  -  ten Selbstdeklaration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzverwaltung erfasst die Nummern und ordnet sie der vergeben  -  den Bank zu. Bei jeder Anfrage prüft die Finanzverwaltung, ob bereits eine  Vergabe stattgefunden hat, und erteilt der Bank die Zustimmung bezie  -  hungsweis Ablehnung im Fall von Mehrfacherfassungen innert 48 Stunden  nach Anmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuger Kantonalbank und die weiteren teilnehmenden Banken stellen  kreditvertraglich und operationell sicher, dass die Kreditauszahlung nicht  vor der Rückmeldung der Finanzverwaltung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Berichterstattung und Rechnungsstellung gegenüber dem
                            Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die teilnehmenden Banken erstatten per 31. Mai 2020, 31. August 2020,  31. Dezember 2020, nachfolgend jährlich per 31. Dezember und letztmals  per 25. März 2025 dem Kanton Bericht über Anzahl und Höhe der unter der  Kreditausfallgarantie gewährten Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eintritt eines Kreditausfalls machen die teilnehmenden Banken gegen  -  über der Finanzdirektion entsprechende Mitteilung, unter Rechnungsstel  -  lung der Garantiebeanspruchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die teilnehmenden Banken qualifizieren hierbei die Ursache des Kredit  -  ausfalls gestützt auf die Selbstdeklaration des kreditnehmenden Unterneh  -  mens wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Debitorenverlust;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Margenproblem;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  anhaltende Nachfrageschwäche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Unterbruch der Zulieferkette;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  andere (mit Beschreibung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kantonale Finanzkontrolle
                            1  Die teilnehmenden Banken weisen der Finanzkontrolle des Kantons Zug  bei   Garantieinanspruchnahme   auf   deren  Aufforderung   die   detaillierten  Grundlagen gegenüber dem Kanton nach, insbesondere die Selbstdeklara  -  tionen pro Kredit, und sorgen dafür, dass entsprechende Geheimhaltungs-  und Vertraulichkeitsentbindungserklärungen seitens der Kreditnehmenden  erhältlich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz für die teilnehmenden Banken richtet sich nach dem Ge  -  setz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflege  -  gesetz, VRG) vom 1. April 1976  1  )  .  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  05.05.2020  09.05.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  05.05.2020  09.05.2020  Erstfassung  GS 2020/022