Verordnung über das Berufsschulinspektorat
                            1  Verordnung über das  Berufsschulinspektorat  RRB vom 15. Dezember 1987 (Stand 1. September 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  70  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachse-  nenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Organisation
                            1    Das  Berufsschulinspektorat  ist  eine  Abteilung  des  kantonalen  Amtes  für  Berufsbildung und Berufsberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inspektionstätigkeit wird ausgeübt durch:  a)  den kantonalen Berufsschulinspektor;  b)  die nebenamtlichen Inspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  wählt  die  nebenamtlichen  Inspektoren  auf  Vorschlag  des kantonalen Berufsschulinspektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Unterstellte Schulen
                            1    Dem  Berufsschulinspektorat  obliegt  die  Beaufsichtigung  und  Beratung  der Lehrer an  a)  den Gewerblich-industriellen Berufsschulen;  b)  der Uhrmacherschule Solothurn;  c)  den Kaufmännischen Berufsschulen;  d)  der Landwirtschaftlichen Berufsschule;  e)  den Privatschulen im Bereich der Berufsbildung, soweit nicht das Erzie-  hungs-Departement eine abweichende Regelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Konferenz der Berufsschulinspektoren
                            1    Die  Berufsschulinspektoren  bilden  die  kantonale  Konferenz  der  Berufs-  schulinspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  wird  vom  kantonalen  Berufsschulinspektor  einberufen  und geleitet.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Kantonaler Berufsschulinspektor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Aufgaben
                            1    Dem  kantonalen  Berufsschulinspektor  obliegen  in  Zusammenarbeit  mit  den  nebenamtlichen  Inspektoren  die  pädagogische  Aufsicht  über  den  beruflichen Unterricht und sämtliche Aufgaben, die sich aus der Organisa-  tion und der Durchführung des Inspektorates ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bereitet die Wahl der nebenamtlichen Inspektoren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er teilt nach Rücksprache mit den Inspektoren die Inspektorate zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Er organisiert Aus- und Fortbildungskurse für die nebenamtlichen Berufs-  schulinspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  kantonale  Berufsschulinspektor  unterstützt  das  Schweizerische  Insti-  tut  für  Berufspädagogik,  das  Bundesamt  für  Industrie,  Gewerbe  und  Ar-  beit  und  die  kantonale  Lehrerfort-  und  Weiterbildung  bei  der  Organisati-  on und Durchführung von schweizerischen und kantonalen Kursen für die  Lehrer an den Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Der  kantonale  Berufsschulinspektor  trifft  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Vorsteher  des  kantonalen  Amtes  für  Berufsbildung  und  Berufsberatung  und  den  Schulleitungen  der  Berufsschulen  alle  administrativen  Massnah-  men im Berufsschulbereich, für die das kantonale Amt zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Stellenbeschreibung
                            Die Aufgaben des kantonalen Berufsschulinspektors werden in einer Stel-  lenbeschreibung festgelegt.  III. Nebenamtliche Berufsschulinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Wahlvoraussetzungen
                            1   Die  nebenam  tlichen  Berufsschulinspektoren  müssen  eine  qualifizierte  Berufsausbildung  abgeschlossen  haben,  aufgrund  ihrer  hauptberuflichen  Tätigkeit  mit  dem  Berufsbildungswesen  oder  mit  der  Schule  vertraut  sein  und die Fähigkeit haben, Menschen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren dürfen an der Schule, an der  sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht dem Lehrkörper angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Aufgaben
                            1   Die nebenamtlichen Berufsschulinspektoren besuchen die ihnen zugewie-  senen Lehrer pro Schuljahr wenigstens einmal während einer vollen Lekti-  on  im  Berufsschulunterricht.  Anschlies-send  besprechen  sie  die  gewonne-  nen  Eindrücke  mit  dem  Lehrer  und  erstatten  einen  kurzen  schriftlichen  Bericht zuhanden des Lehrers und des kantonalen Berufsschulinspektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Durchführung  der  Schulbesuche  und  die  Berichterstattung  erfolgt  nach den Weisungen des kantonalen Berufsschulinspektors.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 Absatz 4 aufgehoben am 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 4 Absatz 7 Fassung vom 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 7 Absatz 1 Fassung vom 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Entschädigung
                            1    Für  die  Durchführung  eines  Schulbesuches  werden  die  nebenamtlichen  Berufsschulinspektoren  mit  einem  Pauschalbetrag  von  70  Franken  ent-  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleiche Entschädigung wird auch ausbezahlt für:  a)  die Teilnahme an der Inspektorenkonferenz;  b)  die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für nebenamtliche Inspekto-  ren;  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Rückerstattung  der  Spesen  richtet  sich  nach  dem  Gesamtarbeitsver-  trag vom 25. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Auszahlung  der  Entschädigung  erfolgt  einmal  jährlich,  in  der  Regel  am Ende eines Schuljahres.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 16. April 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Aufhebung früherer Erlasse
                            1    Alle  mit  dieser  Verordnung  in  Widerspruch  stehenden  früheren  Erlasse  werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere werden aufgehoben:  a)  die  Verordnung  über  das  Berufsschulinspektorat  vom  20.  D  ezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  );  b)  die Verordnung über die Entschädigung der nebenamtlichen Inspekto-  ren an Berufsschulen vom 28. April  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 7 Absatz 3 aufgehoben am 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 8 Absatz 2 Buchstabe c aufgehoben am 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 8 Absatz 3 Fassung vom 25. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  -   3. Juni 2003 am 1. Februar 2004;  - 25. Juni 2007 am 1. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  GS 87, 384.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  GS 87, 487.