Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
                            Gesetz  über die Einführung der Integrationsbestimmungen des  Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer  (Integrationsgesetz)  Vom 19. April 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel  124  Absatz  2  des Bundesgesetzes vom 16.  Dezember 2005 über  die Ausländerinnen  und  Ausländer und  §  63  Absatz  1 der  Verfassung  des Kantons Basel-Landschaft  vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Förderung der Integration
                            1  Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Integration der Migrationsbevöl  -  kerung   nach   den   Bestimmungen   des   Bundesgesetzes   vom   16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Diskriminierung von  Ausländerinnen und Ausländern wie auch von Einheimischen vermieden und  bekämpft wird. Sie streben deren Chancengleichheit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton   und   Einwohnergemeinden   sorgen   dafür,   dass   Ausländerinnen   und  Ausländer bei der Integrationsförderung eine Mitsprache haben und dass Frau  -  en und Männer einander gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  ter, die mit der Umsetzung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeit  -  nehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Forderung der Integration
                            1  Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, sich mit den hiesigen ge  -  und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit Vierfüntelmehr beschlossen. Referndumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Juni 2007.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0394
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Arti -
                            kel  54  AuG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der  Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht  wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennach  -  zugs (Artikel  43  -  45 AuG). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer In  -  tegrationsvereinbarung festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung  (Artikel  34  Absatz  4 AuG) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Be  -  hörden,   insbesondere   bei   Weg-   und   Ausweisungen   sowie   Einreiseverboten,  berücksichtigt (Artikel  96 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzielle Beiträge
                            1  Der Kanton gewährt für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer fi  -  nanzielle Beiträge. Bei der Bemessung derselben berücksichtigt er insbeson  -  dere auch die finanzielle Beteiligung von Einwohnergemeinden, Bund und Drit  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nutzerinnen und Nutzer von staatlich geförderten Sprach- und Integrati  -  onskursen beteiligen sich unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhält  -  nisse angemessen an den Kurskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  sowie  die Einwohnergemeinden können  untereinander  und mit  Dritten Leistungsvereinbarungen zur Umsetzung der Integrationsmassnahmen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Steuerung, Koordination
                            1  Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen  zur Integration  und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnerge  -  meinden und dem Kanton Basel-Stadt sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstel  -  le für Integrationsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berichterstattung
                            1  Die   zuständige   Direktion   untersucht   die   Entwicklung   und   Wirksamkeit   der  Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Opti  -  mierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu ver  -  öffentlichen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0394
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt
                            1  Die Behörden des Kantons arbeiten zur Erreichung der Integrationsziele eng  mit den Behörden des Kantons Basel-Stadt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Regierungsrat am 27. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0394
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 36.0394  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0394
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.04.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 36.0394  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0394
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l  änd  er   (  I  nt  egr  at  i  ons  gese  t  z)  SGS  -  Nr  .  114  GS-  Nr  .  36.  394  Er  l  as  sd  at  um  19.   Apr  i  l   200  7  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   200  8  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   wei  t  er  e Li  nks au  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den Kommi  s-  si  o  n  s  b  e  r  i  c  h  t   a  n   d  e  n   L  a  n  d  r  a  t   u  n  d   d  a  s   L  a  n  d  r  a  t  s  p  r  o  t  o  k  o  l  l   d  e  r   1  .   L  e  s  u  n  g   z  u   fi  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen