Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung und die Anmeldung zum Studium im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
                            ädagogischen  Hochschule  Schaffhau-  Regelungs  -  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine bestandene Erg  änzungspr  üfung  f  ür  die  Zulassung  von  In-  haberinnen und Inhabern eines Berufsmaturit  ätszeugnisses oder  eines Fachmaturit  ätszeugnisses zu den uni  versit  ären Hochschu-  len;  e)  den  Abschluss  einer  dreij  ährigen  anerkannten  Schule  der  Se-  kundarstufe II, ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein eidgenö  sches  F  ähigkeitszeugnis  mit  mehrj  ähriger  Berufserfahrung,  so-  fern  vor  Studienbeginn  im  Rahmen  einer  Pr  üfung  der  Äquiva-  lenznachweis zur Fachmaturit  ät fü  r das Berufsfeld P  ädagogik er-  bracht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  die  Gleichwertigkeit  von  Vorbildungsausweisen  entscheidet  die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung. Die Anerkennung von  ausl  ändischen  Vorbi  ldungsausweisen  auf  Maturit  ätsniveau  richtet  sich nach den Vorgaben der Rektorenkonferenz der Schweizer Uni-  versit  äten f  ür die Zulassung zum Studium an schweizerischen uni-  versit  ären Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zulassung zum Studium setzt einen guten Leumund, Vertrau-  enswürdigkeit sowie eine gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf  voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abklärung des Leumunds ist ein Privatauszug aus dem Straf-  register einzureichen. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung  kann  weitere Abklärungen anordnen (z.B. Einsicht in den Sonderpri-  vatauszug) und insbesondere Einsicht in Strafurteile verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewerberinnen und Bewerber reichen ein Arztzeugnis ein, in  dem die gesundheitliche Eignung für den Lehrerberuf bestätigt wird.  Wird die Eignung mit Vorbehalten oder gar nicht bestätigt, führt die  Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung ein Gespräch mit der Be-  werberin  bzw.  dem  Bewerber.  Die  Prorektorin  bzw.  der  Prorektor  Ausbildung entscheidet in Absprache mit dem Rektor bzw. der Rek-  torin über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eingeleitete Strafverfahren während des Studiums sind der Prorek-  torin bzw. dem Prorektor Ausbildung unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fremdsprachige Bewerberinnen und Bewerber müssen über das
                            "Goethe-  Zertifikat  C2" verfügen. Die Prorektorin bzw. der Prorektor  Ausbildung kann eine zusätzliche Deutschprüfung anordnen.  Leumund und  gesundheitliche  Eignung  Deutsch  -  kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            üfungen,  üfungen, Diplompr  üfungen oder Praktika vorliegen.  ewerberin  einzu-  änder bzw. Ausländeri  nnen, die in der Schweiz wohnhaft  Zulassungs  -  voraussetzun-  gen beim Wech-  sel von einer  anderen Päda-  gogischen  Hochschule  Anmeldung  Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für  fremdsprachige  Bewerber  bzw.  Bewerberinnen:  Nachweis  über  ausreichende  Deutschkenntnisse  gemäss  §  4  dieser  Ver-  ordnung;  i)    Bewerber  bzw.  Bewerberinnen  gemäss  §  5  dieser  Verordnung  haben zusätzlich eine Bescheinigung der Exmatrikulation, die für  die  Erlangung  des  Lehrdiploms  relevanten  formalen  Bildungs  und Studienleistungen sowie die schriftliche Bestätigung über die  Erfüllung  der  Zulassungsvoraussetzungen  gemäss  §  5  Abs.  1  dieser   Verordnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Die Unterlagen sind in deutscher, französischer, italienischer oder
                            englischer  Sprache  einzureichen.  Andernfalls  ist  eine  amtlich  be-  glaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizulegen.  IV.  Immatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einschreibung bzw. Immatrikulation erfolgt, wenn alle Anmel-  deunterlagen  eingereicht  wurden,  die  Zulassungsvoraussetzungen  erfüllt sind und die Anmeldegebühr bezahlt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleichzeitige Immatr  ikulation an mehr als einer Hochschule ist  in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Aus-  bildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Während eines Mobilitätssemesters im Sinne von § 9 der Verord-
                            nung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge der Pädago-  gischen  Hochschule  Schaffhausen  (Studiengangverordnung)  blei-  ben die Studierenden an der PHSH immatrikuliert und entrichten die  Studiensemestergebühr an der PHSH.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Während eines Studienunterbruchs i.S.v. § 10 der Studiengangver-
                            ordnung  bleiben  die  Studierenden  immatrikuliert  und  haben  keine  Semestergebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Studierenden sind verpflichtet, Namens  -, Zivilstands  -, Bürger-  rechts  -  und Bürgerortsänderungen dem Sekretariat der PHSH unter  Übersetzung  Zeitpunkt und  Voraussetzun-  gen für die  Immatrikulation  Mobilitäts  -  semester  Studien-  unterbruch  Änderung per-  sönlicher Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Adresse  cht berechtigt, Zwischen-  und Diplomprü-  önnen  als  H  örerinnen  bzw.  H  örer  ohne  ür h  öchstens sechs Module pro Semester zugelas-  ür  das betreffende Modul zugelassen wer-  äss Anwendung.  :   und Diplom-  -Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Gast  -  studierende  Hörerinnen bzw.  Hörer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset-  zessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2020, S. 1473
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben  durch  V  vom  16.  Januar  2023,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2022 (Amtsblatt 2023, S. 178).  Inkrafttreten