Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen sowie Schulhausleitung und Schulleitung an der Weiterbildungsschule
                            Ordnung betreffend die Zusammenarbeit von Eltern,  Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen sowie  Schulhausleitung und Schulleitung  an der Weiterbildungsschule  Vom 3. Februar 1997  Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Juli 1997  Der  Erziehungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt  erlässt,  gestützt  auf  §§ 79 und 91 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , folgende Ordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Lehrerinnen und Lehrer aller WBS-Schulhäuser, unterstützt
                            von den Schulhausleitungen und der Schulleitung, pflegen den Kontakt  mit den Eltern ihrer Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Wie die Elternkontakte im einzelnen gestaltet werden, bestim-
                            men die Lehrerinnen und Lehrer eines Schulhauses in Absprache mit  ihrer Schulhausleitung und der Schulleitung selbst; dabei haben sie die  folgenden Rahmenbedingungen einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  Schülerinnen  und  Schüler  einer  Klasse  sowie  deren  Eltern  haben unter den in einer Klasse unterrichtenden Lehrerinnen und Leh-  rern eine Ansprech- und Bezugsperson, die für sie zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eltern sowie Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Probleme,  die sie betreffen, mit der für sie zuständigen Ansprech- und Bezugsper-  son zu besprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einmal pro Jahr ist zwecks Information und Besprechung gemeinsa-  mer Anliegen ein Elternabend pro Klasse durchzuführen. Ob die Schü-  lerinnen und Schüler daran teilnehmen, entscheiden die Lehrpersonen  in Absprache mit den Jugendlichen und deren Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mindestens einmal pro Jahr findet im Zusammenhang mit den Lern-  berichten,  Zeugnissen  oder  Umstufungen  ein  obligatorisches  Ge-  spräch zwischen Lehrperson, Schülerin oder Schüler und Eltern statt.  Zu diesem Gespräch haben die Schülerinnen und Schüler die Möglich-  keit, eine mündige Person ihres Vertrauens beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Laufe des Schuljahres haben die Eltern mehrmals Gelegenheit,  dem Unterricht beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Vor Beginn der ersten WBS-Klasse werden die angehenden WBS-  Schülerinnen und -Schüler sowie deren Eltern zwecks Information und  Begrüssung ins Schulhaus eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Schulhausleitung in Absprache mit den Lehrerinnen und
§4. Pro Schulhaus wird ein Elternrat gegründet.
                            2  Wahlgremium ist eine von der Schulhausleitung im ersten Quartal  eines Schuljahres einberufene Elternversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlberechtigt sind pro Schülerin oder Schüler ein Elternteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Elternrat  umfasst  minimal  sieben  bis  neun  Mitglieder,  ein-  schliesslich  des  Präsidiums.  Mindestens  zwei  Mitglieder  sind  fremd-  sprachig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Wahlgremium wählt sowohl die Mitglieder als auch das Präsi-  dium des Elternrates; massgebend ist das absolute Mehr der abgegebe-  nen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Der Elternrat befasst sich mit Belangen, welche das Schulhaus
                            betreffen, und ist Gesprächspartner der Schulhausleitung. Er konsti-  tuiert sich selbst. Er kann in Form einer Delegation an den Schulhaus-  konferenzen teilnehmen, Anträge an die Inspektion stellen sowie Mit-  glieder der Inspektion einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Schulhausleitung – in Absprache mit der Schulleitung und
                            dem  Erziehungsdepartement  –  sorgt  dafür,  dass  dem  Elternrat  für  seine – auch abendlichen – Sitzungen kostenlos Räume im Schulhaus  zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern suchen im Falle
                            von Schulproblemen das direkte Gespräch mit den Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sie sich mit diesen nicht verständigen können, wenden sie sich  an die Schulhausleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt keine Einigung zustande, können sich die Schülerinnen und  Schüler sowie deren Eltern an die nächsthöheren Instanzen wenden:  Schulleitung, Inspektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Am Ende jedes Schuljahres schreibt die Schulhausleitung zuhan-
                            den  des  Erziehungsdepartements  einen  knappen  Übersichtsbericht  über die geleistete Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Bestimmungen dieser Ordnung treten für die Weiterbil-
                            dungsschule an die Stelle der §§ 61–69 der Schulordnung vom 1. Okto-  ber 1975.  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljah-  res 1997/98 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Im Schuljahr 1997/98 werden pro Schuljahr vier  bis fünf Mitglieder des Elternrates (inkl. Präsidium), im Schuljahr 1998/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 die restlichen Mitglieder gewählt.