Reglement für die Prüfung von Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungskurse im Rahmen der Vorbereitung der Neuen Schule
                            Reglement für die Prüfung von Absolventinnen  und Absolventen der Weiterbildungskurse im Rahmen  der Vorbereitung der Neuen Schule  Vom 5. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Regierungsrat genehmigt am 13. Oktober 1992  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 28 des  Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:  Zweck der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            3)  Die Prüfungen haben den Zweck, die fachliche und pädagogi-  sche Eignung zum Erteilen des Unterrichts in einem Fach der Sekun-  darstufe I festzustellen. Es betrifft dies die Fächer Deutsch, Franzö-  sisch, Mathematik, Geographie/Biologie/Umwelt (GBU), Geschichte,  Integrierter Naturlehreunterricht (INU).  Zulassung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Zur Prüfung zugelassen ist, wer den Weiterbildungskurs vollstän-
                            dig besucht hat.  Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Wer am Weiterbildungskurs teilgenommen hat, gilt als zur Prü-
                            fung angemeldet.  Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Prüfungsausschuss für Mittellehrerinnen und Mittellehrer
                            organisiert die Prüfungen. Die Präsidentin oder der Präsident des Prü-  fungsausschusses ist Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsleitung leitet die Prüfung und erstellt den Prüfungsplan.  Sie informiert rechtzeitig alle, die an der Prüfung teilzunehmen haben,  über Ort, Zeit und Art der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Prüfungsausschuss stellt in einer Prüfungskonferenz die Resul-  tate der Prüfungen fest und stellt die Ausweise aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsmodalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten, Fachdidaktikerin-
                            nen und Fachdidaktiker übernehmen die Vorbereitung der Kandida-  tinnen und Kandidaten für den fachwissenschaftlichen und berufsprak-  tischen Teil der Prüfung. Sie nehmen als Examinatorinnen und Exami-  natoren die Prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied des Prüfungsausschusses nimmt an der Prüfung als Ex-  pertin oder Experte und Vertreterin oder Vertreter des Prüfungsaus-  schusses teil und nimmt Stellung zur Note der Examinatorin oder des  Examinators.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfung besteht aus zwei Teilen:  Fachwissenschaftlicher Teil:    4 Stunden schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stunde mündlich  Berufspraktischer Teil:  2 Prüfungslektionen, wovon eine in der  eigenen Klasse (oder wenn nötig in einer  Praktikumsklasse),  die  zweite  mit  The-  mastellung durch die Examinatorin oder  den Examinatoren stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Prüfungsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Alle Prüfungsteile werden mit Noten bewertet. Für den fachwis-
                            senschaftlichen  und  den  berufspraktischen  Teil  der  Prüfung  wird  je  eine Gesamtnote erteilt.  Halbe Noten sind gestattet.  In der fachwissenschaftlichen Prüfung wird zugunsten der schriftlichen  Arbeit  gerundet;  in  der  berufspraktischen  zur  nächst  oberen  halben  bzw. ganzen Note.  Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Gesamtnoten 4 oder höher  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Für die Fächergruppe GBU gilt folgende Regelung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten wird auf einem For-
                            mular des Prüfungsausschusses ein Prüfungsbericht erstellt. Dieser Be-  richt enthält:  eine Kurzbeschreibung des Prüfungsablaufes,  die Bewertung (Note),  eine Begründung der Note.  Das Formular wird von den Examinatorinnen und Examinatoren, Ex-  pertinnen und Experten unterzeichnet und an die Prüfungsleitung wei-  tergeleitet.  Einsichtnahme durch die Kandidatinnen und Kandidaten
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, Einsicht in
                            die Prüfungsunterlagen zu nehmen.  Zeit, Ort und Modus werden von der Prüfungsleitung bestimmt.  Wiederholung und Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Wiederholung der Prüfung ist gestattet.
                            Die Prüfungsteile mit Gesamtnoten 5 oder höher werden aus der ersten  Prüfung angerechnet. Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.  Die  zweite  Prüfung  findet  im  gleichen  rechtlichen  Rahmen  wie  die  erste statt.  Über Art, Zeit und Modus der zweiten Prüfung entscheidet der Prü-  fungsausschuss.  Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den all-
                            gemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden; die-  ser entscheidet endgültig.