Wiederholungskurse für stellungspflichtige Jünglinge / Erstellen der Verzeichnisse der stellungspflichtigen Jünglinge durch die Sektionschefs
                            1  Wiederholungskurse für  stellungspflichtige JünglingeErstellen  der Verzeichnisse der  stellungspflichtigen Jünglinge durch die  Sektionschefs  RRB vom 22. Juni 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vom Jahre 1957 an haben die solothurnischen Sektionschefs die Ver-
                            zeichnisse  der  stellungspflichtigen  Jünglinge  nicht  bloss  dem  Kreiskom-  mando,  sondern  in  dreifacher  Ausführung  auch  dem  Kreisvorsteher  der  Jungbürgerkurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  zu  übermitteln,  und  zwar  an  die  Kreisvorsteher  jewei-  len  spätestens  auf  1.  August.  Den  Sektionschefs  werden  die  Namen  der  Kreisvorsteher vom Erziehungs-Departement direkt zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Während der Dauer der Kurse haben die Sektionschefs in gleicher Weise
                            den Kreisvorstehern sämtliche Mutationen zu meIden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für die Durchführung dieser Neuordnung wird das Erziehungs-
                            Departement in Verbindung mit dem Leiter der Jungbürgerkurse die nöti-  gen Weisungen erlassen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Meldungen sind nur noch an das Kreiskommando zu machen,  vgl. § 6 der V des RR über die Organisation der Jungbürgerkurse und der Neu-  bürgerkurse vom 21. September 1976.