Reglement über den Natur- und Landschaftsschutz
                            Reglement über den Natur- und Landschaftsschutz (NatR)  vom 27.05.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 12.  September 2012 über den Natur- und Land  -  schaftsschutz (NatG);  auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Direktion – Im Allgemeinen
                            1  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Di  -  rektion) ist zuständig für den Natur- und Landschaftsschutz und die Beglei  -  tung der Naturpärke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen trifft die Direktion die für  die Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung nötigen Ent  -  scheide; die Zuständigkeitsdelegation gemäss der Gesetzgebung über die Or  -  ganisation des Staatsrats und der Verwaltung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich des Biotopschutzes trifft sie zudem die Entscheide, die ihr ge  -  mäss der Raumplanungsgesetzgebung zustehen: Genehmigung der kantona  -  len Nutzungspläne (Art. 16 Abs. 2 und 3 NatG) und Verfügung unabhängiger  Massnahmen (Art. 18 NatG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Direktion – Besondere Zuständigkeiten
                            1  Die  Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) ist zu  -  ständig für die beweglichen Naturdenkmäler (Art. 36 und 37 NatG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die BKAD und die anderen im Bildungswesen tätigen Direktionen fördern  in den Unterrichtsprogrammen das Bewusstsein für die Bedeutung der Erhal  -  tung der Biodiversität und der Schonung der Landschaft und der Geotope.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amt für Wald und Natur – Im Allgemeinen
                            1  Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist die für den Natur- und Land  -  schaftsschutz und die Begleitung der Naturpärke zuständige Verwaltungsein  -  heit;   es   sorgt   generell   für   die   Umsetzung   der   einschlägigen   Gesetzgebung  und erledigt die Aufgaben, die ihm in diesem Reglement und in der Spezial  -  gesetzgebung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist der Direktion unterstellt und erledigt für sie die Vor- und Nachberei  -  tung der Geschäfte, für die letztere zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es arbeitet eng zusammen mit den anderen in seinem Bereich tätigen Ver  -  waltungseinheiten, insbesondere mit dem Bau- und Raumplanungsamt, Gran  -  geneuve, dem Tiefbauamt, dem Amt für Umwelt und dem Naturhistorischen  Museum; bei Unklarheiten zu den Kompetenzen gelten die Artikel 18  ff. des  Gesetzes vom 23.  Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Amt für Wald und Natur – Unterstützung der Gemeinden
                            1  Das Amt berät  die Gemeinden  und bietet ihnen technische  Unterstützung  bei der Umsetzung des Gesetzes (Art. 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3 NatG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   erarbeitet   eine   Vollzugshilfe   zur   Vereinfachung   der   Umsetzung;   die  Vollzugshilfe wird vor ihrer Verbreitung von der Direktion verabschiedet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt für Wald und Natur – Stellungnahmen
                            1  Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben,  müssen dem Amt zur Stellungnahme unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind dies insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kantonale Nutzungspläne, Grundlagenstudien und kantonale Sachpläne,  regionale Richtpläne und Ortspläne sowie wesentliche Änderungen der  -  selben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Richtpläne der Einzugsgebiete und Wasserbauprojekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Häfen, Luftseilbahnen und Skilif  -  te,   Skipisten   und   Schlittelbahnen,   Kunstschneeanlagen   und   ständige  Mountainbikestrecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Steinbrüche, Kiesgewinnung und Deponien, sowie Geländeabtragungen  und -aufschüttungen ausserhalb der Bauzone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ausserhalb   der   Bauzone   gelegene   Strassen-   und   Bahninfrastrukturen,  Rohrleitungsanlagen und Seilbahnen sowie Anlagen zur Produktion und  zum Transport aller Arten von Energie und Energieträgern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  land-   und   forstwirtschaftliche   Bodenverbesserungsprojekte   sowie   Ro  -  dungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Bauten, die in landschaftlich sensiblen Gebieten geplant sind oder die  Ausnahmebewilligungen von Schutzbestimmungen benötigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Anlässe,   die   gemäss   der   Gesetzgebung   über   die   Jagd   bewilligungs  -  pflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz – Zu -
                            sammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende Kreise  sind in der  Kommission für Umwelt-, Natur-  und Land  -  schaftsschutz (die Kommission) vertreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Umwelt- und Naturschutzorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Land- und Forstwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wirtschaft und Tourismus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Departement für Geowissenschaften der Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder müssen über spezifische, für die Wahrnehmung der Aufga  -  ben der Kommission nützliche fachtechnische Kenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienstchefin oder der Dienstchef des Amts für Umwelt und die Dienst  -  chefin oder der Dienstchef des Amts für Wald und Natur nehmen mit bera  -  tender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz – Auf -
                            gaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission trägt zur Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzge  -  setzgebung und der Umweltschutzgesetzgebung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie berät den Staatsrat und die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie nimmt zu wichtigen Dokumenten in Zusammenhang mit ihrer Fach  -  kompetenz (Gesetzesvorlagen, Richtplanänderungen, Richtlinien, Kon  -  zept   zur   Bekämpfung   invasiver   Arten,   Umweltbericht   usw.)   und   zu  grundlegenden Fragen Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie berät die kantonalen Ämter und kann ihnen im Rahmen ihrer Mög  -  lichkeiten   und   Kompetenzen   wissenschaftliche   Unterstützung   bei   der  Bewältigung ihrer Aufgaben leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie äussert sich zu speziellen Fragen, die ihr unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz –
                            Arbeitsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Direktion bezeichnet das Amt oder die Person, das oder die das Sekreta  -  riat der Kommission sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise  der Kommissionen des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BIOTOPSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kommunale Inventare (Art. 8 Abs. 2 und 9 NatG) – Kriterien
                            1  Die Gemeinden erstellen ihre Vorinventare gestützt auf die Kriterien nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 der Bundesverordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und
                            Heimatschutz, wobei insbesondere in Betracht gezogen werden müssen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bedeutung eines Biotops für die einheimischen Arten, insbesondere  die geschützten, gefährdeten oder seltenen Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  seine   ausgleichende   Funktion   im   Naturhaushalt   und   seine   Bedeutung  für die Vernetzung der Biotope;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  seine Seltenheit, seine Eigenart und sein typischer Charakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhoben werden insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  feuchte   und   aquatische   Lebensräume   wie   Torfmoore,   Flachmoore,  Streueflächen,   Feuchtwiesen,   vernässte   Waldstandorte,   Auen,   Verlan  -  dungsgesellschaften, stehende und Fliessgewässer, Quellfluren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Trockenstandorte   wie   steile   Böschungen,   Magerwiesen   und   -weiden,  thermophile Wälder, Waldränder und Strauchgesellschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von   geologischen   Besonderheiten   abhängige   Phänomene   wie   Tuff-,  Karst- oder Felsformationen und Schuttfächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  anthropogene Lebensräume wie Trockensteinmauern, Ruinen, Hohlwe  -  ge,   aufgelassene   Steinbrüche   und   Kiesgruben,   Pärke,   Gartenanlagen  und Hochstammobstgärten, wenn sie von besonderem landschaftlichen  oder ökologischen Wert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gehölze   ausserhalb   des   Waldareals   wie   Hecken,   Feldgehölze,   Wald  -  streifen, Baumreihen und grosse Einzelbäume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   können   darauf   verzichten,   die   Gehölze   ausserhalb   des  Waldareals, die gemäss Artikel 22 Abs. 1 NatG unter Schutz stehen, einzeln  zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kommunale Inventare (Art. 8 Abs. 2 und 9 NatG) – Vorgehen
                            1  Das Amt legt in seiner Umsetzungshilfe zuhanden der Gemeinden das Vor  -  gehen für das Erstellen der Vorinventare fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt den Gemeinden alle ihm bekannten Daten und Informationen zu  den auf dem Gemeindegebiet vorhandenen Biotopen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bezeichnung der Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 10
                            Abs. 1 NatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Biotope von kantonaler Bedeutung werden im Anhang 1 dieses Regle  -  ments bezeichnet; die betroffenen Gemeinden und die interessierten Kreise  werden vorgängig angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt sorgt für die regelmässige Aktualisierung dieses Anhangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Solange die formelle Unterschutzstellung der Objekte nicht erfolgt ist, sorgt  die   Direktion   für   ihren   provisorischen   Schutz   gemäss   Artikel   19   Abs.   3  NatG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Allgemeine Schutzziele – Flachmoore von kantonaler Bedeutung
                            1  Die allgemeinen Schutzziele für die Flachmoore von kantonaler Bedeutung  lauten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die für die Flachmoore typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten  und entwickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der  für die  Erhaltung der  Flachmoore  günstige Wasserhaushalt  muss  erhalten   oder,   sofern   keine   überwiegenden   Interessen   dagegen   spre  -  chen, wiederhergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszie  -  len für die Flachmoore kompatibel sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   nötig   müssen   genügend   breite   Nährstoffpufferzonen   ausgeschieden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b Allgemeine Schutzziele – Amphibienlaichgebiete von kantonaler
                            Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die allgemeinen Schutzziele für die Amphibienlaichgebiete von kantonaler  Bedeutung lauten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die ortsfesten Objekte müssen ungeschmälert erhalten und die Funktio  -  nalität der Wanderobjekte muss bewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Amphibienpopulationen müssen erhalten und entwickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Der   Objektwert   als   Element   des   Lebensraumverbunds   muss   erhalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszie  -  len für die Amphibienlaichgebiete kompatibel sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11c Allgemeine Schutzziele – Auengebiete von kantonaler Bedeu -
                            tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die allgemeinen Schutzziele für die Auengebiete von kantonaler Bedeutung  lauten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die für Auengebiete typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten und  entwickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die natürliche Dynamik des Gewässer-  und Geschiebehaushalts muss  erhalten und, soweit es sinnvoll und machbar ist, wiederhergestellt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszie  -  len für die Auengebiete kompatibel sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11d Allgemeine Schutzziele – Trockenwiesen und weiden von kanto -
                            naler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die allgemeinen Schutzziele für die Trockenwiesen und  -  weiden von kanto  -  naler Bedeutung lauten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die   für   Trockenwiesen   und   weiden   typische   Pflanzen-   und   Tierwelt  muss erhalten und entwickelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die für Trockenwiesen und weiden typische Eigenart, Struktur und Dy  -  namik müssen erhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszie  -  len für die Trockenwiesen und weiden kompatibel sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausführung der Massnahmen für Biotope von nationaler und
                            kantonaler Bedeutung (Art. 13 Abs. 2 und 3 NatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Delegation der Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Bio  -  topen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung;  die Subventionsvorschriften bleiben vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Übertragung von Unterhalts- und Erfolgskontrollaufgaben in Bioto  -  pen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die delegierten Aufgaben werden gemäss Artikel 43 kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Massnahmen, die von den Gemeinden getroffenen werden müs -
                            sen (Art. 14 NatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt präzisiert in seinen Handlungsanweisungen zuhanden der Gemein  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Art und Weise, wie die Gemeinden die in einem kantonalen Nut  -  zungsplan definierten Massnahmen in ihre Ortspläne übernehmen müs  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Möglichkeiten der Unterschutzstellung der Objekte von lokaler Be  -  deutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die provisorischen Massnahmen, die getroffen werden müssen, bis die  formelle Unterschutzstellung rechtskräftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Pflegepläne (Art. 15 Abs. 3 NatG)
                            1  Ein Pflegeplan setzt die allgemeinen Schutzziele in konkrete Massnahmen  um. Er umfasst grundsätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beschreibung des Ausgangszustands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Definition der Massnahmen zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur  Revitalisierung der Schutzobjekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Art und Weise, wie diese Massnahmen ausgeführt werden sollen,  einschliesslich der allfälligen Schaffung von Organen, die damit beauf  -  tragt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausführungs- und Erfolgskontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung eines Pflegeplans ist obligatorisch für Biotope von nationaler  und kantonaler Bedeutung, deren Schutz eine Vielzahl von Akteuren betrifft  und   einen   speziellen   Koordinationsaufwand   zwischen   verschiedenen   Nut  -  zungsansprüchen bedingt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt wird ermächtigt, die Pflegepläne im Namen des Staates zu geneh  -  migen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unterzeichnung der Vereinbarungen (Art. 17 NatG)
                            1  Das Amt ist ermächtigt, die Vereinbarungen zum Schutz von Biotopen und  Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung im Namen des  Staates  zu unterzeichnen  und bei Bedarf den Eintrag der  Vereinbarung  ins  Grundbuch anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeit der Direktion bei der Subventionierung bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausnahmen (Art. 20 NatG)
                            1  Die   Direktion   ist   zuständig   für   die   Gewährung   von   Ausnahmen   von   den  Biotopschutzbestimmungen  und  für   die  Definition  der   besonderen  Begleit  -  massnahmen. Wenn die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Rahmen ei  -  nes Baubewilligungsverfahrens erfolgt, gilt dieser Entscheid als Vorentscheid  im Sinne der Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Gehölze ausserhalb des Waldareals gelten die Bestimmungen von Arti  -  kel 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 22 NatG) – Ausmass
                            des Schutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   periodische   Unterhaltsschnitt   fällt   nicht   unter   das   gesetzliche   Verbot  der Entfernung von Gehölzen ausserhalb des Waldareals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss den Bestimmungen über den Biotopschutz definieren die Gemein  -  den innerhalb der Bauzone und im Alpgebiet den Schutz der Gehölze ausser  -  halb des Waldareals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 22 NatG) – Ausnahmen
                            1  Wenn die Ausnahmebewilligung im Rahmen eines Baubewilligungsgesuchs  erteilt wird, sind Verfahren und Zuständigkeit gemäss der Baugesetzgebung  massgebend; das Ausnahmegesuch ist Bestandteil des Bewilligungsgesuchs,  und der Entscheid wird von der Behörde, die für die Erteilung der Baubewil  -  ligung zuständig ist, gefällt. Ausserdem gelten folgende Regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wenn   das   Gesuch   im   Rahmen   des   ordentlichen   Verfahrens   gestellt  wird,   ist   das   Gutachten   der   Gemeinde   zur   Ausnahmebewilligung   für  den Oberamtmann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wenn das Baubewilligungsgesuch im vereinfachten Verfahren abgewi  -  ckelt und nicht öffentlich aufgelegt wird, werden die Natur- und Land  -  schaftsschutzorganisationen   gleichzeitig   wie   die   Nachbarn   über   das  Vorhaben informiert und verfügen wie diese über eine 14-tägige Ein  -  sprachefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   allen   anderen   Fällen   sind,   nach   vorgängiger   Anhörung   des   Amts,   die  Gemeinden   für   die   Erteilung   von   Ausnahmebewilligungen   zuständig.   Die  Entscheide werden im Amtsblatt veröffentlicht und treten grundsätzlich erst  nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Ausnahmegesuchen und den Entscheiden darüber muss in allen Fäl  -  len   über   die   Zusatz-   und   Ausgleichsmassnahmen   nach   Artikel   20   Abs.   2  NatG entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ÖKOLOGISCHER AUSGLEICH
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Landwirtschaftsflächen (Art. 24 NatG)
                            1  Auf Landwirtschaftsflächen können als ökologischer Ausgleich im Sinn der  Gesetzgebung   über   den   Natur-   und   Landschaftsschutz   Massnahmen   aner  -  kannt werden, die den Anforderungen von Artikel 23 NatG entsprechen und  Flächen betreffen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  als Biodiversitätsförderflächen zur Erbringung des ökologischen Leis  -  tungsnachweises nach der Gesetzgebung über die landwirtschaftlichen  Direktzahlungen angerechnet werden können, aber in Anwendung die  -  ser Gesetzgebung nicht beitragsberechtigt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gemäss der Direktzahlungsgesetzgebung bereits Beiträge auslösen, auf  welchen jedoch darüber hinausgehende, zusätzliche  ökologische Leis  -  tungen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Realisierung solcher Massnahmen wird den Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümern   und   den   Bewirtschafterinnen   und   Bewirtschaftern   im  Rahmen von Projekten vorgeschlagen, die es erlauben, die hierfür notwendi  -  gen Flächen für den ökologischen Ausgleich bereitzustellen; sie können auch  von interessierten Dritten vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Siedlungsgebiet (Art. 25 NatG)
                            1  Im   Siedlungsgebiet   verfolgt   der   ökologische   Ausgleich   insbesondere   fol  -  gende Ziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Erhaltung   der   Durchlässigkeit   der   Siedlungen   für   die   Fauna   und  Flora   und,   falls   notwendig,   die   Wiederherstellung   von   biologischen  Korridoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Inwertsetzung und Schaffung von Lebensräumen von Arten, die für  das Siedlungsgebiet typisch sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die ökologische Aufwertung  von nicht überbauten  und industriell ge  -  nutzten Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können zu diesem Zweck Freihaltezonen oder Schutzzonen  ausscheiden.   Sie   treffen   zudem   aktiv   Massnahmen   des   ökologischen   Aus  -  gleichs und fördern die Realisierung individueller Massnahmen durch die Be  -  völkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Falls   nötig   werden   die   im   kantonalen   Richtplan   vorgegebenen   Aktions  -  schwerpunkte von der Direktion auf dem Verordnungsweg präzisiert und ver  -  feinert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die   ökologischen   Ausgleichsflächen   den   Kriterien   entsprechen,   si  -  chern   die   Gemeinden   ihren   Fortbestand,   indem   sie   das   Verfahren   zur   Be  -  zeichnung und zum Schutz von Biotopen anwenden. Dieses Prinzip gilt auch  für   Flächen,   auf   denen   Wiederherstellungs-,   Ersatz-   oder   Instandsetzungs  -  massnahmen realisiert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ARTENSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Geschützte Arten (Art. 27 NatG)
                            1  Die Arten, die zusätzlich zu den geschützten Arten gemäss der Gesetzge  -  bung über die Jagd, die Fischerei sowie den Schutz der wildlebenden Säuge  -  tiere und Vögel auf Kantonsebene speziellen Schutz geniessen, sind im An  -  hang 2 dieses Reglements aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die im Anhang bezeichneten Pflanzen, Moose, Flechten, Algen und Pil  -  ze zu pflücken, auszugraben, auszureissen, mitzunehmen, feilzubieten,  zu kaufen, zu vernichten oder zu beschädigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die im Anhang bezeichneten Tierarten sowie deren Eier, Larven, Pup  -  pen, Nester und Brutstätten zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu beschä  -  digen, zu zerstören,  mitzunehmen, feilzubieten, andern zu überlassen,  zu erwerben oder in Gewahrsam zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schutz- und Rettungsaktionen bleiben vorbehalten. Das Amt ist ausserdem  zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von den eidgenössi  -  schen und kantonalen Schutzbestimmungen (Art. 28 Abs. 1 NatG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schutzmassnahmen und Wiederansiedlung (Art. 29 und 30
                            NatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt bezeichnet die Arten, für die Massnahmen zur Erhaltung notwen  -  dig sind, und erarbeitet hierzu Aktionspläne. Diese beschreiben die Strategie,  die vorgesehenen  Mittel sowie die durchzuführenden Massnahmen und Er  -  folgskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Realisierung besonderer Massnahmen zum Artenschutz kann den davon  betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschafterinnen und  Bewirtschaftern nur mit einer Verfügung der Direktion auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Direktion   ist   zuständig   für   die   Erteilung   von   Bewilligungen   für   die  Wiederansiedlung von einheimischen Arten, für welche die Naturschutzge  -  setzgebung massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Nicht geschützte Pflanzenarten – Allgemein (Art. 27 Abs. 3
                            NatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Sammeln nicht geschützter und wild wachsender einheimischer Pflan  -  zen (inkl. Moose und Flechten) ist auf vernünftige Mengen beschränkt, wel  -  che die Population am Standort nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gebrauch   von   Instrumenten   und   Hilfsmitteln   zum   Sammeln   grosser  Mengen wie z.B. Heidelbeerkämme ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Nicht geschützte Pflanzenarten – Sammeln zu Erwerbszwecken
                            (Art. 28 Abs. 4 NatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das gewerbsmässige Sammeln von Pflanzenarten gemäss Artikel 24 bedarf  einer Bewilligung durch das Amt. Ausgenommen davon ist das Sammeln von  Beeren und von Heilkräutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Bewilligung kann  nur  ausgestellt  werden,   wenn  der  Fortbestand  der  Art in der betreffenden Gegend nicht bedroht ist. Jede Bewilligung präzisiert  die erlaubten Mengen, das Sammelgebiet und den Zeitraum, für die sie gültig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann mit einer Verordnung für bestimmte Arten generelle Be  -  willigungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Pilze
                            1  Das Sammeln von Pilzen für den Privatgebrauch oder zu Erwerbszwecken  ist mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pro Person und Tag dürfen nicht mehr als 2 Kilogramm Pilze aller Ar  -  ten gesammelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Pilze dürfen nur von 7 bis 20 Uhr gesammelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Einschränkungen gelten nicht für Pilze, die in Gärten oder in Obstgär  -  ten in der Nähe von Wohnhäusern wachsen. Das Amt kann zudem Ausnah  -  mebewilligungen für Ausbildungs- und Forschungszwecke gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitergehende Vorschriften für gewisse Arten und Biotope sowie diejeni  -  gen in Naturschutz- oder Pilzschongebieten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Invasive gebietsfremde Arten (Art. 31 NatG)
                            1  Das   Vorgehen   gegen   invasive   gebietsfremde   Arten   ist   Gegenstand   eines  Aktionsplans   für   den   ganzen   Kanton,   der   in   Zusammenarbeit   mit   allen  betroffenen Direktionen erarbeitet und dem Staatsrat zur Genehmigung unter  -  breitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aktionsplan muss mit den Massnahmen, die gesamtschweizerisch und  in den Nachbarkantonen getroffen werden, koordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 BEWEGLICHE NATURDENKMÄLER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Funde (Art. 36 Abs. 2 NatG)
                            1  Möglicherweise von wissenschaftlichem Interesse sind Fossilien, Gesteine  und Mineralien, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Kanton nur an einigen wenigen Orten vorkommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch   ihre   Grösse,   ihren   Erhaltungszustand   oder   ihren   ästhetischen  Wert auffallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  infolge ihrer Zusammensetzung von Interesse sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Funde beweglicher  Naturdenkmäler,  die von wissenschaftlichem  Interesse  sein könnten, werden entweder bei der Gemeinde, in der die Fundstelle liegt,  oder beim Naturhistorischen Museum gemeldet; diese orientieren sich gegen  -  seitig über gemeldete Funde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Entscheide
                            1  Für die Entscheide zu beweglichen Naturdenkmälern (Art. 36 Abs. 1 und 3  und Art. 37 Abs. 1 und 3 NatG) ist die BKAD zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen   für   die   Suche   und   das   Sammeln   von   Fossilien,   Gesteinen  und  Mineralien   zu  Erwerbszwecken   präzisieren   insbesondere   die   erlaubten  Mengen sowie das Sammelgebiet und den Zeitraum, für die sie gültig sind,  und werden nur unter folgenden Bedingungen erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Sammeln darf das lokale Vorkommen nicht erschöpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Sammeltätigkeit muss in Einklang mit den Schutzmassnahmen für  die Biotope, Arten, Geotope und Landschaften stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sämtliche   gefundenen   Objekte   müssen   vor   ihrer   Kommerzialisierung  dem Naturhistorischen Museum zur Prüfung vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 BEWUSSTSEIN FÜR NATURGÜTER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            1  Das Amt und das Naturhistorische Museum informieren und sensibilisieren  die   Öffentlichkeit   für   die   Erhaltung   der   Biodiversität   und   ihre   nachhaltige  Nutzung  und für  ein  erhöhtes  Bewusstsein  für  den  Wert  der   Landschaften  und Geotope. Sie achten dabei auf eine gute Koordination ihrer Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   anderen   Verwaltungseinheiten,   die   in   dem   Natur-   und   Landschafts  -  schutz verwandten Bereichen tätig sind, nehmen im Rahmen ihrer Kompeten  -  zen ebenfalls Informations- und Sensibilisierungsaufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt unterstützt die Gemeinden  bei  deren  eigenen  Informations-  und  Sensibilisierungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Abs. 2 bleibt zudem vorbehalten.
                            7 SUBVENTIONIERUNG UND FINANZIERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Grundsätze
                            1  Wenn für dieselbe Fläche oder dasselbe Projekt aufgrund anderer Gesetzes  -  grundlagen ebenfalls Subventionen und Finanzhilfen gewährt werden, ist für  die Koordination mit den hierfür zuständigen Verwaltungseinheiten das Amt  zuständig. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind jedoch verpflichtet,  das Amt über sämtliche bei anderen Organen eingereichten Subventionsgesu  -  che zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   Subvention   kann   nur   gewährt   werden,   wenn   für   das   entsprechende  Produkt die Kredite gesprochen wurden; sie wird in Anbetracht der Mittel,  die im Rahmen der Programmvereinbarungen und der kantonalen Ergänzun  -  gen bewilligt werden, ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten für die Berechnung der Subventionen werden soweit nötig  im Anhang 3 dieses Reglements präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Verfahren
                            1  Wenn die Gewährung  einer  Subvention im Rahmen der Umsetzung einer  Massnahme oder der Übertragung der Ausführung an Dritte erfolgt, wird sie  Bestandteil der entsprechenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen anderen Fällen muss beim Amt ein nach dessen Vorgaben formu  -  liertes, schriftliches Subventionsgesuch eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Zuständigkeiten
                            1  Das Amt gewährt Subventionen bis zu einem Betrag von 25'000 Franken  pro Projekt oder bei einem mehrjährigen Vertrag von 5000 Franken pro Jahr  und Subventionsempfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Subventionen,   die   diese   Beträge   übersteigen,   und   diejenigen,   die  ge  -  stützt auf Artikel 42 Abs. 2 Bst. j NatG (weitere Massnahmen von öffentli  -  chem Interesse  für den Natur-  und Landschaftsschutz)  gewährt werden,  ist  die  Direktion  zuständig.  Die   Festlegung   der  Subventionen  im  Rahmen  der  Programmvereinbarungen mit Naturpärken bleibt ausserdem vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt ist zuständig für die Nachkontrolle der gewährten Subventionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kategorien von Subventionen – Vorinventare
                            1  Die Subventionen für die kommunalen Vorinventare der Biotope (Art. 42  Abs. 1 Bst. a NatG) werden wie folgt berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für das erste nach den Vorgaben des Amts erstellte Inventar: 100 Fran  -  ken pro km² und 10 Franken für jedes neu erhobene Objekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Gesamtrevisionen des Inventars: 75 Franken pro km² und 10 Fran  -  ken für jedes neu erhobene Objekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Maximalbeitrag beträgt 7500 Franken pro Gemeinde; für die Berech  -  nung der Subvention zählen Gehölze ausserhalb des Waldareals  ausserdem  nicht als neu erhobene Objekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das Inventar interkommunal oder regional erstellt wird, entspricht die  Subvention der Summe der Beträge, die den einzelnen Gemeinden zugespro  -  chen worden wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Kategorien von Subventionen – Landwirtschaftsflächen
                            1  Auf Landwirtschaftsflächen können Subventionen für die Ausführung von  Massnahmen zum Schutz von Biotopen und Arten und für ökologische Aus  -  gleichsmassnahmen (Art. 42 Abs. 1 Bst. b, d und h NatG) nur dann gewährt  werden, wenn dafür nicht bereits aufgrund der Gesetzgebung über die land  -  wirtschaftlichen Direktzahlungen Entschädigungen entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden folgendermassen ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, extensiv genutzte Weiden  und Alpweiden mit Pauschalen in Funktion des ökologischen Werts der  Fläche,   der   auferlegten   Nutzungseinschränkungen   und   -erschwernisse  inkl. Ertragsausfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den übrigen Fällen aufgrund der erbrachten Leistungen und der auf  -  erlegten Nutzungseinschränkungen, in Abhängigkeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  von der nationalen oder kantonalen Bedeutung der Flächen oder  Arten  sowie  von  der  speziellen   Verantwortung  des   Kantons  für  deren Erhaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der Mass  -  nahmen   sowie   von   deren   Konformität   mit   den   im   kantonalen  Richtplan definierten Aktionsschwerpunkten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  von   der   Bedeutung   der   Massnahmen   für   die   gefährdeten   Arten  und für die Vernetzung von Biotopen und Populationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  vom allfälligen Vorteil, welcher der Empfängerin oder dem Emp  -  fänger   der   Subvention   aus   der   Umsetzung   der   Massnahme   er  -  wächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Berechnung der Pauschalen und der Festlegung der übrigen Subven  -  tionen wird berücksichtigt, dass die im Rahmen der Umsetzung von Mass  -  nahmen im Bereich des Biotopschutzes erbrachten Leistungen und Nutzungs  -  einschränkungen vollumfänglich abgegolten werden müssen (Art. 45 Abs. 3  NatG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Kategorien von Subventionen – Biotope ausserhalb der landwirt -
                            schaftlichen Nutzfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausserhalb der Landwirtschaftsflächen stützt sich die Berechnung der Sub  -  ventionen an Dritte, denen die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von  Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung übertragen wurde (Art. 42  Abs. 1 Bst. b NatG), auf die erbrachten Leistungen und die erlittenen Nut  -  zungseinschränkungen in Abhängigkeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von   der   nationalen   oder   kantonalen   Bedeutung   der   betreffenden   Flä  -  chen sowie von der besonderen Verantwortung des Kantons für deren  Erhaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vom Status des Leistungserbringers und von den Bestimmungen in Ar  -  tikel 45 Abs. 3 NatG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subventionen für Gemeinden für die Umsetzung von Massnahmen zum  Schutz von Biotopen von lokaler Bedeutung (Art. 42 Abs. 1 Bst. c NatG) be  -  laufen   sich   auf   15  %   bis   25  %   der   wegen   der   Massnahmen   entstandenen  Kosten, je nach ihrem ökologischen Wert, ihrer Wirtschaftlichkeit sowie der  Gesamtbelastung, die der betroffenen Gemeinde durch den Biotopschutz ent  -  steht. Die Massnahmen müssen vorgängig vom Amt genehmigt worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kategorien von Subventionen – Vernetzungskonzepte (Art. 42
                            Abs. 1 Bst. e NatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Subventionen   für   die   Ausarbeitung   von   Vernetzungskonzepten   be  -  schränken sich auf neue Projekte zur Vernetzung von Biodiversitätsförderflä  -  chen im Sinne der Gesetzgebung  über die Landwirtschaft.  Der Beitrag be  -  trägt 10  % der Kosten der Studie, aber höchstens 10'000 Franken pro Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Begleitung von Vernetzungsprojekten können Finanzhilfen gewährt  werden, wenn die Beurteilung der Qualität der Vernetzung und die Erfolgs  -  kontrolle   der   für   bestimmte   Zielarten   getroffenen   Massnahmen   besondere  wissenschaftliche   Abklärungen   notwendig   machen.   Die  Subvention  beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  % der Kosten, die durch diese Abklärungen zusätzlich anfallen, höchstens  jedoch 1000 Franken pro Jahr und 5000 Franken für die gesamte Projektdau  -  er.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kategorien von Subventionen – Kommunaler ökologischer Aus -
                            gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für ökologische Ausgleichsmassnahmen ausserhalb der Landwirtschaftsflä  -  chen (Art. 42 Abs. 1 Bst. f NatG) können den Gemeinden kantonale Subven  -  tionen gewährt werden, wenn sie diese Massnahmen selbst umsetzen oder zu  mindestens 50  % subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Subvention beträgt zwischen 15 und 25  % der entstandenen  Kosten, höchstens jedoch 3000 Franken pro Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der kantonalen Subvention ist abhängig vom Ausmass der Mass  -  nahmen, von ihrer Effizienz gemäss den Zielen nach Artikel 20 Abs. 1 sowie  vom Ausmass der Gemeindebeteiligung, wobei sowohl finanzielle als auch  Naturalleistungen angerechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kategorien von Subventionen – Pärke
                            1  Der   Staatsrat   entscheidet   über   die   kantonalen   Beiträge   an   Pärke   (Art.   42  Abs. 1 Bst. g und 44 NatG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Beiträge sind globale Finanzhilfen, die mit dem Bund, der  Parkträgerschaft sowie mit den Partnerkantonen für den Abschluss der Pro  -  grammvereinbarung ausgehandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Programmvereinbarung mit dem  Bund zu unterzeichnen, an einen Partnerkanton delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Kategorien von Subventionen – Übrige Tätigkeit
                            1  Die Subventionen für Artenschutzmassnahmen, für Massnahmen zur Förde  -  rung des Bewusstseins für Naturgüter sowie für übrige Tätigkeit von öffentli  -  chem Interesse im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Art. 42 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. h, i und j NatG) werden aufgrund der effektiven Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Beitrag ist abhängig von der Bedeutung der Aktivität für den  Natur-   und   Landschaftsschutz   sowie   von   der   Qualität   der   gebotenen   Leis  -  tung. Weitere Kriterien für die Berechnung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für   Artenschutzmassnahmen   und   Wiederansiedlungsprojekte   die   Be  -  deutung der Art und die besondere Verantwortung des Kantons für ihre  Erhaltung in der Schweiz, ihr effektiver Gefährdungsgrad sowie die (fi  -  nanziell oder  mit Naturalleistungen)  von der Subventionsempfängerin  oder vom Subventionsempfänger erbrachte Eigenleistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für eine Tätigkeit in den Bereichen Forschung und Bildung der Nutzen  der erwarteten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse für den  Natur- und Landschaftsschutz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 20  % der Kosten. Für spezielle  Artenschutzmassnahmen kann die Direktion diesen Anteil erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Verwendung der Ersatzzahlungen (Art. 49 NatG)
                            1  Die vom Staat und von den Gemeinden eingenommenen Ersatzzahlungen  werden ganz oder teilweise verwendet für die Finanzierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  des Erwerbs  von Eigentumsrechten  auf  Flächen  im Hinblick auf  ihre  Verwendung zugunsten des Naturschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von zusätzlichen Massnahmen des ökologischen Ausgleichs mit Gross  -  projekten,   deren   Kosten   nicht   mit   den   ordentlichen   Mitteln   gedeckt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für  Gemeinden  informiert die Gemeinden  darüber,  wie die ent  -  sprechenden Beträge in den Voranschlägen und Rechnungen der Gemeinden  aufgeführt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 AUFSICHT UND STRAFBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Aufsicht – Im Allgemeinen
                            1  Der Zustand der Natur und der Biodiversität im Kanton ist Gegenstand einer  regelmässigen Berichterstattung, die in den allgemeinen Umweltbericht inte  -  griert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt führt über die getroffenen Massnahmen Erfolgskontrollen durch,  um auch ihre langfristige Effizienz zu eruieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sorgt dafür, dass die Ausführungskontrolle und die kurzfristige Erfolgs  -  kontrolle in die Festlegung der Massnahmen integriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aufsicht – über die Auftragnehmer
                            1  Das Amt stellt sicher, dass die Personen und privaten Organisationen, denen  im   Rahmen   der   Umsetzung   der   Gesetzgebung   über   den   Natur-   und   Land  -  schaftsschutz Aufgaben übertragen wurden, ihren Verpflichtungen nachkom  -  men. Es führt stichprobenhafte Kontrollen durch und legt in seinem Jahresbe  -  richt darüber Rechenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Auftragnehmer  sind verpflichtet,   diese  Kontrollen  zu dulden  und  auf  Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Problemen übergibt das Amt das Dossier der Direktion, welche die nöti  -  gen Massnahmen ergreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Natur- und Landschaftsschutzpolizei (Art. 50 Abs. 2 NatG)
                            1  Die Natur- und Landschaftsschutzpolizei ist in die Aufsicht über die Tier-  und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei integriert und wird in  der entsprechenden Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflanzen, Pilze, Tiere und Naturobjekte, deren Ernte oder Fang das Re  -  sultat einer  Übertretung  ist, können vom Personal,  das mit der  Natur-  und  Landschaftsschutzpolizei beauftragt ist, beschlagnahmt werden. Lebende Tie  -  re sowie ihre Eier, Larven und Puppen werden freigesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Strafbarkeit von bundesrechtlichen Übertretungen (Art. 57 Abs.
                            2 NatG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken nach Artikel 24a Bst. b des Bundes  -  gesetzes vom 1.  Juli 1966 über den Natur- und Landschaftsschutz wird be  -  straft, wer ohne die hierfür notwendige Ausnahmebewilligung oder Geneh  -  migung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine mit einem Nutzungsplan, einer Vereinbarung oder einer Verfügung  verordnete Biotopschutzmassnahme missachtet (Art. 15 ff. NatG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen das Verbot nach Artikel 22 Abs. 1 NatG, Gehölze ausserhalb des  Waldareals zu entfernen, verstösst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Naturobjekte beschädigt, die als ökologische Ausgleichsmassnahme ge  -  schaffen wurden (Art. 23 ff. NatG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gegen Verbote verstösst, die im Rahmen des kantonalen oder kommu  -  nalen Artenschutzes erlassen wurden (Art. 27 Abs. 1 und 3 NatG sowie  Art. 22 dieses Reglements);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die von der Direktion auferlegten besonderen Artenschutzmassnahmen  (Art. 29 Abs. 3 NatG und Art. 23 Abs. 2 dieses Reglements) nicht be  -  achtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kantonale Rechtsverletzungen (Art. 57 Abs. 3 NatG)
                            1  Strafbare Handlungen gegen kantonales Recht sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   Nichteinhalten   einer   Bedingung   oder   einer   Auflage,   die   an   die  Gewährung einer Subvention, einer Genehmigung oder einer Bewilli  -  gung geknüpft war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Wiederansiedlung   von  gefährdeten   oder   nicht  mehr   wildlebenden  einheimischen Arten, ohne zuvor die hierfür  notwendige  Bewilligung  erhalten zu haben (Art. 30 Abs. 1 NatG und Art. 23 Abs. 3 dieses Re  -  glements);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Gebrauch von Instrumenten und Hilfsmitteln zum Sammeln grosser  Mengen (Art. 24 Abs. 2 dieses Reglements);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zuwiderhandlungen gegen die Einschränkungen des Sammelns von Pil  -  zen (Art. 26 dieses Reglements) oder die Übertretung von Verboten, die  innerhalb von Pilzschongebieten gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Suche und das Sammeln von Fossilien, Gesteinen, Mineralien und  anderen   beweglichen   Naturdenkmälern   zu   Erwerbszwecken,   ohne   im  Besitz der Bewilligung gemäss Artikel 36 Abs. 1 NatG zu sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Verletzung von Verboten und Einschränkungen in Naturschutzge  -  bieten (Art. 35 NatG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Übergangsrecht – Biotope und Naturschutzgebiete
                            1  Im Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements wird gestützt auf den Kennt  -  nisstand eine erste Liste der Biotope von kantonaler Bedeutung erstellt. Diese  Liste wird dann im Zuge der Erstellung der kommunalen Vorinventare nach  und nach ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reglemente und Verordnungen der vom Staatsrat bestimmten und ge  -  nehmigten Naturschutzgebiete müssen innert fünf Jahren ab Inkrafttreten die  -  ses Reglements revidiert werden. Dieselbe Frist gilt für die Genehmigung der  kantonalen Nutzungspläne für Biotope von nationaler Bedeutung, die heute  bereits auf kommunaler Ebene unter Schutz gestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Übergangsrecht – Arten
                            1  Die auf kantonaler Ebene geschützten Arten müssen innert fünf Jahren ab  Inkrafttreten dieses Reglements bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis   dies   der   Fall   ist,   bleiben   die   Bestimmungen   des   Beschlusses   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzen  -  welt und des Beschlusses vom 24.  März  1981 über  den Schutz von Wein  -  bergschnecken in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Aktionsplan   gegen   invasive   gebietsfremde   Arten   muss   innert   fünf  Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Übergangsrecht – Aufsicht
                            1  Bis   zur   Revision   der   Verordnung   über   die   Aufsicht   über   die   Tier-   und  Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei besteht für das Aufsichts  -  personal des Amts für Wald und Natur und das Forstpersonal für die im Rah  -  men ihrer Tätigkeit bemerkten Verstösse gegen die Pilzschutzbestimmungen  (Art. 26 dieses Reglements) die Anzeigepflicht beim Amt für Wald und Na  -  tur. Sie können auch die Beschlagnahmung nach Artikel 44 Abs. 2 vorneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Ausführungsbeschluss vom 28.  Juni 1994 zur Bundesgesetzgebung  über den Natur- und Heimatschutz (SGF 721.0.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 2.  Juli 1968 betreffend die Organisation und die Be  -  fugnisse   der   kantonalen   Kommission   für   Natur-   und   Heimatschutz  (SGF 721.0.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der   Beschluss   der   Direktion   des   Innern   und   der   Landwirtschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von weissen Narzis  -  sen (SGF 721.1.411);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der   Beschluss   der   Direktion   des   Innern   und   der   Landwirtschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von grossen gelben  Enzianen (SGF 721.1.412);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der  Beschluss vom 9.  Juni 1998 über  das Sammeln von Pilzen  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1.51);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Reglement der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des  Vanil-Noir (SGF 721.2.512).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem wird die Vereinbarung vom 16.  Juni 2002 über die Verwaltung  der   Naturschutzgebiete   des   Südufers   des   Neuenburgersees   (SGF   721.2.82)  formell gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang mit den Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  der Bestandteil dieses Reglements ist, geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die   Verordnung   vom   12.  März   2002   über   die   Zuständigkeitsbereiche  der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Verordnung vom 9.  Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungsein  -  heiten   der   Direktionen   des   Staatsrats   und   der   Staatskanzlei   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.0.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Subventionsreglement vom 22.  August 2000 (SGF 616.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  das   Ausführungsreglement   vom   1.  Dezember   2009   zum   Raumpla  -  nungs- und Baugesetz (SGF 710.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  der Beschluss vom 12.  März 1973 betreffend den Schutz der freiburgi  -  schen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  der Beschluss vom 24.  März 1981 über den Schutz von Weinbergschne  -  cken (SGF 721.1.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die   Verordnung   vom   14.  Dezember   2009   über   das   Pilzreservat   La  Chanéaz,   Gemeinde   Montagny,   Staatswald   La   Chanéaz   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1.52);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  der Beschluss vom 12.  Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden,  Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  das Reglement vom 31.  Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des  Pérolles-Sees (SGF 721.2.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  das Reglement vom 11.  Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet  des Vanil-Noir (SGF 721.2.51);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  die Verordnung vom 14.  Mai 2002 über das Waldreservat En Biffé auf  dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Vil  -  larbeney (SGF 721.3.14);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  der Beschluss vom 20.  Februar 1973 über die Benützung der Seeufer  durch Privatpersonen (SGF 753.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  der   Beschluss   vom   16.  August   1988   über   die   Benützung   von  Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  das Landwirtschaftsreglement vom 27.  März 2007 (SGF 910.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  die   Verordnung   vom   16.  Dezember   2003   über   die   Aufsicht   über   die  Tier-   und   Pflanzenwelt   und   über   die   Jagd   und   die   Fischerei   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 11)  Anhang 2:  Kantonal geschützte Arten (Art. 22)  Anhang 3:  Berechnung   der   Subventionen   für   extensiv   genutzte   Wiesen,  Streueflächen, extensive Weiden und Alpweiden (Art. 31 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 35 Abs. 2 Bst. a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Erlass  Grunderlass  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  Art. 11a  eingefügt  01.01.2019  2018_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  Art. 11b  eingefügt  01.01.2019  2018_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  Art. 11c  eingefügt  01.01.2019  2018_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  Art. 11d  eingefügt  01.01.2019  2018_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2018  Anhang 1  Inhalt geändert  01.01.2019  2018_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3  Titel geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 3 Abs. 3  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 4  Titel geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 5  Titel geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 6 Abs. 3  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 49 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 3 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 2 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  27.05.2014  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 2 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 3 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 3 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 4 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 5 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 6 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 11a eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 11b eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 11c eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 11d eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130
Art. 29 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 49 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
                            Anhang 1  Inhalt geändert  18.12.2018  01.01.2019  2018_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   1  Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 11)  Die  Biotope  von  kantonaler  Bedeutung  werden  anhand    der  nachfolgenden,  nach Biotopkategorie eingeteilten Listen   bezeichnet  . Die  Umschreibung der  Objekte, die getrennt veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung.  Sie  ist  online  zugänglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  kann  beim  Amt  für  Natur  und  Landschaft  eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   www.fr.ch > Energie, Landwirtschaft und Umwelt > Fauna und Biodiver  sität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1   Liste der Flachmoore von kantonaler Bedeutung  Objekt  Name  Gemeinde(n)  SAANEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  014  Les Glières  Autigny
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  009  Les Marais  -  de  -  Rosé  Avry
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  011  La Bouleirette  Cottens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  012  Pra  -  des  -  Fayes  La Brillaz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  020  Le Closalet  Le Mouret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  045  Stand  -  de  -  tir  Le Mouret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  012  La Biolère  Ponthaux
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  010  Le Grabou  Prez  -  vers  -  Noréaz  SENSEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  049  Schwarzsee  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  052  Seeweid  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  037  Hundshubel  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  044  Sittenberg  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  030  Muscherli  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  026  Wissenbachera  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  035  Underi Muhrenstöck  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  025  Kloster  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  042  Hergarteners Spitzli  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  036  Underi Muhrenstöck  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  079  Blaumoos  Plaffeien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  024  Gross Schwand  Plasselb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  055  Untere Wusta  Plasselb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  019  Wolperwil  St. Ursen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  017  Buechholz  Ueberstorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  018  Moos  Ueberstorf  GREYERZBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  037  La Moille  Bas  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  029  La Fin  Bulle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  028  Pré  -  de  -  Chêne  Bulle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  070  Pra  -  du  -  Creux  Gruyères
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  018  La Palud  Hauteville
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  041  En Lys  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  042  Cuvigne  -  Derrey  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  043  Les Mosses  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  044  Les Mosses  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  060  Cousimbert  -  à  -  Rémy  La Roche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  056  Paradisena  La Roche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  059  Cousimbert  La Roche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  078  Le Paillesson  La  Roche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  077  Fillistorfena  La Roche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  022  Liderrey  Val  -  de  -  Charmey
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  027  Fréjima  -  Devant  Val  -  de  -  Charmey
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  025  La Guèyre  Val  -  de  -  Charmey
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  026  La Guèyre  Val  -  de  -  Charmey  SEEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  004  Murtenseeufer  Greng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  003  Murtenseeufer  Greng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  002  Murtenseeufer  Meyriez
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  001  Chablais sud  Muntelier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  003  Murtenseeufer  Murten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  002  Murtenseeufer  Murten  GLANEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  014  La Tourbière  La Folliaz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  080  Naudry  Ursy  BROYEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  008  Les Pelons  Montagny
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  009  Les Gours  Montagny  VIVISBACHBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  074  Niremont sud  -  est  (Le Perrey)  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  073  Rathevi sud  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  -  016  Corbetta nord  -  est  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  -  013  La Joux  -  Verte  -  Dessous  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  -  015  Pra  -  Saudan  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  -  003  Les Marais  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  -  011  Gros  -  Chalet  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  -  071  Rathevi  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  -  019  Corbetta  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  036  Niremont FM4  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  030  Joux  -  à  -  Britze  La Verrerie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  030  Joux  -  à  -  Britze  Sâles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  035  Niremont FM2 et FM3  Semsales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  034  Niremont  Semsales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  -  036  Niremont FM4  Semsales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2   Liste der Amphibienlaichgebiete von kantonaler Bedeutung  A)    Ortsfeste  Objekte  Objekt  Name  Gemeinde(n)  SAANEBEZIRK  FR74  Les Marais  -  de  -  Rosé  Avry  FR77  Pra  -  de  -  la  -  Roche  Corminb  œ  uf  FR82  Le Ferrage  Corserey  FR84  Les Rapillettes  Cottens  FR86  La Bouleirette  Cottens  FR108  La Gouille  Gibloux  FR578  Sous  -  Vusy  Gibloux  FR447  La Combette  Gibloux  FR91  Gros  -  Devin  Gibloux  FR340  Les Moteyres  Gibloux  FR581  Les Muèses  Hauterive  FR375  Pessaule  La Brillaz  FR101  Formangueires  La Sonnaz  FR225  La Goillette  Noréaz, Prez  -  vers  -  Noréaz  FR107  Granges  -  s  ur  -  Marly  Pierrafortscha  FR272  La Bioleire  Ponthaux
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)  SENSEBEZIRK  FR416  Gumaholz  Alterswil  FR156  Riederberg  Bösingen  FR496  Auriedacher  Bösingen  FR157  Bolzmatte  Bösingen  FR600  Birchhölzli  Düdingen  FR495  Lengmatt/Lustorf  Düdingen  FR576  Bundtels  Düdingen  FR334  Räsch  -  Büneli  Düdingen  FR509  Räsch  -  Zileta  Düdingen  FR421  Räsch  -  Dähli  Düdingen  FR379  Teuschlismad  Plaffeien  FR165  Seelihus  Plaffeien  FR163  Schwarzsee  Plaffeien  FR269  Underi Muhrenstöck  Plaffeien  FR160  Röhrli/Mösli  Plaffeien  FR183  Groatt  Schmitten  FR601  Hohi Zelg  Schmitten  FR575  Bergmoos  Schmitten  FR387  Sägetboden  St. Ursen  FR568  Grabenholz  Ueberstorf  FR529  Schürmatta  Wünnewil  -  Flamatt  GREYERZBEZIRK  FR48  Les Merlas sud  Bas  -  Intyamon  FR46  Les Merlas, Lile  -  Marie  Bas  -  Intyamon  FR45  Porcheresse  -  des  -  Goilles  Bas  -  Intyamon  FR47  Les Merlas, chalet  Bas  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)  FR44  Porcheresse  -  des  -  Goilles Motélon  Bas  -  Intyamon  FR323  Les Marches  Broc  FR519  Pré  -  du  -  Chêne  Bulle  FR355  Sautaux  Bulle  FR577  Canal  -  des  -  Usiniers  Bulle  FR469  Prévondavau  Corbières  FR287  Bimont  Corbières  FR408  Bounavaletta  Grandvillard  FR476  Petsernetse  Grandvillard  FR475  Lac  -  de  -  Coudré  Grandvillard  FR544  Fin  -  de  -  la  -  Porta  Grandvillard  FR280  Gros  -  Plané  Gruyères  FR307  La Quartenouda  Gruyères  FR54  Petites  -  Clés  Gruyères  FR460  Pra  -  Fleuri  Haut  -  Intyamon  FR309  Combes  -  d’Allières  Haut  -  Intyamon  FR467  Jorat  -  d’Amont  Haut  -  Intyamon  FR265  Le Brâ  Haut  -  Intyamon  FR28  En Lys  Haut  -  Intyamon  FR57  Riggisalp  Jaun  FR319  Vieux  -  Châtel  Pont  -  en  -  Ogoz  FR206  Joux  -  à  -  Britse  Sâles  FR281  Vers  -  les  -  Massons  Sorens  FR441  Pepin  Sorens  FR327  Petit  -  Mont  Val  -  de  -  Charmey  FR36  Rippetli  Val  -  de  -  Charmey  FR326  Morthey  -  Dessus  Val  -  de  -  Charmey  FR38  Frejima  -  Derrey  Val  -  de  -  Charmey  FR37  Tissiniva  Val  -  de  -  Charmey
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)  SEEBEZIRK  FR522  Longues  -  Rayes  Courtepin  FR451  Muretacker  Gurmels  FR361  Obere Rebe  Gurmels  FR527  Schabelrain  Murten  FR371  Löwenberg  Murten  FR595  Herreholz  Murten  FR372  Brand  Murten  FR526  Combes  Murten  FR523  Chäppeliacher  Murten  FR594  Gross Moos  Murten  FR483  Hinterem Horn  Ried bei Kerzers  FR594  Gross Moos  Ried bei Kerzers  FR412  Wannere  Ulmiz  FR486  Galmmatt West  Ulmiz  FR452  Galmmatt Ost  Ulmiz  FR488  Zilmatt  Ulmiz  GLANEBEZIRK  FR25  La Tourbière  La Folliaz  FR461  Tannerie  Massonnens  FR531  Clos  -  des  -  Lattes  Mézières  FR564  Le Mottey  Romont  FR21  Bois  -  de  -  Boulogne  Romont  FR22  Derrière  -  la  -  Cour  Torny  FR586  Marais  -  de  -  Naudry  Ursy  FR250  Pra  -  Puri  Vuisternens  -  devant  -  Romont  FR569  La Place  Vuisternens  -  devant  -  Romont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)  BROYEBEZIRK  FR603  Biberou  Belmont  -  Broye  FR554  Vers  -  le  -  Ru  Belmont  -  Broye  FR2  Chandon  Belmont  -  Broye  FR449  Le Potéré  Belmont  -  Broye  FR231  Le Péchau  Châtillon  FR238  Pra  -  Bosset  Cheyres  -  Châbles  FR362  Lécherola  Estavayer  FR546  L’Arignon  Estavayer  FR337  Ferrage  Estavayer  FR542  Pré  -  de  -  Riva  Gletterens  FR368  Le Bochalet  Les Montets  FR362  Lécherola  Lully  FR455  Le Bainoz  Lully  FR364  Russille  Montagny  FR431  Les Pelons  Montagny  FR212  La Baume  Surpierre  VIVISBACHBEZIRK  FR314  La Biorde  Attalens  FR199  La Pudze  Châtel  -  Saint  -  Denis  FR197  Les Mayens  Châtel  -  Saint  -  Denis  FR204  Moille  -  du  -  Grand  -  Pra  La Verrerie  FR206  Joux  -  à  -  Britse  La Verrerie  FR458  Notre  -  Dame  -  du  -  Niremont  Semsales  B)  W  anderobjekt  e  Objekt  Name  Gemeinde(n)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)  SAANEBEZIRK  FR70  La Cua  Arconciel  FR425  Maigrauge  Freiburg  FR19  Le Té  Gibloux  FR339  Grand  -  Champ  Gibloux  FR341  Boussevent  Gibloux  FR448  Champ  -  des  -  Terreaux  Gibloux  FR450  Romanoche  Gibloux  FR513  Les Planchettes  Gibloux  FR583  Faita  Gibloux  FR219  Le Tiguelet  Givisiez  FR478  La Faye  Givisiez  FR426  Forum  Granges  -  Paccot  FR111  Châtillon  Hauterive  FR336  Pra  -  Maubert  Treyvaux  SENSEBEZIRK  FR312  Gluntacher  Alterswil  FR146  Räsch  -  Chiemi  Düdingen  FR599  Lengi  -  Weid  Düdingen  FR268  Ried  Plaffeien  FR177  Gübla  St. Ursen  FR388  Dorf  St. Ursen  GREYERZBEZIRK  FR454  Le Djimo  Bas  -  Intyamon  FR468  La Deléje  Bas  -  Intyamon  FR29  Fin  -  du  -  Chêne  Botterens  FR592  Corberettes  Corbières
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)  FR50  Les Ponveys  Grandvillard  FR427  Chesau  -  Lèvre  Hauteville  FR558  Les Frandières  La Roche  FR66  La Joux  -  des  -  Ponts  Sâles  SEEBEZIRK  FR432  L’Enclose  Courtepin  FR407  Golf  Courtepin  FR485  Wannere  Gurmels  FR127  Champ  -  du  -  Bry  Misery  -  Courtion  GLANEBEZIRK  FR517  La Combette  Massonnens  FR403  Pré  -  de  -  la  -  Fontaine  Villaz  -  Saint  -  Pierre  BROYEBEZIRK  FR7  Les Baumes  Belmont  -  Broye  FR605  L’Essert  Belmont  -  Broye  FR585  Pré  -  au  -  Duc  Cheiry  FR446  Tour  -  de  -  la  -  Molière  Estavayer  FR258  Grand  -  Bois  Les Montets  FR584  Rochemar  Lully  FR303  Sur  -  le  -  Mont  Ménières  FR560  Chanéa  Montagny  FR589  Chalet  -  Delé  Montagny  FR11  Les Combettes  Vallon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3   Liste der Auengebiete von kantonaler Bedeutung  Objekt  Name  Gemeinde(n)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)  SAANEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20013  Les Auges  Hauterive, Matran, Neyruz  GLANEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20505  La Glâne  La Folliaz, Villaz  -  Saint  -  Pierre,  Villorsonnens  BROYEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20016  La Râpe  Estavayer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20018  Champs  -  Dessous  Estavayer, Les Montets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4   Liste der Trockenwiesen und -  weiden von kantonaler Bedeutung  Objekt  Name  Gemeinde(n)  SAANEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Champ  -  du  -  Fond  Corminbœuf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Indévis  Gibloux
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  La  Quiou  Matran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  La Côte  -  au  -  Bœuf  Neyruz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  La Quiou  Neyruz  SENSEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Mülital  Wünnewil  -  Flamatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)  GREYERZBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Esserts  -  d’Avau  Bas  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Méjon  Bas  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Le Plain  Bas  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Fossard  -  d’en  -  Haut  Bas  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Praz  -  Denier  Botterens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Creux  -  des  -  Arses  Botterens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Les Echelles  Botterens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Les Planets  Châtel  -  sur  -  Montsalvens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Prâ  -  Derrey  Châtel  -  sur  -  Montsalvens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Le Quart  Châtel  -  sur  -  Montsalvens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Praz  -  Rochet  Grandvillard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Fossard  -  d’en  -  Haut  Grandvillard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Pra  -  de  -  Jean  -  Catillaz  Grandvillard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Pra  -  Philippo  Grandvillard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Praz  -  de  -  Neirivue  Grandvillard
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  L’Erzière  Gruyères
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Le Bourgo  Gruyères
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Petit  -  Praz  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Les Pechots  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Champ  -  Derrey  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Chex  -  d’en  -  Bas  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Auge  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Poyet  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Sonlaville  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Les Rafforts  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Commun  -  au  -  Mèdze  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Les Ponveys  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  L’Allex  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Ciernes  -  Lausannes  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Neirevaux  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  La Combe  -  à  -  Jean  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  La Chenaux  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  La Rapaz  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Commun  -  des  -  Morets  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Chabloz  -  Derrey  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Assinges  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Les Brâles  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  La  Queue  -  des  -  Dâves  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  Les Rattiers  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Jorat  -  d’Amont  Haut  -  Intyamon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Steinen  Jaun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Mattachäla  Jaun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  In der Gauchheit  Jaun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Purpel  Jaun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Würzenweidle  Jaun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Champ  -  Traversey  Pont  -  en  -  Ogoz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  La Detta  Val  -  de  -  Charmey
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Le Frassillet  Val  -  de  -  Charmey
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  La Cierne  Val  -  de  -  Charmey
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Clos  -  de  -  la  -  Cure  Val  -  de  -  Charmey  SEEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  La Roche  Misery  -  Courtion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Grand  -  Pré  Misery  -  Courtion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Champ  -  Perrottet  Mont  -  Vully
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Schloss  Murten  BROYEBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Objekt  Name  Gemeinde(n)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bismonts  Belmont  -  Broye
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Arzilier, Côte  -  de  -  Russy  Belmont  -  Broye
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Côte  -  à  -  Bulle  Cheiry
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Les Esserts  Estavayer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Moulin  -  des  -  Arbognes  Montagny
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Côte  -  de  -  la  -  Baume  Surpierre  VIVISBACHBEZIRK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  Vers  -  les  -  Galley  Attalens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  La Bude  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Maudens  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Montmoirin  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Les Crêts  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Grandes  -  Ciernes  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Les Lances  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Les Planches  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  Le Chaussy  Châtel  -  Saint  -  Denis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Sur Râpa  Semsales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   2  Kantonal geschützte Arten (Art. 22)  Die  Liste  der  auf  kantonaler  Ebene  geschützten  Arten  wird  später  erstellt  (Art. 48 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   3  Berechnung der Subventionen für extensiv genutzte Wiesen,  Streueflächen, extensive Weiden und Alpweiden   (Art. 31 Abs. 3 und 35  Abs. 2 Bst. a)  Subventionen  für  Massnahmen  zum  Biotop  -  und  Artenschutz  und  für  den  ökologischen  Ausgleich  auf  extensiv  genutzten  Wiesen,  Streueflächen,  extensiven Weiden und Alpweiden –   Pauschalen für Objekte von nationaler  und kantonaler Bedeutung:  Betrag in Franken pr  o Hektar  Extensive  Wiese  Streue  -  fläche  Extensive  Weide  Alpweide  Zuschlag  Biodiversität  (max.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800.  –/ha)  Flora für Objekte  von nationaler  Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0–700.  –  0–700.  –  0–700.  –  0–700.  –  Flora für Objekte  von kantonaler  Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0–500.  –  0–500.  –  0–500.  –  0–500.  –  Strukturen für die  Fauna
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0–100.  –  0–100.  –  –  –  Zuschlag  Arbeits  -  aufwand  (max.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000.  –/ha)  Vorgeschriebener  Schnittzeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0–200.  –  0–400.  –  –  –  Vernässung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  –  200.  –  0  –  200.  –  –  –  Erschwerter  Zugang oder  Hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0–800.  –  0–800.  –  –  –  Gegen  Nutzungsaufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  –  –  0–500.  –  0–500.  –  Spezialmassnahme  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Von Fall zu Fall zu bestimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Flora:  5  Kategorien.  Der  Zuschlag  ist  beschränkt  auf  700  Franken/ha.  Fünf  Stufen  je  nach  Anzahl  Arten,  ihrer  Seltenheit  (Indikatorarten,  Arten  der  Roten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liste   usw.),   ihrer   Bedeutung   (national   oder   kantonal)   und   dem   Grad   der  Bedrohung:  0  Franken;  100  Franken;  250  Franken;  500  Franken;  700  Franken.  Einzig  sehr  artenreiche  und  stark  bedrohte  Flächen  von  nationaler  Bedeutung  können den Maximalbeitrag erreichen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die  Strukturen für die Fauna   umfassen Hecken, Gebüsche, stufige Waldränder,  Gräben,   Gewässer,   Trockenmauern,   Lesesteinhaufen   usw.   Eine   Fläche   mit  einigen  wenigen  Strukturen  erhält  einen  Beitrag  von  50  Franken/ha.  Eine  sehr  strukturreiche  Fläche  mit  sp  eziellen  Lebensräumen  für  Zielarten  erhält  100  Franken/ha.  Weiden  erhalten  keine  Beiträge,  da  sie  gemäss  den  Bestimmungen  über die Direktzahlungen sowieso derartige Strukturen aufweisen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vorgeschriebener  Schnittzeitpunkt:    keine  Beiträge  für  entle  gene  Heuwiesen  und vor dem 1. September geschnittene Feuchtwiesen. Trockenwiesen, die mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Tage nach dem Termin gemäss Direktzahlungsverordnung gemäht werden: 0  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200   Franken/ha.   Nach   dem   1.   September   gemähte   Streueflächen:   0  –400  Franken/ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   E  ntsprich  t   dem   Mehraufwand   infolge   der  Vernässung   der   Parzelle     (z.   B.  Motormäher und manuelles Einsammeln des Schnittgutes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Erschwerter  Zugang:    wenn  das  Mähgut  ohne  Maschineneinsatz  über  grössere  Distanzen transportiert werden muss (max. 300 Franken), wenn die Parzelle sehr  entlegen  ist  (max.  100  Franken).  Zuschlag  für  Hindernisse:    bei  erschwerten  Bedingungen  wie  sehr  steinigem  Grund,  Präsenz  von  Felsbändern,  speziellen  Parzellenformen  oder  sehr  schwierigen  topographischen  Bedingungen,  die  viel  Handarbeit  erford  ern  (max.  400  Franken).  Die  Zuschläge  ergeben  insgesamt  maximal 800 Franken/ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Massnahme gegen die Nutzungsaufgabe:   für verbuschte Flächen mit potentiell  reichhaltiger  Flora.  Das  Amt  entscheidet,  auf  welchen  Flächen  eine  Intervention  (mechanische   Entbu  schung  oder  gezielte  Beweidung  mit  Ziegen)  nötig  ist.  Priorität     haben     Flächen     von     nationaler     Bedeutung.     Abschluss     von  Vereinbarungen von Fall zu Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Spezialmassnahmen  :  die  Erhaltung  spezieller  Arten  (sowohl  Fauna  wie  Flora)  erfordert  manchmal  Massnahm  en,  die  nicht  zum  Vornherein  festgelegt  werden  können.  Das  kann  z.   B.  das  (endgültige  oder  zeitweilige)  Auszäunen  einer  bestimmten Fläche sein oder eine spezielle, auf die Bedürfnisse einer bestimmten  dort  vorkommenden  Art  abgestimmte  Nutzung.  Die  Abgeltung  wird  gestützt  auf  den dadurch entstehenden Mehraufwand und/oder Ertragsausfall von Fall zu Fall  bestimmt und pauschal ausbezahlt.