Verordnung über das Schiedsgericht in der Invalidenversicherung
                            1  Verordnung über das Schiedsgericht in  der Invalidenversicherung  RRB vom 29. September 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  26  Absatz  4  des  Bundesgesetzes  über  die  Invaliden-  versicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1   Das Schiedsgericht, das nach Artikel 26 Absatz 4 IVG einer Medizi-  nalperson die Befugnis zur Behandlung von Versicherten oder zur  Abgabe  von  Arzneien  oder  Hilfsmitteln  entziehen  kann,  besteht  aus  einem  Präsi-  denten und zwei oder vier weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  ernennt  von  Fall  zu  Fall  den  Präsidenten  und  nach  Anhören  der  Beteiligten  die  weiteren  Mitglieder.  Er  gibt  dem  Schiedsge-  richt einen Aktuar bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung des Kantonsrates
                            über  das  Verfahren  vor  dem  Versicherungsgericht  und  über  die  Organisa-  tion und das Verfahren des Schiedsgerichts in der Kranken- und Unfallver-  sicherung vom 22. September 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössi-
                            sche Departement des Innern am 1. Januar 1988 in Kraft.  Vom  Eidgenössischen  Departement  des  Innern  am  20.  November  1987  genehmigt  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   )   BGS 125.922.