Reglement über die Nebenbezüge der Zuger Polizei
                            154.221  Reglement  über die Nebenbezüge der Zuger Polizei  1)  v  om 17. Juni 1997  2)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§ 1 Abs. 3, 56 und 73 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Ar-  beitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994  3)  sowie in Ausführung von § 20 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über  das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. De-  zember 1994  4)  ,  beschliesst:  § 1  1)  Geltungsbereich  1  Dieses  Reglement  regelt  die  Nebenbezüge  aller  Mitarbeitenden  der  Zuger Polizei.  2  Soweit  dieses  Reglement  keine  Vorschriften  enthält,  finden  die  Vor-  schriften des kantonalen Personalrechts Anwendung.  3  Alle Zulagen sind grundsätzlich leistungsbezogen. Im Falle der unver-  schuldeten  Arbeitsverhinderung  wird  die  Inkonvenienzentschädigung  im  gleichen Umfang wie die Gehaltsfortzahlung ausgerichtet; die Schichtdienst-  zulage entfällt ab dem zweiten Monat der Arbeitsunfähigkeit.  4  Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien diesem Reglement  ganz oder teilweise unterstellen.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Juni 2004 (GS 28, 111); in Kraft am 1. Juli 2004.  2)  GS 25, 587  3)  BGS 154.21  4)  BGS 154.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154.221  § 2  1)  Inkonvenienzentschädigung  1  Die Mitarbeitenden der Zuger Polizei beziehen eine nach Funktion ab-  gestufte  Inkonvenienzentschädigung.  Die  Inkonvenienzentschädigung  be-  trägt Fr. 5700.– (Stufe A), Fr. 4800.– (Stufe B) oder Fr. 1500.– (Stufe C) pro  Jahr. Funktionen ohne besondere Belastungen erhalten keine Inkonvenienz-  entschädigung.  2  Mitarbeitende,  welche  in  Funktionen  der  Stufen  A  und  B  neu  in  den  Polizeidienst eintreten, erhalten im ersten Jahr eine reduzierte Inkonvenienz-  entschädigung von Fr. 1800.– und im zweiten Jahr von Fr. 3600.–. Ab dem  dritten  Polizeiberufsjahr  erhalten  sie  die  der  Funktion  entsprechende  ganze  Inkonvenienzentschädigung.  3  Die Sicherheitsdirektion legt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion  für neu geschaffene oder veränderte Funktionen die Stufe der Inkonvenienz-  entschädigung fest. Es gelten dabei folgende Grundsätze:  a)   Stufe A soll die erhebliche Belastung durch sämtliche Inkonvenienzmerk-  male abgelten, sie gilt insbesondere für Mitarbeitende, welche im Front-  dienst eingeteilt sind bzw. regelmässige Fronteinsätze leisten.  b)  Stufe  B  soll  die  erhebliche  Belastung  durch  wesentliche  Inkonvenienz-  merkmale abgelten, sie gilt insbesondere für Mitarbeitende, welche teil-  weise rückwärtige Funktionen ausüben und teilweise Fronteinsätze leis-  ten.  c)   Stufe C soll die Belastung durch jederzeitige Verfügbarkeit abgelten, sie  gilt  insbesondere  für  Mitarbeitende, die  durch  ihre  Einteilung  in  die  si-  bzw. kurzfristig eingesetzt werden.  d)  Keine Inkonvenienz erhalten Mitarbeitende, welche ausschliesslich rück-  wärtige Dienste versehen und daher den spezifisch polizeilichen Inkonve-  nienzen in nur geringem Masse oder gar nicht ausgesetzt sind.  e)   Mitarbeitenden mit Inkonvenienzstufe A oder B wird die Inkonvenienz-  entschädigung um  Fr.  600.– gekürzt, wenn sie ausserhalb des Kantons  Zug Wohnsitz haben.  4  We  rden   Mitarbeitende   von   wesentlichen   Inkonvenienzbestandteilen  nicht mehr betroffen, kürzt oder streicht die Sicherheitsdirektion die Inkon-  v  enienzentschädigung.  5  Fr.  1500.–  der  Inkonvenienzentschädigung  gelten  als  Funktionszulage  und bilden Bestandteil des versicherten Gehaltes.  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Juni 2004 (GS 28, 111); in Kraft am 1. Juli 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 1)
                            Pikettdienst  1  Als Entschädigung für die Beschränkung der Freizeit durch jederzeitige  Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft bei angeordnetem Pikettdienst besteht  Anspruch auf eine Pikettzulage. Diese beträgt Fr. 56.– pro Tag bzw. Fr. 28.–  pro Halbtag. Pikettstellungen unter 4 Stunden werden nicht entschädigt.  2  Piketteinsätze  gelten  als  Überzeit  gemäss  dem  Reglement  über  die  Arbeitszeit.  2)  § 4  1)  Nachtdienst  1  Bei Einteilung zum Nachtdienst wird für die Zeit zwischen 20.00 Uhr  und 06.00 Uhr bei Kompensation ein Zeitzuschlag, bei Vergütung ein Geld-  zuschlag von 25 % ausgerichtet.  2  Bei  Piketteinsätzen  während  der  Nacht  besteht  kein  Anspruch  auf  den  Nachtdienstzuschlag.  § 5  1)  Sonntagsdienst  1  Bei  Einteilung  zum  Dienst  an  Sonn-  und  Feiertagen  wird  für  die  Zeit  zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr bei Kompensation ein Zeitzuschlag, bei  Ve  r  gütung ein Geldzuschlag von 50 % ausgerichtet.  2  Bei Piketteinsätzen an Sonn- und Feiertagen besteht kein Anspruch auf  den Sonntagsdienstzuschlag.  3  Sonntags- und Nachtdienstzuschläge können nicht kumuliert werden.  § 6  1)  Schichtdienst  1  Bei  Einteilung  im  Schichtdienst  werden  die  Zuschläge  für  Nacht-  und  Sonntagsdienst pauschal abgegolten. Die Entschädigung beträgt für den voll-  amtlichen Einsatz Fr. 680.– pro Monat.  2  Ab dem 50. Altersjahr können anstelle der Zulage zwei zusätzliche Ruhe-  tage gewählt werden.  F  assung gemäss Änderung vom 22. Juni 2004 (GS 28, 111); in Kraft am 1. Juli 2004.  2)  BGS 154.214  154.221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154.221  § 7  Entschädigung für das Halten von Polizeihunden  1  An Korpsangehörige, die einen für den Polizeidienst verwendungsfähi-  gen  Hund  halten  und  ihn  nach  Weisung  des  Polizeikommandos  einsetzen,  wird eine Entschädigung von Fr. 3200.– pro Jahr ausgerichtet.  2  Der  Hundehalter  hat  überdies  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  Hälfte  des  Anschaffungspreises,  sofern  er  den  Hund  mindestens  zwei  Jahre  im  Dienste eingesetzt hat; geht der Hund beim dienstlichen Einsatz früher ein, so  gilt diese Bedingung als erfüllt.  § 8  1)  T  euerung  Die Beträge gemäss §§ 3, 6 und 7 dieser Verordnung werden analog den  Gehältern für das übrige Staatspersonal jährlich der Teuerung angepasst.  §§ 9 –12  2)  § 13  Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Auf den selben Zeitpunkt  werden alle widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Regle-  ment über die Nebenbezüge der Kantonspolizei vom 12. Dezember 1983  3)  .  1)  F  assung gemäss Änderung vom 22. Juni 2004 (GS 28, 111); in Kraft am 1. Juli 2004.  2)  Aufgehoben durch Änderung vom 22. Juni 2004.  3)  GS 22, 453