Verordnung über das Enteignungsverfahren
                            Verordnung über das  Enteignungsverfahren  Vom 28. Oktober 1954 (Stand 1. Mai 1977)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 239 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Einreichung des Gesuches
                            1  Wer   die   Enteignung  nachsuchen  will,   hat  dem   Regierungsrat   seine   Ab  -  sicht durch Einreichung eines Gesuches mit Beilage eines Übersichtsplanes  und eines allgemeinen Berichtes darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Justiz-Departement kann die Vervollständigung oder Ergänzung der  Unterlagen veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schriftenwechsel
                            1  Das   Enteignungsgesuch   wird   den   Eigentümern   der   zu   enteignenden  Grundstücke mitgeteilt mit einer angemessenen Frist zu schriftlicher Stel  -  lungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Enteignungsbann
                            1  Nach der Einreichung des Gesuches kann der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   den Enteig  -  nungsbann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch ein  -  geschriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan  bekannt zu machen und dem Grundbuchamt zur Vormerkung im Grund  -  buch zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Bannverfügung an dürfen an den Enteignungsgegenständen kei  -  ne die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Verände  -  rungen mehr vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Scha  -  den voll verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einigungsverfahren
                            1  Vom   Justiz-Departement   werden   Enteigner   und   zu   Enteignende   in   der  Regel am Ort der gelegenen Sache zu einer Einigungsverhandlung eingela  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute das Justiz-Departement, vgl. § 230 Abs. 3 EG ZGB.  GS 79, 235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Entscheid
                            1  Wenn   in   diesem   Einigungsverfahren   keine   Einigung   erzielt   werden  kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , werden die Akten mit einem Bericht und Antrag dem Regierungs  -  rat überwiesen. Die zuständige Behörde entscheidet über das Enteignungs  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schätzungsverfahren
                            1  Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch  eine Vergleichsverhandlung vor dem Präsidenten und Aktuar der Kantona  -  len Schätzungskommission eingeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Enteigner kann durch den Präsidenten verhalten werden, den Enteig  -  nungsgegenstand auszustecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schätzungsentscheid
                            1  Die   Kantonale   Schätzungskommission   beziehungsweise   ihr   Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  entscheidet über den Bestand und Umfang der den Entschädigungsforde  -  rungen zugrunde liegenden Rechte und über alle zwischen dem Enteigner  und Enteignenden im Verlaufe des Verfahrens entstehenden Differenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entscheidende Behörde ist an die Anträge der Parteien nicht gebun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rekurs
                            1  Gegen die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission oder ihres  Präsidenten als Einzelrichter kann innert 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    Tagen seit der Eröffnung an  das Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   rekuriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zahlung
                            1  Die Entschädigung wird mit der Rechtskraft des Entscheides zur soforti  -  gen  Zahlung  an den  zuständigen Grundbuchverwalter  fällig.  Sie  ist  nach  Ablauf   von   30   Tagen   mit   5%   zu   verzinsen.   Sofort   nach   Eingang   ist   sie  durch den Grundbuchverwalter grundsätzlich dem Enteigneten auszurich  -  ten. Wo der Enteignungsgegenstand mit Pfandrechten belastet ist, sind die  Gläubiger,   sofern   sie   nicht   auf   eine   Auszahlung   ausdrücklich   verzichten,  nach ihrer Rangordnung oder bei gleichem Rang nach der Grösse der For  -  derung zu befriedigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundbucheintrag
                            1  Nach der Auszahlung nimmt der Grundbuchverwalter die erforderlichen  Eintragungen im Grundbuch vor. Der Enteigner hat für die Anmeldung be  -  sorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. zum Entschädigungsvertrag § 232  bis   EG ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der Präsident der Kantonalen Schätzungskommission beurteilt als Einzelrichter  Streitfälle bis zu einem Streitwert von 3000 Franken, vgl. § 59 Abs. 2 GO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Über die Rückübertragung enteigneter Rechte und damit zusammenhängende  Fristverlängerungen entscheidet das Kantonale Verwaltungsgericht als einzige  Instanz, vgl. § 48 Abs. 1 lit. d GO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Vgl. § 67 VRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute das Kantonale Verwaltungsgericht, vgl. § 49 lit. e GO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verfahrenskosten
                            1  Die Kosten des Einigungs- und Schätzungsverfahrens werden vom Enteig  -  ner getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht werden nach den Vorschriften  der Zivilprozessordnung auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Parteientschädigung
                            1  Der Enteigner hat dem Enteigneten nach dem Ermessen der Schätzungs  -  organe eine Parteientschädigung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Gebühren und Auslagen
                            1  Alle Gebühren und Auslagen (wie für Bewilligung der Enteignung, Auf  -  bewahrung   und   Auszahlung   der   Entschädigungen,   Grundbucheintragun  -  gen) werden vom Enteigner getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schätzungsreglement
                            1  Im übrigen gilt das Reglement des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   nach § 239 Absatz 2 des  Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung  tritt mit dem   Einführungsgesetz  zum   Zivilgesetzbuch  in Kraft.  Inkrafttreten am 1. Januar 1955.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Das R des OGer über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission  und dem Obergericht vom 6. November 1957 ist durch § 93 Abs. 2 lit. g VRG auf  -  gehoben worden. Massgebend sind heute die Bestimmungen des VRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                13.03.1977 01.05.1977 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
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