Interkantonale Übereinkunft zur Verstärkung der polizeilichen Sicherheitsmassnahmen
                            1  Interkantonale Übereinkunft zur  Verstärkung der polizeilichen  Sicherheitsmassnahmen  Vom 28. März 1968  Art. 1.  Zweck und Name
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Verstärkung  der  polizeilichen  Sicherheitsmassnahmen  wird  unter  dem  Namen    Interkantonale  Mobile  Polizei      (IMP)  ein  gemeinsames  Poli-  zeikorps geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die IMP kann eingesetzt werden:  a)   zum  Schutz  der  diplomatischen  und  konsularischen  Vertretungen,  der  internationalen  Organisationen  und  der  interkantonalen  Konferenzen  in der Schweiz;  b)   zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung;  c)   bei   Katastrophen.  Art. 2.  Inanspruchnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die IMP können nur in Anspruch nehmen:  a)   die Regierungen der Kantone, weIche der Übereinkunft angeschlossen  sind;  b)   der  Bundesrat,  wenn  er  nach  Artikel  102  Ziffer  10  der  Bundesverfas-  sung  für  die  innere  Sicherheit  und  für  die  Handhabung  von  Ruhe  und  Ordnung sorgen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Recht des Bundesrates geht dem der Kantonsregierungen vor.  Art. 3.  Rekrutierung, Ausrüstung und Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  IMP  wird  aus  Kontingenten  gebildet,  weIche  die  der  Übereinkunft  angeschlossenen  Kantone  aus  Beamten  (Offizieren,  Unteroffizieren  und  Soldaten) ihrer kantonalen und städtischen Polizeikorps zusammenstellen.  Kantone mit kleinen Polizeikorps können gemeinsam ein Kontingent stel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aus den Kontingenten werden regionsweise Kompagnien gebildet. Diese  werden in eine Abteilung zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Festsetzung und Zuteilung der Kontingente, die Rekrutierungs-  voraussetzungen  für  die  Polizeibeamten,  die  Ausrüstung  (Uniform,  per-  sönliche  Ausrüstung  und  Korpsmaterial)  sowie  die  Ausbildung  (Kader-,  Grund-,  Wiederholungs-  und  Spezialkurse)  beschliesst  die  Aufsichtskom-  mission der Übereinkunft im Einvernehmen mit dem Bundesrat (Art. 8).  Art. 4.  Aufgebot, Pikett und Kommandogewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die IMP wird vom Bundesrat aufgeboten, und zwar:  a)   nach  Anforderung  durch  die  Regierung  eines  der  Übereinkunft  ange-  schlossenen  Kantons,  wenn  dessen  Polizeikräfte  zur  Erfüllung  einer  Aufgabe nach Artikel 1 voraussichtlich nicht ausreichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  als  Massnahme  für  die  innere  Sicherheit  und  für  die  Handhabung  von  Ruhe und Ordnung nach Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bundesrat  kann  die  ganze  Abteilung  oder  einzelne  Kompagnien  aufbieten. Er kann sie auch auf Pikett stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Aufgeboten nach Absatz 1 litera a untersteht die IMP der Regierung  des  Kantons,  von  dem  sie  angefordert  wurde.  Die  Regierung  kann  die  Kommandogewalt dem kantonalen Polizeikommandanten übertragen. Bei  Anforderung durch mehrere Kantonsregierungen bestimmt der Bundesrat,  welche Kompagnien welcher Kantonsregierung unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Aufgeboten nach Absatz 1 litera b unterstellt der Bundesrat die IMP  in der Regel dem Kommando eines Polizeikommandanten. Er erteilt seinen  Auftrag  dem  Polizeikommandanten  oder  dem  Abteilungskommandanten  der IMP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Im  Einsatz  haben  die  Polizeibeamten  die  Amtsbefugnisse  der  Polizeior-  gane des Kantons, in dem der Einsatz erfolgt, und handeln nach den dort  massgebenden  Gesetzen,  sofern  der  Bundesrat  nicht  gestützt  auf  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 Ziffer 10 der Bundesverfassung etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  eidgenössische  Verordnung  über  den  Ordnungsdienst  bleibt  vorbe-  halten.  Art. 5.  Pflichten und Rechte der Polizeibeamten, SoId, Verpflegung und  Unterkunft, Funktionszulage an die Kommandanten, Lohn,  Krankheit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Pflichten  und  Rechte  der  Polizeibeamten,  Sold,  Verpflegung  und  Unterkunft  sowie  die  Funktionszulage  an  die  Kommandanten  werden  durch Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Lohn  und  die  Lohnzulagen,  weIche  die  Polizeibeamten  bei  ihrem  Stammkorps erhalten, beziehen sie auch für die Tage, an denen sie bei der  IMP Dienst leisten, ungekürzt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Polizeibeamten,  die  während  des  Dienstes  bei  der  IMP  erkranken  oder verunfallen, haben die gleiche Rechtsstellung, wie wenn sie im Dien-  ste ihres Stammkorps erkrankt oder verunfallt wären.  Art. 6.  Haftung für Schaden  Die Haftung für Schaden richtet sich nach den Bestimmungen im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  zur Übereinkunft.  Art. 7.  Kostentragung und Wartegeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Diensten nach Aufgebot gemäss Artikel 4 Absatz 1 litera a übernimmt  der Kanton, der die IMP angefordert hat, die Lohn- und Lohnzulagenrück-  erstattung an die andern Kantone, den Sold, Verpflegung und Unterkunft  sowie alle übrigen Kosten, die aus dem Dienst entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An die Leistungen, die den Polizeibeamten wegen Erkrankung und Unfall  erbracht werden müssen (Art. 5 Abs. 3), haben weder der Kanton, der die  IMP angefordert hat, noch der Bund beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  richtet  sich  die  Kostentragung  nach  dem  Bundesbeschluss  über  die  Unterstützung  der    Interkantonalen  Mobilen  Polizei      wobei  der  Bund  den  Kantonen,  die  Kontingente  steIlen,  auch  ein  vom  Bundesrat  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Wird nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  festzusetzendes Wartegeld pro Mann und Tag für die Dauer der Einteilung  in der IMP bezahlt.  Art. 8.  Aufsichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsichtskommission  der  Übereinkunft  besteht  aus  den  Polizeidirek-  toren der der Übereinkunft angeschlossenen Kantone sowie den Polizeidi-  rektoren der Stadtgemeinden, die sich mit mindestens einem Zug am Kon-  tingent  ihres  Kantons  beteiligen.  Der  Bund  kann  eidgenössische  Beamte  an den Sitzungen der Kommission teilnehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtskommission erlässt über ihre Organisation ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Aufsichtskommission obliegen:  a)   die  Wahl  des  Vorstandes,  des  Präsidenten  des  Vorstandes,  die  Bestel-  lung einer aus Polizeifachleuten zusammengesetzten Expertenkommis-  sion,  die  Ernennung  des  Abteilungskommandanten  und  der  Kompa-  gniekommandanten  sowie  die  Bestimmung  eines  der  Kompagniekom-  mandanten zum Stellvertreter des Abteilungskommandanten;  b)   der  Erlass  der  zur  Durchführung  der  Übereinkunft  und  zur  Organisa-  tion der IMP erforderlichen Reglemente;  c)   die Beschlussfassungen nach Artikel 3 Absatz 3;  d)   die  Regelung  von  Schaden-  und  Rückgriffsfällen  aus  Ausbildungsdien-  sten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Reglemente  und  Beschlüsse  mit  finanziellen  Auswirkungen  für  den  Bund werden erst nach Genehmigung durch den Bundesrat wirksam.  Art. 9.  Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand besteht aus  3–5 Mitgliedern. Er bezeichnet einen Vizepräsi-  denten und den Sekretär, der nicht Mitglied zu sein braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Vorstand obliegen:  a)   die Vorbereitung der Geschäfte der Aufsichtskommission;  b)  die Vertretung der der Übereinkunft angeschlossenen Kantone gegen-  über Dritten;  c)   die Erledigung der ihm durch Reglement oder Beschluss der Aufsichts-  kommission übertragenen Aufgaben.  Art. 10.   Beitritt und Austritt der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitritt zur Übereinkunft steht allen Kantonen offen, die bereit sind,  allein  oder  gemeinsam  mit  einem  andern  Kanton  ein  Kontingent  zu  stel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beitrittserklärungen  sind  an  den  Vorsteher  des  Eidgenössischen  Ju-  stiz-  und  Polizeidepartements  zu  richten.  Dieser  teilt  sie  den  der  Überein-  kunft bereits angeschlossenen Kantonen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Austritt eines Kantons ist unter Beachtung einer einjährigen Frist auf  Ende eines Jahres zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Austrittserklärung  ist  an  den  Vorsteher  des  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartements  zu  richten.  Dieser  teilt  sie  den  der  Übereinkunft  angeschlossenen Kantonen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 11.   Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft bestimmt der Bundes-  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Wirkungsbeginn  späterer  Beitrittserklärungen  von  Kantonen  setzt  die  Aufsichtskommission  der  Übereinkunft  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat fest.