Verordnung betreffend die Anstellung juristischer Volontäre in der Verwaltung und an den Gerichten des Kantons Basel-Stadt
                            Verordnung betreffend die Anstellung juristischer Volontäre  in der Verwaltung und an den Gerichten des Kantons Basel-  Stadt (Volontärsverordnung)  Vom 19. April 1988 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Anstellung der juristischen Volontäre,  die zum Zwecke einer praxisbezogenen Ergänzung des vorangehen  -  den Studiums in der Kantonalen Verwaltung und an den Gerichten tä  -  tig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            4  )  Voraussetzungen für die Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer sich um ein juristisches Volontariat bewerben will, hat sich über  ein juristisches Studium auszuweisen, das mit dem Lizentiat, dem  Master oder Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder einem  gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde,  der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat  oder   im   Rahmen   des  Abkommens   zwischen   der   Europäischen  Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize  -  rischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit verein  -  baren wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Zuständigkeit
                            1  Die Anstellung der juristischen Volontäre erfolgt durch die von den  Departementsvorstehern bzw. vom Appellationsgericht bezeichneten  Abteilungsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  162.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ingress in der Fassung des RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 6. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 in der Fassung des RRB vom 3. 4. 2007 (wirksam seit 26. 7. 2007).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Dauer der Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden unterschieden:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Volontariate in der Verwaltung und an den Gerichten; sie  dauern in der Regel drei Monate, wobei eine Verlängerung  auf maximal sechs Monate möglich ist.  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Volontariate beim Grundbuchamt bzw. Handelsregister; sie  dauern vier Monate. Hat der Volontär bereits ein Volontariat  bei einer Bezirksschreiberei des Kantons Baselland absol  -  viert, beträgt die Dauer des Volontariats beim GBA einen  Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anstellungsverhältnis erlischt ohne weiteres nach Ablauf der  drei- bzw. viermonatigen Frist oder nach Ablauf der für die Verlänge  -  rung vereinbarten Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            7  )  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung richtet sich nach den generellen Ansätzen für  Praktika/Volontariate nach abgeschlossenem Studium gemäss den  gültigen Lohntabellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Zulagen
                            1  Den juristischen Volontären werden bei Vorliegen der entsprechen  -  den Voraussetzungen die dem Staatspersonal zustehenden Haushalts-  und Kinderzulagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8  )  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ferienanspruch berechnet sich nach der Ferien- und Urlaubs  -  verordnung und wird pro rata temporis gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Militärdienst, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Entschädigung bei obligatorischen Militär-, Feuerwehr- und  Zivilschutzdienstleistungen gilt folgende Regelung:  – Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als drei Monaten erhal  -  ten ledige Volontäre 25% der Entschädigung, verheiratete Volontäre  oder ledige mit Unterstützungspflicht 50% der Entschädigung.  – Bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als drei Mona  -  ten erhalten ledige Volontäre 33 1/3% der Entschädigung, verheirate  -  te Volontäre oder ledige mit Unterstützungspflicht 75% der Entschä  -  digung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Entschädigungen werden maximal für die Dauer eines Wie  -  derholungskurses entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 lit. a in der Fassung des RRB vom 16. 9. 2003 (wirksam seit 21. 9.
                            2003);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 lit. b aufgehoben und ersetzt durch die bisherige lit. c durch RRB
                            vom 16. 9. 2003 (wirksam seit 21. 9. 2001).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 in der Fassung des RRB vom 23. 5. 2006 (wirksam seit 1. 6. 2006).
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 in der Fassung des RRB vom 24. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publi -
                            ziert am 9. 5. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            9  )  Vorsorge  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1.  April 1988 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   Gleichzeitig werden das Reglement über den  Vorbereitungsdienst auf den Gerichten vom 10. Februar 1955 und das  Reglement über den Vorbereitungsdienst beim Grundbuchamt und  bei der Staatsanwaltschaft sowie bei andern staatlichen Verwaltungen  vom 21. Juni 1927 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Aufgehoben am 22. Dezember 2015, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB
                        
                        
                    
                    
                    
                30.12.2015)
                            10)  Publiziert am 23. 4. 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3