Stiftung Dornacher Schlachtdenkmal
                            1  Stiftung Dornacher Schlachtdenkmal  Vom 22. Juli 1950 (Stand 15. Januar 2008)  A. Name, Sitz und Zweck  Art. 1.  Die eidgenössischen Stände Zürich, Bern, Luzern, Zug und Solo-  thurn  als  an  der  Schlacht  bei  Dornach  beteiligte  Kantone,  Basel-Stadt,  Basel-Landschaft  und  Aargau  als  Solothurns  Nachbarkantone  sowie  die  Einwohnergemeinde  Dornach  errichten  hiemit  eine  Stiftung  im  Sinne  der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
                            1907 unter dem Namen «Stiftung Dornacher Schlachtdenkmal».  Art. 2.  Sitz dieser Stiftung ist Dornach.  Art. 3.  Die Stiftung hat den Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das von Jakob Probst, Genf, zum 450. Jahrestag der Schlacht bei Dor-
                            nach geschaffene Denkmal in Dornach zu unterhalten und der Öffent-  lichkeit zu bewahren.  Aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens ist insbesondere der Un-  terhalt des Denkmals zu bestreiten. Im weiteren können auch Beiträge  für Unterhalt und besondere Aufwendungen der Schlossruine ausge-  richtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. durch den Stiftungsrat jährlich am St.-Magdalenen-Tag (22. Juli) oder
                            an  dem  diesem  Datum  nächstgelegenen  Sonntag  an  der  Gedenkfeier  für die Schlacht bei Dornach vom 22. Juli 1499 teilzunehmen.  B. Stiftungsvermögen  Art. 4.  Das Vermögen, welches der Stiftung gewidmet wird, umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Liegenschaft Grundbuch Dornach Nr. 3014, 4 a 17 m
                            2   Denkmalplatz,  Katasterschätzung  690  Franken,  mit  Schlachtdenkmal  und  Beinhaus,  Vorplatz  und  Freitreppe.  Dienstbarkeiten:  Last:  Überbaurecht  und  Zu-  trittsrecht zugunsten Nr. 44.  Diese  Liegenschaft  lautet  im  Grundbuch  auf  den  Namen  des  Staates  Solothurn; sie wird der Stiftung gewidmet und ist auf deren Namen zu  übertragen.  Der  Staat  Solothurn  wird  durch  seinen  Regierungsrat  die  Eintragungsbewilligung  erteilen,  sobald  die  Stiftung  Rechtspersönlich-  keit erlangt hat. Diese Urkunde gilt als Rechtsgrundausweis für die Ein-  tragung in das Grundbuch;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. ein Barvermögen, entsprechend dem Überschuss aus der Abrechnung
                            der  Dornacher  Schlachtfeiern  1949,  Wert  22.  Juli  1950,  129’000  Fran-  ken, in Worten: einhundertneunundzwanzigtausend Franken. Das Bar-  vermögen  wird  als  Spezialfonds  bei  der  solothurnischen  Staatskasse  verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 5.  Die von den Stiftern beigesteuerten Gelder. Zürich 15’000 Fran-  ken,  Bern  16’000,  Luzern  5000,  Zug  1000,  Solothurn  50’000,  Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4000,  Basel-Landschaft  3000,  Aargau  6000,  Dornach  10’000,  insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110’000  Franken,  dienten  zur  teilweisen  Bezahlung  der  Kosten  des  Denk-  mals, die sich auf 250’000 Franken beliefen.  C. Organe und Geschäftsführung  Art. 6.  Die Stiftung hat folgende Organe:  a)  Stiftungsrat;  b)  Stiftungsausschuss;  c)  Kontrollstelle.  Art. 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Stiftungsrat  ist  das  oberste  Organ  der  Stiftung.  Er  leitet  die  Stiftung,  nimmt  Geschäftsbericht  und  Jahresrechnung  ab  und  hat  alle  Kompetenzen, die er nicht seinem Ausschuss überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stiftungsrat besteht aus neun von den Regierungen der Stifterkanto-  ne und dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach bezeichneten  Mitgliedern.  Art. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Stiftungsausschuss gehören an:  a)  der Präsident;  b)  der Vizepräsident;  c)  der Sekretär;  d)  der Verwalter, zugleich Denkmalpfleger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Präsident ist der solothurnische Vertreter, Vizepräsident der Vertreter der  Einwohnergemeinde   Dornach   und   Sekretär   der   solothurnische   Staats-  schreiber.  Der  Verwalter  wird  vom  Stiftungsausschuss  bezeichnet;  er  muss  dem Stiftungsrat nicht als Mitglied angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Ausschuss  besorgt  ehrenamtlich  die  unmittelbare  Leitung  der  Stif-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident,  im Verhinderungsfalle der Vizepräsident mit dem Sekretär durch kollektive  Zeichnung.  Art. 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn in  Verbindung mit der Verwaltung der Einwohnergemeinde Dornach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle erfolgt gebührenfrei.  Art. 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ausführungsbestimmungen  können  in  einem  Reglement  nie-  dergelegt werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art. 7 Verf  ügung Amt für Beru  fliche Vorsorge  und  Stift  ungsau  fsicht vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Januar 2008.
                            2  )  Art. 8 Verf  ügung Amt für Beru  fliche Vorsorge  und  Stift  ungsau  fsicht vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Januar 2008.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Reglement  sowie  allfällige  Änderungen  von  Stiftungsurkunde  oder  Reglement  bedürfen  nach  ihrer  Annahme  durch  den  Stiftungsrat  der  Ge-  nehmigung der Aufsichtsbehörde.  Art. 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Stiftung steht unter der Aufsicht des solothurnischen Regie-  rungsrates.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art. 11 Verf  ügung Amt für Beru  fliche Vorsorge  und  Stift  ungsau  fsicht vom