Verordnung betreffend Erhebung einer Schreibgebühr für die Ausstellung von Ausweiskarten an Handelsreisende
                            Verordnung betreffend Erhebung einer Schreibgebühr  für die Ausstellung von Ausweiskarten an Handelsreisende  Vom 20. Juni 1931  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 31. März 1921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und  in Ausführung von Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Han-  delsreisenden vom 4. Oktober 1930, beschliesst was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Für die Ausfertigung jeder Ausweiskarte für Grossreisende, für
                            die Übertragung einer Taxkarte auf einen andern Namen sowie für die  Ausstellung von Ersatzkarten wird eine Schreibgebühr von Fr. 2.– er-  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezug dieser Gebühr wird durch Abgabe einer entsprechenden  Taxmarke bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Als einzige Abgabestelle für die im Bundesgesetz über die Han-
                            delsreisenden vom 4. Oktober 1930 vorgesehenen Ausweiskarten für  Grossreisende (Inland und Ausland) wird das Polizei- und Militärde-  partement (Büro für Bewilligungswesen) bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den 1. Juli 1931
                            in Wirksamkeit.