Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE)
                            Reglement  über die Höhere Fachschule für Informatik und  Elektrotechnik (HFIE)  (Reglement HFIE)  Vom 18. November 2020 (Stand 28. November 2020)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf §  2  Abs.  1  Bst.  f des  Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset  -  zen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen  (EG Berufsbildung)  vom   30.  August   2001  1  )    und   §  6  Abs.  1  Ziff.  3   der   Delegationsverordnung  (DelV) vom 28. November 2017  2  )  ,  beschliesst:  1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Struktur / Übersicht
                            1  Die Höhere Fachschule für Informatik und Elektronik (HFIE) ist eine Ab  -  teilung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums Zug (GIBZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HFIE bietet einen berufsbegleitenden Bildungsgang / Studiengang im  Hinblick auf den Abschluss als dipl. Technikerin HF Informatik bzw. dipl.  Techniker HF Informatik mit Vertiefung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Applikationsentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Systemtechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Elektronik / Digitalisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bildungsgang / Studiengang richtet sich nach den eidgenössischen Be  -  stimmungen zur Führung eines HF-Studiengangs in technischer Richtung.  1)  BGS  413.11  2)  BGS  153.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 HFIE Kommission
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion wählt für eine Amtsdauer von 4 Jahren eine  HFIE Kommission, die 7 bis 9 Mitglieder zählt, sich selber konstituiert und  insbesondere ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung der HFIE und eine Vertretung des Amts für Berufsbildung ge  -  hören der Kommission von Amtes wegen an. Zwei Kommissionsmitglieder  rekrutieren sich aus einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt (OdA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann Ausschüsse bilden und bei Bedarf Fachleute zuzie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission berät und unterstützt die Leitung der HFIE insbesondere  in strategischer Hinsicht. Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  begutachtet das Studienkonzept, die Modulinhalte und -abschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beurteilt   die   Entwicklungen   im   personalisierten   Lernen   sowie   im  Projektunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  befasst sich mit der Weiterentwicklung der HFIE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  orientiert sich über den Stand und die Qualität der Ausbildung vor Ort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erlässt Richtlinien betreffend Bestehensregeln für die Modulabschlüs  -  se und für die Diplomarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten auf Vorschlag der Lei  -  tung der HFIE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erwahrt die Diplomnoten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  entscheidet über Anträge der Leitung HFIE;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  entscheidet über Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Studium
                            1  Der Bildungsgang / Studiengang umfasst 3600 Lernstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung erfolgt im Präsenzunterricht, in Projektarbeiten, in Prakti  -  ka sowie im Selbststudium im Rahmen des personalisierten Lernens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Studienkonzept gliedert sich nach einem Modulbaukasten mit Auftei  -  lung in die vorgesehenen Vertiefungen. Diese sind nach qualifikationsrele  -  vanten Pflichtmodulen, teilweise qualifikationsrelevanten Wahlpflichtmodu  -  len und nicht qualifikationsrelevanten Freimodulen strukturiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Leitung  HFIE kann  eine  Gleichwertigkeitsanerkennung  für   einzelne  Module erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Unterrichts-   und   Ferienzeiten   richten   sich   in   der   Regel   nach   dem  GIBZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Hospitierende
                            1  Hospitierende   können   am   Unterricht   an   einem   oder   mehreren   Modulen  teilnehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Un  -  terricht zu folgen vermögen, in der betreffenden Klasse genügend Platz vor  -  handen ist und sie die für sie gegebenenfalls festgesetzte Gebühr entrichtet  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hospitierenden sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig (mindes  -  tens   80   %)   zu   besuchen   und   die   verlangten  Aufgaben   zu   erledigen.   Das  Qualifikationsverfahren pro Modul ist vollständig zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Hospitierenden   erhalten   bei   einem   ordnungsgemässen   Besuch   eine  Modulbestätigung mit Notenangabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als  Hospitierende  können   für  ausgewählte   Module   auch   lernstarke   Ler  -  nende des GIBZ (ab dem 3. Lehrjahr) im Rahmen der Begabungsförderung  am   GIBZ   aufgenommen   werden.   Erfolgreiche   Modulabschlüsse   können  später bis max. 5 Jahre nach Abschluss im HF-Studium der HFIE entspre  -  chend angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Austritte sind jeweils auf das Semesterende möglich.  2. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufnahmebedingungen
                            1  Für die Aufnahme an die HFIE gelten folgende Bedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Prüfungsfrei aufgenommen wird, wer gemäss Rahmenlehrplan HFIE  einen für den Bildungsgang als einschlägig geltenden Berufsabschluss  vorweisen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Inhaberinnen   und   Inhaber   anderer   Fähigkeitszeugnisse   und   anderer  Abschlüsse der Sekundarstufe II werden aufgenommen, wenn sie sich  in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse  ausweisen   und   vor   dem   Eintritt   in   den   Bildungsgang   in   einem  einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens ei  -  nem Jahr nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es   ist   eine  Tätigkeit   während   des   Studiums   in   einem   einschlägigen  Berufsfeld von mindestens 50  % auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es sind Kenntnisse der englischen Sprache gemäss Niveau A2 des eu  -  ropäischen Referenzrahmens auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es sind Deutschkenntnisse mindestens im Niveau B2 auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewer  -  benden, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Studien  -  plätze, so entscheidet die Leitung der HFIE abschliessend über die Aufnah  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufnahmeverfahren
                            1  In der Regel wird alle Jahre ein Aufnahmeverfahren durchgeführt. Es be  -  steht wahlweise aus einer Aufnahmeprüfung bzw. einem Gespräch und der  Präsentation des Curriculums über die persönliche Berufspraxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Nachweis über ihre bisherige  praktischeTätigkeit sowie sämtliche Schul- und Arbeitszeugnisse vorzuwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt  von  §  5  Abs.  2  zum  Eintritt  in  das   erste   Semester  des  betreffenden  Lehr  -  gangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leitung der HFIE ist für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufnahmeentscheid
                            1  Über den Entscheid betreffend der Aufnahme an die HFIE wird die Bewer  -  berin oder der Bewerber schriftlich informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt erfolgt in der Regel im Spätsommer desjenigen Jahrs, in wel  -  chem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolviert wurde. Er kann in be  -  gründeten Fällen um maximal zwei Studiengänge hinausgeschoben werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Aufnahme einer Bewerberin oder eines Bewerbers mit besonde  -  ren Vorkenntnissen bzw. Ausbildungen entscheidet die Leitung der HFIE.  3. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Semesterzeugnis
                            1  Nach dem Semesterschluss erhalten die Studierenden ein Zeugnis, welches  die Bewertungen derjenigen Modulabschlüsse enthält, die im betreffenden  Semester besucht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage für die Semesternoten bilden jeweils die Vorgaben, die pro Mo  -  dul definiert und von der HFIE-Kommission genehmigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertritt
                            1  Am Ende des 1. bis und mit 5. Semesters wird auf Grund der erfolgreich  abgeschlossenen Module über die Promotion entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Definitiv ins nächste Semester wird promoviert, wer im abgeschlossenen  Semester die Pflicht- und Wahlpflichtmodule abgeschlossen hat. Der Durch  -  schnitt der Abschlüsse aller Pflicht- und Wahlpflichtmodule beträgt mindes  -  tens 4.0, davon dürfen maximal 2 Modulabschlüsse 3.0 oder 3.5 sein. Beim  Präsenzunterricht wird eine Präsenzzeit von mindestens 80 % gefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Provisorisch in das nächste Semester wird promoviert, wer die Bedingun  -  gen für die definitive Promotion nicht erfüllt. Über eine zweite provisori  -  sche Promovierung entscheidet die HFIE-Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausschluss / Vorzeitiger Austritt
                            1  Wer das zweite Mal die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht  erfüllt, wird aus der HFIE ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leitung   der   HFIE   kann   Studierende   aus   disziplinarischen   Gründen  nach der zweiten schriftlichen Verwarnung vom Studium ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines  Semesters   erfolgen.   Er   ist   der   Leitung   der   HFIE   unter   Einhaltung   einer  zweimonatigen Frist schriftlich mitzuteilen.  4. Qualifikationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Modulabschlüsse
                            1  Grundlage für die Modulnote bilden jeweils die Vorgaben, die pro Modul  definiert und von der HFIE-Kommission genehmigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jedes Modul wird eine Abschlussnote (halbe oder ganze Note) ermit  -  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Modul gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4.0 erreicht wur  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Diplomarbeit
                            1  Die HFIE führt im letzten Semester des Bildungsgangs / Studiengangs die  Diplomarbeit gestützt auf die absolvierten Modulabschlüsse respektive der  gewählten Vertiefung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer  das letzte Semester besucht und  die Gebühr entrichtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Diplomarbeit besteht aus einer Dokumentation sowie der mündlichen  Präsentation dieser Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wegleitung für die Durchführung der Diplomarbeit (inklusive Präsen  -  tation) wird durch die HFIE-Kommission freigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Freigabe der vorgesehenen Diplomarbeit erfolgt durch die Leitung der  HFIE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Leitung der HFIE sowie die Mitglieder der HFIE-Kommission haben  Einsicht in die Diplomarbeiten und Zutritt zu den Präsentationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Organisation und Durchführung der Diplomarbeit obliegt der Leitung  der HFIE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die   zulässigen   Hilfsmittel   für   die   Diplomarbeit   (inklusive   Präsentation)  werden den Kandidatinnen und Kandidaten vorgängig bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Kandidatinnen   und   Kandidaten,   welche   unerlaubte   Hilfsmittel   benützen  oder andere Unredlichkeiten begehen, erhält die Note 1. In schweren Fällen  entscheidet die HFIE Kommission über den Ausschluss. Damit gilt die Di  -  plomarbeit als nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Die Diplomarbeit wird auf halbe oder ganze Noten bewertet. Die Diplom  -  arbeit gilt als erfüllt, wenn mindestens die Note 4.0 erreicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Prüfungsergebnis
                            1  Die Gesamtnote setzt sich aus zwei Prüfungsteilen zusammen, nämlich aus  der   zweifach   gewichteten   Diplomarbeit   und   dem   dreifach   gewichteten  Durchschnitt aller durch die HFIE bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmo  -  dule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4.0 bewertet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Durchschnitt aller durch die HFIE bewerteten Pflicht- und Wahl  -  pflichtmodule mit mindestens 4.0 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absolventinnen und Absolventen, welche das Qualifikationsverfahren be  -  standen haben, erhalten das Diplom der HFIE gemäss der Verordnung des  WBF über Mindestvorschriften  für die Anerkennung  von Bildungsgängen  und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. Sep  -  tember 2017  1  )   mit Angabe der Vertiefung und der Schule. Das Diplom wird  von der Leitung HFIE und der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Volks  -  wirtschaftsdirektion Kanton Zug unterzeichnet.  1)  SR  412.101.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der dazugehörende Notenausweis enthält die Bescheinigung mit Notenan  -  gabe aller absolvierten Modulabschlüsse sowie die Note der Diplomarbeit,  der Präsentation und der Gesamtnote. Im Notenausweis ist der Titel mit der  Vertiefung ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Prüfungseinsicht
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Qualifikationsverfahren nicht  bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses  innerhalb der Einsprache- oder Beschwerdefrist Einsicht in ihre Prüfungsar  -  beiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Wiederholung der Prüfung
                            1  Module können höchstens zweimal und die Diplomarbeit kann höchstens  einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurden Module oder die Diplomarbeit nicht bestanden, können diese im  Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Urheberrecht für Arbeiten
                            1  Die Regelung des Urheberrechts ist Angelegenheit zwischen der Studentin  oder dem Studenten und der finanzierenden Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die HFIE kann Arbeiten in Absprache mit der Studentin oder dem Studen  -  ten finanzieren. In diesem Fall gehen die Arbeit und das Urheberrecht in das  Eigentum der HFIE über.  5. Schulgeld und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schulgeld
                            1  Das durch die Rektorin oder den Rektor des GIBZ festgelegte Schulgeld  wird von der HFIE jeweils für ein Semester vor Semesterbeginn in Rech  -  nung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine teilweise Rückerstattung des Schulgelds kann bei vorzeitigem Aus  -  tritt nur in speziellen  und unverschuldeten  Fällen  erfolgen.  Die  Entschei  -  dung dazu fällt die Leitung der HFIE.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gebühren
                            1  Die Gebühren werden von der Rektorin bzw. vom Rektor des GIBZ fest  -  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Lehrmittel und Schulmaterial
                            1  Die Kosten für die Lehrmittel und das Schulmaterial gehen zulasten der  Studierenden.  6. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Rechtspflege
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach §  7 und §  8 des EG Berufsbildung  1  )  .  1)  BGS  413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.11.2020  28.11.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.11.2020  28.11.2020  Erstfassung  GS 2020/075