Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule
                            Verordnung betreffend die Promotion und  Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Lernbeurteilungsverordnung WBS)  Vom 2. Dezember 2003 (Stand 15. August 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt  beschliesst, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , auf Antrag des Erzie  hungsrates, folgende Verordnung:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Zeugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zeugnisse werden zweimal, spätestens vor dem Semesterwechsel  und vor Schuljahresschluss, ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und  Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss  und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonfe  -  renz fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Promotionsrelevant ist das Zeugnis am Ende des 1. Schuljahres, und  für Schülerinnen und Schüler, welche provisorisch in den Erweiterten-  Zug (E-Zug) aufgenommen wurden, auch dasjenige am Ende des ers  -  ten Semesters. Die übrigen Zeugnisse haben orientierenden Charak  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrpersonen einer Klasse (im folgenden Team genannt) sind  für die Ausfertigung der Zeugnisse verantwortlich und die Klassenleh  -  rerin bzw. der Klassenlehrer unterzeichnet sie. Die Inhaberinnen und  Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom  Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Notengebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6  =  sehr gut,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  =  gut, 4  =  genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht)  und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4  stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung von Fachnoten ist ausschliesslich die in dem betref  -  fenden Fach unterrichtende Lehrperson zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Note, die Leistungen aus verschiedenen Fächern zusammenfas  -  send beurteilt, wird durch die beteiligten Lehrpersonen gemeinsam  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel geändert durch RRB vom 7. 12. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  410.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrpersonen sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen  und Schülern eine Note zu erteilen. Fehlen ihnen dazu die nötigen  Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrperson  eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen. Für eine ohne triftigen  Grund versäumte Semester- oder Jahresprüfung wird die Note 1 ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Noten werden in jedem Zeugnis in allen Pflichtfächern, ausser in den  Fächern Laufbahnvorbereitung, Lernen am Projekt und Klassenstun  -  de, sowie in allen Pflichtwahlfächern erteilt, welche während der vor  -  angehenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden. Die Noten für das  Fach Informatik werden in der 1. Klasse, diejenigen von Hauswirt  -  schaft in der 1. und 2. Klasse im Zeugnis am Schuljahresende erfasst.  Ob in den Freiwahlfächern Noten erteilt werden, entscheidet die  Volksschulleitung zu Schuljahresbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Fächer der allgemeinen Richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pflichtfächer sind:  – Laufbahnvorbereitung,  – Lernen am Projekt,  – Klassenstunde,  – Deutsch,  – Französisch,  – Englisch (nur für E-Zug),  – Mathematik,  – Geschichte,  – Geographie,  – Biologie/Chemie,  – Physik (nur in der 2. Klasse),  – Informatik (nur in der 1. Klasse),  – Hauswirtschaft und  – Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflichtwahlfächer sind:  – Bildnerisches Gestalten,  – Gestalten Werken,  – Gestalten Textil,  – Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 4 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 5 2. Satz in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8.
                            2006). Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für  Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse  übertreten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Abs. 5 zudem geändert  durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Titel in der Fassung des RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 geändert durch RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006).
                            Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schüle  -  rinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse über  -  treten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 geändert durch RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006).
                            Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schüle  -  rinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse über  -  treten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Freiwahlfächer werden von den Schulleitungen zu Schuljahres  -  beginn festgelegt und der Volksschulleitung zum Entscheid über die  Notengebung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a.
                            10  )  Fächer der Musikklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pflichtfächer sind:  – Laufbahnvorbereitung  – Lernen am Projekt  – Klassenstunde  – Deutsch  – Französisch  – Englisch  – Mathematik  – Geschichte  – Geographie  – Biologie/Chemie  – Physik (nur in der 2. Klasse)  – Informatik (nur in der 1. Klasse)  – Hauswirtschaft (nur in der 1. Klasse)  – Bildnerisches Gestalten (nur in der 2. Klasse)  – Musik  – Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Freiwahlfächer entsprechen denen der allgemeinen Richtung.  Die Pflichtwahlfächer entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b.
                            11  )  Fächer der Sportklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pflichtfächer sind:  – Laufbahnvorbereitung  – Lernen am Projekt  – Klassenstunde  – Deutsch  – Französisch  – Englisch  – Mathematik  – Geschichte  – Geographie  – Biologie/Chemie  – Physik (nur in der 2. Klasse)  – Informatik (nur in der 1. Klasse)  – Bildnerisches Gestalten (nur in der 2. Klasse)  – Musik (nur in der 1. Klasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Freiwahlfächer entsprechen denen der allgemeinen Richtung.  Die Pflichtwahlfächer entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a eingefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b eingefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            12  )  Zeugnisklassenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zeugnisklassenkonferenz gehören alle in einer Klasse unterrich  -  tenden Lehrpersonen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse einer Klasse,  insbesondere derjenigen Schülerinnen und Schüler, deren Fortkom  -  men in der Klasse als gefährdet erscheint, besprochen. Sie fasst Be  -  schluss über die Verfügungen gemäss §§ 10–16.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            13  )  Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Datum und Zeitpunkt des Noteneintrags in die Zeugnistabellen so  -  wie der Zeugnisklassenkonferenz werden von der Schulleitung an  -  fangs Semester festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Die Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz bedürfen der einfa  -  chen Mehrheit. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende  Lehrperson hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1  Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen die Noten und die übri  -  gen Beschlüsse betreffend die Promotion grundsätzlich nur geändert  werden, wenn einer Fachlehrperson oder bei der Beschlussfassung der  Zeugnisklassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist, oder  wenn die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen von Leistungsbewertungen und der übrigen Beschlüsse  gemäss Abs. 1, welche keine Auswirkungen auf den Promotionsent  -  scheid haben, bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung. Alle  übrigen Änderungen müssen durch die Zeugnisklassenkonferenz ge  -  nehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten,  sind sogleich nach der Zeugnisklassenkonferenz von den Klassenlehr  -  personen den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zuzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8.
                            2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); Satz 1
                            geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010); Satz 2 aufge  -  hoben durch denselben RRB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 3 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 4 aufgehoben durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); er -
                            neut geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3 geändert druch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Promotion und Umstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Promotionsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das weitere Fortkommen in der 1. Klasse sind die Leistungen in  den Pflichtfächern (ohne Laufbahnvorbereitung, Lernen am Projekt  und Klassenstunde) und Pflichtwahlfächern der 1. Klasse massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Umstufung in E-Zug innerhalb des ersten Semesters
                            1  Schülerinnen und Schüler eines Allgemeinen-Zuges (A-Zug) können  im ersten Semester auf Antrag des Teams spätestens bis Ende Okto  -  ber probeweise in einen E-Zug umgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die definitive Umstufung entscheidet die Schulleitung auf An  -  trag des Teams am Ende des ersten Semesters aufgrund der erbrach  -  ten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Promotion im A-Zug am Ende des zweiten Semesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, welche am Ende des zweiten Semesters  einen A-Zug besuchen, werden im A-Zug befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintragung im Zeugnis lautet: Befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Umstufung in E-Zug am Ende des zweiten Semesters
                            1  Schülerinnen und Schüler eines A-Zuges, welche im Zeugnis einen  ungerundeten Notendurchschnitt aller Promotionsfächer von mindes  -  tens 5,0 erreicht haben, können am Ende des zweiten Semesters auf  Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder der  Schülerin bzw. des Schülers in einen E-Zug der 1. Klasse umgestuft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeugnis wird in der Rubrik «Bemerkungen» vermerkt: Klassen  -  wiederholung im E-Zug möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bzw. die Schüle  -  rin oder der Schüler teilen der Schulleitung innert 10 Tagen seit Zu  -  stellung des Zeugnisses mit, ob ihr Kind in die 2. Klasse eines A-Zuges  übertritt oder die 1. Klasse in einem E-Zug wiederholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Umstufung in A-Zug am Ende des ersten Semesters
                            1  Schülerinnen und Schüler eines E-Zuges, welche mit einer Probezeit  von einem Semester aus der Orientierungsschule übergetreten sind,  werden am Ende des ersten Semesters in einen A-Zug umgestuft,  wenn im Zeugnis die doppelte Summe aller Notenabweichungen der  Promotionsfächer von 4 nach unten grösser ist als die Summe deren  Notenabweichungen von 4 nach oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintragung im Zeugnis lautet: Umstufung in A-Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Promotion im E-Zug am Ende des zweiten Semesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, welche am Ende des zweiten Semesters  einen E-Zug besuchen, werden im E-Zug befördert, sofern sie nicht in  einen A-Zug umgestuft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintragung im Zeugnis lautet: Befördert
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Umstufung in A-Zug am Ende des zweiten Semesters
                            1  Schülerinnen und Schüler eines E-Zuges werden am Ende des zwei  -  ten Semesters in einen A-Zug umgestuft, wenn im Zeugnis die dop  -  pelte Summe aller Notenabweichungen der Promotionsfächer von 4  nach unten grösser ist als die Summe deren Notenabweichungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 nach oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintragung im Zeugnis lautet: Umstufung in A-Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Klassenwiederholung im E-Zug am Ende des zweiten Se  -  mesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler eines E-Zuges, welche im Zeugnis am  Ende des 2. Semesters einen ungerundeten Notendurchschnitt aller  Promotionsfächer von mindestens 3,75 erreicht haben, können auf  Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder der  Schülerin bzw. des Schülers die 1. Klasse in einem E-Zug wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zeugnis wird in der Rubrik «Bemerkungen» vermerkt: Klassen  -  wiederholung im E-Zug möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bzw. die Schüle  -  rin oder der Schüler teilen der Schulleitung innert 10 Tagen seit Zu  -  stellung des Zeugnisses mit, ob ihr Kind in die 2. Klasse eines A-Zuges  übertritt oder die 1. Klasse in einem E-Zug wiederholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auch wenn die Voraussetzungen für eine Umstufung in den A-Zug  gemäss den §§ 12 und 14 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonfe  -  renz im Einverständnis mit der Schulleitung von einer solchen abse  -  hen, wenn die Leistungen von Schülerinnen oder Schülern durch un  -  regelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusli  -  che Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzel  -  nen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Befördert gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1 geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Lernberichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Schülerin und jeden Schüler wird einmal jährlich zusammen  mit dem Zeugnis des ersten und dritten Semesters ein Lernbericht ab  -  gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Inhalt
                            1  Der Lernbericht dient der Förderung des eigenverantwortlichen  Lernverhaltens sowie der Orientierung und ist nicht promotionsrele  -  vant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Lernbericht werden das Lern- und Arbeitsverhalten und nach  Vorgabe der Schulleitung die Erfüllung bestimmter fachlicher Anfor  -  derungen beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er besteht aus einem von den Lehrpersonen und einem von der  Schülerin oder dem Schüler verfassten Teil. Die beiden Teile sollen  unabhängig voneinander erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Gespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schülerinnen und Schüler sowie die Inhaberinnen und Inhaber  der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Lernbe  -  richt Kenntnis genommen zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied des Teams bespricht die in § 18 festgelegten Inhalte  jährlich mit der Schülerin bzw. dem Schüler sowie den Inhaberinnen  und Inhabern der elterlichen Sorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Zugang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lernberichte sind vertrauliche Akten, zu denen nur die Schulleitung  und der Lehrkörper der Schule, die Schülerinnen und Schüler sowie  die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge Zugang haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Unterzeichnung werden die Lernberichte verschlossen in der  Schule aufbewahrt und bei einem Schulaustritt der Schülerin oder  dem Schüler ausgehändigt.  IV. Orientierungsarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im ersten Semester der 2. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )   werden im Sinne einer Standort  -  bestimmung zwei schulübergreifende schriftliche Orientierungsarbei  -  ten durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Orientierungsarbeit dauert je max. 90 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1: In den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 werden die Orientie -
                            rungsarbeiten im Juni, statt im ersten Semester der 2. Klasse durchgeführt  (Fussnote, eingefügt durch RRB vom 7. 12. 2004, wirksam seit 1. 1. 2005, ist  Bestandteil des Erlasses).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundlage der Orientierungsarbeiten sind die in den Fachlehrplänen  festgelegten Basislernziele der 1. Klasse im entsprechenden Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Volksschulleitung trägt die Verantwortung für die Vorbereitung,  die Durchführung und die Auswertung der Orientierungsarbeiten. Sie  erlässt die näheren Bestimmungen, soweit sie nicht in dieser Verord  -  nung festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1  Die Orientierungsarbeiten werden benotet. Diese Noten werden zu  -  sammen mit den übrigen Noten im entsprechenden Fach für die  Notensetzung im ersten Semesterzeugnis der 2. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  )   verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Fächer und Aufgabenstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volksschulleitung bestimmt neben Deutsch oder Mathematik  das zweite zu prüfende Pflichtfach der 1. Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Volksschulleitung bezeichnete Fachlehrpersonen der WBS  formulieren die Aufgaben, welche vom schulübergreifenden Fachaus  -  schuss nach Rücksprache mit Vertreterinnen und Vertretern der ab  -  nehmenden Schulen und Organisationen gutgeheissen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )  V. Schlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Allgemeines
                            1  Im 2. Semester der 2. Klasse werden Schlussprüfungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im A-Zug bestehen sie aus einer Projektarbeit, einer schriftlichen  Prüfung sowie einer mündlichen und einer praktischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im E-Zug bestehen sie aus einer Projektarbeit, zwei schriftlichen  Prüfungen sowie einer mündlichen oder praktischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundlage der Schlussprüfungen sind die in den Fachlehrplänen fest  -  gelegten Basislernziele der 1. und 2. Klasse im entsprechenden Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Volksschulleitung trägt die Verantwortung für die Vorbereitung,  die Durchführung und die Auswertung der Prüfungen. Sie erlässt die  näheren Bestimmungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festge  -  legt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); er -
                            neut geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 4 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22: In den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 werden die Noten mit einer
                            Beilage zum Zeugnis ausgewiesen und für die Zeugnisnote nicht mitberech  -  net (Fussnote, eingefügt durch RRB vom 7. 12. 2004, wirksam seit 1. 1. 2005,  ist Bestandteil des Erlasses).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 2 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            28)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 5 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1  Die Schlussprüfungen werden benotet. Die Noten werden im zwei  -  ten Semesterzeugnis der 2. Klasse separat ausgewiesen. Schlussprü  -  fungen können vorbehältlich §§ 30 und 31 nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Projektarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schülerinnen und Schüler erstellen allein oder in einer Gruppe  von max. 4 Personen eine grössere eigenständige schriftliche oder  praktische Arbeit und präsentieren sie mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Thema der Projektarbeit wird von den Schülerinnen und Schü  -  lern vorgeschlagen und von einer Lehrperson der Schule, welche die  Projektarbeit begleitet, genehmigt. Es kann aus jedem Pflichtfach der
                        
                        
                    
                    
                    
                1. und 2. Klasse oder jedem Pflichtwahlfach hervorgehen oder inner -
                            halb dieser fächerübergreifend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Volksschulleitung legt im Voraus das Zustandekommen der  Projektnote fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Gruppenarbeiten wird für die Projektarbeit grundsätzlich für  alle Mitglieder eine einheitliche Note gesetzt. Die die Arbeit beglei  -  tende Lehrperson legt im Voraus fest, für welche Teile der Arbeit eine  individuelle Benotung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Ausarbeitung der Projektarbeit stehen den Schülerinnen und  Schülern max. 4 unterrichtsfreie Schultage zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Schriftliche Prüfungen
                            1  Im A-Zug werden die Pflichtfächer Deutsch oder Mathematik  schriftlich geprüft. Die Schülerinnen und Schüler bestimmen, in wel  -  chem Fach sie geprüft werden wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im E-Zug werden die Pflichtfächer Deutsch und Mathematik schrift  -  lich geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Volksschulleitung bezeichnete Fachlehrpersonen der WBS  formulieren die Prüfungsaufgaben, welche vom schulübergreifenden  Fachausschuss nach Rücksprache mit Vertreterinnen und Vertretern  der abnehmenden Schulen und Organisationen gutgeheissen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine schriftliche Prüfung dauert max. 90 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2 1. Satz geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8.
                            2009); 2. Satz geändert durch RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006).  Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schüle  -  rinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse über  -  treten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 3 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Mündliche Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im A- und E-Zug werden Schülerinnen und Schüler einzeln in einem  Pflichtfach (ohne Deutsch, Mathematik und die Fächer der prakti  -  schen Prüfungen) oder – wo vorhanden – einem Pflichtwahlfach ihrer  Wahl oder im A-Zug im Freiwahlfach Englisch von der in ihrer Klasse  unterrichtenden Fachlehrperson mündlich geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine mündliche Prüfung dauert max. 20 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Praktische Prüfungen
                            1  Schülerinnen und Schüler werden einzeln in einem Fach ihrer Wahl  von der in ihrer Klasse unterrichtenden oder im Falle der Sportklas  -  sen für das Fach Sport von einer von der Schulleitung bestimmten  Fachlehrperson praktisch geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfach der allgemeinen Richtung kann Informatik, Hauswirt  -  schaft, Sport, Bildnerisches Gestalten, Gestalten Werken oder Gestal  -  ten Textil sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prüfungsfach der Musikklassen kann Informatik, Hauswirtschaft,  Sport oder Bildnerisches Gestalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Prüfungsfach der Sportklassen kann Informatik, Sport oder Bildneri  -  sches Gestalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine praktische Prüfung dauert max. 180 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
                            1  Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung un  -  erlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit können zum  Ausschluss von den Schlussprüfungen führen. Der Ausschluss wird im  Zeugnis vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle eines Ausschlusses ist eine einmalige Wiederholung der  Schlussprüfung anlässlich der folgenden ordentlichen Schlussprüfung  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Fernbleiben und Rücktritt von den Schlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer  Schülerin oder eines Schülers von den Schlussprüfungen umgehend  zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006).
                            Abschn. II dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Für Schüle  -  rinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/2007 bereits in die 2. Klasse über  -  treten, gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Abs. 1 erneut geändert  durch RRB vom 17. 4. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 24. 1. 2006 (wirksam seit 14. 8. 2006);
                            dadurch wurde der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 1 geändert durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005); er  -  neut geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 2 geändert durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 3 in der Fassung von RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1.
                            2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            38)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 12. 10. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005).
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen  an einer Schlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin  oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Grün  -  den von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund  -  heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Fernbleiben oder der Rücktritt von einer begonnenen Schluss  -  prüfung ohne ausreichende Begründung können zum Ausschluss von  den Schlussprüfungen führen. Der Ausschluss wird im Zeugnis ver  -  merkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle eines Ausschlusses ist eine einmalige Wiederholung der  Schlussprüfung anlässlich der folgenden ordentlichen Schlussprüfung  möglich.  VI. Ein- und Austritte sowie Klassenwiederholungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            39  )  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme in die WBS wird in einer eigenen Verordnung gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            40  )  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Treten Schülerinnen oder Schüler innerhalb acht Tagen vor der  Zeugnisklassenkonferen aus der WBS aus, so erhalten sie ein vollstän  -  diges Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Wiedereintritt
                            1  Wünschen umgestufte Schülerinnen oder Schüler nach vorüberge  -  hendem Austritt wieder in die WBS einzutreten, so können sie nur in  einem Klassenzug Aufnahme finden, zu dessen Besuch sie nach dem  letzten Zeugnis berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn besondere Verhält  -  nisse vorliegen. Für den Entscheid ist die Schulleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Klassenwiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der 1. Klasse ist eine Klassenwiederholung nur in den in den §§ 11  und 15 geregelten Fällen ein Mal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der 2. Klasse sind keine Klassenwiederholungen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            40)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009); erneut
                            geändert durch RRB vom 11. 5. 2010 (wirksam seit 9. 8. 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 geändert durch RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Individuelle Lernziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            43  )  Beurteilung von Schülerinnen und Schülern mit individu  -  ellen Lernzielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn für ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden  die Leistungen für dieses Fach mit einem gesonderten Bericht in Wor  -  ten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Lernbericht und im Zeugnis lautet die Eintragung «individuelle  Lernziele».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umstufung in einen anderen Leistungszug erfolgt aufgrund ei  -  ner Gesamtbeurteilung in persönlicher, sozialer und leistungsmässiger  Hinsicht und unter Berücksichtigung der Entwicklungsperspektive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern werden  Abs. 2 und 3 nur dann angewendet, wenn die Leistungen im Vergleich  mit den Lehrplanzielen der entsprechenden Schulstufe nicht einge  -  ordnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a.
                            44  )  Individuelle Prüfungen für Schülerinnen und Schüler mit  individuellen Lernzielen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Team legt fest, wie in den Fächern, für die individuelle Lernziele  festgelegt wurden, die Prüfungen (summative Klassenprüfung, Orien  -  tierungsarbeit, Schlussprüfung) an die Leistungsfähigkeit der Schüle  -  rinnen und Schüler angepasst werden.  VIII. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            45  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung  kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die  zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departe  -  mentsvorsteher rekurriert werden.  IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1  Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend die Leis  -  tungsbeurteilung, die Promotion und die Abschlussprüfung der Wei  -  terbildungsschülerinnen und -schüler (Lernbeurteilungsverordnung  WBS) vom 4. Juni 1996 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Titel VII in der Fassung des RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 samt Titel in der Fassung des RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8.
                            2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a eingefügt durch RRB vom 24. 5. 2011 (wirksam seit 15. 8. 2011).
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 in der Fassung des RRB vom 4. 8. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009).
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                            2  Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS I am Ende des Schul  -  jahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung betreffend die Leis  -  tungsbeurteilung, die Promotion und die Abschlussprüfung der Wei  -  terbildungsschülerinnen und -schüler (Lernbeurteilungsverordnung  WBS) vom 4. Juni 1996 weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des  Schuljahres 2004/2005 am 9. August 2004 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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