Verordnung zum Baugesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Baugesetz  (BauV)  vom 22. Oktober 2012 (Stand 1. November 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 92 des Baugesetzes vom 29.  April 2012 (BauG),  *  beschliesst:  l. Planungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Nutzungsplanung der Bezirke
                            1  Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    eines  im  Bezirk  gelegenen   Grundstückes  haben   das  Recht,  beim Bezirksrat eine ihr Grundstück betreffende Änderung des Nutzungspla  -  nes zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehnt der Bezirksrat den Antrag ab und sind seit der letzten Nutzungsplan  -  revision mindestens drei Jahre vergangen, legt er ihn der Standeskommissi  -  on zur Vorprüfung und der nächsten Bezirksgemeinde zum Entscheid vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Quartierplanung
                            1  Über die Einleitung des Quartierplanverfahrens entscheidet der Bezirksrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   ist   zur   Einleitung   verpflichtet,   wenn   dies   wenigstens   die   Hälfte   der  Grundeigentümer,   denen   mindestens   die   Hälfte   der   mit   Quartierplan   zu  erschliessenden Fläche gehört, beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Quartierplanung ist bei Bedarf mit einer Landumlegung oder Grenzbe  -  reinigung zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Für Quartierpläne  ohne  Landumlegung   oder Grenzbereinigung   gilt das  in  Art. 52 BauG bezeichnete Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Quartierpläne mit Landumlegung oder Grenzbereinigung gelten die Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ff. dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Form
                            1  Der Quartierplan hat den Massstab 1:500 oder 1:1000 aufzuweisen und bei  Bedarf über den Stand der Eigentumsverhältnisse Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Erlass eines Reglementes kann in Ausnahmefällen verzichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kostentragung
                            1  Wesentliche Vorteile im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BauG erwachsen insbe  -  sondere aus Quartierplanvorschriften, die gegenüber dem kantonalen Recht  oder der Nutzungsplanung der Bezirke eine grössere Ausnutzung des Quar  -  tierplangebietes und seiner Parzellen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kostenanteile   der   interessierten   Grundeigentümer   dürfen   die   Kosten  des Quartierplanverfahrens nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Veranlagung
                            1  Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Quartierplanes ist den kosten  -  pflichtigen  Grundeigentümern  ein  Kostenverteiler   zuzustellen,  aus  dem  die  Gesamtkosten   des   Quartierplanes,   die   Gesamtsumme   aller   Grundeigentü  -  merbeiträge und jedes einzelne Treffnis ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Grundeigentümer gegen den Kosten  -  verteiler   beim  Bezirksrat   Einsprache   erheben   und   dabei  seine   grundsätzli  -  che Kostentragungspflicht oder die Höhe seines Treffnisses bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezirksrat versucht die Einsprache gütlich zu regeln. Wo keine gütliche  Einigung möglich ist, entscheidet der Bezirksrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Fälligkeit und Zinspflicht
                            1  Die Fälligkeit der Kostenanteile tritt 30 Tage nach Genehmigung des Quar  -  tierplanes   durch   die   Standeskommission   auch   dann   ein,   wenn   gegen   den  Kostenverteiler Einsprache oder Rekurs erhoben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt die endgültige Veranlagung, dass ein geringerer als der entrichtete  Betrag geschuldet ist, so wird der Überschuss von Amtes wegen zurücker  -  stattet; ergibt sich dagegen, dass ein höherer als der entrichtete Betrag ge  -  schuldet   ist,   so   wird   die   Nachforderung   innert   30   Tagen   nach   Rechtskraft  des letzten Entscheides fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällige Beiträge unterliegen ohne Mahnung einem Verzugszins gemäss der  kantonalen   Steuergesetzgebung.   Gleicherweise   ist   für  zuviel   bezahlte   Bei  -  träge ein Vergütungszins seitens des Bezirkes geschuldet.  Art.  7a  *  Gesetzliches Kaufsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Will   ein   Bezirk   vom   gesetzlichen   Kaufsrecht   wegen   einer   unterbliebenen  Überbauung Gebrauch machen, teilt er dies dem Grundeigentümer frühes  -  tens zwei Jahre vor Ablauf der Überbauungsfrist schriftlich mit und lässt den  Kaufwert schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Fläche innert zweier Jahre nach der Ankündigung noch immer nicht  überbaut, kann der Bezirk der gelegenen Sache das gesetzliche Kaufsrecht  zum Preis des rechtskräftig geschätzten Marktwertes geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Marktwert wird durch eine amtliche Schätzungskommission bestimmt.  Die Standeskommission  regelt  für  die Kommission  und  das  Verfahren  das  Erforderliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Landwirtschaft mit besonderer Nutzung
                            1  Die   Landwirtschaft   mit   besonderer   Nutzung   ist   beschränkt   auf   folgende  Tierarten und Produktionsrichtungen: Schweinezucht, Schweinemast, Lege  -  hennenhaltung und Legehennenaufzucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung werden folgende maximale  Tierbestände festgelegt:  a)  Schweinezucht:  250 Tiere  b)  Schweinemast:  1'000 Tiere  c)  Legehennenhaltung:  18'000 Tiere  d)  Legehennenaufzucht:  12'000 Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Reglemente zu den Nutzungsplänen halten den für den Betrieb maxi  -  malen Tierbestand im Rahmen der Grenzwerte von Abs. 2 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Erschliessung, Landumlegung und Grenzbereinigung
II.1. Erschliessung
Art. 9 Erschliessungsanlagen
                            1  Als Erschliessungsanlagen gelten namentlich:  a)  Strassen und Wege samt den dazugehörenden Nebenanlagen;  b)  Kanalisationsleitungen für Schmutz- und Regenwasser;  c)  Wasserleitungen für Trink-, Brauch- und Löschwasser;  d)  Zuleitung für Gas und Elektrizität einschliesslich Trafostationen;  e)  Zuleitungen zur Datenübertragung für Telefonie, TV, Internet etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Etappenweise Erschliessung
                            1  Mit Quartierplan kann die etappenweise Erschliessung eines Quartierplan  -  gebietes  vorgesehen  werden,  wobei jede  Etappe  für  sich erschlossen  und  abgerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Erschliessungsbeiträge und Gebühren
                            1  Die   Beiträge   für   die   Erschliessung   eines   Quartierplangebietes   dürfen   ge  -  samthaft   die   Projektierungs-,   Erstellungs-,   Rechtsauslösungs-   und   Lander  -  werbskosten nicht übersteigen und sind im Rahmen eines Perimeterverfah  -  rens geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verteilung der Beitragslast auf die einzelnen Grundstücke sind vor  allem zu berücksichtigen:  a)  die Lage des Grundstückes zur Erschliessungsanlage;  b)  die Grösse des erschlossenen Grundstückes;  c)  die Nutzungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anschluss- und Benützungsgebühren sind so zu bemessen, dass die Ver  -  sorgungs- und Entsorgungsanlagen längerfristig selbsttragend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge und Gebühren an Energie- und Wasserversorgungsanlagen wer  -  den   von   den   zuständigen   Versorgungsträgern   geregelt.   Die   Bemessungs  -  grundsätze nach diesem Artikel sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fälligkeit der Erschliessungsbeiträge tritt 30 Tage nach der Erstellung  des   Werkes   auch   dann   ein,   wenn   gegen   den   Kostenverteiler   Einsprache  oder Rekurs erhoben wurde. Im Übrigen gelten die Abs. 2 und 3 von Art. 7  dieser Verordnung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.2. Landumlegung und Grenzbereinigung
Art. 12 Einleitungsbeschluss
                            1  Die   Eröffnung   eines   Landumlegungs-   oder   Grenzbereinigungsverfahrens  erfolgt durch Beschluss des Bezirksrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist zur Einleitung verpflichtet, wenn mindestens die Hälfte der Grundei  -  gentümer,   denen   wenigstens   die   Hälfte   des   von   der   Landumlegung   oder  Grenzbereinigung zu ordnenden Gebietes gehört, dieselbe beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Landumlegung und Grenzbereinigung mit Quartierplan
                            1  Der   Beschluss   des   Bezirksrates   auf   Einleitung   eines   Quartierplanverfah  -  rens mit Landumlegung oder Grenzbereinigung und gegebenenfalls Neuzu  -  teilung von Parzellen wird den beteiligten Grundeigentümern mit der Einla  -  dung   zu   einer   Aussprache   schriftlich   mitgeteilt.   Die   Grundeigentümer   kön  -  nen ihre Wünsche sofort oder innert zehn Tagen schriftlich bekanntgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorschlag für die Neuzuteilung der Grundstücke, die Bereinigung der  beschränkten   dinglichen   Rechte,   die   Entschädigungen,   der   Flächenaus  -  gleich   und   die   Verlegung   der   Kosten   des   Verfahrens   wird   den   Beteiligten  mündlich oder schriftlich bekanntgegeben. Diese können ihre Einwendungen  bei mündlichen Verhandlungen sogleich, jedenfalls aber innert zehn Tagen  seit Kenntnisnahme mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezirksrat beschliesst über die bereinigte Vorlage und teilt seine Be  -  schlüsse den Beteiligten schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Quartierplan,   nicht   aber   Landumlegung,   Grenzbereinigung   und  Kostenverteiler, wird der Standeskommission zur Vorprüfung vorgelegt und  anschliessend öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während der Auflagefrist kann gegen den Quartierplan schriftlich Einspra  -  che erhoben werden; die beteiligten Grundeigentümer können zudem gegen  die   Landumlegung,   Grenzbereinigung   und   die   Kostenverteilung   schriftlich  Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Einsprachen werden vom Bezirksrat entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der   Quartierplan   ist   zusammen   mit   der   vom   Bezirksrat   genehmigten  Landumlegung   mit   Neuzuteilung   der   Parzellen   und   Grenzbereinigung   der  Standeskommission zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Mit der Genehmigung durch die Standeskommission wird nebst dem Quar  -  tierplan die Landumlegung (Neuzuteilung der Parzellen, Bereinigung der be  -  schränkten dinglichen Rechte, Verlegung der Grundpfänder) oder die Grenz  -  bereinigung   (Flächenausgleich)   rechtskräftig   und   ist   im   Grundbuch   von  Amtes wegen  einzutragen.  Für  die  Eintragung  im Grundbuch  dürfen  keine  Gebühren erhoben werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid über Entschä  -  digungen und Verfahrenskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundsätze
                            1  In die Landumlegung oder Grenzbereinigung eines Quartiers werden in der  Regel sämtliche im Wesentlichen noch nicht überbauten Grundstücke einbe  -  zogen   und   neu   eingeteilt.   Die   beschränkten   dinglichen   Rechte   und   die  Grundpfänder sind zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   für   Strassen,   Wege   und   Plätze,   öffentliche   Kinderspielplätze   sowie  andere öffentliche Bauten und Anlagen benötigte Land ist von der Gesamt  -  fläche abzuziehen. In der Regel soll der Abzug 20 Prozent nicht übersteigen,  soweit der Bezirk nicht eigenes Land einwerfen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Beteiligte, der ein Grundstück einwirft, das sich nach seiner Grösse  und Lage zur Überbauung eignet, hat Anspruch auf Zuteilung eines neuen  Grundstückes.   Dieses   soll   nach   dem   in   Abs.   2   dieses   Artikels   erwähnten  Abzug im Verhältnis zu den anderen Liegenschaften gleichwertig sein. Bis  -  her mit dem Grundstück verbundene Vorzüge und Nachteile sind möglichst  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Beteiligte hat das neu zugeteilte Grundstück mit den bereinigten be  -  schränkten dinglichen Rechten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die grundpfandgesicherten Gläubiger haben die den Pfandschuldnern neu  zugeteilten Grundstücke anstelle der abgetretenen als Pfand anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Darstellung und Inhalt
                            1  Den Landumlegungen oder Grenzbereinigungen ist ein Plan im Massstab  von   1:500   oder   1:1000   zugrunde   zu   legen,   der   über   den   Stand   der  Eigentumsverhältnisse Kenntnis gibt. Hiefür ist, wo eine Grundbuchvermes  -  sung besteht, eine beglaubigte Kopie des Grundbuchplanes zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein von der Urkundsperson beglaubigtes Verzeichnis hat über die Grundei  -  gentümer und die beschränkten dinglichen Rechte Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entwurf für einen gleichzeitig durchgeführten Quartierplan hat auf den  Vorschlag  für  die  Landumlegung  und  Grenzbereinigung  Rücksicht  zu   neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorschlag für die Landumlegung oder Grenzbereinigung hat Auskunft  zu geben über:  a)  den Flächeninhalt der bestehenden und neu zuzuteilenden Parzellen  unter genauer Angabe des Abzuges für Strassen, Wege, Plätze so  -  wie andere öffentliche Bauten und Anlagen;  b)  allfällige Entschädigungen der Grundeigentümer;  c)  die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte und die Verle  -  gung der Grundpfänder;  d)  die Höhe der Verfahrenskosten und ihre Verteilung auf die Beteiligten  und interessierten Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entschädigungen
                            1  Die   Eigentümer,   deren   Grundstücke   sich   nicht   zur   Überbauung   eignen,  werden mit Geld abgefunden.  Der Entschädigung ist der realisierbare Ver  -  kehrswert zugrunde zu legen. Ausnahmsweise können solchen Eigentümern  Anteilsrechte an einem Grundstück – allenfalls verbunden mit dem Anrecht  auf ein Stockwerkeigentum – zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für Erschliessungsanlagen sowie öffentliche Kinderspielplätze benötig  -  te Land ist nicht zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unerhebliche   Vor-   und   Nachteile,   die   sich   für   einen   Grundeigentümer  durch Neuzuteilung ergeben, werden nicht ausgeglichen. Wesentliche Vor-  und Nachteile wie die Aufhebung einer Baubeschränkung  oder die Einräu  -  mung einer wirtschaftlich besonders begehrten Lage sind unter den Beteilig  -  ten zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn über den Anspruch und die Höhe der Entschädigungen keine Ver  -  einbarung zustande kommt, wird hierüber gemäss kantonalem Enteignungs  -  gesetz (EntG) entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahrenskosten
                            1  Die Kosten des Verfahrens bestehen aus den Quartierplankosten und aus  den Landumlegungs- und Grenzbereinigungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich der Quartierplankosten sind die Art. 5 ff. dieser Verordnung an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Landumlegung und Grenzbereinigung tragen die beteiligten  Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden, allfällige Nach  -  teile   übersteigenden   Vorteile.   Eigentümer   bereits   überbauter   Grundstücke,  die nicht in die Landumlegung oder Grenzbereinigung einbezogen werden,  können   zur   Kostentragung   beigezogen   werden,   wenn   ihre   Grundstücke  durch die Umlegung oder Bereinigung wesentliche Vorteile erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   die   Fälligkeit   der   Landumlegungs-   und   Grenzbereinigungskosten   gilt  Art. 7 dieser Verordnung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Landumlegung und Grenzbereinigung ohne Quartierplan
                            1  Bei einer Landumlegung oder Grenzbereinigung, die mit keinem Quartier  -  plan verbunden sind, gelten die Art. 13 ff. dieser Verordnung, soweit sie sich  mit der Landumlegung oder Grenzbereinigung befassen, sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Baurechtliche Bestimmungen
III.1. Kantonale Bauvorschriften
III.1.A. Abbruch und Wiederaufbau
Art. 19
                            1  Der Abbruch  einer  Baute,  die gestützt  auf  Art. 7  BauG  wieder aufgebaut  werden soll, darf nicht erfolgen, bevor der Entscheid über den Wiederaufbau  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederaufbauten müssen grundsätzlich der Baute, an deren Stelle sie tre  -  ten,   in   Grösse,   Standort,   äusserer   Erscheinung   und   Nutzungsart   entspre  -  chen. Art. 7 Abs.  1 BauG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.1.B. Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
Art. 20 Dacheinschnitte und -aufbauten
                            1  Dacheinschnitte und -aufbauten sind nur zulässig, wenn sie sich in Bezug  auf die architektonische Gestaltung und die Materialwahl gut in das Gesamt  -  bild des Baues einordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Antennen
                            1  Fernsehaussenantennen und Parabolspiegel sind an geschützten Objekten  und in Ortsbildschutzzonen bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anschriften und Reklamen
                            1  Firmenanschriften   kennzeichnen   den   Standort   eines   Produktions-   oder  Dienstleistungsbetriebs mit Firmennamen, gegebenenfalls mit Branchenhin  -  weis und Firmensignet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigenreklamen   werben   für   Produkte,   Dienstleistungen,   Veranstaltungen  und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zu  -  sammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fremdreklamen   werben   für   Produkte,   Dienstleistungen,   Veranstaltungen  und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zu  -  sammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der örtliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude  selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe, z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Gar  -  ten, angebracht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zulässigkeit von Anschriften und Reklamen
                            1  Die Standeskommission  bestimmt  die  Voraussetzungen,  unter  denen  Fir  -  menanschriften   und   Eigenreklamen   bewilligungspflichtig   sind,   und   erlässt  Vorschriften über die je Gebäude höchstzulässige Anzahl und Grösse der  -  selben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anbringen von Anschlagstellen ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fremdreklamen sind nur an Anschlagstellen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Bezirksrat   setzt   Bewilligungs-   und   Benützungsgebühren   fest   und   er  -  lässt für die öffentlichen Anschlagstellen besondere Benützungsvorschriften,  die der Genehmigung durch das Departement bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Strassengesetzgebung   sowie   strengere   Bestimmungen   der   Bezirke  zum Schutze des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.1.C. Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte
Art. 24 Behindertengerechtes Bauen
                            1  Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 69 BauG sind, soweit zumutbar, so  zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 dieses Artikels ist eine angemes  -  sene Zahl von Abstellplätzen für Personenwagen von Behinderten zu erstel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Standeskommission   kann   anerkannte   Regeln   und   Richtlinien   für   das  behindertengerechte Bauen verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Anpassbarer Wohnungsbau
                            1  Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen haben  einen behindertengerechten Zugang aufzuweisen und sind im Grundriss so  zu gestalten, dass sie im Bedarfsfall den Bedürfnissen behinderter Bewoh  -  nerinnen und Bewohner angepasst werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abstellplätze für Personenwagen müssen im Bedarfsfall in angemessener  Zahl   den   Bedürfnissen   behinderter   Bewohnerinnen   und   Bewohner   ange  -  passt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Liftanlagen eingebaut, müssen sie für Behinderte und Betagte zu  -  gänglich und benutzbar sein. Wenn kein Lift eingebaut wird, muss wenigs  -  tens   die   Möglichkeit   des   nachträglichen   Einbaus   eines   Treppenliftes  gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Standeskommission   kann   anerkannte   Regeln   und   Richtlinien   für   den  anpassbaren Wohnungsbau verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aussenanlagen
                            1  Beim Neubau von gemeinsamen Aussenanlagen mehrerer Wohnbauten ist  sicher zu stellen, dass Verbindungswege  sowie der  Zugang zu Einrichtun  -  gen wie Sandkästen und Grillstellen im Bedarfsfall behindertengerecht ange  -  passt werden können, soweit dies auf Grund der topographischen Verhält  -  nisse nicht zu einem unverhältnismässigen Aufwand führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.1.D. Plätze
Art. 27 Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder
                            1  Die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen ist den Bedürfnissen ent  -  sprechend und gemäss den besonderen Vorschriften der Standeskommissi  -  on durch die Baubewilligungsbehörde festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abstellplätze für Zweiräder sind in angemessener Anzahl bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Garagen für mehr als fünf Fahrzeuge können mechanische Lüftungs  -  anlagen vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Baubewilligungsbehörde legt die nach Art. 70 Abs. 3 BauG zu leisten  -  den   Ersatzabgaben   in   den   Parkplatzfonds   des   jeweiligen   Bezirks.   Dieser  dient dem Bau und Unterhalt von öffentlich benutzbaren Abstellplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abstellplätze für Abfuhrgut
                            1  Für Abfuhrgut sind geeignete Abstellplätze auf privatem Grund zu erstellen.  Wo die Verhältnisse es erfordern, kann das Aufstellen von Containern ange  -  ordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.1.E. Gestaltungsvorschriften
Art. 29 Terrainveränderungen
                            1  Terrainveränderungen   sind   bewilligungspflichtig.   Anpassungen   des   Ter  -  rains an Bauten sind nur im erforderlichen Ausmass zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der natürliche Abfluss des Oberflächenwassers darf durch bauliche Mass  -  nahmen   nicht   beeinträchtigt   werden.   Eine   allfällige   Beeinträchtigung   ist  durch den Verursacher zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Terrainveränderungen sind an der Grenze von Grundstücken aufeinander  abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ohne schriftliches Einverständnis der Nachbarn sind Böschungen und Ab  -  grabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5  m eingehalten und eine Neigung von 1:1 nicht überstiegen wird. Mit Quar  -  tierplan können abweichende Regelungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.5 m ohne schriftliches Einver  -  ständnis   der   Nachbarn   erstellt   werden,   wenn   sie   von   der   Nachbargrenze  einen  Abstand von  mindestens  0.5  m einhalten.  Sind  höhere  Stützmauern  unumgänglich, haben sie ohne andere Vereinbarung mit den Nachbarn bzw.  vorbehältlich einer anderen Regelung im Quartierplan von der Grenze einen  Abstand   im   Umfang   ihrer   Höhe   einzuhalten;   die   Baubewilligungsbehörde  kann zudem Material- und Ausführungsart vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gegenüber Strassen richten sich die Abstände von Böschungen und Stütz  -  mauern nach der Strassengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken
                            1  Grenzeinfriedungen (volle oder durchbrochene Mauern und Zäune) dürfen  in den Bauzonen an die Grenze, im gegenseitigen Einverständnis der Nach  -  barn auf die Grenze gesetzt werden. Sie dürfen maximal eine Höhe von 1.5  m aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sicht-, Witterungsschutze und ähnliche Anlagen dürfen maximal eine Höhe  von 2  m aufweisen und müssen von der Grenze einen Abstand von mindes  -  tens 2 m einhalten. Solche Anlagen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie  gut gestaltet sind und sich gut ins Orts- und Strassenbild einfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grünhecken (Lebhäge) dürfen in den Bauzonen an die Grenze, im gegen  -  seitigen   Einverständnis   der   Nachbarn   auf   die   Grenze   gepflanzt   werden.  Ohne Einwilligung des Nachbarn dürfen sie eine Höhe von 2 m nicht über  -  steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Abstände   von   Einfriedungen   und   Grünhecken   gegenüber   Strassen  richten sich nach der Strassengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Massgebendes Niveau für die Messung der Höhen ist das Terrain an der  Grundstückgrenze. Bei ungleicher Höhe gilt das tiefere Niveau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Garagenausfahrten
                            1  Garagenausfahrten auf Strassen und Trottoirs sind eben anzulegen. Eine  Steigung oder Neigung von mehr als fünf Prozent ist bei Strassen ohne Trot  -  toirs 1.5 m hinter dem Fahrbahnrand und bei Strassen mit Trottoirs 1 m hin  -  ter dem Trottoirrand zulässig. Die Steigung darf höchstens zwölf Prozent be  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Garagenausfahrten   dürfen   die   Verkehrssicherheit   nicht   beeinträchtigen.  Die freie Sicht muss entsprechend den Normen und den Empfehlungen der  Fachorganisationen gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Garagenausfahrten   sind   in   der   Regel   so   anzulegen,   dass   die   Fahrzeuge  vor  der  Garage  abgestellt   werden  können,   ohne  Trottoir  oder  Fahrbahn   in  Anspruch zu nehmen; sie müssen wenigstens 5 m tief sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.1.F. Grossbauten und Verkaufsstellen
Art. 32
                            1  Grossbauten   dürfen   nur   in   den   Bauzonen,   unter   Ausschluss   der   Wohn-,  Sport-, Camping-, Freihalte- und Weilerzonen, erstellt werden. Zur Verhinde  -  rung von Immissionen kann die Baubewilligungsbehörde besondere Anord  -  nungen   verfügen,   insbesondere   bezüglich   der   Beschränkung   der   Zahl   der  Abstellplätze für Personenwagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   die   Bezirke   im   Baureglement   nichts   anderes   festlegen,   gelten   als  Grossbauten unter anderem Verkaufsstellen mit gesamthaft mehr als 250 m²  Nettoverkaufsfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehältlich einer anderen Regelung durch den Bezirk können Verkaufs  -  stellen mit einer Nettoverkaufsfläche von mehr als 250 m² nur aufgrund ei  -  nes Quartierplanes bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Berechnung der Nettoverkaufsfläche werden jene Nettogeschoss  -  flächen   berücksichtigt,   die   dem   Kunden   zugänglich   sind,   zuzüglich   Bedie  -  nungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen. Bei Ausstellungsräumen für Mö  -  bel,  Motorfahrzeuge   und  dergleichen  gilt   nur  die  Hälfte  der  effektiven   Ver  -  kaufsfläche als Nettoverkaufsfläche im Sinne dieser Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  AIs Verkaufsstellen gelten ein oder mehrere Unternehmen, deren Nettover  -  kaufsflächen in enger räumlicher Beziehung zueinander stehen und die un  -  ter sich eine bauliche oder planerische Einheit bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein Grundstück, auf welchem eine Grossbaute erstellt werden soll, gilt nur  dann   als   erschlossen,   wenn   die   Kapazität   der   benachbarten   öffentlichen  Strassen für den zu erwartenden zu- und abfliessenden Verkehr ausreicht.  Die   Einmündung   einer   Erschliessungsstrasse   hat   den   Anforderungen   der  Verkehrssicherheit zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2. Vorschriften zur Einzelbauweise
III.2.A. Terrain
Art. 33 Massgebendes Terrain
                            1  Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf.  Kann   dieser  infolge   früherer   Abgrabungen   und   Aufschüttungen   nicht   mehr  festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung aus  -  zugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus   planerischen   oder   erschliessungstechnischen   Gründen   kann   das  massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren  abweichend festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2.B. Gebäude
Art. 34 Gebäude
                            1  Gebäude   sind   ortsfeste   Bauten,   die   zum   Schutz   von   Menschen,   Tieren  oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 An-, Klein- und Kleinstbauten
                            1  Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschrei  -  ten   in   ihren   Dimensionen   die   zulässigen   Masse   nicht   und   enthalten   nur  Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zu  -  lässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als zulässige Masse für An- und Kleinbauten gelten 50 m² Grundfläche, 10  m Gebäudelänge  sowie eine Gesamthöhe  von 4.5 m und eine traufseitige  Fassadenhöhe von 3 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m Fassaden  -  höhe   bei   Flachdächern.   An-   und   Kleinbauten   dürfen   nur   ein   Vollgeschoss  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An- und Kleinbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenz  -  abstand von 2 m erstellt werden. Für Kleinbauten gelten gegenüber anderen  Gebäuden auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Kleinstbauten gelten Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen  Masse nicht überschreiten und die der Lagerung von Gerätschaften, der Un  -  terbringung von Tieren oder der Einhausung von technischen Anlagen die  -  nen. Als zulässige Masse gelten 10 m² Grundfläche, 4 m Gebäudelänge so  -  wie 2.5 m Gesamthöhe und bei Flachdächern 2.5 m Fassadenhöhe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für  provisorische   Gebäude,   Kleinstbauten   sowie   gedeckte   Holzlager   und  dergleichen erlässt die Baubewilligungsbehörde die für die Vermeidung von  Störungen erforderlichen Vorschriften im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Unterirdische Bauten
                            1  Unterirdische Bauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffent  -  liche Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   unterirdische   Bauten   gelten   solche,   die   mit   Ausnahme   der   Erschlies  -  sung  sowie  der  Geländer   und  Brüstungen,   vollständig  unter  dem  massge  -  benden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Unterniveaubauten
                            1  Unterniveaubauten   sind   Gebäude,   die   höchstens   bis   zu   1   m   über   das  massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterniveaubauten dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentli  -  che Gewässer bis auf 1 m an die Grenze gerückt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Bienenhäuser
                            1  Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von  mindestens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2.C. Gebäudeteile
Art. 39 Fassadenflucht
                            1  Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Gera  -  den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden  Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile wer  -  den nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Fassadenlinie
                            1  Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgeben  -  dem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Projizierte Fassadenlinie
                            1  Die   projizierte   Fassadenlinie   ist   die   Projektion   der   Fassadenlinie   auf   die  Ebene der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vorspringende Gebäudeteile
                            1  Vorspringende   Gebäudeteile   ragen   höchstens   bis   2   m   (Ausladung)   über  die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge  – höchstens die Hälfte des zugehörigen Fassadenabschnittes einnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rückspringende Gebäudeteile
                            1  Rückspringende   Gebäudeteile   sind   gegenüber   der   Hauptfassade   zurück  -  versetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbedeutend   rückspringende   Gebäudeteile   sind   gegenüber   der   Haupt  -  fassade höchstens um 2 m zurückversetzt und nehmen höchstens die Hälfte  des zugehörigen Fassadenabschnittes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2.D. Gebäudelänge und Gebäudebreite
Art. 44 Gebäudelänge
                            1  Die   Gebäudelänge   ist   die   längere   Seite   des   flächenkleinsten   Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gebäudebreite
                            1  Die   Gebäudebreite   ist   die   kürzere   Seite   des   flächenkleinsten   Rechtecks,  welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Bemessung
                            1  Bei   der   Bemessung   der   Gebäudelänge   und   -breite   sind   eingeschossige  Anbauten miteinzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Höchstmass
                            1  In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m  beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge und -breite sowohl von Wohnbau  -  ten   als   auch   von   Gewerbe-   oder   Industriebauten   im   Einzelnen   festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2.E. Mehrlängenzuschlag
Art. 48 Begriff
                            1  Der Mehrlängenzuschlag   entspricht  der Vergrösserung  des  Grenzabstan  -  des im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge und  -breite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Berechnungsvorschriften
                            1  Ist die Gebäudelänge oder -breite einer Baute länger als 15 m, so ist der zu  ihr gemessene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0.3 m, im Maximum  um 5 m, zu vergrössern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Ge  -  bäudelänge und -breite sind bei gestaffelten Gebäuden die unter einem Win  -  kel von 45 Grad zurückspringenden Gebäudeteile nicht zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Anwendungsbereich
                            1  Mehrlängenzuschläge   gelten   in   den   Wohnzonen   und   für   Gebäude   in  andern Zonen, sofern diese unmittelbar an eine Wohnzone angrenzen. Ent  -  lang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2.F. Massgebliche Höhen
Art. 51 Gesamthöhe
                            1  Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied  zwischen dem höchs  -  ten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten  auf dem massgebenden Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Fassadenhöhe
                            1  Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnitt  -  linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der da  -  zugehörigen   Fassadenlinie.   Bei   Flachdachbauten   wird   die   Fassadenhöhe  bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um  mindestens einen Meter gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als  Brüstung gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Höhenvorschriften
                            1  Es gelten folgende maximale Gesamthöhen:  a)  in der zweigeschossigen Bauweise:  10.5 m  b)  in der dreigeschossigen Bauweise:  13.5 m  c)  in der viergeschossigen Bauweise sowie in der  Gewerbe- und Industriezone:  16.5 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Traufseitig gelten folgende maximale Fassadenhöhen:  a)  in der zweigeschossigen Bauweise:  7 m  b)  in der dreigeschossigen Bauweise:  10 m  c)  in der viergeschossigen Bauweise sowie in der  Gewerbe- und Industriezone:  13 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Quartierplan kann der Bezirk die Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss  Abs. 1 erhöhen oder verringern, sofern eine gute Eingliederung der Gebäu  -  de ins Landschafts-, Orts- und Strassenbild gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der fünf- und mehrgeschossigen Bauweise legt der Bezirk die Gesamt-  und Fassadenhöhe im Quartierplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Höhenzuschlag
                            1  Für Bauten  im  geneigten  Gelände  wird für  die  Gesamt- und  traufseitigen  Fassadenhöhen   ein   Zuschlag   eingeräumt.   Der   Zuschlag   entspricht   dem  Durchschnitt der Höhen des massgebenden Terrains über Meer an den tal-  und bergseitigen  Gebäudeecken (Fassadenlinie),  abzüglich der  Höhe über  Meer der tiefst gelegenen Gebäudeecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Kniestockhöhe
                            1  Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des  Dachgeschossbodens   im   Rohbau   und   der   Schnittlinie   der   Fassadenflucht  mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Lichte Höhe
                            1  Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fer  -  tigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn  die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit einem Quartierplan kann die lichte Höhe im Einzelnen festgelegt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2.G. Geschosse
Art. 57 Voll-, Dach-, Attika- und Untergeschosse
                            1  Vollgeschosse   sind   alle   Geschosse   von   Gebäuden   ausser   Unter-,   Dach-  und Attikageschosse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   zusammengebauten   Gebäuden   und   bei   Gebäuden,   die   in   der   Höhe  oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Ge  -  bäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen 1.1 m nicht über  -  schreiten  und deren  Dachflächen  maximal  einen  Drittel der  Gebäudelänge  bzw. -breite durch Dachaufbauten durchbrochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschos  -  se. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegen  -  über   dem  darunterliegenden   Geschoss  um   2.5   m  zurückversetzt   sein.   Die  Geschossfläche des Attikageschosses darf nicht mehr als die Hälfte der Ge  -  schossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Untergeschosse   sind   Geschosse,   bei   denen   die   Oberkante   des   fertigen  Bodens   des   darüberliegenden   Geschosses,   gemessen   in   der   Fassaden  -  flucht, im Mittel höchstens bis zu 1 m über die Fassadenlinie hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Einzelne Vorschriften
                            1  Es sind folgende Vollgeschosse zulässig:  a)  in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse;  b)  in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewer  -  bezone: drei Vollgeschosse;  c)  in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anla  -  gen: vier Vollgeschosse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonen  -  plänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches  Vollgeschoss erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   Kernzonen,   dreigeschossigen   Wohnzonen,   dreigeschossigen   Wohn-  und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen kön  -  nen   mit  einem   Quartierplan   auch   mehr  als   fünf  Vollgeschosse   zugelassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2.H. Abstände und Abstandsbereiche
Art. 59 Grenzabstand
                            1  Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenli  -  nie und der Parzellengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Grosser und kleiner Grenzabstand
                            1  Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am  meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen  (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   annähernd   quadratischen   oder   unregelmässigen   Gebäuden,   bei   ver  -  schiedenen Gesamt- und Fassadenhöhen, bei geschweiften und gebroche  -  nen Gebäudeformen und bei Ost-West-Ausrichtung des Gebäudes entschei  -  det die Baubewilligungsbehörde sinngemäss über die Messung des Grenz  -  abstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Ungleiche Grenzabstände und Grenzgebäude
                            1  Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung der Bau  -  bewilligungsbehörde können die Grenzabstände ungleich verteilt werden. In  Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen für  öffentliche Bauten und Anlagen ist bei offener Bauweise jedoch der Gebäu  -  deabstand einzuhalten. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein  Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grund  -  buch vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachbarn können bei offener Bauweise mit Genehmigung der Baube  -  willigungsbehörde Gebäude an oder auf die Grenze stellen. Die Baubewilli  -  gung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer  entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Bei bestehenden Ge  -  bäuden an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienst  -  barkeit das Recht auf einen Anbau vermutet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei zusammengebauten Häusern können mit schriftlicher Zustimmung der  betroffenen   Nachbarn   und   mit   Genehmigung   der   Baubewilligungsbehörde  bestehende Bauten erhöht werden. Die Baubewilligung darf erst erteilt wer  -  den,  wenn  ein  Ausweis   über  die  Eintragung   einer  entsprechenden   Dienst  -  barkeit im Grundbuch vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Einzelne Vorschriften
                            1  Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände:  a)  in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in  der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine  Gewerbebauten untereinander
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kleiner Grenzabstand: 4 m
2. Grosser Grenzabstand: 4 m
                            b)  in der zwei- und dreigeschossigen Wohnzone
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kleiner Grenzabstand: 4 m
2. Grosser Grenzabstand: 8 m
                            c)  in der Wohn- und Gewerbezone, sofern lit. a nicht zutrifft
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kleiner Grenzabstand: 4 m
2. Grosser Grenzabstand: 6 m
                            d)  in der Gewerbe- und Industriezone: ein Drittel der traufseitigen  Fassadenhöhe, mindestens aber 3  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber   angrenzenden   Zonen   ist   der  Grenzabstand   der   empfindliche  -  ren Zone einzuhalten. Gebäude in der Gewerbe- und Industriezone haben  gegenüber   anderen   Zonen   einen   Drittel   der   traufseitigen   Fassadenhöhe,  mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bezirke  können  in  Reglementen  die Grenzabstandsvorschriften   erhö  -  hen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen In  -  teressen   an   einer   gesunden,   zweckmässigen   Bauweise   trotzdem   gewahrt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 * Gebäudeabstand
                            1  Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa  -  denlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Wohnzonen und den Wohn- und Gewerbezonen entspricht der Ge  -  bäudeabstand   dem   kleineren   der   gesetzlichen   Grenzabstände.   Dieser   gilt  auch bei mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Ausnahmen
                            1  Steht   auf   einem   Nachbargrundstück   ein   altrechtliches   Gebäude,   welches  nach den neuen Bestimmungen zu nahe an der Grenze liegt, so kann ein  geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern das neue Gebäude den  Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten  Verhältnisse  entstehen.  Andernfalls  ist die  Baubewilligungsbehörde  befugt,  eine Vergrösserung des Grenzabstandes aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit einem Nutzungs- oder  Quartierplan kann die  geschlossene Bauweise  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Baubereich
                            1  Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Ab  -  standsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungs- oder Quartierplanver  -  fahren festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65a * Gewässerabstand
                            1  Von öffentlichen Gewässern ist mindestens ein Abstand von 5 m oder der  Abstand gemäss Gewässerraumlinie einzuhalten. Der Abstand bemisst sich  ab Rand des Bachbetts. Abweichende Abstände können im Einzelfall durch  das Departement verfügt oder bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.2.I. Nutzungsziffern
Art. 66 Anrechenbare Grundstücksfläche
                            1  Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre  -  chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht   angerechnet   werden   die   Flächen   der   Grund-,   Grob-   und   Feiner  -  schliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Geschossflächenziffer
                            1  Die  Geschossflächenziffer   (GFZ)  ist   das  Verhältnis   der   Summe  aller   Ge  -  schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:  a)  Hauptnutzflächen HNF  b)  Nebennutzflächen NNF  c)  Verkehrsflächen VF  d)  Konstruktionsflächen KF  e)  Funktionsflächen FF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt.  Art.  67a  *  Ausnützungsziffer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausnützungsziffer ist das Verhältnis zwischen der Summe aller anre  -  chenbaren Geschossflächen und der anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Summe der anrechenbaren Geschossflächen besteht aus:  a)  Hauptnutzflächen HNF  b)  Verkehrsflächen VF  c)  Konstruktionsflächen KF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1.5 m liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Baumassenziffer
                            1  Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem  massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Bauvolumen   über   dem   massgebenden   Terrain   gilt   das   Volumen   des  Baukörpers in seinen Aussenmassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Volumen   offener   Gebäudeteile,   die   weniger   als   zur   Hälfte   durch  Abschlüsse (beispielsweise  Wände) umgrenzt sind, werden  zu einem fest  -  gelegten Anteil angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Überbauungsziffer
                            1  Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäu  -  defläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten  Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Grünflächenziffer
                            1  Die Grünflächenziffer  (GZ)  ist das  Verhältnis  der  anrechenbaren  Grünflä  -  che (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Boden  -  flächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstell  -  flächen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Energiegerechte Bauweise
                            1  Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der  Wärmedämmung   grösser   als   35   cm,   ist   sie   für   die   Berechnung   der   Nut  -  zungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 * Einzelne Vorschriften
                            1  Das zulässige Mass der Bebauung und Nutzung gilt als erfüllt, wenn ent  -  weder die Geschossflächenziffer oder die Ausnützungsziffer eingehalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   die   Bezirke   in   ihren   Reglementen   oder   in   Quartierplänen   nichts  anderes festlegen, beträgt die Geschossflächenziffer:  a)  in der zweigeschossigen Wohnzone: 0.7  b)  in der dreigeschossigen Wohnzone: 0.9  c)  in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.2, wobei der  Wohnanteil höchstens 0.7 betragen darf  d)  in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.4, wobei der  Wohnanteil höchstens 0.9 betragen darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern   die   Bezirke   in   ihren   Reglementen   oder   in   Quartierplänen   nichts  anderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer:  a)  in der zweigeschossigen Wohnzone: 0.5  b)  in der dreigeschossigen Wohnzone: 0.65  c)  in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 0.8, wobei der  Wohnanteil höchstens 0.5 betragen darf  d)  in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone: 1.0, wobei der  Wohnanteil höchstens 0.65 betragen darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bezirke   können   in   ihren   Reglementen   und   Quartierplänen   minimale  Geschossflächenziffern   oder   Ausnützungsziffern   vorsehen   und   für   andere  Zonen Geschossflächenziffern oder Ausnützungsziffern festlegen. Das Mass  der zulässigen Bebauung und Nutzung kann auch mit anderen Mitteln (z.B.  Baumassenziffer, Überbauungsziffer, Grünflächenziffer) festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.3. Bauten ausserhalb der Bauzone
Art. 73 Streusiedlungsgebiete
                            a) Standortgebundenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   den   im   kantonalen   Richtplan   bezeichneten   Gebieten   mit   traditioneller  Streubauweise gilt die Änderung der Nutzung von Gebäuden, die Wohnun  -  gen   enthalten,   für   landwirtschaftsfremde   Wohnzwecke   als   standortgebun  -  den, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und  ganzjährig bewohnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 74 und 75 die  -  ser Verordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilli  -  gungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1.  Juli 1972 erteilt wor  -  den sind, angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt
                            1  Bei  Bauernhäusern   mit  angebautem  Ökonomietrakt   kann  die  bestehende  Wohnfläche   (Geschossfläche)   innerhalb   des   bestehenden   Gebäudevolu  -  mens um maximal 150 m² erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geringfügige   Veränderungen   der   Gebäudehülle   können   bewilligt   werden,  wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsver  -  hältnisse unabdingbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 c) Frei stehende Wohngebäude
                            1  Bei   frei   stehenden   Wohnbauten   kann   die   bestehende   Wohnfläche   (Ge  -  schossfläche)  um  bis  zu  30   Prozent  erweitert  werden,  höchstens   aber  um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 m². Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens wer  -  den nur zur Hälfte angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 d) Weitere Bestimmungen
                            1  Für Bewilligungen nach den Art. 74 und 75 dieser Verordnung gelten die  Voraussetzungen   von   Art.   39   der   Raumplanungsverordnung   vom   28.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (RPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV gilt dann  als im Wesentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden ge  -  stalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise  im  Streusiedlungsgebiet   übernimmt.   Ausnahmen   können  nur   bewilligt   wer  -  den, wenn gestalterische Verbesserungen erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und  Nebenräume müssen im bestehenden angebauten oder frei stehenden, für  den   bisherigen   Zweck   nicht   mehr   benötigten   Gebäudevolumen   unterge  -  bracht werden. An- und Kleinbauten können als Ausnahme bewilligt werden,  wenn   das   bestehende   Gebäudevolumen   zur   Aufnahme   der   Wohn-   und  Nebenräume objektiv nicht ausreicht und eine gute gestalterische Lösung si  -  chergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Erteilung   einer   Baubewilligung   für   zonenkonforme   Bauvorhaben   im  Sömmerungsgebiet   ist   mit  der   Auflage   eines  Nutzungsverbotes   für   zonen  -  fremde Nutzungen während der Sömmerungszeit zu verbinden. Vorüberge  -  hende zonenfremde Wohnnutzungen können bewilligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abbruch und Wiederaufbau
                            1  Abbruch und Wiederaufbau von zonenwidrigen Bauten und Anlagen aus  -  serhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24c des Bundesgesetzes über  die Raumplanung vom 22.  Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und den  darauf gestützten Bestimmungen der Raumplanungsverordnung. Abs. 2 die  -  ses Artikels bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abbruch und Wiederaufbau von Wohnbauten in Streusiedlungsgebie  -  ten kann bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt  sind:  a)  Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus ob  -  jektiven Gründen anders nicht möglich;  b)  es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, welcher die Stellung, die  Ausrichtung, die Proportionen und die prägenden gestalterischen  Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt; eine Ausnahme  kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzu  -  brechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Sömmerungsgebietszonen ist der Abbruch und Wiederaufbau sowie die  Erweiterung von Alpgebäuden, die nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken  dienen, nicht zulässig. Die Standeskommission kann ausnahmsweise einen  Abbruch und Wiederaufbau bewilligen, wenn die Instandsetzung der Baute  offensichtlich unverhältnismässig wäre und gleichzeitig die neue Baute ge  -  samthaft und in den Einzelteilen der alten Baute entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Einschränkungen für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe
                            1  Bauten   und   Anlagen   eines   nichtlandwirtschaftlichen   Nebenbetriebes   im  Sinne der Raumplanungsgesetzgebung müssen erhöhten Anforderungen an  die  Gestaltung  und   Einpassung  in  die  Landschaft   genügen.  Nicht   zulässig  sind insbesondere Fahrnisbauten wie Zelte, Partyzelte, Container, Baubara  -  cken.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.4. Ausnahmen
Art. 79
                            1  Ausserordentliche  Verhältnisse  im Sinne  von  Art. 77  Abs.  1 BauG  liegen  vor, wenn:  a)  die Anwendung der Vorschriften für die Bauherrschaft zu einer offen  -  sichtlichen Härte führt oder ohne Ausnahmebewilligung die Erstellung  von Bauten und Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung verun  -  möglicht wird;  b)  eine den öffentlichen Interessen, namentlich den Anliegen der Raum  -  planung besser entsprechende Lösung ermöglicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Baubewilligungsverfahren
Art. 80 Baugesuch
                            1  Das   Baugesuch   hat   die   für   die   baupolizeiliche   Prüfung   notwendigen   Un  -  terlagen wie Situations- und Grundbuchplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte  (mit   massgebendem   Terrain)   und   Erschliessungspläne   (insbesondere  Strassen und Kanäle) zu enthalten. In den Plänen sind Bauwerk (Neubau,  Abbruch und bestehende Bauteile) und Umgebungsgestaltung darzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen soweit sie  für die Beurteilung der Gesuche unerlässlich sind. Gesuche für Materialabla  -  gerungs- und Materialentnahmestellen haben folgende zusätzlichen Unterla  -  gen zu enthalten: Höhenlinienplan mit den ursprünglichen und den geänder  -  ten Höhenlinien, aussagekräftige Geländeschnitte, Etappierungsplan für den  Ablagerungs-   bzw.   Abbauvorgang,   Rekultivierungsplan   und   Angaben   über  Massnahmen zur Minimierung der visuellen und übrigen Immissionen wäh  -  rend des Betriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusammen   mit   dem   Baugesuch   sind   die   Unterlagen   für   alle   weiteren,  gleichzeitig zu entscheidenden Verfahren einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Baubewilligungsbehörde   prüft   die   Unterlagen   auf   Vollständigkeit.   Sie  weist unvollständige Gesuche zurück bzw. fordert fehlende Unterlagen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Baubewilligungsbehörde leitet die vollständigen Unterlagen unverzüg  -  lich an das Departement weiter; dem Nachführungsgeometer ist eine Bauan  -  zeige zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Stellungnahmen der Fachkommission
                            1  Liegt dem Baugesuch keine Stellungnahme der Fachkommission im Sinne  von Art.  65 Abs. 7 BauG bei, wird eine solche von der Baubewilligungsbe  -  hörde in folgenden Fällen zwingend eingeholt:  a)  bei Kulturobjekten;  b)  in Ortsbildschutz- oder Kernzonen;  c)  im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.  Das Departement und die Baubewilligungsbehörden können in weiteren Fäl  -  len   eine   Stellungnahme   einholen,   insbesondere   bei   Baugesuchen   mit  grossen Bauvolumen oder an gut einsehbaren Standorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Vorprüfung von Nutzungs- und Quartierplänen sowie von  Schutzregistern für Kultur- und Naturobjekte ist der Fachkommission eben  -  falls Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Visierung
                            1  Bauten und Anlagen sind grundsätzlich zu visieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei geringfügigen Bauvorhaben, die keine nachbarlichen oder öffentlichen  Interessen berühren, kann von der Visierung abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufschüttungen und Stützmauern sind nur dann zu visieren, wenn sie die  Höhe von einem Meter überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde haben die Visiere das Gebäu  -  de mit allen Hauptquerschnitten und dem Dachfirst in voller Höhe, mit mar  -  kierter Dachneigung und mit den 2 m überschreitenden Ausladungen kennt  -  lich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens sind die Visiere innert Monats  -  frist zu entfernen. Die Baubewilligungsbehörde kann eine vorzeitige Entfer  -  nung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Koordinationsverfahren
                            1  Erfordert die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen Verfügun  -  gen  auch von  Stellen  des Kantons  oder  des  Bundes, leitet  die  Baubewilli  -  gungsbehörde das Baugesuch an das Departement (verfahrensleitende Be  -  hörde) weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement leitet die Gesuchsunterlagen an die betroffenen Stellen  weiter und setzt diesen eine Frist zur Behandlung der Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen die Entscheide der betroffenen Stellen vor, prüft das Departement,  ob sie widerspruchsfrei  sind. Ist dies nicht der Fall, versucht  das Departe  -  ment zusammen mit den betroffenen Stellen, die Widersprüche zu beheben.  Es kann dazu Koordinationsverhandlungen ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement leitet die Entscheide an die Baubewilligungsbehörde wei  -  ter, welche sie gemeinsam mit dem eigenen Entscheid eröffnet. Allfällige ab  -  lehnende Entscheide werden auf demselben Weg vorab und separat eröff  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Fristen im Baubewilligungsverfahren
                            1  Das   Departement   setzt   den   beteiligten   Stellen   Fristen,   so   dass   ein   Ent  -  scheid   über   das   Baugesuch   und   die   mit   diesem   zu   koordinierenden   Ent  -  scheide innert den nachfolgenden maximalen Fristen sichergestellt werden  kann:  a)  zehn Wochen, wenn keine Einsprachen vorliegen;  b)  zwölf Wochen, wenn Einsprachen zu behandeln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Vorhaben,   für   die   eine   Umweltverträglichkeitsprüfung   durchzuführen  ist, beträgt die Frist maximal fünf Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einfachen Vorhaben setzt das Departement Fristen, welche die Maxi  -  malfristen nach Abs. 1 dieses Artikels angemessen unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fristenlauf beginnt, sobald der Baubewilligungsbehörde die vollständi  -  gen Gesuchsunterlagen vorliegen. Sind Bewilligungen kantonaler Behörden  einzuholen, beginnt der Fristenlauf mit Eintreffen der vollständigen Gesuchs  -  unterlagen beim Departement. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch  -  zuführen, beginnt der Fristenlauf, sobald der zuständigen Behörde der voll  -  ständige Bericht über die Umweltverträglichkeit vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fristen im Sinne dieses Artikels stehen still während:  a)  der Zeit zwischen dem Anfordern und dem Eintreffen zusätzlicher, für  die Gesuchsbehandlung unabdingbarer Unterlagen;  b)  einer allfälligen schriftlichen Anhörung des Gesuchstellers zu Ein  -  sprachen oder zum Entwurf von Verfügungen;  c)  der Dauer von Einigungsverhandlungen;  d)  der Hauptferienzeit im Sommer jeweils vom 15. Juli bis und mit 15.  August.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Fristen im Genehmigungsverfahren für Nutzungs- und Quartier -
                            pläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Verfahren zur Genehmigung von Nutzungs- und Quartierplänen gelten  folgende Maximalfristen:  a)  Vorprüfung: zwölf Wochen;  b)  Genehmigung: vier Wochen, wenn bei betroffenen Behörden und  Stellen keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen, andernfalls  acht Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Fristenlauf   beginnt,   sobald   der   Vorprüfungs-   bzw.   Genehmigungsbe  -  hörde die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Art. 83 Abs. 3 sowie Art. 84  Abs. 5 lit. a–d dieser Verordnung gelten sinngemäss.  Art.  85a  *  Wirkung der Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kann   eine   am   Verfahren   beteiligte   Stelle   die   vom   Departement   gesetzte  Frist nicht einhalten, zeigt sie dies mit Angabe der Gründe dem Departement  unverzüglich an, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 * Baukontrollen
                            1  Kontrollpflichtige Baustadien sind:  a)  Erstellung des Schnurgerüstes;  b)  Vollendung des Rohbaues;  c)  Vollendung der Feuerungsanlagen;  d)  Anschluss an die Kanalisation vor Eindeckung des Grabens;  e)  Vollendung des Baues vor dem Bezug.  In der Baubewilligung wird festgelegt, welche Baustadien von der Bauherr  -  schaft bzw. von der verantwortlichen Bauleitung zu melden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde  hat  die  Bauten und  Anlagen  in  der Regel  innert  drei  Tagen  nach dem Zugang der Anzeige auf ihre Übereinstimmung mit den genehmig  -  ten Plänen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mängel sind unverzüglich zu beheben. Behebt die Bauherrschaft die Män  -  gel   nicht   freiwillig,   verfügt   die   Baubewilligungsbehörde   die   Einstellung   der  Bauarbeiten,   sofern   durch   deren   Fortsetzung   die   Beseitigung   der   Mängel  erschwert würde und ordnet die notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV  bis  . Mehrwertabgabe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 * Feststellung des Mehrwertes
                            1  Die   amtliche   Schätzungskommission,   die   für   das   gesetzliche   Kaufsrecht  zuständig ist, stellt nach Eintritt der Rechtskraft der Einzonung oder der Ab  -  parzellierung den Mehrwert von Amtes wegen fest und erlässt die entspre  -  chende Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigungsbehörde meldet der Schätzungskommission, der für das  Grundbuch zuständigen Stelle, dem Steueramt und dem Bezirk der gelege  -  nen Sache rechtskräftige Einzonungen, die Bewilligungsbehörde rechtskräf  -  tige Abparzellierungen.  *  Art.  87a  *  Grundstücksveräusserung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Veräusserung eines Grundstückes gelten Eigentumswechsel, Übertra  -  gung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt oder Einräumung von Baurech  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Veräusserung gelten der Eintritt in die Eigentümerstellung durch  eine   Erbengemeinschaft   und   der   Eigentumsübergang   am   Grundstück   an  einen gesetzlichen Erben im Rahmen einer Erbteilung sowie die Eigentums  -  übertragung durch güterrechtliche Auseinandersetzung.  Art.  87b  *  Grundstücksüberbauung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   der   Überbauung   eines   Grundstücks   wird   die   Abgabe   mit   Eintritt   der  Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Bau von Mehrfamilienhäusern wird die Abgabe zwei Jahre nach Ein  -  tritt der Rechtskraft der Baubewilligung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Groberschliessung eines Grundstücks gilt nicht als Überbauung.  Art.  87c  *  Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für das Grundbuch zuständige Stelle meldet dem Bezirk, der Baubewil  -  ligungsbehörde und dem Steueramt der gelegenen Sache Handänderungen  von   Grundstücken,   die   der   Mehrwertabgabe   unterliegen,   das   Steueramt  dem Bezirk die Übertragung  der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt  für sol  -  che Grundstücke und die Baubewilligungsbehörde die Überbauung solcher  Grundstücke.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87d * Erhebung der Abgabe
                            1  Der Bezirk erhebt die Mehrwertabgabe nach Eintritt der Fälligkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird innert dreier Jahre eine landwirtschaftliche Ersatzbaute zur Selbstbe  -  wirtschaftung zu Eigentum erworben, ist der bei der Einzonung errechnete  Mehrwert um den verwendeten Betrag zu kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträgt   der   Bodenmehrwert   weniger   als   Fr.  20‘000.–,   wird   keine   Abgabe  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   Härtefällen   können   Ratenzahlungen   gewährt   und   Abgaben   gestundet  werden. Die Stundungsdauer darf in der Regel fünf Jahre nicht überschrei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmung
Art. 88 Übergangsbestimmungen
                            1  Die bestehenden Nutzungs- und Quartierplanungen bleiben bis zur Anpas  -  sung an diese Verordnung in Kraft. Die Anpassung hat spätestens innert 15  Jahren zu erfolgen.  Die Standeskommission kann  diese Frist angemessen  verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   Nutzungs-   und   Quartierpläne   geändert,   sind   diese   zwingend   an  diese Verordnung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig  sind, werden nach bisherigem Recht erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Baugesuche für Bauvorhaben in Gebieten, für welche ein Quartierplan er  -  lassen wurde, werden bis zur Anpassung der Quartierplanung nach den bis  -  herigen Einzelbauvorschriften erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unter   bisherigem   Recht   bewilligte   Bauten   bleiben   in   ihrem   Bestand  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Baugesetz vom 29.  April 2012  auf den 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 * ...
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                22.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
11.03.2014 11.03.2014 Art. 90 aufgehoben -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
06.02.2017 01.05.2017 Art. 7a eingefügt -
06.02.2017 01.05.2017 Art. 85a eingefügt -
06.02.2017 01.05.2017 Art. 86 geändert -
06.02.2017 01.05.2017 Titel IV bis . eingefügt -
06.02.2017 01.05.2017 Art. 87 geändert -
06.02.2017 01.05.2017 Art. 87a eingefügt -
06.02.2017 01.05.2017 Art. 87b eingefügt -
06.02.2017 01.05.2017 Art. 87c eingefügt -
06.02.2017 01.05.2017 Art. 87d eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 35 Abs. 5 geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 63 geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 65a eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 67a eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 72 geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 76 Abs. 4 eingefügt -
25.10.2021 01.11.2021 Art. 87 Abs. 2 geändert 2021-35
25.10.2021 01.11.2021 Art. 87c Abs. 1 geändert 2021-35
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  22.10.2012  01.01.2013  Erstfassung  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 7a  06.02.2017  01.05.2017  eingefügt  -  Art. 35 Abs. 5  23.10.2017  23.10.2017  geändert  -  Art. 63  23.10.2017  23.10.2017  geändert  -  Art. 65a  23.10.2017  23.10.2017  eingefügt  -  Art. 67a  23.10.2017  23.10.2017  eingefügt  -  Art. 72  23.10.2017  23.10.2017  geändert  -  Art. 76 Abs. 4  23.10.2017  23.10.2017  eingefügt  -  Art. 85a  06.02.2017  01.05.2017  eingefügt  -  Art. 86  06.02.2017  01.05.2017  geändert  -  Titel IV  bis  .  06.02.2017  01.05.2017  eingefügt  -  Art. 87  06.02.2017  01.05.2017  geändert  -  Art. 87 Abs. 2  25.10.2021  01.11.2021  geändert  2021-35  Art. 87a  06.02.2017  01.05.2017  eingefügt  -  Art. 87b  06.02.2017  01.05.2017  eingefügt  -  Art. 87c  06.02.2017  01.05.2017  eingefügt  -  Art. 87c Abs. 1  25.10.2021  01.11.2021  geändert  2021-35  Art. 87d  06.02.2017  01.05.2017  eingefügt  -  Art. 90  11.03.2014  11.03.2014  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 1  :  Zeichnerische Erläuterungen  (Stand  23.  Oktober 2017  )  Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken  Art. 30  Ohne Zustimmung des Nachbarn  Grenzeinfriedung  Grünhecke (Lebhag)  Grundstücksgrenze  Grundstücksgrenze  max.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m  max.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 m  Nachbar  Nachbar  massgebendes  Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit Zustimmung des Nachbarn  Grenzeinfriedung  Grünhecke (Lebhag)  Gebäude  Art. 3  4  ff.  Gebäude, An  -  ,  Klein  -  und Kleinst  bauten  Art. 3  4  , 3  5  Grundstücksgrenze  Grundstücksgrenze  max. Höhe in  Absprache  der Nachbarn  max.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 m  massgebendes  Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten  Art.  3  6  , 3  7  Gebäudeteile  Art.  39  ff.  Fassadenflucht und Fassadenlinie  Art.  39, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassadenflucht und Fassadenlinie  Art.  39, 40  Projizierte Fassadenlinie  Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt)  Art.  42  Vorspringende Gebäudeteile (Seitenansicht)  Art  .  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile  Art  .  43  Gebäudelänge  und  Gebäudebreite  Art. 44 ff.  Gebäudelänge und Gebäudebreite  Art.  4  4, 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mehrlängenzuschlag  Art. 48 ff.  mG  für die Berechnung des  Mehrlängenzuschlages  massgebende Gebäudelänge  G  erlaubte Gebäudelänge  M  Mehrlänge  mG  G  mG  M  G  M
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebliche Höhen  Art  . 5  1  ff.  Gesamthöhe  Art. 5  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassadenhöhe  Art.  5  2  massgebendes Terrain  traufseitige  Fassadenhöhe Fh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kniestockhöhe  Art. 55  Lichte Höhe  Art  .  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschosse  Art. 57  Voll  -  , Dach  -  , Attika  -  und  Untergeschosse  Art. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untergeschosse  Durchschnittsmass=  Fassadenfläche des Geschosses über der Fassadenlinie  projizierte Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dachgeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Attikageschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstände und Abstandsbereiche  Art. 59 ff.  Grenzabstand  Art. 59  Bebaubarer Bereich und Baubereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungsziffern  Art. 66 ff.  Anrechenbare Grundstücksfläche  Art.  6  6  *  Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen  und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschossflächenziffer  A  rt. 67  Geschossflächenziffer  =  Summe aller Geschossflächen  anrechenbare Grundstücksfläche  GFZ=  ∑  GF  aGSF  Baumassenziffer  Art. 68  Baumassenziffer=  Bauvolumen über massgebendem Terrain  anrechenbare Grundstücksfläche  BMZ=  BVm  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überbauungsziffer, Anrechenbare Gebäudefläche  Art.  69  Ü  berbauungsziffer=  anrechenbare Gebäudefläche  anrechenbare Grundstücksfläche  ÜZ=  aGbF  aGSF