Gesetz über die direkten Steuern
                            Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Schaffhausen,    Allgemeine Bestimmungen  inkommens  -, Vermögens  - und Personalsteuer von den na-  und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine  oder Mindeststeuer von den juristischen Personen;  und  Mindeststeuer ist die einfache Kantonssteuer  Zweck und  Geltungsbereich  Steuerarten  Steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Berechnung der geschuldeten Kantonssteuer wird die ein-  fache Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat bestimmt jährlich mit der Genehmigung des Voran-  schlages  den  Steuerfuss  in    Prozenten  der  einfachen  Kantons-  steuer.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Kanton  kann  für  natürliche  und  juristische  Personen  unter-  schiedliche Steuerfüsse festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b 11)
                            Die Stellung eingetragener  Partnerinnen oder Partner entspricht in  diesem  Gesetz  sowie  in  der  Vollzugsverordnung  derjenigen  von  Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während  des  Bestehens  der  eingetragenen  Partnerschaft  sowie  der  Unter-  haltsbeiträge  und  der  vermö  gensrechtlichen  Auseinandersetzung  bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:    Besteuerung der natürlichen  Personen  A. Steuerpflicht  I.   Steuerliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Persönliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Natürliche  Personen  sind  aufgrund  persönlicher  Zugehörigkeit  steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf-  enthalt im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn  sie  sich  hier  mit  der  Absicht  dauer  nden  Verbleibens  aufhält  oder  wenn  ihr  das  Bundesrecht  hier  einen  besonderen  gesetzlichen  Wohnsitz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einen  steuerrechtlichen  Aufenthalt  im  Kanton  hat  eine  Person,  wenn sie hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:  Personen in  eingetragener  Partnerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verweilt  und  eine  Erwerbstätig-  Wohnsitz oder Aufent-  mmende  persönliche  Nutzungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  rkaufs-  oder  Montagestellen  von   Aufent-  Tantie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)    oder  Faust-  Natürliche  Personen in  anderen  Kantonen  Natürliche  Personen im  Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)   Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen  der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der ge-  bundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätten   im Kan-  ton erhalten;  g)  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder  eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse  Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber bzw. ei-  ner Arbeitgeberin mit Sitz oder Betriebsstätte im   Kanton erhalten;  davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Ar-  beit an Bord eines Hochseeschiffes   48)   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern  Dritten zu, so sind diese dafür steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Umfang der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt;  sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten  und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht  auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 6 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebs-  stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern  Kantonen  und  zum  Ausland  nach  den  Grundsätzen  des  Bundesrechts  über  das  Verbot  der  interkantonalen  Doppelbesteuerung.  Vorbehalten  bleiben die Abs. 5  -  8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Verluste  aus  ausländischen  Grundstücken  können  nur  dann  be-  rücksichtigt werden, wenn im betreffenden  Land eine Betriebsstätte  unterhalten wird. In allen übrigen Fällen sind Auslandverluste aus-  schliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer aus-  ländischen  Betriebsstätte  mit  inländischen  Gewinnen  verrechnet  hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte  Gewinne  zu  verzeichnen  sind,  so  ist  im  Ausmass  dieser  Gewinne  eine  Revision  der  ursprünglichen  Veranlagung  vorzunehmen;  die  Verluste  aus  dieser  Betriebsstätte  werden  in  der  Folge  in  der  Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. Die Revi-  sion unterbleibt, soweit die steuerpflichtige Person nachweist, dass  sie die Verluste im Betriebsstättestaat nicht mit den Gewinnen ver-  rechnen konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ichen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  h Abs. 2.  mögen ent-  ht endet mit dem Tode oder dem Wegzug der steu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.   Besondere Verhältnisse bei der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und  tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den  Güterstand zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leben Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,  hat  jedoch  nur  der  Ehegatte  bzw.  die  Ehegattin  den  steuerrechtli-  chen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, so richtet sich die Steu-  erpflicht nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das  der interkantonalen Doppelbesteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einkommen  und  Vermögen  von  Kindern  unter  elterlicher  Sorge  werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig   29)   werden,  der  Person  zugerechnet,  die  die  elterliche  Sorge  innehat.  Einkom-  men  und  Vermögen  von  Kindern  unter  gemeinsamer  elterlicher  Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil  zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. b zu-  steht. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sowie für Grundstück-  gewinne wird das   Kind jedoch selbständig besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Ein-  kommen und Vermögen wird den einzelnen Erbberechtigten anteil-  mässig zuger  echnet. Ist die Erbfolge ungewiss, so wird die Erben-  gemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen gelten-  den Bestimmungen besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einfache Gesellschaften, Kollektivgesellschaften und Kommandit-  gesellschaften  sind  als  solche  nicht  steuerpflichtig;  ihr  Einkommen  und  Vermögen  wird  den  Gesellschaftern  bzw.  Gesellschafterinnen  anteilmässig zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss  dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) werden den  Anlegern  anteilsmässig  zugerechnet;  ausgenommen  hiervon  sind  die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.   16)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per-
                            sonengesamtheiten  ohne  juristische  Persönlichkeit,  die  aufgrund  wirtschaftlicher  Zugehörigkeit  steuerpflichtig  sind,  entrichten  ihre  Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.  Verheiratete;  Kinder unter  elterlicher Sorge  Erbengemein-  schaften, Ge-  sellschaften und  kollektive Kapi-  talanlagen   15)  A  usländisch  e  Handelsgesell  -  schaften und  andere  ausländische  Personen-  gesamtheiten  ohne juristische  Persönlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darisch für die von der   haften sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ktiv  -   oder  Kommanditgesell-  von den han-  ten neben den Erbbe-  haftende Person nach-  Steuernachfolge  Haftung und  Mithaftung für  die Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  IV.   Steuerbefreiung und Steuererleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Natürlichen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke  verfolgen, kann der Regierungsrat für die Teile des Einkommens und  Vermögens, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken  gewidmet sind, Steuerfreiheit gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden, kann der Re-  gierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchs-  tens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemes-  sene Steuererleichterungen gewähren, sofern:  a)  das Vorhaben von volkswirtschaftlicher B  edeutung für den Kan-  ton ist,  b)  dadurch bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue geschaf-  fen werden,  c)   ein klares Konzept zugrunde liegt, und  d)  die  Unternehmenstätigkeit  ganz  oder  überwiegend  auf  einen  überregionalen Markt ausgerichtet ist.  Eine  wesentliche  Änderung  der  betrieblichen  Tätigkeit  kann  einer  Neueröffnung gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Steuererleichterung  ist  im  Rahmen  einer  Leistungsvereinba-  rung  zu  gewähren,  in  welcher  sich  die  Personenunternehmung  zu  bestimmt  umschriebenen  Leistungen  verpflichtet.  We  rden  die  mit  der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht o-  der  nicht  vollständig  eingehalten,  entfällt  die  Steuerbefreiung  rück-  wirkend und die Steuern werden nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen  nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 werden  insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung  vorsieht. Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 7 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Jubiläumsgeschenke,  Gratifikationen, Trinkgelder,  -  und Weiterbildung, einschliesslich Umschu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Genossen-  e  Mitarbeiterbeteiligung  gelten  Anwartschaften  auf  Al  lgemeines  Mitarbeiter  -  beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus  gesperrten  oder  nicht  börsenkotierten  Optionen,  sind  im  Zeitpunkt  des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit  steuerbar.  Die  steuerbare  Leistung  entspricht  deren  Verke  vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leis-  tung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf  deren  Verkehrswert  zu  berücksichtigen.  Dieser  Diskont  gilt  längs-  tens für zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mit-  arbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die  steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Aus-  übung vermindert um den Ausübungspreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18c 31)
                            Geldwerte  Vorteile  aus  unechten  Mitarbeiterbeteiligungen  sind  im  Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Hatte die steuerpflichtige Person nicht w  ährend der gesamten Zeit-  spanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der  gesperrten  Mitarbeiteroptionen  (Art.  18b  Abs.  3)  steuerrechtlichen  Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten  Vorteile daraus anteilsmässig im Verhä  ltnis zwischen der gesamten  zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Selbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels  -, Industrie  werbe-,  Land-  und  Forstwirtschaftsbetrieb,  aus  einem  fr  eien  Beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch  alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmäs-  siger   Aufwertung   von   Geschäftsvermögen.   Der   Veräusserung  glei  chgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Pri-  vatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als  Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vor-  wiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gi  Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund  -  oder Stammkapital  Einkünfte aus  echten  Mitarbeiterbe  -  teiligungen   31)  Einkünfte aus  unechten  Mitarbeiterbe  -  teiligungen   31)  Anteilsmässige  Besteuerung   31)  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und forstwirtschaftli-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  erung der stillen Reser-  oder  Stammkapitals  einer  Kapitalgesellschaft  Aufschubs  -  tatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Teilbes  teuerung  der Einkünfte  aus Beteiligun-  gen des Ge-  schäftsvermö-  gens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Teilbesteuerung  auf  Veräusserungsgewinnen  wird  nur  ge-  währt,  wenn  die  veräusserten  Beteiligungsrechte  mindestens  ein  Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personen-  unternehmens waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stille  Reserven  einer  Personenunternehmung  (Einzelunterneh-  men, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbe-  sondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht be-  steuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteh  t und die  bisher  für  die  Einkommenssteuer  massgeblichen  Werte  übernom-  men werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  a)  bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Per-  sonenunternehmung;  b)  bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf  eine juristische Pers  on;  c)   beim  Austausch  von  Beteiligungs  -  oder  Mitgliedschaftsrechten  anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 68 Abs. 1  oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertrage-  nen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 169  – 171 nachträglich  besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden  fünf Jahren Beteiligungs  -  oder Mitgliedschaftsrechte zu e  inem über  dem  übertragenen  steuerlichen  Eigenkapital  liegenden  Preis  ver-  äussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entspre-  chende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bewegliches Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerbar sind alle E  rträge aus beweglichem Vermögen, insbeson-  dere:  a)  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus  rückkaufsfähigen  Kapitalversicherungen  mit  Einmalprämie  im  Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalver-  sicherungen  der  Vorsorge  die  nen.  Als  der  Vorsorge  dienend  gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollen-  deten  60.  Altersjahr  der  versicherten  Person  aufgrund  eines  mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollen-  dung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist  die Leistung steuerfrei;  Umstruk  -  turierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Obligationen),  die  dem  Inhaber  n  bei  der  ober 1995 über die Verrechnungssteuer);  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)   oder Stammkapitals einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  oder Stammkapi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  nen,  handelsrechtlich  aus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:  a)  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen  von Beteiligungs  -  und Mitgliedschaftsrechten an einer auslä  schen  Kapitalgesellschaft  oder  Genossenschaft  nach  Art.  68  Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung  auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 68 Abs. 1 lit.  d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;  b)  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder einer  Umstrukturierung nach Art. 68 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der  Verlegung  des  Sitzes  oder  der  tatsächlichen  Verwaltung  nach  dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalge-  sellschaft oder Genossens  chaft vorhanden waren;  c)   im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein-  lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwer-  terhöhungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Ka-  pitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen  Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen  nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschus-  ses,  so  vermindert  sich  der  steuerbare  Anteil  dieses  Liquidations-  überschusses  um  die  halbe  Differenz  zwischen  diesem  Anteil  und  der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft  vorhandenen  Reserven  aus  Kapitaleinlagen,  die  auf  diese  Beteili-  gungsrechte entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapital-  bands  nach  Art.  653s  ff.  des  Obligationenrechts  geleistet  werden,  nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses  Kapitalbands übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 22 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit d gilt auch:   45)  a)  der  Erlös  aus  dem  Verkauf  einer  Beteiligung  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 % am Grund-  oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft  oder  Genossenschaft  aus  dem  Privatvermögen  in  das  Ge-  schäftsvermögen  einer  anderen  natürlichen  oder  einer  juristi-  schen Person, soweit inner  t fünf Jahren nach dem Verkauf, un-  ter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Sub-  stanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits  vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ös  aus  der  Übertragung  einer  Beteiligung  am  Grund-  inbringer nach der Übertragung  gt; dies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  tens 70 % der Marktmiete beträgt. Der Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an  ihrem  Wohnsitz  dauernd  selbst  bewohnen,  wird  auf  Antrag  ange-  messen  herabgesetzt,  wenn  er  in  einem  offensichtlichen  Missver-  hältnis  zu  ihren  Einkünften  und  ihrem  Vermögen  steht;  der  Regie-  rungsrat regelt die Einzelheiten.   34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Einkünfte aus Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters  -, Hinterlassenen-  Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge  und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit  Einschluss  der  Kapitalabfindungen  und  Rückzahlungen  von  Einl  gen, Prämien und Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Einkünfte  aus  der  beruflichen  Vorsorge  gelten  insbesondere  Leistungen  aus  Vorsorgekassen,  aus  Spar  -  und  Gruppenversiche-  rungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 % steuer-  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Übrige Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Steuerbar sind auch:
                            a)  alle  anderen  Einkünfte,  die  an  die  Stelle  des  Einkommens  aus  Erwerbstätigkeit treten;  b)  einmalige  oder  wiederkehrende  Zahlungen  bei  Tod  sowie  für  bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. V  ten bleibt Art. 26 lit. k;  c)   Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tä-  tigkeit;  d)  Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;  e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  f)   periodische  Unterhaltsbeiträge,  die  Steuerpflichtige  bei  Schei-  dung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten,  sowie periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die un-  ter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und  Schen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  der  beruflichen    privaten  Mitteln,  Ergän-  tungen  zur  AHV/IV  und  Hilflosenentschädigungen  der  -  und Schutzdie  nst sowie das Taschengeld für Zi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  tionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung,  mentarscha-  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von 1‘000 Franken  nicht  überschritten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  o)  die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus  der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen  sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die  nach dem BGS zugelassen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  p)  die  Gewinne  aus  Kleinspielen,  die  nach  dem  BGS  zugelassen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  III.   Ermittlung des Reineinkommens; Gewinnungs  kosten und Abzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten
                            steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendige  n Aufwen-  dungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 28-  35 abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unselbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Berufskosten werden abgezogen:  a)  die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 6'000  Franken für Fahrten zwischen Wohn-  und  Arbeitsstätte;   40)  b)  die  notwendigen  Mehrkosten  für  Verpflegung  ausserhalb  der  Wohnstätte und bei Schichtarbeit;  c)  die  übrigen  für  die  Ausübung  des  Berufes  erforderlichen  Kos  ten; Art. 35 Abs. 1 lit. p bleibt vorbehalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  d)  ...   36)  e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berufskosten   nach Abs. 1 lit. a  - c werden durch den Regie-  rungsrat Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Abs. 1 lit. a und c  steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Selbständige Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts  -  oder be-  rufs  mässig begründeten Kosten abgezogen.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Weiterbildung,  ein-  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  schweizeri-  Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  alles Zu-  enrechts,  in  besonderen  Ab-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64)  Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:  a)  im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch  unbestimmt ist;  b)  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbeson-  dere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;  c)   andere  unmittelbar  drohende  Verlustrisiken,  die  im  Geschäfts-  jahr bestehen;  d)  künftige Forschungs  -  und Entwicklungsaufträge bis zu 10 % des  steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis  zu 1 Million Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bisherige  Rückstellungen  werden  dem  steuerbaren  Geschäftser-  trag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a
                            55)  Für  den  Abzug  von  Forschungs  -   und  Entwicklungsaufwand  bei  selbstständiger Erwerbstätigkeit   ist Art. 66a sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens  ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbe-  nen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betrieb  notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt  die  Besteuerung  beim  Ersatz  von  Liegenschaften  durch  Gegen-  stände des beweglichen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt-  findet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung ge-  bildet werden. Diese Rückstellung ist bis zum Ende der fünften fol-  genden  Steuerperiode  zur  Abschreibung  auf  dem  Ersatzobjekt  verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb  unmittelbar  dient;  ausgeschlossen  sind  insbesondere  Vermögen-  steile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder durch  ihren Er  trag dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Einkommen der Steuerperiode (Art. 52) können Verlustüber-  schüsse aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen  werden,  soweit  sie  bei  der  Berechnung  des  steuerbaren  Einkom-  mens der Vorjahre nicht berücksichtigt   werden konnten.  Rückstellungen  Forschungs  -  und Entwick-  lungsaufwand  Ersatz  -  beschaffungen  Verluste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ten.  Unterhaltskos-  Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  en werden abgezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massg  eblich be-  teiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu  Bedingungen  gewährt,  die  erheblich  von  den  im  Geschäftsver-  kehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  b)  die dauernden Lasten sowie 40 % der bezahlten Leibrenten;  c)   die periodi  schen Unterhaltsbeiträge an Geschiedene, gerichtlich  oder tatsächlich Getrenntlebende sowie die periodischen Unter-  haltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher  Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch andere Leistungen in Er-  füllung familie  nrechtlicher Unterhalts  -  oder Unterstützungspflich-  ten, wie beispielsweise Kapitalabfindungen, selbst wenn diese in  Raten bezahlt werden;  d)  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen,  Prämien und Beiträge an die Alters  -, Hinterlassenen-  und  denversicherung  und  an  Einrichtungen  der  beruflichen  Vor-  sorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  e)  Einlagen,  Prämien  und  Beiträge  zum  Erwerb  von  vertraglichen  Ansprüchen  aus  anerkannten  Formen  der  gebundenen  Selbst-  vorsorge (Art. 82 BVG);  f)   die Prämien und Beiträge für die Erwerbser  satzordnung, die Ar-  beitslosenversicherung  und  die  obligatorische  Unfallversiche-  rung;  g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)   die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens  -, die Kran-  ken-  und  die  nicht  unter  lit.  f  fallende  Unfallversicherung  sowie  die Zinsen von Sparkapitalien der  steuerpflichtigen Person und  der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:  –    7'500 Fr. für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich un-  getrennter Ehe leben;  –    3'750 Fr. für die übrigen Steuerpflichtigen;  Diese Abzüge erhöhen sich:  –    um   1'000 Fr. für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürf-  tige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug  nach Art. 37 Abs. 1 lit. b oder c geltend machen kann;  h)  sofern Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe  leben und  unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des  andern erwerbstätig sind, bis zu 800 Fr. vom geringeren der bei-  den Erwerbseinkommen; der gleiche Abzug ist zulässig bei we-  sentlicher Mitarbeit des einen im Beruf, Geschäft oder Gewerbe  des Ehegatten oder der Ehegattin. Beide Abzüge können nicht  gleichzeitig gemacht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  i)   die Krankheits  -  und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und  der  von  ihr  unterhaltenen  Personen,  soweit  die  steuerpflichtige  Person  die  Kosten  selber  trägt  und  diese  5  Prozent  der um die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34, Art. 35 Abs. 1 lit. a  –h, k, m, n, o und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34, Art. 35 Abs. 1 lit. a  –h, k, m, n, o und p)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  sten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . l, n, o und p steuerfrei sind, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  -   und  Weiterbildung,  ein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Aus-  bildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundar-  stufe II handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  nach  Vornahme  dieser  Abzüge  verbleibende  Betrag  ist  das  Reineinkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Nicht abziehbare Kosten  und Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbe-
                            sondere:  a)  die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person  und deren Familie wie Wohnungsmiete und Dienstpersonal so-  wie der durch die berufliche Stellung  bedingte Privataufwand;  b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36)  c)   die Aufwendungen für Schuldentilgung;  d)  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wert-  vermehrung von Vermögensgegenständen;  e)  die direkten Steuern und Bussen;  f)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  IV.     Sozialabzüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Reineinkommen werde  n als steuerfreie Beträge abgezogen:  a)  3'000 Fr. für jedes Kind, das am Ende der Steuerperiode das 5.  Altersjahr noch nicht vollendet hat und für das ein Abzug gemäss  lit. b geltend gemacht werden kann;   56)  b)  8'400  Fr.  für  jedes  minderjährige  oder  in  der  beruflichen  oder  schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die  steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteu-  ert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind un-  ter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und kei  ne Unterhaltsbei-  träge nach Art. 35 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht wer-  den;   25)  c)   1'300  Fr.  für  jede  erwerbsunfähige  oder  beschränkt  erwerbsfä-  hige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person min-  destens in der Höhe des Abzuges beiträgt;  der Abzug kann nicht  beansprucht  werden  für  den  Ehepartner  oder  die  Ehepartnerin  und für Kinder, für die ein Abzug nach lit. b gewährt wird;  d)   61)   als Entlastungsabzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Rente beziehen oder die al  -  -Rente berechtigt wären,  -Rente Berechtigte sowie vorzeitig  nkommen bis  nde mit einem Reineinkommen bis  ommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6’300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’700 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2’100 Fr.  die weiteren  2’300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'900 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’900 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7’900 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12’600 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Prozent für die weiteren  12’600 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Prozent für die weiteren  71’500 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Prozent für die weiteren  69’100 Fr.  Für Einkommen über 210’100 Fr. beträgt der Steuersatz einheitlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,9 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Ehegatten,  die  in  rechtlich  und  tatsächlich  ungetrennter  Ehe  leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt le-  bende,  geschiedene  und  ledige  St  euerpflichtige,  die  mit  Kindern  oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zu-  sammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist für  die Ermittlung des satz  bestimmenden Einkommens das steuerbare  Gesamteinkommen durch den Divisor 1,9 zu teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Massgebend  sind  die  Verhält  nisse  am  Ende  der  Steuerperiode  oder der Steuerpflicht.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das steuerpflichtige Einkommen wird für die Steuerberechnung auf  die nächsten hundert Franken abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Massgebend für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Gesamt-  einkommen, auch wenn nur ein Teil des Einkommens im Kanton  steuerpflichtig  ist.  Für  S  teuerpflichtige  mit  Wohnsitz  im  Ausland  bleibt Art. 8 Abs. 2 vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende
                            Leis  tungen, die nicht nach Art. 40 zu besteuern sind, so wird die Ein-  kommenssteuer  unter  Berücksichtigung  der  übrigen  Einkünfte  und  der  zulässigen  Abzüge  zu  dem  Steuersatz  berechnet,  der  sich  ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende  jährliche Leistung ausgerichtet würde.  Art  . 39a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55.  Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidi-  tät definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten beiden  Geschäftsjahren reali  sierten stillen Reserven getrennt vom übrigen  Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 35 Abs. 1  lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen,  so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven,  für  den  die  steuerpflichtige  Person  die  Zulässigkeit  eines  Einkaufs  Kapital  -  abfindungen für  wiederkehrende  Leistungen  Liquidations  -  gewinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ie das übernommene Unternehmen nicht fortführen;  brechnungsverfahren besteuerten Einkünfte  -Ausgleichskasse abzu-  -Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine  -Ausgleichskasse  übertragen;  die  Höhe  legt  das  Bun-  Kapital  -  leistungen aus  Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kannten Form der gebundenen Selbstvorsorge, gleichartige Kapital-  abfindungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin sowie einma-  lige Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesund-  heitliche  Nachteile  werden  gesondert  besteuert.  Sie  unterliegen  stets einer vollen Jahressteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuer wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Art. 38 berech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sozialabzüge nach Art. 37 werden nicht gewährt.  VI.   Ausgleich der   Folgen der kalten Progression
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verändert sich nach dem 31. Dezember 2000 oder nach einer An-  passung  an  den  Index  der  schweizerische  Landesindex  der  Kon-  sumentenpreise  um  mindestens  7  %,  so  kann  der  Kantonsrat  die  kalte  Progression  unter  Berücksicht  igung  der  Wirtschaftslage  und  der  Finanzlage  des  Kantons  und  der  Gemeinden  auf  die  über-  nächste Veranlagung hin ausgleichen, indem er unter Beibehaltung  der  Belastungsverhältnisse  den  Einkommenssteuertarif  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1 sowie die steuerfreien Beträg e gemäss Art. 37 verhält-
                            nismässig ändert.   25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Frankenbeträge  der  Einkommensgrenzen  beim  Tarif  und  bei  den steuerfreien Beträgen sind auf 100 Fr. auf  -  oder abzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend für die Berechnung ist der Landesindex der Konsum-  entenpreise jeweils  vom September, verglichen mit dem Indexstand,  welcher der letzten Tarifanpassung zugrunde lag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    behandelt  und  verabschiedet  die  Gesetzesvor-  lage bis Ende März der nächsten Steuerperiode.  C. Vermögenssteuer  I.   Steuerobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nutzniessungsvermögen wird der Person zugerechnet, welche die  Nutzniessung innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbe-  lektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vermögen, das auf Rechte nach Art. 19 Abs. 5 entfällt, ist im Um-  fang von 10 Prozent steuerbar.   44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t die nachstehenden Best-  Güter  und  bewegliches  Vermögen,  die  zum  Ge-  e und derivative Finanzprodukte eine re-  sige Kursnotierung, so ist der Kurswert im letzten Monat  er oder unsicherer Rechte und For-  -  und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögens-  it ihrem Rückkaufswert.   2)  -  oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert  ögenssteuer ausgenommen.  Grundsatz  Bewegliches  Vermögen  Mitarbeiter  -  beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Steuerwert von Grundstücken wird unter billiger Berücksichti-  gung des Verkehrs  - und des Ertragswertes   berechnet. Als Verkehrs-  wert  gilt  der  mittlere  Preis,  welcher  im  freien  Liegenschaftenmarkt  unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage erzielt werden  könnte. Der Regierungsrat erlässt für die Bewertung von Grundstü-  cken die näheren Bestimmungen. Grund  stücke im Sinne dieses Ar-  tikels  sind  die  Liegenschaften  sowie  die  im  Grundbuch  aufgenom-  menen selbständigen und dauernden Rechte (Art. 655 ZGB). Zu den  Grundstücken gehören auch die mit ihnen fest verbundenen Sachen  und Nutzungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  land-    und  forst  wirtschaftlich  genutzten  Grundstücke  werden  zum Ertragswert bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  landwirtschaftliche  Nutzung  liegt  vor,  wenn  das  Grundstück  dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo-  denrecht  unterliegt  und  tatsächlich  überwiegend  landwirtschaftlich  genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Eine  forstwirtschaftliche  Nutzung  liegt  vor,  wenn  das  Grundstück  dem  Geltungsbereich  der  Forstpolizeigesetzgebung  des  Bundes  und  des  Kantons  unterliegt  und  tatsächlich  überwiegend  forstwirt-  schaftlich genutzt wird.  III.   Ergänzende Vermögenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 19)
                            IV.   Schuldenabzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die nachgewiesenen Schulden, für welche die steuerpflichtige Per-  son allein haftet, werden voll abgezogen. Solidar  -  und Bürgschafts-  schulden  werden  nur  insoweit  abgezogen,  als  sie  von  der  steuer-  pflichtigen Person getragen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der volle Abzug von Schulden wird nur dann gewährt, wenn das  Kanton unterliegt. Unterliegt bloss ein Teil des Vermögens der Be-  steuerung,  so  ist  der  Schuldenabzug  nach  dem  Verhältnis  dieses  Teils zum gesamten Bruttovermögen zulässig.  Unbewegliches  Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die übrigen Steuerpflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  für die ersten 350'000 Fr.  teuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)   erst im Laufe des Steuerjahres eintritt.  Sozialabzug  Steuersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Zeitliche Bemessung  I.   Steuerperiode und Steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steu-  erperiode festgesetzt und erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperi-  ode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften  erhoben. Dabei bestimmt sich der   Steuersatz für regelmässig flies-  sende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen;  nicht  regelmässig  fliessende  Einkünfte  werden  für  die  Satzbestim-  mung nicht umgerechnet. Art. 40 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   An  wendbar sind die in der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.  II.  Bemessung des Einkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in  der Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstä-  tigkeit ist d  as Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäfts-  abschlüsse massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder  Steuerperiode  und  am  Ende  der  Steuerpflicht  einen  Geschäftsab-  schluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist   zu erstellen, wenn die  Erwerbstätigkeit  erst  im  letzten  Quartal  der  Steuerperiode  aufge-  nommen wird.  III.   Bemessung des Vermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende  der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Ge-  schäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich  das  steuerbare  Geschäftsvermögen  nach  dem  Eigenkapital  am  Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zugehörigkeit zu einem ande-  ;   werden, selbständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine  den beide bis zum    Besteuerung der juristischen  Personen  ischen Personen  übrigen juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  übrigen  juristischen  Personen  gleichgestellt  sind  die  kol-  lektiven  Kapitalanlagen  mit  direktem  Grundbesitz  nach  Artikel  58  KAG. Die Investementgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausländische juristische Personen sowie die gemäss Art. 12 steu-  erpflichtigen  ausländischen  Handelsgesellschaften  und  Personen-  gesamtheiten  werden  jenen  inländischen  juristischen  Personen  gleichgestellt, denen sie nach ihrer   rechtlichen Natur und tatsächli-  chen Gestalt am ähnlichsten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Muss aus den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlos-  sen werden, dass durch die gewählte zivilrechtliche Form eine Steu-  erumgehung  oder  Steuerverschiebung  erreicht  wird,  so  erfolgt  di  Veranlagung ohne Berücksichtigung dieser Rechtsform.  II.  Steuerliche Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steu-
                            erpflichtig,  wenn  sich  ihr  Sitz  oder  ihre  tatsächliche  Verwaltung  im  Kanton befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Juristische  Personen  mit  Sitz  oder  mit  tatsächlicher  Verwaltung  ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:  a)  Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;  b)  im Kanton Betriebsstätten unter  halten;  c)   an  Grundstücken  im  Kanton  Eigentum,  dingliche  Rechte  oder  diesen  wirtschaftlich  gleichzuachtende  persönliche  Nutzungs-  rechte haben;  d)  mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Au  land sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:  a)  Gläubiger  oder  Nutzniesser  von  Forderungen  sind,  die  durch  Grund-  oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert  sind;  b)  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt;  sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten  und Grundstücke ausserhalb des Kantons.  Persönliche  Zugehörigkeit  Wirtschaftliche  Zugehörigkeit  Umfang der  Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den  zu  verzeichnen  sind,  so  ist  im  Ausmass  dieser  Gewinne  einen Teil ihres Gewinns und Ka-   Sitz und tatsächlicher Verwaltung ausserhalb  apital entspricht.  Steuer  -  berechnung bei  teilweiser  Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.   Beginn und Ende der Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person,  mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung  in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Wer-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der  Verlegung  des  Sitzes  oder  der  tatsächlichen  Verwaltung  aus  dem  Kanton sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Überträgt  eine  juristische  Person  Aktiven  und    Passiven  auf  eine  andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern  von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personen-  gesellschaft  in  eine  Kapitalgesellschaft  oder  Genos  senschaft  kann  der  Beginn  der  Steuerpflicht  durch  die  Inhaber  bzw.  Inhaberinnen  der Unternehmung rückwirkend auf einen Zeitpunkt bis maximal 183  Tage vor der Gründung durch Handelsregistereintrag festgelegt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer-  pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer-  den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die  Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden  sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der  interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  IV.   Mithaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit  ihrer  Verwaltung  und  die  mit  ihrer  Liquidation  betrauten  Personen  solidarisch für d  ie von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des  Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz  oder  tatsächliche  Verwaltung  ins  Ausland  verlegt,  bis  zum  Betrag  des  Reinvermögens  der  juristischen  Person.  Die  Haftung  entfällt,  wenn  die  haftende  Person  nachweist,  dass  sie  alle  nach  den  Um-  ständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steu-  erpflichtigen  juristischen  Person  haften  solidarisch  bis  zum  Betrag  des Reinerlöses Personen, die:  a)  Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h  solche  Grundstücke  gesi-  schaft vermit-  die Teilhaber bzw. Teilhaberinnen solidarisch.  e  Anstalten,  die  Kirchge-  ng  -   und  Ausgleichskassen,  -, Alters  -, In-     und   Hinterlassenenversicherungskassen,   mit   Aus-  lich  nicht  gemeinnüt-  igkei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)    die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich  dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsulari-  schen  Vertretungen  bestimmten  Liegenschaften  sowie  die  von  der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 A  bs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 für die Lie-  genschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind  und die von deren Dienststellen benützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  j)   die  kollektiven  Kapitalanlagen  mit  direktem  Grundbesitz,  sofern  deren  Anleger  ausschliesslich  steuerbefreite  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge  nach  lit.  d  oder  steuerbefreite  inländische  Sozialversicherungs  -  und Ausgleichskassen nach lit. e sind  k)   die vom Bund konzessionierten Verkehrs  - und Infrastrukturunter-  nehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf-  grund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationa-  ler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung er-  streckt  sich  auch  auf  Gewinne  aus  der  konzessionierten  Tätig-  keit, die frei verfügbar   sind; von der Steuerbefreiung ausgenom-  men  sind  jedoch  Nebenbetriebe  und  Liegenschaften,  die  keine  notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die in Abs. 1 lit. d  -g und j genannten juristischen Personen unter-  liegen jedoch in jedem Fa  ll der Grundstückgewinnsteuer.   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  übrigen  kann  der  Regierungsrat  weitere  juristische  Personen,  soweit sie Interessen der Allgemeinheit oder Zwecken der Wohltä-  tigkeit  uneigennützig  dienen,  von  der  Steuerpflicht  ganz  oder  teil-  weise befreien.  VI.   Steuererleichterungen für Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet wer-  den, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen  Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden  Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren, sofern:  a)  das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kan-  ton ist,  b)  dadurch bestehende Arbeitsplätze erhalten oder neue geschaf-  fen werden,  c)   ein klares Konzept zugrunde liegt, und  d)  die  Unternehmenstätigkeit  ganz  oder  über  wiegend  auf  einen  überregionalen Markt ausgerichtet ist.  Eine  wesentliche  Änderung  der  betrieblichen  Tätigkeit  kann  einer  Neueröffnung gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  für  die  Anschaffung,  Herstellung  oder  Wertvermeh-   soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten  -, Auf  wertungs  -  und Liquidationsgewinne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 65a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Reingewinn  aus  Patenten  und  vergleichbaren  Rechten  im  Sinne  von  Art.  24a  des  Bundesgesetzes  über  die  Harmonisierung  der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird auf Antrag  der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden For-  schun  gs-   und  Entwicklungsaufwands  zum  gesamten  Forschungs  und  Entwicklungsaufwand  pro  Patent  oder  vergleichbares  Recht  (Nexusquotient)  mit  einer  Ermässigung  von  90  Prozent  in  die  Be-  rechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in  Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus  diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zuge-  wiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  ermässigte  Besteuerung  der  Reingewinne  aus  Patenten  und  vergleichbaren Rechten erfolgt, soweit diese Reingewinne den ge-  samten für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steu-  erwirksam  abgezogenen  Forschungs  -   und  Entwicklungsaufwand  übersteigen.  Am  Ende  des  fünften  Jahres  seit  der  Einbringung  ist  der noch nicht verrechnete Forschungs  -  und Entwicklungsaufwand  zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Per-  son  hat  jederzeit  das  Recht,  den  noch  nicht  verrechneten  For-  schungs  -  und Entwicklungsaufwand sofort zum steuerbaren Reinge-  winn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist  eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Übrigen gelten die vom Bundesrat gestützt auf Art. 24b Abs. 4  des Bundesgesetzes über die Harmoni  sierung der direkten Steuern  der Kantone und Gemeinden erlassenen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:  a)  die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;  b)  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des ei-  genen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausge-  schlossen ist;  c)   die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer-  ten bis zu 20 % des Reingewinnes an Bund, Kantone, Gemein-  den und deren Anstalt  en und an andere juristische Personen mit  Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemein-  nützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  d)  die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen  auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Ver-  teilung  an  die  Versicherten  bestimmte  Überschüsse  von  Versi-  cherungsgesellschaften;  Erfolg aus Pa-  tenten und ver-  gleichbaren  Rechten  Geschäfts  -  mässig  begründeter  Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   und  Weiterbildung,  ein-  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  onen, soweit sie keinen Strafzweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)   Gegen-  ie  ab-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  - und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelas-  Zusätzlicher Ab-  zug von For-  schungs  - und  Entwicklungs-  aufwand  Erfolgsneutrale  Vorgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kapitaleinlagen  von  Mitgliedern  von  K  apitalgesellschaften  und  Genossenschaften,  einschliesslich  Aufgelder  und  Leistungen  à  fonds perdu;  b)  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes  oder  einer  Betriebsstätte  innerhalb  der  Schweiz,  soweit  keine  Veräusserungen  oder  buchmässigen  Aufwertungen  vorgenom-  men werden;  c)   Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturie-  rungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwand-  lung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbe-  steht  und  die  bisher  für  die  Gewinnsteuer  mass  geblichen  Wer  übernommen werden:  a)  bei  der  Umwandlung  in  eine  Personenunternehmung  oder  in  eine andere juristische Person;  b)  bei der Auf  -  oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein  oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und  soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen  einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;  c)   beim  Austausch  von  Beteiligungs  -  oder  Mitgliedschaftsrechten  anlässlich  von  Umstrukturierungen  oder  von  fusionsähnlichen  Zusammenschlüssen;  d)  bei der Übert  ragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von  Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine in-  ländische  Tochtergesellschaft.  Als  Tochtergesellschaft  gilt  eine  Kapitalgesellschaft  oder  Genossenschaft,  an  der  die  übertra-  gende  Kapitalgesellschaf  t  oder  Genossenschaft  zu  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Prozent am Grund-  oder Stammkapital beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit.  d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169  – 171 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstruk-  turierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögens-  werte oder Beteiligungs  - oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochter-  gesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in die-  sem Fall entsprechende, als   Gewinn versteuerte stille Reserven gel-  tend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaf-  ten,  welche  nach  dem  Gesamtbild  der  tatsächlichen  Verhältnisse  durch  Stimmenmehrheit  oder  auf  andere  Weise  unter  einheitlicher  Leitung einer   Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammen-  gefasst  sind,  können  direkt  oder  indirekt  gehaltene  Beteiligungen  Umstruk  -  turierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Stammkapital einer an-  Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu  Werten übertragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   nach Abs. 3 während der nach-  ert. Die begünstigte juristische Person  Genossenschaften haften für die Nachsteuer  unktionen aus dem Ausland  Aufdeckung stil-  ler Reserven bei  Beginn der  Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 68b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhan-  denen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst  geschaffenen Mehrwerts besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögens-  werten,  Betrieben,  Teilbetrieben  oder  Funktionen  aus  dem  Inland  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)    einen  ausländischen  Geschäftsbetrieb  oder  in  eine  ausländi-  sche  Betriebsstätte,  der  Übergang  zu  einer  Steuerbefreiung  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 sowie die Verlegung des Sitzes oder der ta tsächlichen Ver-
                            waltung ins Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zu-  lässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buch-  haltung  fehlt,  in  besonderen  Abschreibungstabellen  ausgewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen  Wert  der  einzelnen  Vermögensteile  berechnet  oder  nach  ihrer  vo-  raussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten hö-  her bewertet w  urden, können nur vorgenommen werden, wenn die  Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im  Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 74 Abs. 1 verrechenbar gewe-  sen wären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wertberichtigungen  sowie  Abschreibungen  auf  den  Gestehungs-  kosten von Beteiligungen nach Art. 77 Abs. 4 lit. b werden dem steu-  erbaren  Gewinn  zugerechnet,  soweit  sie  nicht  mehr  begründet  sind.   25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rückstellungen zu Lasten der Erfol  gsrechnung sind zulässig für:  a)  im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch  unbestimmt ist;  b)  Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbeson-  dere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;  c)   andere  unmittelbar  drohende  Verlustrisiken,  die  im  Geschäfts-  jahr bestehen;  d)  künftige Forschungs  -  und Entwicklungsaufträge bis zu 10 % des  steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Mil-  lion Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zuge-  rechnet, soweit sie nicht   mehr begründet sind.  Besteuerung  stiller  Reserven  am Ende der  Steuerpflicht  Abschreibungen  Rückstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)   oder Stammkapitals  sellschaft oder Genos-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  zu   nach Art. 83 zum Eigenkapital zu rech-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Ersatzbe  -  schaffungen  Zinsen auf  verdecktem  Eigenkapital  Gewinne von  Vereinen, Stif-  tungen und kol-  lektiven Kapital-  anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vom  Reingewinn  der  Steuerperiode  können  Verluste  aus  sieben  der  Steuerperiode  vorangegangenen  Geschäftsjahren  abgezogen  werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbar  en Reingewin-  nes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer  Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen nach Art. 67 lit. a sind, können  auch  Verluste  verrechnet  werden,  die  in  früheren  Geschä  ftsjahren  entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konn-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 74a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 65a Abs. 1 und 2  darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor  Verlustverrech  nung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 76  und 77 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Er-  mässigungen;  es  dürfen  weder  aus  den  einzelnen  Ermässigungen  noch  aus  der  gesamten  steuerlichen  Ermässigung  Verlustvorträge  resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Abs. 1 sind in folgender Rei-  henfolge zu kürzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Abschreibungen  auf  aufgedeckten  stillen  Reserven  (Art.  238  Abs. 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren  Rechten (Art. 65a).  II.  Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaf-  ten beträgt 2,7 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Steuersatz kann in besonderen Fällen auf Antrag im Zusam-  menhang mit ausländischen Beziehungen erhöht   werden.   58)  Verluste  Entlastungsbe-  grenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaft  oder Stammkapital einer  e im Verkehrswert von mindestens einer Million  der gleichen Beteiligung zu  erungserlös  die  Gestehungskosten  über-  oder  Stammkapitals  einer  anderen  Gesellschaft  betrug  Ermässigung  Nettoertrag aus  Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  der  Reserven  einer  anderen  Ges  ellschaft  begründete  und  während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden  Kapitalgesellschaft  oder  Genossenschaft  war;  fällt  die  Beteili-  gungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann  die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserun  gsgewinn nur  beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Endes des  Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindes-  tens einer Million Franken hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Transaktionen,  die  im  Konzern  eine  ungerechtfertigte  Steuerer-  sparnis  bewirken,  füh  ren  zu  einer  Berichtigung  des  steuerbaren  Reingewinnes oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine unge-  rechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Ka-  pitalverluste  oder  Abschreibungen  auf  Beteiligungen  im  Sinne  der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69, 76 und 77 in kausalem Zusammenhang stehen.
                            6    Bei  Konzernobergesellschaften  von  systemrelevanten  Banken  nach  Art.  7  Abs.  1  des  Bankengesetzes  vom  8.  November  1934  (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 1  der Finanzierungsaufwand und die Forderung  in der Bilanz aus kon-  zernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berück-  sichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  a)  Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 4 BankG; und b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnah-
                            me  n im Sinne der Art. 28  –32 BankG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 46)
                            Art. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80a 46)
                            3.  Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen;  kollektive Kapitalanlagen   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen  Personen beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 % für die ersten 20'000 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 % für den Anteil des Reingewinns, der 20'000 Fr. übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Mindeststeuer  oder  Stammkapital,  dem  Partizipati-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)   Steuerbar ist mindestens das ein-  , Grund  -  oder Stammkapital, einschliesslich des  Stiftungen und den übrigen juristischen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  ögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  zur Verfügung gestellt worden ist, dem wirt-  Verdecktes  Eigenkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Vereinen,  Stiftungen  und  den  übrigen  juristischen  Personen  werden Fr. 100‘000 als steuerfreier Betrag in Abzug gebracht.  II.  Minimalsteuer auf im Kanton gelegenen Grund-  stücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Juristische Personen entrichten anstell  e der Gewinn-  und Kapital-  steuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstü-  cken, wenn diese Steuer die Gewinn-  und Kapitalsteuer übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bemessungsgrundlage  ist  der  Steuerwert  der  Grundstücke.  Der  Steuerwert wird nach den für die Vermögenssteuer der natürlichen  Personen geltenden Bestimmungen ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Minimalsteuer  auf  Grundstücken  beträgt  1,5  Promille  des  massgebenden Steuerwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ergibt sich aufgrund einer Verkehrswertbilanz, dass das Grundka-  pital einer minimalsteuerpflichtigen juristischen Person am Ende der  Steuerperiode durch Verluste um die Hälfte aufgezehrt ist, so ist statt  der Minimalsteuer die ordentliche Steuer für jurist  ische Personen zu  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Von der Minimalsteuer auf Grundstücken sind ausgenommen:
                            a)  neugegründete juristische Personen im Gründungsjahr und in  den folgenden drei Steuerjahren, wenn sie nicht aus Umwand-  lungen hervorgegangen sind;  b)  Juris  tische  Personen,  welche  die  Voraussetzungen  für  die  Bundeshilfe  gemäss  Art.  33  des  Wohnraumförderungsgeset-  zes  oder  Art.  51  und  52  des  Wohnbau-  und  Eigentumsförde-  rungsgesetzes erfüllen;   15)  c)  Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen, die  kei  n nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben;  d)  juristische Personen für Grundstücke, auf denen sie zur Haupt-  sache ihren Betrieb führen.  III.   Mindeststeuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Min-  deststeuer,  soweit  ihre  Steuerleistung  gemäss  den  vorstehenden  Bestimmungen die Höhe dieser Mindeststeuer nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mindeststeuer (einfache Kantonssteuer) beträgt:  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Fr.  häftsjahr.   der Steuer-  - oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für  - oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich  Steuerperiode  und Steuerfuss  Bemessung des  Reingewinns  Bemessung des  Eigenkapitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:    Quellensteuern für natürliche  und juristische Personen  A. Natürliche Personen mit steuer  rechtlichem  Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilli-  gung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent-  halt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Er-  werbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Ein-  kom  men, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfah-  ren nach Art. 39b unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,  unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das  Schweizer Bürgerrecht oder die  Niederlassungsbewilligung besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerbar sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  a)  die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwer  te Vorteile aus Mitar-  beiterbeteiligungen  sowie  Naturalleistungen,  nicht  jedoch  die  vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus  und Weiterbildung nach Art. 18 Abs. 2;  b)  die Ersatzeinkünfte; und  c)   die  Leistungen  nach  Art.  18  Abs.  3  des  Bundesgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.   Dezember  1946  über  die  Alters  -   und  Hinterlassenenversi-  cherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den  für die eidgenössische Alters  -  und Hinterlassenenversicherung gel-  tenden Ansätzen bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die kantonale Steuerverwaltung berechnet die Höhe des Quellen-  steuerabzugs auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer na-  türlicher Personen geltenden Steuertarifs.  Der Quellen  -  steuer unter  -  worfene Arbeit  -  nehmer und  Arbeitnehmer  -  innen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Steuerbare  Leistungen  Quellen  -  steuerabzug:  Grundlage des  Tarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Kirchgemein-    Pauscha-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  euerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestäti-  nterlagen zu gewähren.  est.  Quellen  -  steuerabzug:  Ausgestaltung  des Tarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Pflichten des  Schuldners  oder der  Schuldnerin der  steuerbaren  Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Personen, die nach Art. 91 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen,  werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:  a)  ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten, im  Bundesrecht festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder  b)  sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quel-  lensteuer unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer  mit einer Person nach Abs.   1 in rechtlich und tatsächlich ungetrenn-  ter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen  das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das  Steuerjahr  folgenden  Jahres  bei  der  zuständigen  Behörde  verlan-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  nachträgliche  ordentliche  Veranlagung  gilt  bis  zum  Ende  der  Quellensteuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 95a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95b 52)
                            1    Personen, die nach Art. 91  Abs.  1  der  Quellensteuer  unterliegen  und keine der Voraussetzungen nach Art. 95 Abs. 1 erfüllen, werden  auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem An-  tragsteller in recht  lich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres  eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet  die  Frist  für  die  Einreichung  des  Antrags  im  Zeitpunkt  der  Abmel-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erfolgt   keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so  tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu  veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons, der Einwohner  und der Kirchgemeinde auf dem Erwerbseinkommen sowie der Feu-  erw  ehrpflichtersatzabgabe. Nachträglich werden keine zusätzlichen  Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Abs. 4 und 5 sind anwendbar. Obligatorische
                            nachträgliche  ordentliche  Veranlagung   53)  Nachträgliche  ordentliche  Veranlagung  auf Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne Sitz oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  e  Kurzaufent-  hnungs-   oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder  eeschiffes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.8 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.4 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.0 %;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.0 %.  Der Quellen  -  steuer unter  -  worfene  Arbeitnehmer  und Arbeit  -  nehmerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Künstler und  Künstlerinnen,  Sportler und  Sportlerinnen,  Referenten und  Referentinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  20 % der Bruttoeinkünfte bei Sportlern und Sportlerinnen sowie  Referenten und Referentinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  mit  der  Organisation  der  Darbietung  im  Kanton  beauftragten  Veranstalterinnen  und  Veranstalter  sind  für  die  Steuer  solidarisch  haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Ausland  wohnhafte  Mitglieder  der  Verwaltung  oder  der  Ge-  schäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher  Verwaltung im Kanton sind für die i  hnen ausgerichteten Tantiemen,  Sitzungsgelder,  festen  Entschädigungen,  Mitarbeiterbeteiligungen  und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)   Dies gilt auch, wenn  diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Ausland  wohnhafte  Mitglieder  der  Verwaltung  oder  der  Ge-  schäftsführung  von  ausländischen  Unternehmungen,  welche  im  Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten die-  ser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, fes-  ten  Entschädigungen,  Mitarbeiterbeteiligunge  n  und  ähnlichen  Ver-  gütungen steuerpflichtig.   30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Steuer beträgt 25 % der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Ausland  wohnhafte  Gläubiger  und  Gläubigerinnen  oder  Nutz-  niesser  und  Nutzniesserinnen  von  Forderungen,  die  durch  Grund-  oder  Faustpfand  auf  Grundstücken  im  Kanton  gesichert  sind,  sind  für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuer beträgt 15 % der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Pen-  sionen, Ruhegehältern oder anderen Vergüt  ungen, die sie auf Grund  eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem  Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin oder einer Vorsorgeeinrichtung  mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuer beträgt bei Renten 10 % und bei Kapitalleistungen 7  der Bruttoeinkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von Leis-  tungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge  oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit  Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hierfür steuerpflichtig.  Verwaltungsräte  und  Verwaltungs  -  rätinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Hypothekar  -  gläubiger und   -gläubigerinnen  Empfänger und  Empfänger  -  innen von Vor  -  sorgeleistungen  aus öffentlich-  rechtlichem  Arbeitsverhält  -  nis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Empfänger und  Empfänger  -  innen von  privat  rechtlich-  en Vorsorge  -  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  en Vorteil anteilsmässig nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  ätzlichen Abzüge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Empfänger und  Empfänger  -  innen von  Mitarbeiter  -  beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Direkte  Bundessteuer  Abgegoltene  Steuer  Nachträgliche  ordentliche  Veranlagung  auf  Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der überwiegende Teil ihrer weltweiten  Einkünfte, einschliesslich  der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;  b)  ihre  Situation  mit  derjenigen  einer  in  der  Schweiz  wohnhaften  steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder  c)   eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu  machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgese-  hen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106c 52)
                            Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quel-  lensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, können die zustän-  digen kantonalen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträg-  liche  ordentliche  Veranlagung  zugunsten  oder  zuungunsten  der  steuerpflichtigen Person verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106d 52)
                            1    Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist  verpflichtet:  a)  bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurück-  zubehalten und bei anderen Leistungen  (insbesondere Natural-  leistungen  und  Trinkgeldern)  die  geschuldete  Steuer  von  der  steuerpflichtigen Person einzufordern;  b)  der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestäti-  gung über den Steuerabzug auszustellen;  c)   die  Steuern  periodisch  der  kantonalen  Steuerverwaltung  abzu-  liefern,  mit  ihr  darüber  abzurechnen  und  ihr  zur  Kontrolle  der  Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;  d)  die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitar-  beiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber oder die Arbeitge-  berin  schuldet  die  anteilsmässige  Steuer  auch  dann,  wenn  der  geldwerte  Vorteil  von  einer  ausländischen  Konzerngesellschaft  ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung haf-  tet für die Entrichtung der Q  uellensteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er oder sie erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 % des gesam-  ten Quellensteuerbetrags; die kantonale Steuerverwaltung setzt die  Bezugsprovision fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 % des gesam-  ten Quellensteuerbetrag  s, jedoch höchstens 50 Fr. pro Kapitalleis-  tung  für  die  Quellensteuer  von  Bund,  Kanton  und  Einwohner  Kirchgemeinde.  Nachträgliche  ordentliche  Veranlagung  von Amtes  wegen  Pflichten des  Schuldners oder  der Schuldnerin  der steuerbaren  Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            interkantonales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen oder ih-  –103a:  nach  dem  Recht  älligkeit seinen oder ihren steu-  tz  oder  tatsächliche   der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Personen nach Abs. 1 lit. b: der Kanton, in dem die steuer-  pflichtige  Person  am  Ende  der  Steuerperiode  oder  der  Steuer-  pflicht erwerbstätig war;  c)   für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Abs. 2: der Kan-  ton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperi-  ode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der nach Abs. 4 zuständige Kanton hat Anspruch auf allfällige im  Kalenderjahr  an  andere  Kantone  überwiesene  Quellensteuerbe-  träge. Zu viel bezogene Steuern werden dem Arbeitnehmer oder der  Arbeitnehmerin  zurückerstattet,  zu  wenig  bezogene  Steuern  nach-  gefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Kantone leisten einander bei der Erhebung der Quellensteuer  unentgeltliche Amts  - und Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:    Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Grundstückgewinnsteuer wird auf den Gewinnen erhoben, die  bei der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des  Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grunds  tückgewinnsteuer unterliegen ausserdem:  a)  Gewinne   aus   Veräusserung   land-     und   forstwirtschaftlicher  Grundstü  cke natürlicher Personen. Für im Liegenschaftsgewinn  enthaltene, wiedereingebrachte Abschreibungen gelten die Vor-  schriften über die Besteuerung von Geschäftsvermögen;  b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  c)   Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Per-  sonen, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d–  g und j dieses Gesetzes  von der Steuerpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Besteuerung durch die Grundstückgewinnsteuer schliesst die  Besteuerung der gleichen Gewinne mit der Einkommens  -  oder Ge-  winnsteuer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
                            a)  Überführungen von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;  b)  Rechtsgeschäfte,   die   bezüglich   der   Verfügungsgewalt   über  Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen  wirken;  c)   Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbar-  keiten   oder   öffentlich-rec  htlichen   Eigentumsbeschränkungen,  Gegenstand  Weitere steuer  -  begründende  Tatbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder vermag sie die Be-  -  oder Gewinnsteuer;  -   oder  Ehetrennungs-  egungen  im  Enteignungsverfahren   Vorsorgeeinrichtungen.  rd,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  iebsnotwendigen  Grundstücks  durch  – g von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Veräusseru  ng  mit Steuer  -  aufschub  Veräusserung  mit Ersatzbe  -  schaffung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Steuerbehörde stellt bei einem Aufschub der Besteuerung zu-  folge  Ersatzbeschaffung  gemäss    Abs.  1  den  aufgeschobenen  Ge-  winn  und  die  Besitzesdauer  in  einer  anfechtbaren  Verfügung  fest.  Ein allfälliger Grundbucheintrag des gesetzlichen Pfandrechtes hat  auf  dem  zuletzt  erworbenen  Grundstück  zu  erfolgen  und  umfasst  sämtliche  noch  aufgeschobenen  Grundstückgewinnsteuern.  Die  Steuerbehörde lässt den gewährten Steueraufschub beim Ersatzob-  jekt im Grundbuch anmerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei einer steuerbegründenden Veräusserung des in einem andern  Kanton  gelegenen  Ersatzgrundstücks  kann  der  im  Kanton  Schaff-  hausen  auf  geschobene  Gewinn  nachbesteuert  werden,  soweit  der  andere Kanton im analogen Fall die Nachbesteuerung beansprucht.  Der Regierungsrat kann darüber mit andern Kantonen Gegenrechts-  vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ste  uerpflichtig  ist  die  veräussernde  Person.  Die  Erbengemein-  schaft gilt als Steuersubjekt. Deren Mitglieder entrichten die Steuer  aufgrund  ihrer  Anteile  unter  solidarischer  Haftung.  Mehrere  Ver-  äusserer  bzw.  Veräusserinnen  entrichten  die  Steuer  entsprechend  ihren Anteilen unter solidarischer Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlage-
                            kosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Erlös gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kauf-  preis  mit  Einschluss  aller  weiteren  Leistungen,  welche  die  ver-  äussernde Person für die Übereignung des Grundstückes erhält. Er-  lässt die veräussernde Person im Vertrag einen Teil des vereinbar-  ten Kaufpreises schenkungsweise oder als Erbvorbezug,   ohne dass  die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nach Art. 112 gege-  ben sind, mindert dies den Erlös nicht. Wird kein Kaufpreis festgelegt  oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Ver-  äusserung als Erlös.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Grundstücke,  welche  vom  Privatvermögen  ins  eigene  Ge-  schäftsvermögen überführt werden, gilt als Erlös der Wert, zu dem  sie  im  Unternehmen  aktiviert  werden,  jedoch  höchstens  der  Ver-  kehrswert.  Steuersubjekt  und Steuer  -  anspruch  Steuerobjekt  Erlös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rt.  119  verwer-  is  der  Steigerungspreis  zuzüglich  der  s nachgewiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 bezahlt worden sind, sind un- tlungsgebühren in üblicher Höhe;
                            und Umbauten, Meliorationen und  träge  von  Bund,  -,  Kanalisati-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Erwerbspreis  Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  parzellenweiser  Veräusserung  sind  nur  Aufwendungen  anre-  chenbar,  soweit  sie  die  veräusserte  Parzelle  betreffen;  unaus  scheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Nicht anrechenbar sind:  a)  Aufwendungen, die bei der Einkommens  -  oder Gewinnsteuer als  Abzüge oder als Aufwand berücksichtigt worden sind oder hätten  berücksichtigt werden müssen;  b)  der  Wert  eigener  Arbeit,  der  nicht  als  Einkommen  oder  Ertrag  während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert  worden ist oder wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als erster Tag der Besitzesdauer gilt der Tag nach dem Datum des  Grundbucheintrages. Als letzter Tag der Besitzesdauer gilt das Da-  tum des Grundbucheintrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fehlt es an einer öffentlichen Beurkundung, ist der Zeitpunkt des  Übergangs der Verfügungsgewalt sinngemäss nach Abs. 1 festzule-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Datum des Erwerbs eines Grundstückes, welches im Rahmen  eines  steueraufschubbegründenden  Sachverhaltes  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 112 erworben worden ist, ist unbeachtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ist  das  Grundstück  unter  Inanspruchnahme  des  Ersatzbeschaf-  fungsprivilegs (Art. 113 od  er nach ausserkantonalem Recht) erwor-  ben worden, wird die Besitzesdauer um die in der Verfügung festge-  haltene Besitzesdauer verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die einfache Grundstückgewinnsteuer (100 %) beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 %     von den erst  en  2'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 %  von den weiteren  2'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 %  von den weiteren  2'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 %  von den weiteren  2'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 %  von den weiteren  7'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 %  von den weiteren  15'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 %  von den weiteren  15'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 %  von den weiteren  15'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 %  von  den weiteren  20'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 %  von den weiteren  20'000 Fr.  Für Grundstückgewinne von 100'000 Fr. an beträgt der Steuersatz  einheitlich 15 %.  Berechnung der  Besitzesdauer  Steuersatz,  Zuschläge und  Ermässigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            um 50 %  um 45 %  um 40 %  um 35 %  um 30 %  um 25 %  um 20 %  um 15 %  um 10 %  um   5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 %  12 Jahren um  35 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 %  13 Jahren um  40 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 %  14 Jahren um  45 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 %  15 Jahren um  50 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 %  16 Jahren um  55 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 %  17 Jahren um  60 %  anton und  Zeit  der  massgebenden  Handänderung  die  Steuerfüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Soweit die Art. 110- 120 nichts anderes bestimmen, gelten die Vor-
                            schriften des Steuergesetzes sinngemäss auch für die Grundstück-  gewinnsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:    Verfahrensrecht  A. Organisation des Steuerwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere  Behörden bezeichnet sind, der kantonalen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    regelt  die  Organisation  des  Steuerwesens  auf  dem Dekretsweg und er bezeichnet die besonderen Behörden ge-  mäss Ab  s. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Die kantonale Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanz-
                            departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Gegen   pflichtwidrige   Amtsführung,   Rechtsverweigerung   oder  Rechtsverzögerung  kann  innert  30  Tagen  nach  Entdecku  Grundes Beschwerde beim Finanzdepartement erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Das Obergericht ist die oberste kantonale Instanz in Steuerrekurs-
                            sachen.  Schluss  -  bestimmung  Allgemeines  Aufsichtsbe  -  hörden  Aufsichts  -  beschwerde  Rekursinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  e Partei in der gleichen Sa-  ten deren vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern einer   ist oder dazu beige-  ig, soweit hierfür eine gesetzliche Grund-  -   und  Verwaltungsbehörden  Auskünfte  aus  den  Ausstand  Geheim  -  haltungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes und
                            der andern Kantone kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren  ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und geben ihnen die  Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)   Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund  der  Steuererklärung  auch  in  einem  andern  Kanton  steuerpflichtig,  gibt  die  Steuerbehörde  des  Kantons  Schaffhausen  der  Steuerbe-  hörde des andern Kantons Kenntnis von der Veranlagung durch Zu-  stellung der Steuerausscheidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltungsbehörden,  Strafuntersuchungsbehörden  und  Ge-  richte erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Ge-  heimhaltungspflicht  auf  Verlangen  aus  ihren  Akten  kostenlos  Aus-  kunft  und  geben  ihnen  die  Daten  weiter,  die  für  die  Durchführung  dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie können die Steuerbehörden  von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass  eine Veranlagung unvollständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  Verwaltungsbehörden  des  Kantons  und  der Gemeinden verpflichten, den Steuerbehörden von sich aus be-  stimmte, von ihr bezeichnete Tatsachen, die für die Besteuerung er-  heblich sind, kos  tenl  os zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Daten nach Art. 128 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 werden einzeln,  auf Listen oder elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können  auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitergeg  eben werden diejenigen Daten von steuerpflichtigen Per-  sonen, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuer dienen kön-  nen, namentlich:  a)  die Personalien;  b)  Angaben über den Zivilstand, den Wohn-  und Aufenthaltsort, die  Aufenthaltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;  c)  Rechtsgeschäfte;  d)  Leistungen eines Gemeinwesens.  Amtshilfe unter  Steuerbehörden  Amtshilfe  anderer  Behörden  Datenbear  -  beitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ach deren un-  gereichten oder   für die Sache wesentlichen Inhalt münd-  Akteneinsicht  Beweis  -  abnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verfügungen und Entscheide werden den Steuerpflichtigen schrift-  lich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  der  Aufenthalt  einer  steuerpflichtigen  Person  unbekannt  oder  befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz vertreten zu sein,  so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch  Publikation im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen eröffnet wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Steuerpflichtige können sich vor den mit dem Vollzug dieses Ge-  setzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre  persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  jemanden  in  Steuersachen  vertritt,  braucht  eine  schriftliche  Vollmacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Verheirateten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter  Ehe  leben  und  sich  nicht  gemeinsam  vertreten  lassen,  ergehen  sämtliche Zustellungen an beide gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zustellungen an Verheiratete, die  in gerichtlich oder tatsächlich ge-  trennter Ehe leben, erfolgen an beide gesondert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  IV.   Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 137
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zu-  reich  ende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der  Frist gestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bezüglich Gerichtsferien gilt Art. 39 Abs. 2 VRG.   8)  V. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ab-  lauf  der  Steuerperiode.  Vorbehalten  bleiben  die  Art.  113,  170  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:  a)  während eines Einsprache-, Rekurs  -  oder Revisionsverfahrens;  Eröffnung  Vertragliche  Vertretung  Veranlagungs  -  verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person  lagung  Bezugs  -  verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Verfahrenspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Aufgaben der Steuerbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ermittlung der Steuern beruht auf der Selbsteinschätzung der  Pflichtigen und auf der Veranlagung durch die Steuerbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Steuerbehörden  stellen  zusammen  mit  der  steuerpflichtigen  Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massge-  benden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  können  insbesondere  Sachverständige  beiziehen,  Augen-  scheine  durchführen  und  Geschäftsbücher  und  Belege  an  Ort  und  Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz  oder teilweise den  Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft  verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuld-  hafte Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pflichten der Steuerpflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Steuerpflichti  gen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder  Zustellung  des  Formulars  aufgefordert,  die  Steuererklärung  einzu-  reichen. Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, müssen es bei  der  zuständigen  Behörde  verlangen.  Der  Umstand,  dass  einem  Steuerpflichtigen  kein  Formular  zugesandt  wurde,  befreit  ihn  nicht  von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuerpflichtigen müssen das Formular für die Steuererklärung  wahrheitsgemäss  und  vollständig  ausfüllen,  persönlich  unterzeich-  nen  und  samt  den  vorgeschriebenen  Beilagen  fristgemäss  der  zu-  ständigen Behörde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Steuerpflichtigen, welche die Steuererklärung nicht oder man-  gelhaft  ausgefüllt  einreichen,  werden  aufgefordert,  das  Versäumte  innert angemessener Frist nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  verspäteter  E  inreichung  und  bei  verspäteter  Rückgabe  einer  der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steu-  ererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn nachge-  wiesen  wird,  dass  sie  durch  Militär  -   oder  Zivildienst,  Landesabwe-  senheit, Krankhei  t oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeiti-  gen  Einreichung  oder  Rückgabe  verhindert  war  und  dass  sie  das  Versäumte  innert  30  Tagen  nach  Wegfall  der  Hinderungsgründe  nachgeholt hat.  Steuererklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein-  oder Stammkapital, den in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  kunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            958f OR).   38)  Beilagen zur  Steuererklärung  Weitere  Mitwirkungs  -  pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 144a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Die  Steuerbehörden können von einer steuerpflichtigen Person mit  Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter  oder eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bescheinigungspflicht Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegenüber  der  steuerpflichtigen  Pers  on  sind  zur  Ausstellung  schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:  a)  Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen über ihre Leistungen an Ar-  beitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen;  b)  Gläubiger bzw. Gläubigerinnen und Schuldner bzw. Schuldnerin-  nen  über  Bestand,  Höhe,  Verzinsung  und  Sicherstellung  von  Forderungen;  c)   Versicherungsinstitute  über  den  Rückkaufswert  von  Versiche-  rungen  und  über  die  aus  dem  Versicherungsverhältnis  ausbe-  zahlten oder geschuldeten Leistungen;  d)  Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in  Ve  rwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und des-  sen Erträgnisse;  e)  Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen  oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leis-  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Be-  scheinigungen  nicht  ein,  so  können  diese  von  der  Steuerbehörde  von Dritten eingefordert werden. Das gesetzlich geschützte Berufs-  geheimnis bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Auskunftspflicht Dritter und Er  bberechtigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    An  Gesellschaften,  Miteigentum  oder  Gesamteigentum  beteiligte  Personen  müssen  auf  Verlangen  den  Steuerbehörden  über  ihr  besondere über deren Anteile, Ansprüche un  d Bezüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Erbberechtigten,  die  Willensvollstrecker  bzw.  Willensvollstre-  ckerinnen  und  die  gesetzlichen  Vertreter  bzw.  Vertreterinnen  der  Erbberechtigten sowie Dritte, die Vermögen des Erblassers bzw. der  Erblasserin  verwalten  oder  verwahren  oder  gegen  die  sich  zum  Nachlass gehörige Rechte und Ansprüche richten, sind in gleicher  Notwendige  Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgerichteten  Leistungen;  Stiftungen  rei-    echten  Mitar-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Durchführung  und Ermessens  -  taxation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Steuerbehörde  setzt  die  Steuerfaktoren  und  den  Steuertarif  fest.  Steuerfaktoren  sind  das  steuerbare  Einkommen  und  Vermö-  gen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital. Wo die  Minimalsteuer auf Grundstücken zur Anwendung kommt, bildet die  Sum  me der Steuerwerte der Grundstücke den Steuerfaktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichti-  gen  Person  spätestens  bei  der  Eröffnung  der  Veranlagungsverfü-  gung  bekannt.  Die  Schlussrechnung  gilt  als  Veranlagungsverfü-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die    Steuerbehörde  kann  die  für  die  Veranlagung  massgebenden  Grundstückwerte  vorgängig  mit  besonderer  Verfügung  eröffnen.  Rechtskräftige  Grundstückwerte  sind  für  die  Veranlagung  der  lau-  fenden Steuerperiode verbindlich. Der Regierungsrat regelt das Ver-  fahren durch Verordnung.  IV.   Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen die Schlussrechnung und die besondere Verfügung über die  Grundstückwerte können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach  Zustellung bei der Steuerbehörde schriftlich Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 148 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  kann  die  steuerpflichtige  Person  nur  wegen  offensichtlicher  Un-  richtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss all-  fällige Beweismittel nennen.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Schlussrechnung  folgenden  Tage.  Sie  gilt  als  eingehalten,  wenn  die  Einsprache  am  letzten Tag der Frist bei der Steuerbehörde eingetroffen ist, der Post  oder  einer  schweizerischen  diplomatischen  oder  konsularis  Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf ei-  nen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft  die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  unzuständige  Amtsstelle  überweist  die  bei  ihr  eingereichte  Einsprache  ohne Verzug der zuständigen Steuerbehörde. Die Frist  zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am  letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle oder der Post  übergeben wurde.  Eröffnung  Voraus  -  setzungen  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die steuer-  -  oder Zivildienst,  mständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrich-  Person,  die  Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  teu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   aus dem Chef oder der  ission  zieht  einen  )  Befugnisse der  Steuerbehörde  Entscheid  Kantonale  Steuer  -  kommission  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Die steuerpflichtige Person und der Schuldner bzw. die Schuldnerin
                            der steuerbaren Leistung müssen der Steuerbehörde auf Verlangen  über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhält-  nisse  mündlich  oder  schriftlich  Auskunft  erteilen.  Die  Art.  141-147  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 157a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  kantonale  Steuerverwaltung  kann  von  einer  steuerpflichtigen  Person mit Wohnsitz oder  Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen  Vertreter oder eine Vertreterin in der Schweiz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, die nach Art. 106b eine nachträgliche ordentliche Ver-  anlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einrei-  chen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine  Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während  des  Veranlagungsverfahrens  ihre  Gültigkeit,  so  gewährt  die  kanto-  nale Steuerverwaltung der steuerpflichtigen Person eine angemes-  sene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft  diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an  die Stelle der  im  ordentlichen  Verfahren  zu  veranlagenden  Steuer  auf  dem  Er-  werbseinkommen. Art. 151 Abs. 3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 53)
                            1   Die steuerpflichtige Person kann von der kantonalen Steuerverwal-  tung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden  Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuer-  pflicht verlangen, wenn sie:  a)  mit  dem  Quellensteuerabzug  gemäss  Bescheinigung  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94a oder 106d nicht einverstanden ist; oder  b)  die  Bescheinigung  nach  Art.  94a  oder  106d  vom  Arbeitgeber  oder von der Arbeitgeberin nicht erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung kann  von der kantonalen Steuerverwaltung bis am 31. März des auf die  Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine  Verfügung über  Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er oder sie bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die  Quellensteuer zu erheben.  Verfahrens  -  pflichten  Notwendige  Vertretung  Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            steuerbaren Leistung  hzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer ver-  ht möglich ist.  egen den Einspracheentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  ei-  Nachforderung  und Rück  -  erstattung  Rechtsmittel  53)  Voraus  -  setzungen für  den Steuer  -  rekurs  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es teilt seinen Entscheid der steuerpflichtigen Person und den am  Verfahren beteiligten Behörde  n schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  unterliegenden  Partei  sind  die  Kosten  des  Verfahrens  sowie  die Kos  ten einer im Rekursverfahren notwendig gewordenen Büche-  runtersuchung aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird ein Rekurs nur teilweise geschützt, so kann eine verhältnis-  mässige Teilung der Kosten stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Entscheidung  der  Steuerbehörde  ganz  oder  teilweise  durch das Urteil aufgehoben, so kann das Gericht dem Steuerpflich-  tigen eine angemessene E  ntschädigung, je nach dem Umfange sei-  ner Auslagen und Bemühungen, zuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten können dem obsiegenden Rekurrenten auferlegt wer-  den, wenn dieser die ihm nach den Vorschriften über das Veranla-  gungsverfahren obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder durch tröleri-  sches Verhalten zu Weitläufigkeiten Anlass gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wenn die Steuerbehörde die Kosten zu tragen hat, so wird keine  Staatsgebühr verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 13)
                            F.  Änderung rechtskräftiger Verfügungen und  Entscheide  I.   Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  rechtskräftige  Verfügung  oder  ein  rechtskräftiger  Entscheid  kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflich-  tigen Person revidiert werden:  a)  wenn  erhebliche  Tatsachen  oder  entscheidende  Beweismittel  nachträglich entdeckt werden;  b)  wenn  die  Steuerbehörde  erhebliche  Tatsachen  oder  entschei-  dende  Beweismittel,  die  ihr  bekannt  waren  oder  bekannt  sein  mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentli-  che Verfahrensgrundsätze verletzt hat;  c)   wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Ver  fügung oder den  Entscheid beeinflusst hat;  Kosten und  Parteient  -  schädigungen  Gründ  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  ner Gewinnverschiebung ist, wel  che bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  ns ist die Behörde zu-  Frist  Verfahren und  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen  Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen  werden.  III.   Nachsteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ergibt  sich  aufgrund  von  Tatsachen  oder  Beweismitteln,  die  der  Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Un-  recht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollstän-  dig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung  auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zu-  rückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nach-  steuer eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat  die  steuerpflichtige  Person  Einkommen,  Vermögen,  Grund-  stückgewinn, Reingewinn oder Eigenkapital   in ihrer Steuererklärung  vollständig  und  genau  angegeben  und  haben  die  Steuerbehörden  die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben wer-  den, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Recht,  ein  Nachsteuerverfahren  einz  uleiten,  erlischt  zehn  Jahre  nach  Ablauf  der  Steuerperiode,  für  die  eine  Veranlagung  zu  Unrecht  unterblieben  oder  eine  rechtskräftige  Veranlagung  unvoll-  ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder  Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfah-  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Recht,  die  Nachsteuer  festzusetzen,  erlischt  15  Jahre  nach  Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwal-  tung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a    Wenn  bei  Einleitung  des  Verfahrens  ein  Strafverfahren  wegen  Steuerhinterziehung  weder  eingeleitet  wird,  noch  hängig  ist,  noch  von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird  die steuerpflich-  tige  Person  auf  die  Möglichkeit  der  späteren  Einleitung  eines  sol-  chen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichti-  gen Person schriftlich mitgeteilt.  Ordentliche  Nachsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Verwirkung  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und das Rekursverfahren sinngemäss anwend-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  -   und  Einkommenselemente  vorbehaltlos  unterstützen;  Nach-   Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    regelt  den  Bezug  der  Steuern  oder  einz  elner  Vereinfachte  Nachbesteuer  -  ung von Erben  und Erbinnen  Vorläufige  Steuerrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei periodischen Einkommens  -  und Vermögenssteuern in jedem  Kalenderjahr für die laufende  Steuerperiode;  b)  bei Gewinn-  und Kapitalsteuern für die laufende Steuerperiode;  c)   bei nicht periodischen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich  geschuldeten  Steuerbetrages  eine  vorläufige  Steuerrechnung  rechtfertigt oder eine solche verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundlage  der vorläufigen Steuerrechnung ist die Steuererklärung,  wo eine solche fehlt, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der  mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der steuerpflichtigen Person wird die Schlussrechnung in Form der  endgültigen Veranlagung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen die Schlussrechnung kann Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:  a)  zugunsten der Pflichtigen auf allen Zahlungen, die sie aufgrund  einer    vorläufigen  Rechnung  bis  zur  Schlussrechnung  geleistet  haben;  b)  zulasten  der  Pflichtigen  auf  dem  veranlagten  Steuerbetrag  ab  dem Verfalltag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Verfalltag gilt bei nicht periodischen Steuern der 120. Tag nach  Entstehen  des  Steueranspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Der  Verfal  ltag  für  periodische  Steuern wird durch die Verordnung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Steuer für Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Art. 40  werden keine Ausgleichszinsen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Das Finanzdepartement setzt die Höhe der Ausgleichs -, Verzugs und Rückerstattungszinsen fest.
                            II.  Fälligkeit der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fälligkeit der Steuerforderungen wird durch die Verordnung be-  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuern sind, soweit es sich um Jahressteuern handelt, in drei  Raten  zu  bezahlen.  Hat  eine  steuerpflichtige  Person  die  erste  und  zweite Rate nicht fristgerecht bezahlt, so wird die ganze für das Steu-  erjahr in Rechnung gestellte Steuerforderung ohne Mahnung fällig.  Schluss  -  rechnung  Ausgleichs  -  zinsen  Höhe der  Zinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s) ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)    oder  weiteren  Rechtsmittelver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  - oder Verzugszins wird  , so wird ge-   werden.  reibungs  -  Zahlungsfrist  und Verzugs  -  zins   18)  Verzicht  wegen  Geringfügigkeit  Zwangsvoll  -  streckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf  Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  die  Zahlung  der  Steuer,  Zinsen  und  Kosten  oder  einer  Busse  wegen  Übertretung  innert  der  vorgeschriebenen  Frist  für  die  zah-  lungspflichtige  Person  mit  einer  erheblichen  Härte  verbunden,  so  kann die Steuerbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzah-  lungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicher-  heits  leistung abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Vorausset-  zungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft  sind,  nicht erfüllt werden.  III.   Steuerrückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Steuerrückerstattungen an Verheiratete, die in rechtlich und tat-  sächlich  ungetrennter  Ehe  leben,  gelten  beide  als  berechtigt,  Zah-  lungen  entgegenzunehmen,  wenn  diese  Steuern  betreffen,  die  für  beide geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerrückerstattungen können mit vorläufigen Steuerrechnungen  oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wurden die Verheirateten ge  schieden oder haben sie sich rechtlich  oder  tatsächlich  getrennt  und  sind  in  der  Folge  Steuerbeträge  zu-  rückzuerstatten,  die  noch  aufgrund  von  vorläufigen  Rechnungen  oder  Schlussrechnungen  für  beide  geleistet  wurden,  erfolgt  die  Rückerstattung je zur Hälfte  an jeden der beiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Steuerrückerstattungen können verrechnet werden:  a)  entweder  mit  vorläufigen  Steuerrechnungen  oder  mit  Schluss-  rechnungen für beide Verheiratete;  b)  oder  je  zur  Hälfte  mit  vorläufigen  Steuerrechnungen  oder  mit  Schlussrechnungen für jeden einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbe-  trag  zurückfordern,  wenn  sie  irrtümlicherweise  eine  ganz  oder  teil-  weise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.  Zahlungser  -  leichterungen  An ungetrennt  lebende  Verheiratete  An geschiedene  oder getrennt  lebende  Ehegatten  Rückforderung  bezahlter  Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  ent entscheidet auf Antrag der Gemeindebe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  -  und Gemein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  itteilung beim Obergericht des Kantons Schaff-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  tel  Einsprache  Anwendbarkeit  Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Verfahren  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Steuersicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Hat  die  steuerpflichtige  Person  keinen  Wohnsitz  in  der  Schweiz  oder  erscheint  die  Bezahlung  der  von  ihr  geschuldeten  Steuer  als  gefährdet, so kann die  Steuerbehörde auch vor der rechtskräftigen  Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen.  Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an  und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die glei-  chen Wi  rkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sicherstellung  muss  in  Geld,  durch  Hinterlegung  sicherer,  marktgängiger  Wertschriften  oder  durch  Bankbürgschaft  geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  steuerpflichtige  Person  kann  gegen  die  Sicherstellungsverfü-  gung innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 189a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Vor der Eintragung der Handänderung in das Grundbuch kann die  Hinterlegung  des  mutmasslichen  Betrags  der  Grundstückgewinn-  steuer verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des  SchKG. Der Arrest wird durch das zust  ändige Betreibungsamt voll-  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des SchKG  ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die auf Grundstücke verlegten Einkommens  -, Grundstückgewinn-,  Vermögens  -,  Gewinn-,  Kapital  -,  Minimal  -   und  Mindeststeuern  sind  ohne Eintrag im Grundbuch durch ein Pfandrecht gedeckt, das den  übrigen gesetzlichen Pfandrechten und Grundlasten im Rang gleich-  steht (Art. 119 EG zum ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Steuerbehörde kann die Eintragung des gesetzlichen Grund-  pfandrechtes ins Grundbuch veranlassen. Damit wird das Recht un-  verwirkbar.  Sicherstellung  Hinterlegung  Grundstück  -  gewinnsteuer  Arrest  Gesetzliches  Pfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die tatsächliche Verwaltung hat, ein  igkeit  geschuldeten  Steuerbetrages  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  den nachstehenden  euerpflicht in mehreren Gemeinden  steuerung.  ne Steuerausscheidung vorsehen.  Sicherstellung  der für die  Vermittlungs  -  tätigkeit an  Grundstücken  geschuldeten  Steuern  Grundsatz  Veranlagung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  Steueraus  -  scheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinden können im Einverständnis mit der steuerpf  Person  und  unter  Wahrung  der  öffentlichen  Interessen  Ausschei-  dungsvereinbarungen treffen; die Vereinbarungen bedürfen der Zu-  stimmung der Kantonalen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 2)
                            Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer-  pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer-  den im interkommunalen Verhältnis sinngemäss durch das Bundes-  gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone  und Gemeinden sowie durch die Grundsätze de  s Bundesrechts über  das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.  B. Steuerpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 197
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist die kommunale Steuerhoheit strittig, entscheidet die kantonale  Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  diesen  Entsch  eid  kann  Einsprache  erhoben  werden.  Die  Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei der Veranlagung  für  die  Kantonssteuern  gelten  sinngemäss.  Zur  Einlegung  der  Rechtsmittel sind neben den Steuerpflichtigen auch die betroffenen  Gemeinden legitimiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 2)
                            1    Die  nach  den  gesetzlichen  Steuersätzen  berechnete  Steuer  vom  Einkommen, Grundstückgewinn, Vermögen, Gewinn und Kapital so-  wie die Minimal  - und Mindeststeuer ist die einfache Gemeindesteuer  zu 100 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Berechnung  der  geschuldeten  Gemeindesteuer  wird  die  einfache Steuer mit dem Steuerfuss multipliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Festsetzung des Voranschlages haben die Gemeinden die  Höhe des Steuerfusses in Prozenten der einfachen Gemeindesteuer  zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gemeinden können für natürliche und juristische Personen un-  terschiedliche  Steuerfüsse  festlegen.  Die  Differenz  zwischen  den  beiden Steuerfüssen darf nicht mehr als 15 Punkte betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 198a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192a findet für die Gemeinden keine Anwendung. Wechsel der
                            Steuerpflicht  Streitigkeiten  betreffend  Steuerhoheit  Einfache  Gemeinde  -  steuer,  Gemeinde  -  steuerfuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  -, Auskunfts  -  oder Meldepflicht nicht erfüllt,  lässig  einen  Steuerabzug  nicht  oder  nicht  vollständig  erzogenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Vollendete  Steuerhinter  -  ziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie  die  Verwaltung  bei  der  Festsetzung  der  Nachsteuer  vorbe-  haltlos unterstützt; und  c)   sie  sich  ernstlich  um  die  Bezahlung  der  geschuldeten  Nach-  steuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus-  setzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer  ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und  vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet  oder als Vertreter bzw. Vertreterin der steuerpflichtigen Person eine  Steuerhinterziehung  bewirkt  oder  an  einer  solchen  mitwirkt,  wird  ohne Rücksi  cht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit  Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene  Steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Busse beträgt bis zu 10'000 Fr., in schweren Fällen oder bei  Rückfall bis zu 50'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zeigt sich eine Person nac  h Abs. 1 erstmals selbst an und sind die  Voraussetzungen nach Art. 200 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, so wird von  einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfah-  ren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht,  sie der Inventaraufnahme zu entziehen,  wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet,  wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Busse beträgt bis zu 10'000 Fr., in schweren Fällen oder bei  Rückfall bis zu 50'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Versuch  einer  Verheimlichung  oder  Beiseiteschaffung  von  Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als  bei vollendeter Begehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, so wird von  einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung  Versuchte  Steuerhinter  -  ziehung  An  stiftung,  Gehilfenschaft,  Mitwirkung  Verheimlichung  oder Beiseite-  schaffung von  Nachlasswerten  im Inve  ntar  -  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begangener Straftaten abgesehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  tellt für sich allein keine Widerhandlung  tiftung,  Gehilfenschaft,  Mitwirkung)  an  Steuerhin-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  –3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  ine in ihrem  Steuerhint  er  -  ziehung von  Ehegatten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Selbstanzeige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   sie  sich  ernstlich  um  die  Bezahlung  der  geschuldeten  Nach-  steuer bemüht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:  a)  nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes  innerhalb der S  chweiz;  b)  nach einer Umwandlung nach den Art. 53–  68 des Fusionsgeset-  zes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Per-  son  für  die  vor  der  Umwandlung  begangenen  Steuerhinterzie-  hungen;  c)   nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG) oder Abs  (Art. 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Per-  son  für  die  vor  der  Absorption  oder  Abspaltung  begangenen  Steuerhinterziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Personen  mit Vertretungsbefugnis der juristischen Person eingereicht werden.  Von  einer  Strafverfolgung  gegen  diese  Organe  oder  Personen  mit  Vertretungsbefugnis  wird  abgesehen  und  ihre  Solidarhaftung  ent-  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zeigt  ein  ausgeschiedenes  Organmitglied  oder  eine  ausgeschie-  dene Person mit Vertretungsbefugnis der juristischen Person diese  wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterzie-  hung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfol-  gung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschie-  dener  Mitglieder  der  Organe  und  sämtlicher  aktueller  und  ausge-  schiedener Personen mit Vertretungsbefugnis abgesehen. Ihre Soli-  darhaftung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus-  setzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer  ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der  Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.  IV.   Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der kantonalen Steuerverwaltung obliegt die Verfolgung von Steu-  erhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vorschriften  über  die  Verfahrensgrundsätze,  das  Veranla-  gungs  -, Einsprache-  und Rekursverfahren gelten sinngemäss.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nd ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  -  oder Einst  ellungsverfügung, die sie den betroffe-  rd;  e (Art. 200 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3).  Bei Steuer  -  hinterziehungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Steuerbe-  hörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat.  VI.   Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten wer-  den nach den Art. 172-191 bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bussen  -  und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die  Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jah-  res ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.  B. Steuervergehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 200-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  gefälschte,  verfälschte  oder  inhaltlich  unwahre  Urkunden  wie  Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise  und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   bestraft  Eine  bedingte  Strafe  kann  mit  Busse  bis  zu  10'000  Fr.  verbunden  werden   42)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 200 Abs. 3 oder Art. 206a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straf-  taten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung began-  gen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202 Abs. 3 und 206a Abs. 3 und 4 anwendbar.   26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  zum  Steuerabzug  an  der  Quelle  verpflichtet  ist  und  abgezo-  gene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   bestraft.  Eine  bedingte  Strafe  kann  mit  Busse  bis  zu  10'000  Fr.  ver  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 200 Abs. 3 oder Art. 206a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vor,  so  wird  von  einer  Strafverfolgung  wegen  Veruntreuung  von  Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Verun-  treuung  von  Quellensteuern  begangen  wurden,  abgesehen.  Diese  Steuerbetrug  Veruntreuung  von Quellen  -  steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  e der für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)   Schluss  - und Übergangsbestimmungen  Verfahren  Verjährung der  Strafverfolgung  Einführungs  -  gesetz zum  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG)
                            vom 20. September 1971 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechtes und
                            des kantonalen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 41 Abs. 2 Aufgehoben
                            III.   Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Aufhebung des bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 218 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuergesetz vom
                            17.  Dezember  1956  (altStG)  aufgehoben.  Vorbehalten  bleiben  die  nachstehenden Bestim  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Weitergeltung bisheriger Schätzungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 219 Die nach den Vorschriften der Verordnung über die Bewertung der
                            Grundstücke  festgelegten  Schätzungswerte  für  das  unbewegliche  Vermögen und die Eigenmietwerte gelten weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 220
                            Dieses Gesetz findet Anwendung auf die nach dem 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 zu Ende gehenden Steuerperioden. Veranlagungen bis und mit  Steuerjahr 2000 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehal-  ten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.  a)  Bei Kapitalversicherungen nach Art. 22 Abs. 1 lit. a, die vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steu-  erfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens  Ver  waltungs  -  rechtspflege  -  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.  Einkommens  -  erstmals Zahlungen gestützt auf vorläu-  agung oder bei offensichtlich veränderten Ver-  n diesen Jahren abge-  e Jahressteuer wird in Anwen-  ttelbar  zusammenhängen,  können  Steuererklärung  Vorläufige  Steuerrechnung  Ausser  -  ordentliche  Einkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  ausserordentliche  Eink  ünfte  gelten  insbesondere  K  apitalleis-  tungen, aperiodische  Vermögenserträge, Lotteriegewinne und aus-  serordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie Kapi-  tal   -  und Aufwertungsgewinne, Auflösungen von Wertberichtigungen,  Rückstellungen und Rücklag  en sowie Gewinne, die auf die Unterlas-  sung  geschäftsmässig  begründeter  Abschreibungen  und  Rückstel-  lungen zurückzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von den der ordentlichen Veranlagung und allfälligen Zwischenver-  anlagungen  für  die  Ste  uerperiode  1999-  2000  zugrunde  gelegten  steuerbaren  Einkommen  werden  zusätzlich  abgezogen,  die  im  Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentli-  chen Aufwendungen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden  zugunsten  der  steuerpflichtigen  Person  revidiert.  Allfällige  Zinsen  werden nach altem Recht berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als ausserordentliche Aufwendungen gelten  a)  Liegenschaftsunterhalt und Verwaltung im Sinne von Art. 23 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ziff. I lit. d altStG, soweit diese jährlich den Pauschalabzug ge-  mäss  §  28  der  Vollzugsverordnung  zum  altStG  übersteigen;  massgebend ist das Alter der Liegenschaft am 1. Januar 1999.  Wurden effektive Liegenschafts  -Unterhaltskosten im Rahmen ei-  ner Zwischenveranlagung bereits berücksichtigt, gelten sie nicht  zusätzlich als a.o. Auf  wendungen;  b)  Einkaufsbeträge  in  die  berufliche  Vorsorge  (Art.  80  BVG)  ohne  die Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor-  sorge (Art. 82 BVG) gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. k altStG;  c)   Heil  -  und Pflegekosten gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. c  und die beruflichen Weiterbildungs  - und Umschulungskosten ge-  mäss  Art.  24  altStG,  soweit  diese  die  bereits  berücksichtigten  Aufwendungen im Durchschnitt übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Ergänzende Vermögenssteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 225 Die ergänzende Vermögenssteuer kann nicht wei ter zurück als bis
                            zum 1. Januar 1983 erhoben werden.  Ausser  -  ordentliche  Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            cht berücksichtigt, wenn die betreffen-  ten   dieser   Betei  ligungen  erhöhen  oder Stammkapi  tal ande-   Falle ge-  teuerte Reserve steuerneut-  - oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            normal besteuerten Gesellschaften in besonders besteuerte Gesell-  scha  ften gemäss Art. 78 und 79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die in Art. 19 altStG vorgesehene Sperrfrist von zehn Jahren endet  in allen Fällen am 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Grundstückgewinnsteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Grundstückgewinnsteuern  werden  nach  neuem  Recht  erho-  ben, wenn der Grundbucheintrag nach dem 31. Dezember 2000 er-  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ersatzbeschaffungen  in  einem  andern  Kanton  sind  erst  möglich,  wenn der Verkauf der Liegenschaft und die Ersatzbeschaffung nach  dem    1.  Januar  2001  erfolgen.  Bei  Ersatzbeschaffung  in  einem  an-  dern Kanton nach dem 31. Dezember 2000 wird die Grundstückge-  winnsteuer gemäss Art. 113 aufgeschoben, wenn der andere Kanton  eine entsprechende Aufschubsregelung kennt und Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Einsprache-   und Rechtsmittelverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Einspracheentscheide, die vor dem 31. Dezember 2000 gefällt wur-  den,  unterstehen  weiterhin  dem  alten  Verfahrensrecht,  insbeson-  dere dem Rekursverfahren nach Art. 96 altStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verfahren, die am 31. Dezember 200  0 vor Obergericht hängig sind,  werden von diesem nach altem Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Am 1. Januar 2001 hängige Einspracheverfahren unterstehen dem  neuen Verfahrensrecht nach Art. 150ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten
                            dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern die-  ses das mildere ist.  IV.   Inkrafttreten des neuen Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu veröffentlichen   1)   und in die kantonale Geset-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  -  ins Privat-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  t,  soweit  diese  Reingewinne  -  und Entwick-  ingung  -  und Entwicklungs-  gs-  und Entwicklungsaufwand und die nach Art. 66a vor-  Zusätzlicher Ab-  zug von For-  schungs  - und  Entwicklungs-  aufwand nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31a und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 74a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die gesamte steu  erliche Ermässigung nach Art. 65a Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und Art. 66a darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerba-  ren  Gewinns  vor  Verlustverrechnung,  wobei  der  Nettobeteili-  gungsertrag  nach  Art.  76  und  77  ausgeklammert  wird,  und  vor  Abzug  der  vorgenommenen  Ermäs  sigungen;  es  dürfen  weder  aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steu-  erlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Abzugsüberschüsse gemäss Abs. 1 sind in folgender  Reihenfolge zu kürzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Zusätzlicher  Abzug  für  Forschungs  -   und  Entwicklungsauf-  wand (Art. 66a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 238  Abs. 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vergleich-  baren Rechten (Art. 65a).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 44)
                            Juristische  Personen,  die  bis  zum  Inkrafttreten  der  Änderung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2019 nach Art. 78 und 79 bisherigen Rechts besteuert wur-  den, können Verluste, die vor dem Inkrafttreten entstanden sind, nur  im  Ausmass  der  bis  dahin  geltenden  Gewinnbesteuerung  zur  Ver-  rechnung bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 beträgt die höchstens zulässige Ermässigung 70 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 44)
                            In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  beträgt  die  Gewinnsteuer  der  Kapitalgesellschaften  und  Ge-  nossenschaften 3,95 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 238 44)
                            1    Wurden  juristische  Personen  nach  Art.  78  und  79  bisherigen  Rechts besteuert, so werden auf Antrag die bei Ende dieser Besteu-  erung  bestehenden  stillen  Reserven  einschliesslich  des  selbst  ge-  schaffenen Mehrwerts, soweit diese  bisher nicht steuerbar gewesen  wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren ge-  sondert zu einem Satz von 0,8 Prozent besteuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Juristische Personen, die eine Besteuerung nach Abs. 1 beanspru-  chen  wollen,  haben  die  stillen  Reserven  ei  nschliesslich  des  selbst  Entlas-  tungsbe-  grenzung  Verlustverrech-  nung nach Be-  endigung der  Besteuerung  nach Art. 78  und 79  Entlastungsbe-  grenzung ge-  mäss Art. 74a  Gewinnst  euer-  satz gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Behandlung
                            stille Reserven  nach Beendi-  gung der Be-  steuerung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 78 und 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ung  nach  Abs.  1  wird  den  Gemeinden  entsprechend  Personen  während  der  letzten  fünf  Jahre  vor  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  huss nach Abs. 1 im Verhältnis der  Lastenausgleich  für Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII.    Änderung vom 8. November 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Steuerperioden 2022 bis 2024 wird der Steuerfuss für na-  türliche Personen um zwei und für juristische Personen um ein Pro-  zent der einfachen Kantonssteuer gegenüber dem vom Kantonsrat  gestützt auf Art. 3 Abs. 3 bestimmten Steuerfuss gesenkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1 lit. d in der Fassung vom 8. November 2021 kommt für die Steuerperioden 2022 bis 2024 zur Anwendung; ab der Steu-
                            erperiode 2025 gilt wieder die Fassung vom 16. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Steuerperioden  2022  bis  2024  beträgt  die  Minimalsteuer  auf Grundstücken gemäss Art. 85 1,4 Promille des massgebenden  Steuerwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Steuerperioden  2022  bis  2024  beträgt  die  Mindeststeuer  (einfache  Kantonssteuer)  gemäss  Art.  87  für  Kapitalgesellschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Fr. und für Genossenschaften 50 Fr.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2000, S. 1243.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  15.  September  2003,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1821, S. 1820).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Eingefügt  durch  G  vom  15.  September  2003,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1821, S. 1820).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch G vom 15. September 2003, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1821, S. 1820).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  G  vom  5.  September  2005,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1157, S. 1710).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  G  vom  5.  September  2005,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1157, S. 1710).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt durch G vom 5. September 2005, in Kraft getreten am 1.  nuar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1157, S. 1710).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt  durch  G  vom  20.  März  2006,  in  Kraft  getreten  am  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung gemäss G  vom  20.  März  2006,  in  Kraft  getreten  am  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 395, S. 848).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S.1545).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Eingefügt  durch  G  vom  3.  Juli  2006,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S.1547).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 929, S.1547).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juli  (Amtsblatt 2007, S. 1383, Amtsblatt 2008,  Ja-  Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1669, Amtsblatt 2012, S. 382).  Ja-  Ja-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Ja-  S. 210).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1505, Amtsblatt 2016, S. 210).  Ja-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Fassung gemäss G vom 11. Januar 2016, in Kraft getreten am 1.  nuar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 59, S. 60, S. 1318).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41)  Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2015, in Kraft getreten am 1.  nuar 2017 (Amtsblatt 2015, S. 1505, Amtsblatt 2016, S. 210).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Eingefügt durch G vom 26. Oktober 2015, in Kraft getreten am 1.  nuar 2017 (Amtsblatt 2015, S. 1505, Amtsblatt 2016, S. 210).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)  Fassung gemäss G vom 2. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 (Amtsblatt 2018, S. 1147, S. 2126).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)  Eingefügt  durch  G  vom  1.  Juli  2019,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Amtsblatt 2019, S. 1135, S. 1734).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  Fassung gemäss G vom 1. Juli 2019, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Amtsblatt 2019, S. 1135, S. 1734).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)  Aufgehoben durch G vom 1. Juli 2019, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Amtsblatt 2019, S. 1135, S. 1734).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47)  Berichtigung durch  das Büro des Kantonsrates infolge eines sinnstö-  renden Versehens (§ 84 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kantons-  rates); Amtsblatt 2019, S. 1797.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Eingefügt durch G vom 19. August 2019, in Kraft getreten am 1. Ja-  nuar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1405, 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)  Aufgehoben durch G vom 19. August 2019, in Kraft getreten am 1.  nuar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1405, 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)  Fassung gemäss G vom 19. August 2019, in Kraft getreten am 1.  nuar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 1405, 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51)  Berichtigung durch das Bür  o des Kantonsrates infolge eines sinnstö-  renden Versehens (§ 84 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kantons-  rates); Amtsblatt 2020, S. 383.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)  Eingefügt durch G vom 7. September 2020, in Kraft getreten am 1.  nuar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 1531, 2242).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)  Fassung  gemäss  G  vom  7.  September  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (  Amtsblatt 2020, S. 1531, S. 2242).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54)  Aufgehoben  durch  G  vom  7.  September  2020,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (  Amtsblatt 2020, S. 1531, S. 2242).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Eingefügt durch G vo  m 1. Ju  li 2019, tritt am 1. Januar 2025  (Amtsblatt 2019, S. 1135, S. 1734).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)  Eingefügt durch  G vom 26. Oktober 2020, in Kraft getreten am  nuar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 1891, Amtsblatt 2021, S. 228).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57)  Aufgehoben durch G vom 5. Juli  2021, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (Amtsblatt 2021, S. 1296, S. 2246).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58)  Eingefügt  durch  G  vom  5.  Juli  2021,  in  Kraft  getreten  am  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (Amtsblatt 2021,  S.  1296, S. 2246).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59)  Fassung gemäss G vom 5. Juli 2021, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (Amtsblatt 2021,  S.  1296, S. 2246).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60)  Fassung  gemäss  G  vom  13.  September  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 1704, Amtsblatt 2022, S. 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61)  Fassung  gemäss  G  vom  8.  November  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2025, Amtsblatt 2022, S. 349).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ja-