Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit und betreffend Abänderung der Zivilprozessordnung
                            Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt  zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  und betreffend Abänderung der Zivilprozessordnung  Vom 17. Dezember 1970  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie-  rungsrates, beschliesst:  I.  Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Bundesrat den Beitritt des  Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27. März / 27. August 1969 zu erklären.  II.  Die Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875 wird wie folgt abgeän-  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  III.  Die bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht erledig-  ten Schiedsgerichtsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften  der   Zivilprozessordnung   weiterbehandelt.   Immerhin   gelten   die  Abschn. 7–9 des Konkordates auch für diese Verfahren.  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und  tritt sofort in Wirksamkeit.  Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justizdirektoren  am 27. März 1969  Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 27. August 1969  Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleibt  die  Anwendung  abweichender  Schiedsordnun-  gen privater oder öffentlichrechtlicher Körperschaften und Organisa-  tionen sowie von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende  Vorschriften des Konkordates verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zwingend  sind  folgende  Vorschriften  des  Konkordates:  Artikel  2  Absatz 2 und 3, Artikel 4–9, 12, 13 und 18–21, Artikel 22 Absatz 2, Arti-  kel 25–29, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a–f, Ab-  satz 2 und 3, Artikel 36–46.  Sitz des Schiedsgerichts  Art. 2.  Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der  durch Vereinbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte  Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der  Schiedsrichter bezeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder  die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht sei-  nen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede  zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zustän-  dig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Be-  hörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.  Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes  Art. 3.  Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich  der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche  a) die  Schiedsrichter  ernennt,  wenn  diese  nicht  von  den  Parteien  oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;  b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern ent-  scheidet und für deren Ersetzung sorgt;  c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;  d) auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Be-  weismassnahmen mitwirkt;  e) den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den  Parteien zustellt;  f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;  g) die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand des Schiedsverfahrens  Art.  5.  Gegenstand  eines  Schiedsverfahrens  kann  jeder  Anspruch  sein, welcher der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht  ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in  der Sache ausschliesslich zuständig ist.  Form  Art. 6.  Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer ju-  ristischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die  in den Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement ent-  haltene Schiedsklausel Bezug nimmt.  Zulassung von Juristen  Art.  7.  Jede  Bestimmung  einer  Schiedsklausel,  welche  die  Beizie-  hung  von  Juristen  im  Schiedsverfahren  als  Schiedsrichter,  Sekretär  oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig.  Zuständigkeit des Schiedsgerichtes  Art. 8.  Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der  Schiedsabrede  vor  dem  Schiedsgericht  bestritten,  so  befindet  dieses  über seine eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der  Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.  Weiterziehung  Art. 9.  Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zu-  ständig   oder   unzuständig   erklärt,   unterliegt   der   Nichtigkeitsbe-  schwerde im Sinne von Artikel 36 Buchstabe b.  Dritter Abschnitt:  Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit  Anzahl der Schiedsrichter  Art. 10.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die  Parteien sich nicht auf eine andere ungerade Anzahl, insbesondere auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestellung durch die Parteien  Art. 11.  Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegen-  seitigem Einvernehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer spä-  teren Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter  auch durch eine von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stel-  lung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe  der Annahmeerklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne  von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrich-  tern; die so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren  Schiedsrichter als Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Weist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf,  so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des  Obmanns  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  gibt  oder  dass  das  Schiedsgericht  einstimmig  oder  mit  qualifizierter  Mehrheit  entschei-  det.  Ernennung durch die richterliche Behörde  Art. 12.  Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzel-  schiedsrichters nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von  ihr zu bezeichnenden Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schieds-  richter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf Antrag  einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Er-  nennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür  vorsieht.  Anhängigkeit  Art. 13.  Das Schiedsverfahren ist anhängig:  a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schieds-  klausel bezeichneten Schiedsrichter anruft;  b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von  dem Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorge-  sehene Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;  c) sofern  die  Schiedsklausel  das  Verfahren  zur  Bezeichnung  der  Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei  die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um die Ernen-  nung der Schiedsrichter ersucht;  d) beim  Fehlen  einer  Schiedsklausel:  von  der  Unterzeichnung  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter  Art. 14.  Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestä-  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter  die Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt  haben.  Sekretariat  Art.  15.  Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  das  Schiedsgericht  einen Sekretär bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18–20 anwendbar.  Amtsdauer  Art. 16.  Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer spä-  teren  Vereinbarung  das  dem  Schiedsgericht  übertragene  Amt  befri-  sten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der  Parteien,  sei  es  auf  Antrag  einer  Partei  oder  des  Schiedsgerichtes,  durch Entscheid der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde  jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzu-  hören.  Rechtsverzögerung  Art. 17.  Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehe-  nen richterlichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde füh-  ren.  Vierter Abschnitt: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter  Ablehnung der Schiedsrichter  Art. 18.  Die Parteien können die Schiedsrichter aus den im Bundes-  gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege genannten Grün-  den für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie  aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der  Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der hand-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablehnung des Schiedsgerichtes  Art. 19.  Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Par-  tei einen überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder  ausübte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Ver-  fahren gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsge-  richtes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.  Frist  Art. 20.  Der Ausstand muss bei Beginn des Verfahrens, oder sobald  der Antragsteller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt wer-  den.  Bestreitung  Art. 21.  Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgese-  hene richterliche Behörde über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.  Abberufung  Art. 22.  Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung  der Parteien abberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterli-  che  Behörde  einem  Schiedsrichter  aus  wichtigen  Gründen  das  Amt  entziehen.  Ersetzung  Art. 23.  Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen,  wird er abberufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren  ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  er  nicht  auf  diese  Weise  ersetzt  werden,  so  wird  der  neue  Schiedsrichter durch die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde  ernannt, es sei denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als da-  hingefallen zu gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des
                            Schiedsgerichtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der er-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Schiedsgericht  Bestimmung des Verfahrens  Art. 24.  Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinba-  rung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss  des Schiedsgerichtes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Verfahren  weder  durch  Vereinbarung  der  Parteien  noch  durch Beschluss des Schiedsgerichtes festgelegt, so ist das Bundesge-  setz über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.  Rechtliches Gehör  Art. 25.  Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberech-  tigung der Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:  a) das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs-  und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzu-  bringen;  b) jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsganges in  die Akten Einsicht zu nehmen;  c) den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und  mündlichen Verhandlungen beizuwohnen;  d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbei-  ständen zu lassen.  Vorsorgliche Massnahmen  Art. 26.  Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind allein die  staatlichen Gerichte zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht  vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.  Mitwirkung der richterlichen Behörde  Art. 27.  Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Durchführung einer Beweismassnahme der staatlichen Ge-  walt vorbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgese-  hene richterliche Behörde um ihre Mitwirkung ersuchen. Diese han-  delt dabei gemäss ihrem kantonalen Recht.  Intervention und Streitverkündung  Art. 28.  Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsab-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verrechnung  Art. 29.  Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie  sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder  aufgrund der Schiedsabrede noch aufgrund einer nachträglichen Ver-  einbarung der Parteien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren  ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine ange-  messene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen  Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Ver-  fahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese  Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.  Kostenvorschuss  Art. 30.  Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmassli-  chen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfah-  rens von dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des  Vorschusses jeder Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann  die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen  oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die  Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsab-  rede gebunden.  Sechster Abschnitt: Schiedsspruch  Beratung und Schiedsspruch  Art. 31.  Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche  Schiedsrichter mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schiedsspruch  wird  mit  Stimmenmehrheit  gefällt,  sofern  die  Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit  verlangt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren  Rechts,  es  sei  denn,  die  Parteien  hätten  es  in  der  Schiedsabrede  er-  mächtigt, nach Billigkeit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass be-  sondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie  verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt des Schiedsspruches  Art. 33.  Der Schiedsspruch enthält:  a) die Namen der Schiedsrichter;  b) die Bezeichnung der Parteien;  c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;  d) die  Anträge  der  Parteien  oder,  in  Ermangelung  von  Anträgen,  eine Umschreibung der Streitfrage;  e) sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die  Darstellung  des  Sachverhaltes,  die  rechtlichen  Entscheidungs-  gründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;  f) die Spruchformel über die Sache selbst;  g) die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfah-  renskosten und der Parteientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schiedsspruch  ist  mit  dem  Datum  zu  versehen  und  von  den  Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der  Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass die  Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat das Schiedsgericht lediglich Schiedsrichter zu ernennen, so ist  Absatz 1 Buchstabe e nicht anwendbar.  Einigung der Parteien  Art. 34.  Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der  Parteien wird vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches  festgestellt.  Hinterlegung und Zustellung  Art. 35.  Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schieds-  spruches bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in  ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren betei-  ligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweize-  rischen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er  hinterlegt wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese  Behörde  stellt  den  Schiedsspruch  den  Parteien  zu  und  teilt  ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches ver-  zichten.  Sie  können  ausserdem  darauf  verzichten,  dass  ihnen  der  Schiedsspruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in die-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Siebenter Abschnitt: Nichtigkeitsbeschwerde und Revision  i. nichtigkeitsbeschwerde  Gründe  Art. 36.  Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgese-  henen richterlichen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden,  um geltend zu machen:  a) das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt ge-  wesen;  b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzustän-  dig erklärt;  c) es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet  wurden,   oder   es   habe   Rechtsbegehren   unbeurteilt   gelassen  (Art. 32 bleibt vorbehalten);  d) eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei  verletzt worden;  e) das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass beson-  dere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als  sie verlangt hat;  f) der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich akten-  widrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine of-  fenbare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält;  g) das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschie-  den;  h) die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die  Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich;  i) die   vom   Schiedsgericht   festgesetzten   Entschädigungen   der  Schiedsrichter seien offensichtlich übersetzt.  Frist  Art. 37.  Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen 30 Tagen nach der  Zustellung des Schiedsspruches einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.  Aufschiebende Wirkung  Art. 38.  Die Nichtigkeitsbeschwerde hat keine aufschiebende Wir-  kung. Die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr je-  doch auf Gesuch einer Partei diese Wirkung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidung  Art. 40.  Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurück-  gewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so  entscheidet die richterliche Behörde über die Nichtigkeitsbeschwerde  und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufhebung  kann  auf  einzelne  Teile  des  Schiedsspruches  be-  schränkt werden, sofern nicht die anderen davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt  die richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die  Entschädigungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schieds-  richter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme  am  früheren  Verfahren  oder  aus  einem  anderen  Grunde  abgelehnt  werden.  ii. revision  Gründe  Art. 41.  Die Revision kann verlangt werden:  a) wenn durch Handlungen, die das schweizerische Recht als strafbar  erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Hand-  lungen müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn,  ein Strafverfahren könne aus anderen Gründen als mangels Be-  weisen nicht zum Urteil führen;  b) wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beur-  teilung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur  Erwahrung erheblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und  es dem Revisionskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder  Beweismittel im Verfahren beizubringen.  Frist  Art. 42.  Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung  des  Revisionsgrundes,  spätestens  jedoch  binnen  fünf  Jahren  seit  der  Zustellung des Schiedsspruches der in Artikel 3 vorgesehenen richterli-  chen Behörde einzureichen.  Rückweisung an das Schiedsgericht  Art. 43.  Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weist die richter-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Achter Abschnitt: Vollstreckung der Schiedssprüche  Vollstreckbarkeitsbescheinigung  Art. 44.  Auf Gesuch einer Partei bescheinigt die in Artikel 3 vorgese-  hene richterliche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Artikel 5 nicht  widerspricht, gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:  a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;  b) oder gegen ihn binnen der Frist des Artikels 37 Absatz 1 keine  Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;  c) oder einer rechtzeitig eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde keine  aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;  d) oder  eine  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  dahingefallen  oder  abgewiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schieds-  spruches angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlos-  sen.  Neunter Abschnitt: Schlussbestimmungen  Verfahren  Art. 45.  Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorge-  sehenen  richterlichen  Behörde.  Der  Entscheid  über  die  Ablehnung,  Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern ergeht im summari-  schen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a–e und g um-  schriebenen Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort  vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon  Gebrauch, so können die Parteien und die Schiedsrichter dennoch ihre  Eingaben gültig dem oberen ordentlichen kantonalen Zivilgericht ein-  reichen.  Art. 46.  Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden  damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Gesetzesbestimmungen die-  ses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.